Änderungstext

Anordnung zur Änderung von Zuständigkeitsanordnungen anlässlich der erneuten Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(Amtl.Anz. Nr. 99 vom 10.12.2024 S. 2093)



Artikel 1

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), wird wie folgt geändert:

1. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird in Abschnitt II die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1" durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority erhält Abschnitt III folgende Fassung:

alt neu
III

(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, für die Durchführung der Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer im Rahmen der Abschnitte I und II, für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 und - soweit es die Warnung vor Hochwassergefahren durch Tidehochwasser beziehungsweise Sturmfluten betrifft - auch Absatz 4 Satz 3, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 HWaG und für die Durchführung der Polderordnung vom 13. Dezember 1977 mit der Änderung vom 3. Februar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seite 394, 1981 Seite 28) ist im Gebiet

  1. des Hamburger Hafens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 257), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Bundeswasserstraßen,
  3. der daran angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben,
  4. von Neuwerk, dort auch für Grundwasser, den öffentlichen Hochwasserschutz und als Aufsichtsbehörde für den Deichverband Neuwerk,

die Hamburg Port Authority.

Der Übersichtsplan nach Satz 1 Nummer 3 ist Bestandteil dieser Anordnung. Sein maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt; je ein Abdruck kann bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft und der Hamburg Port Authority kostenfrei eingesehen werden.

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen jedoch nicht

1. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3

1.1 die Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 WHG, für Einleitungen in oberirdische Gewässer und für Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern,

1.2 die Führung des Wasserbuchs nach §§ 98 bis 100 HWaG und die Offenlegung von Daten nach § 101 HWaG hinsichtlich der Erlaubnisse nach Nummer 1.1,

1.3 die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG im Zusammenhang mit

1.3.1 den Aufgaben nach Nummer 1.1,

1.3.2 der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen,

1.4 die Aufgaben in Bezug auf Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz nach § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 3 WHG,

2. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Aufgaben im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach

2.1 § 63 Absatz 1 WHG (Eignungsfeststellung),

2.2 §§ 62 bis 64 WHG (Anordnen von Überwachungsverträgen, von Beobachtungsmaßnahmen und der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten),

2.3 § 62 WHG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung,

2.4 § 100 WHG, §§ 64, 65 und § 67 Absatz 1 HWaG (Gewässeraufsicht) mit Ausnahme der ersten Bekämpfung von Wasserverunreinigungen im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,

3. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Badegewässerverordnung, der Fisch- und Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 9. September 1997 (HmbGVBl. S. 468) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung.

4. in den Gebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 die Durchführung der Verordnung über Badegewässer vom 15. Mai 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), der Verordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern vom 9. September 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 468) und der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vom 8. Juli 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 107).

(3) Der Hamburg Port Authority obliegen Planung, Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen von der Landesgrenze bei Cranz bis zum Sperrtor Moorburger Straße. Ihr obliegen insoweit die Durchführung der Deichordnung (DeichO) vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 151) mit Ausnahme der Deichschauen (§ 10 Absatz 1 DeichO) und der Deichverteidigungsplanung (§ 12 DeichO), ferner die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ihr obliegen Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke in der genannten Hochwasserschutzstrecke mit Ausnahme der Schöpfwerke und Deichsiele, jedoch unter Einschluss der Schöpfwerke und Deichsiele A und B und des Deichsiels Dradenauer Hauptdeich. Ihr obliegen ferner Planung, Entwurf, Ausführung, Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke Schleuse Harburg, Schöpfwerk Binnenhafen Harburg, Karnappwehr in Harburg, Ernst-August-Schleuse, Sperrwerke Schmidtkanal und Veringkanal, Schöpfwerk Obergeorgswerder Deich, St. Pauli Elbtunnel (Süd- und Nordportal), Sperrwerk Billwerder Bucht, Schleuse Tatenberg mit Deichsiel. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist berechtigt, anstelle der Hamburg Port Authority Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden oder getroffen werden können.

(4) Die Behörde für Wirtschaft und Innovation ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzanlagen und damit im Zusammenhang stehender Ent- und Bewässerungsanlagen nach § 68 WHG und von Sonderbauwerken nach Absatz 3 Satz 4. Für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen an Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Bereichs nach Absatz 3 ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zuständig mit Ausnahme der Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen betreffend den Bau und die Ertüchtigung von Hochwasserschutzanlagen in Anpassung an die aktuellen Bemessungswasserstände. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende ist berechtigt, anstelle der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen oder getroffen werden können.

(4a) Die Behörde für Wirtschaft und Innovation ist zuständig für

  1. Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Gewässerausbauten nach § 68 WHG im Gebiet nach Absatz 1,
  2. Planfeststellungen für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 genannten Gewässer,
  3. Planfeststellungen für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 4 genannten Anlagen,
  4. Planfeststellungen für oberirdische Gewässer, sofern deren Ausbau im Zusammenhang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Erschließungen erfolgt.

Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen nach den Nummern 3 und 4 des Satzes 1 ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Im Fall von Satz 1 Nummer 4 obliegen ihr auch Planung, Entwurf und Ausführung des Ausbaus.

(5) Die Hamburg Port Authority ist ferner im Gebiet nach Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) zuständig für

  1. Sperrgebietserklärungen und Räumungsaufforderungen nach § 63b Absatz 3 Sätze 1, 3 und 4 HWaG,
  2. Genehmigung nach § 63b Absatz 3 Satz 2 HWaG an Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,
  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 63b Absatz 5 HWaG von dem Gebot des 63b Absatz 3 Satz 3 HWaG hinsichtlich der Personen, die in Gewerbebetrieben beschäftigt sind.
"III

(1) Zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzanlagen und damit im Zusammenhang stehender Ent- und Bewässerungsanlagen nach § 68 WHG und von Sonderbauwerken nach § 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(2) Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen an Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Bereichs nach § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority mit Ausnahme der Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen betreffend den Bau und die Ertüchtigung von Hochwasserschutzanlagen in Anpassung an die aktuellen Bemessungswasserstände ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Sie ist auch berechtigt, anstelle der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden können.

(3) Zuständig für Planfeststellungen

  1. und Plangenehmigungen von Gewässerausbauten nach § 68 WHG in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
  2. für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 genannten Gewässer,
  3. für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 4 genannten Anlagen,
  4. für oberirdische Gewässer, sofern deren Ausbau im Zusammenhang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Erschließungen erfolgt,

ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(4) Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 ist die

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 obliegen ihr auch Planung, Entwurf und Ausführung des Ausbaus."

3. Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 1

1. in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1
der Hamburg Port Authority,

wird gestrichen.

3.2 Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

Artikel 2

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft vom 20. Dezember 1991 (Amtl. Anz. S. 2549), zuletzt geändert am 10. Januar 2023 (Amtl. Anz. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. Auf Grund von § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird in Abschnitt II Absatz 2 Nummer 3 die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108)," durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620)" ersetzt.

2. Abschnitt V Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(2) Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen von Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist

die Hamburg Port Authority.

(3) Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang zu treffenden Anordnungen im Einzelfall außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen in den Gebieten nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Anordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. 2020 S. 2089, 2108), in der jeweils geltenden Fassung,

  1. auf den öffentlichen Wegen im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. auf Grundstücken der Hamburg Port Authority, die nicht auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages von Dritten genutzt werden.

Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City).

"(2) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Überwachung der Entsorgung von hausmüllähnlichen Abfällen von Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang damit zu treffenden Anordnungen im Einzelfall ist die Hamburg Port Authority.

(3) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:

Die Hamburg Port Authority ist ferner zuständig für die Überwachung der Abfallentsorgung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang zu treffenden Anordnungen im Einzelfall außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung

  1. auf den öffentlichen Wegen im Sinne des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. auf Grundstücken der Hamburg Port Authority, die nicht auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages von Dritten genutzt werden.

Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City)."

Artikel 3

Auf Grund von § 44 Absatz 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. III 54-1), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 53), wird bestimmt:

Abschnitt III Absatz 1 der Anordnung zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes vom 26. April 1993 (Amtl. Anz. S. 897), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2103), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1 wird die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 25. Juni 2019 (Amtl. Anz. S. 909)," durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620)" ersetzt.

2. In den Nummern 2.2, 3.5.2, 3.6.1 und 3.6.2 wird jeweils die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 23. Juni 1992 (Amtl. Anz. S. 1146)" durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620)" ersetzt.

3. In Nummer 3.5.1 wird die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849), zuletzt geändert am 23. Juni 1992 (Amtl. Anz. S. 1146)" durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620)" ersetzt.

Artikel 4

Abschnitt II Absatz 1 der Anordnung zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16. Dezember 1993 (Amtl. Anz. S. 2569), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2116), erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der Straßenbaulast ist in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung

die Hamburg Port Authority.

Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)."

Artikel 5

In Abschnitt II Nummer 4.1 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 18. Februar 2003 (Amtl. Anz. S. 833), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2097), wird die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 21. Juni 2004 (Amtl. Anz. S. 1309, 1321)," durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620)" ersetzt.

Artikel 6

Abschnitt II Absatz 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der Fischwirtschaft vom 4. Juni 2019 (Amtl. Anz. S. 709), zuletzt geändert am 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408), erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für Aufgaben nach Absatz 2 in Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Hamburg Port Authority."

Artikel 7

Abschnitt I Absatz 1 der Anordnung über die Zuständigkeit für die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes vom 18. Oktober 1976 (Amtl. Anz. S. 1067), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2108), erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für die Durchführung der Richtlinien für die Förderung von privaten Maßnahmen zur Verbesserung des Sturmflutschutzes in Hamburg (Senatsbeschluss vom 17. August 1976) ist hinsichtlich

  1. der überwiegend betrieblich genutzten Grundstücke und
  2. der sonstigen Grundstücke in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,
    die Hamburg Port Authority,
  3. der überwiegend zum Wohnen oder außerhalb des Hafengebiets nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung für das Gaststättengewerbe oder den Einzelhandel genutzten Grundstücke

die Bezirksämter Hamburg-Mitte und Altona."

Artikel 8

Abschnitt II der Anordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 21. Februar 1978 (Amtl. Anz. S. 377), zuletzt geändert am 8. August 2023 (Amtl. Anz. S. 1213), erhält folgende Fassung:

"II

Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Die Aufgaben nach Abschnitt I Nummer 1 obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie den übertragenen Aufgaben aus Abschnitt II und Abschnitt III Absatz 8 der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (Amtl. Anz. S. 1949), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

der Hamburg Port Authority.

Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)."

Artikel 9

Die Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert am 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1700), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Zuständig für Entwurf, Ausführung und Unterhaltung der staatlichen Hochbauten im Hafengebiet nach Abschnitt IV, soweit diese der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen, sowie in Neuwerk ist

die Hamburg Port Authority."

2. Abschnitt III Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:

Zuständig für die baufachliche Mitwirkung, Beratung und Prüfung ist bei Hochbauten, die mit Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg durch Dritte,

  1. im Hafengebiet nach Abschnitt IV, sofern die Bauten der Erfüllung hafenbezogener Aufgaben dienen
    oder
  2. in Neuwerk errichtet werden,

die Hamburg Port Authority."

3. Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

alt neu
"IV
Hafengebiet

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority wird bestimmt:

Der Bereich des Hafengebiets ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 10

Abschnitt III der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 18. Oktober 2016 (Amtl. Anz. S. 1825), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2111), erhält folgende Fassung:


alt neu

III

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 1 Nummern 2 bis 8, 10, 13 bis 15 und 17 im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 365), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen City) ist

die Hamburg Port Authority.

(2) Sie ist im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 auch zuständige Behörde für Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG und nach § 2 Satz 2 HmbBNatSchAG, Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 HmbBNatSchAG, Zutritt und Untersuchungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG und Datenverarbeitung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG.

(3) Die Hamburg Port Authority ist ferner in den außerhalb des Hafengebiets nach § 2 HafenEG liegenden Teilen ihres wasserwirtschaftlichen Zuständigkeitsgebiets nach Abschnitt III Absatz 1 Satz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl.Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 29. September 2015 (Amtl.Anz. S. 1697, 1707), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen das Gebiet der Alten Süderelbe landseitig des Neßhauptdeichs, das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) sowie das Gebiet Neuwerk, zuständig für

  1. die Erteilung des Einvernehmens nach § 8 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BNatSchG zu Verpflichtungen nach § 15 Absätze 2, 4 und 6 BNatSchG sowie zur Untersagung nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zulässt oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  2. die Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Absatz 3 BNatSchG,
  3. das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 17 Absatz 5 BNatSchG, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  4. die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG einschließlich des Anforderns eines Berichts, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  5. die Untersagung der weiteren Durchführung eines Eingriffs sowie Anordnungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt über die Zulässigkeit des Eingriffs hätte entscheiden müssen oder eine Anzeige an ein Bezirksamt zu richten gewesen wäre,
  6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 17 Absatz 9 Satz 1 BNatSchG sowie Anordnungen nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zugelassen hat oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  7. die Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 HmbBNatSchAG,
  8. die Übertragung der Betreuung nach § 24 HmbBNatSchAG,
  9. die Entgegennahme von Anzeigen und die Entscheidungen beim Fund unbekannter Naturgebilde nach § 26 HmbBNatSchAG.

Satz 1 Nummern 1 bis 6 und 8 gilt nicht bei Natur- und Landschaftsschutzgebieten und Nationalparks, Satz 1 Nummer 9 gilt nicht bei Naturschutzgebieten und Nationalparks.

(4) Sie ist im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 3 auch zuständige Behörde für Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG und nach § 2 Satz 2 HmbBNatSchAG, Zutritt und Untersuchungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG und Datenverarbeitung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG.

"III

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abschnitt II Absatz 1 Nummern 2 bis 8, 10, 13 bis 15 und 17 im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und Hafen-City) ist

die Hamburg Port Authority.

(2) Sie ist im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 auch zuständige Behörde für Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG und nach § 2 Satz 2 HmbBNatSchAG, Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 HmbBNatSchAG, Zutritt und Untersuchungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG und Datenverarbeitung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG.

(3) Die Hamburg Port Authority ist ferner in den außerhalb des Hafengebiets nach § 2 HafenEG liegenden Teilen ihres wasserwirtschaftlichen Zuständigkeitsgebiets nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen das Gebiet der Alten Süderelbe landseitig des Neßhauptdeichs, das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie das Gebiet Neuwerk, zuständig für

  1. die Erteilung des Einvernehmens nach § 8 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 BNatSchG zu Verpflichtungen nach § 15 Absätze 2, 4 und 6 BNatSchG sowie zur Untersagung nach § 15 Absatz 5 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zulässt oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  2. die Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Absatz 3 BNatSchG,
  3. das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 17 Absatz 5 BNatSchG, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  4. die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG einschließlich des Anforderns eines Berichts, sofern das Bezirksamt den Eingriff gestattet hat,
  5. die Untersagung der weiteren Durchführung eines Eingriffs sowie Anordnungen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nach § 17 Absatz 8 Satz 2 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt über die Zulässigkeit des Eingriffs hätte entscheiden müssen oder eine Anzeige an ein Bezirksamt zu richten gewesen wäre,
  6. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 17 Absatz 9 Satz 1 BNatSchG sowie Anordnungen nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatSchG, sofern ein Bezirksamt den Eingriff behördlich zugelassen hat oder selbst durchführt oder er ihm anzuzeigen ist,
  7. die Kennzeichnung nach § 12 Absatz 1 HmbBNatSchAG,
  8. die Übertragung der Betreuung nach § 24 HmbBNatSchAG,
  9. die Entgegennahme von Anzeigen und die Entscheidungen beim Fund unbekannter Naturgebilde nach § 26 HmbBNatSchAG.

Satz 1 Nummern 1 bis 6 und 8 gilt nicht bei Natur- und Landschaftsschutzgebieten und Nationalparks, Satz 1 Nummer 9 gilt nicht bei Naturschutzgebieten und Nationalparks.

(4) Sie ist im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 3 auch zuständige Behörde für Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG und nach § 2 Satz 2 HmbBNatSchAG, Zutritt und Untersuchungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG und Datenverarbeitung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 HmbBNatSchAG."

Artikel 11

Abschnitt II der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personenbeförderungsrechts vom 16. Dezember 1993 (Amtl. Anz. S. 2569), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2119), erhält folgende Fassung:

"II

1. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, jedoch mit Ausnahme des durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiets (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity),

der Hamburg Port Authority.

2. Die Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast (§ 31 PBefG) obliegen außerhalb der Gebiete nach Nummer 1, soweit nach der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (Amtl. Anz. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben des Trägers der Wegebaulast von den Bezirksämtern wahrgenommen werden,

den Bezirksämtern."

Artikel 12

Auf Grund von § 34 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 57), wird in Abschnitt II Absatz 1 Nummer 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verkehrssicherstellung vom 1. September 1998 (Amtl. Anz. S. 2513), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2120), die Textstelle "Abschnitt III Absatz 1 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249), zuletzt geändert am 25. Juni 2019 (Amtl. Anz. S. 909)," durch die Textstelle " § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 13

Abschnitt II der Anordnung über Zuständigkeiten im Vermessungswesen vom 5. August 1994 (Amtl. Anz. S. 1901), zuletzt geändert am 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1703), erhält folgende Fassung:

"II

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

In den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständig für

  1. die ingenieur- und bautechnische Vermessung,
  2. die Peilung von Wassertiefen,
  3. die kartographische Bearbeitung von Strom- und Hafenkarten,
  4. die Erfassung, Darstellung und Fortführung von hafenbezogenen topographischen Daten, die über den für das übrige Landesgebiet gespeicherten Datenumfang des Flächenbezogenen Informationssystems hinausgehen,

die Hamburg Port Authority.

Das gilt hinsichtlich der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht für das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)."

Artikel 14

Die Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 16. Oktober 1973 (Amtl. Anz. S. 1377), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (Amtl. Anz. S. 1949), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt II erhält folgende Fassung:

"II

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), wird bestimmt:

Die Aufgaben nach Abschnitt I obliegen in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung

der Hamburg Port Authority.

Ausgenommen hiervon ist das durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossene Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity)."

2. Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority erhält Abschnitt IV Absatz 1 Nummer 3 folgende Fassung:

alt neu
"3. bei Planung, Entwurf und Ausführung von öffentlichen Wegen an und auf Hochwasserschutzanlagen, soweit nicht die Hamburg Port Authority nach § 2 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung für diese Anlagen zuständig ist,"

ID 242957

ENDE