Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -
Vom 8. Juli 2026
(HmbGVBl. Nr. 23 vom 21.07.2026 S. 189)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Sielabgabengesetzes
Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582, 588), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser. | "Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes
|
1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für Einleitungen in die öffentlichen Sielanlagen vom öffentlichen Grund entsprechend."
1.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. | "(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 hat der Gebührenpflichtige der Stadtentwässerung binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr, bei zeitlich begrenzten Einleitungen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung anzugeben. Die Wassermengen nach Satz 1 sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und soweit Messgeräte und sonstige Messgeräte im Sinne der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 10), in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Der Wasserzähler ist bei der Stadtentwässerung anzumelden. Für die Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers und eine ordnungsgemäße Messung hat der Gebührenpflichtige auf seine Kosten Sorge zu tragen. Installation, Änderung, Erneuerung und Entfernung des Wasserzählers in der Trinkwasserkundenanlage im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert am 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2073), dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Ist die Verwendung von Wasserzählern technisch nicht möglich oder würde für den Gebührenpflichtigen eine unbillige Härte darstellen, sind die Wassermengen nach Satz 1 vom Gebührenpflichtigen durch prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für die Nachweise nach den Sätzen 2 bis 5 Vorgaben machen, zusätzliche Anforderungen stellen und insbesondere eine Verplombung des Wasserzählers verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die Stadtentwässerung berechtigt, die Wassermengen zu schätzen." |
1.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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| (4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr zehn Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die Stadtentwässerung kann für den Nachweis Auflagen erteilen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. | "(4) Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. Absatz 3 Sätze 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend. Bei unvorhergesehenen Ereignissen gilt auch Absatz 3 Satz 6 entsprechend." |
2. § 13a Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Siel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. | "Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Regen- oder Mischwassersiel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern, soweit die Niederschlagswasserbeseitigung nicht bereits in § 13 Absatz 2 erfasst wird. Grundstück im Sinne von Satz 1 ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts." |
3. § 13b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie darf sich dabei Dritter im Sinne des § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung bedienen. | "Sie darf sich dabei Dritter im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) bedienen." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 1 wird das Wort "Abwasser" durch das Wort "Schmutzwasser" ersetzt.
4.1.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Sielnetz" die Textstelle "nach Maßgabe von § 13a Absatz 1" eingefügt.
4.2 In Absatz 3 Satz 1 wird hinter dem Wort "Grundwasser" die Textstelle", das gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 2 Nummer 8 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 8. Juli 2026 (HmbGVBl. S. 189, 191), in der jeweils geltenden Fassung dem Niederschlagswasser zuzuordnen ist" eingefügt.
4.3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Die Niederschlagswassergebühr ist auch dann zu erheben, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht bestandskräftig ist. Die Stadtentwässerung kann den Gebührenanteil für die strittige Grundstücksfläche bis zur Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung aussetzen. Gebührenbescheide, die ohne bestandskräftige Flächenfestsetzung erlassen werden, bleiben bis zur Bestandskraft hinsichtlich der veranlagten Fläche vorläufig. | "(5) Die Niederschlagswassergebühr kann auch dann erhoben werden, wenn der Bescheid nach Absatz 4 über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksfläche noch nicht ergangen ist oder wenn ein solcher noch nicht bestandskräftig ist. Eine nach Satz 1 festgesetzte Niederschlagswassergebühr ist anzupassen, sobald ein Bescheid nach Absatz 4 mit einer abweichenden Fläche bestandskräftig wird." |
5. § 16 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Soweit die Schmutz- beziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben werden (§ 17 Absatz 2), werden sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. | "Soweit die Schmutzbeziehungsweise Niederschlagswassergebühren durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnet werden (§ 17 Absatz 2) und der Erhebungszeitraum der Hamburger Wasserwerke GmbH nicht mit dem Berechnungszeitraum (Kalenderjahr) übereinstimmt, wird die Wassermenge beziehungsweise Grundstücksfläche dem Zeitanteil entsprechend dem Berechnungszeitraum (Kalenderjahr) zugeordnet." |
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Satz 2
Dabei wird, soweit die Gebühr nicht von der Hamburger Wasserwerke GmbH erhoben wird, der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
wird gestrichen.
5.2.2 Im neuen Satz 2 wird die Textstelle "Die Sätze 1 und 2 gelten" durch die Textstelle "Satz 1 gilt" ersetzt.
5.3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Auf Antrag hat die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festzusetzen und bei der Berechnung der Gebühr außer Ansatz zu lassen. | "Auf Antrag kann die Stadtentwässerung die abzusetzende Wassermenge vorläufig festsetzen und bei der Berechnung der Gebühr außer Acht lassen." |
6. § 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Soweit die Schmutzwassergebühr nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH berechneten Wassermenge erhoben wird, kann die Stadtentwässerung die Schmutzwassergebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszinsen durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die Schmutzwassergebühr wird in diesem Falle mit dem Wassergeld fällig. Die Durchführung des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der zuständigen Behörde. Für die Niederschlagswassergebühr gilt das für das Wassergeld angewendete Verfahren. | "(2) Die Stadtentwässerung kann die Schmutz- oder Niederschlagswassergebühr einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge durch die Hamburger Wasserwerke GmbH berechnen und einziehen lassen. Die Gebühren können in diesem Falle mit dem Wassergeld fällig gestellt werden. Die Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens obliegt der zuständigen Behörde." |
7. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| (1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1) und die Sielbenutzungsgebühren voraussichtlich mehr als 200 Euro im Jahr betragen werden, hat der Gebührenpflichtige am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres Teilzahlungen zu entrichten. Betragen die Sielbenutzungsgebühren im Kalenderjahr weniger als 200 Euro, werden Teilzahlungen nur auf Antrag festgesetzt. Sie betragen ein Viertel der im letzten Bescheid festgesetzten Gebühr. Ist für den Teilzahlungszeitraum mit einer Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so werden die Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderung festgesetzt. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebührenpflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung des Teilzahlungsbetrages beantragt wird. Gilt für den Teilzahlungszeitraum ein neuer Gebührensatz, so werden die Teilzahlungen auf der Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig nach dem zu erwartenden Jahresergebnis festgesetzt. | "(1) Soweit die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt wird (§ 16 Absatz 1 Satz 1) kann die Stadtentwässerung Teilzahlungen verlangen und festsetzen. Sie betragen jeweils den Anteil der im letzten Bescheid festgesetzten Gebühr. Gilt für den Berechnungszeitraum ein neuer Gebührensatz, so können die Teilzahlungen auf der Grundlage dieses Gebührensatzes anteilig festgesetzt werden. Ist für den Berechnungszeitraum mit einer Zunahme der gebührenpflichtigen Abwassermenge um mindestens 20 vom Hundert zu rechnen, so können die Teilzahlungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderung festgesetzt werden. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden Rückgang der gebührenpflichtigen Abwassermenge, sobald die Herabsetzung des Teilzahlungsbetrages beantragt und nachgewiesen wird." |
8. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
8.1 In Nummer 2 Buchstabe b werden hinter dem Wort "Abwässer" die Wörter "sowie der mit diesen Einrichtungen verbundenen Schaltkästen" eingefügt.
8.2 In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch folgende Textstelle ersetzt: "; hierzu zählt auch die Wiederherstellung der Begehbarkeit dieser Anlagen, um Reparaturen, Instandhaltungen oder Wartungsdienste durchführen zu können,"
9. § 20 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. im Übrigen der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte sowie bei Einleitungen nach § 15 Absatz 3 der Einleiter. | "2. im Übrigen neben dem Eigentümer der Erbbauberechtigte, der zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte sowie bei Einleitungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Einleiter." |
10. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "die Nachfolge im Besitz" durch die Wörter "der nachfolgende zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte" ersetzt.
11. § 23a wird wie folgt geändert:
11.1 In der Überschrift wird das Wort "Sielbenutzungsgebühr" durch das Wort "Schmutzwassergebühr" ersetzt.
11.2 Satz 2
Dies gilt auch für die Niederschlagswassergebühr, wenn diese von dem zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten erhoben wird.
wird gestrichen.
12. In § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann die zur Durchsetzung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Anordnungen treffen."
13. § 29 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Festgesetzte Sielbenutzungsgebühren verjähren in zwei Jahren, alle übrigen Ansprüche nach diesem Gesetz in fünf Jahren. | "Festgesetzte Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in fünf Jahren." |
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts."
2. In § 4 Absatz 5 wird hinter dem Wort "weder" die Textstelle "verunreinigt," eingefügt.
Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
wird gestrichen.
4. § 20 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 20 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
Wer die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An Stelle und auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers handelt die Stadtentwässerung, wenn diese oder dieser dazu nicht in der Lage ist, insbesondere wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss oder diese instand gesetzt werden müssen. | " § 20 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Abwasseranlagen
Werden die in öffentlichen Wegen liegenden öffentlichen Abwasseranlagen verunreinigt, beschädigt oder in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, sind die nach §§ 8 und 9 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), Verantwortlichen verpflichtet, die Folgen zu beseitigen und den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. An ihrer Stelle und auf ihre Kosten handelt die Stadtentwässerung, wenn mit entsprechenden Gerätschaften in die öffentlichen Abwasseranlagen eingegriffen werden muss, diese instandgesetzt werden müssen oder Gefahr im Verzug besteht. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner." |
5. In § 22 werden folgende Sätze angefügt:
"Werden festgesetzte Kosten innerhalb einer gesetzten Frist nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Für die Berechnung der Säumniszinsen gilt § 19 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezember 2025 (HmbGVBl. S. 775), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats (01.08.2026) in Kraft.
ID 261905
| ENDE |