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Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Januar 2012
(MBl. LSA Nr. 8 vom 05.03.2012 S. 110)
Gl.-Nr.: 7536
RdErl. des MLU vom 02.01.2012 - 23/62553-1
Bezug:
1. Zusammenarbeit der Behörden
1.1 Allgemeines
Das Abwasserabgabenrecht ist ein das Ordnungsrecht flankierendes Recht. Ordnungsrechtliche Festlegungen haben Auswirkungen auf die Abwasserabgabe; da der Regelfall die Festsetzung der Abgabe nach den. im. Bescheid festgelegten Werten darstellt. Andererseits unterstützt die Abwasserabgabe die ordnungsrechtlichen Festlegungen vor allem damit, dass ein Anreiz geboten wird, diese einzuhalten (Bonus bei Einhaltung, Sanktionen bei Nicht-Einhaltung, finanzielle Anreize zur Verbesserung der Abwasseranlagen Verrechnung").
In dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (Zulassungsbescheid) sind gemäß § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) mindestens für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen Überwachungswerte sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Dies trifft nicht auf Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG zu.
Für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 AbwAG sind die Überwachungswerte immer als Konzentrationswerte festzulegen. Für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GE) ist der Überwachungswert als Verdünnungsfaktor anzugeben. Sind in der Abwasserverordnung ( AbwV) für eine Branche nur produktionsspezifische Frachtbegrenzungen enthalten, sind neben diesen Überwachungswerten auch konzentrationsbezogene Überwachungswerte festzulegen. Die Festlegung der Überwachungswerte erfolgt auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG).
Auf die Festlegung eines Überwachungswertes kann verzichtet werden, wenn erwartet wird, dass der. jeweilige Schwellenwert eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe nach der Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschritten wird. Dies ist in dem Zulassungsbescheid zu begründen.
1.2 Obere und untere Wasserbehörden
Die Wasserbehörde übergibt eine Kopie jedes neuen Zulassungsbescheides (auch Ergänzungen, Änderungen, Nachträge) unter Angabe des Datums der Bekanntgabe, an die für den Vollzug des AbwAG zuständige Behörde, das Landesverwaltungsamt (LVwA).
Durch die Wasserbehörde wird regelmäßig die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide sowie der Bau, Betrieb und die Unterhaltung der Abwasseranlage überwacht. Dazu gehören Anlagenkontrolle, behördliche Abwasseruntersuchungen sowie die Auswertung dieser Ergebnisse und der Eigenüberwachungsergebnisse. Für die Überwachung der Abwassereinleitung und der Abwasseranlagen gelten die Festlegungen der Bezugs-RdErl. zu e und f. Dazu gehört auch eine Bewertung, ob eine Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T) entspricht: Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Anlagenkontrolle nach Bezugs-RdErl. zu f. Im Protokoll zur Anlagenkontrolle ist festzuhalten, inwieweit eine. Anlage die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG erfüllt.
Stellt die Wasserbehörde im Rahmen der behördlichen Überwachung fest, dass eine Abwasserbehandlungsanlage nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht und die Anlage auch nicht innerhalb einer angemessenen Frist (vergleiche § 60 Abs. 2 WHG) an die a. a. R d. T. angepasst wird, so hat sie dies dem LVwA mitzuteilen.
Werden die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG nicht erfüllt, sind Maßnahmen zur Anpassung zwischen Wasserbehörde und Anlagenbetreiber abzustimmen; gegebenenfalls muss die Wasserbehörde ordnungsrechtlich tätig werden. Sind Maßnahmen zur Anpassung vorgesehen, sind diese und auch die Fristen wasserrechtlich festzusetzen.
1.3 Landesverwaltungsamt (Festsetzungsbehörde)
Erklärt ein .Abgabepflichtiger nach § 4 Abs. 5 AbwAG niedrigere Überwachungswerte oder eine niedrigere Jahresschmutzwassermenge, übergibt die Festsetzungsbehörde der Wasserbehörde den Bescheid über
Damit auch der Abgabesatz nach § 9 Abs. 6 AbwAG ermäßigt werden kann, muss im Fall einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG der Zulassungsbescheid im Anschluss an die Erklärung an die erklärten Werte, ausgenommen die niedriger erklärte Jahresschmutzwassermenge, angepasst werden. Die zuständige Behörde passt den Zulassungsbescheid nur auf Antrag an.
Soweit. im Zuge der abgabenrechtlichen Bearbeitung weitere Umstände bekannt werden, die im Einzelfall für den wasserrechtlichen Vollzug wesentlich sein können, informiert die Festsetzungsbehörde die jeweilige Wasserbehörde in gebotenem Umfang.
Prüft die. Festsetzungsbehörde im Einzelfall vertieft die Erklärungen:
vom Abgabepflichtigen dazu vorgelegte Nachweise, bezieht sie die Wasserbehörde bei ihrer Überprüfung mit ein.
Die Festsetzungsbehörde hat bei der Bewertung zur Einhaltung der Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG Folgendes zu berücksichtigen:
Wird im Einzelfall erst durch eine durch die "Festsetzungsbehörde veranlasste Überprüfung festgestellt, dass die (aufnehmende) Anlage nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG entspricht (vergleiche Nummer 1.2), ohne dass konkrete Festlegungen zur Anpassung an die Anforderungen sowie angemessene Fristen wasserrechtlich festgelegt wurden, liegen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG für eine Verrechnung nicht vor.
1.4 Gewässerkundlicher Landesdienst im Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt - Ermittlung der Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG
Auf Ersuchen des LVwA erfolgt die Festlegung der Vorbelastung durch den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) auf der Grundlage der Messergebnisse der Gewässerüberwachung.
Für die Verwendung vorhandener Messergebnisse wird folgende Rangfolge vorgegeben:
Für die Festlegung der Vorbelastung legt der GLD das gleiche Kalenderjahr wie für den Vollzug des AbwAG zu Grunde. Er ermittelt für das jeweilige Kalenderjahr die mittlere Stoffkonzentration der in der. Anlage zu § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die bei der Berechnung. der Vorbelastung zugrunde zu legen sind. Da im Rahmen der behördlichen Gewässerüberwachung grundsätzlich keine Untersuchung des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) erfolgt, wird der CSB aus dem TOC (gesamter organischer Kohlenstoff, englisch: total organic carbon) wie folgt berechnet: CSB = 4xTOC.
2. Überwachungswerte für Stickstoff und Phosphor im Ablauf kommunaler Kläranlagen der Größenklassen 1 bis 3 des Anhangs 1 AbwV
2.1 Festlegung der Überwachungswerte
Für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 1 bis 3 nach Anhang 1 der AbwV sind für die Parameter Stickstoff (Nges 1) und Phosphor (Pges) keine Anforderungen festgelegt. Zur Ermittlung der Schädlichkeit nach § 4 AbwAG legt die Wasserbehörde in Abstimmung mit dem Einleiter Überwachungswerte für Nges und Pges fest und nimmt sie in die wasserrechtliche Erlaubnis auf. Die folgenden Werte für Nges und Pges können in der Regel von den jeweiligen Abwasserbehandlungsanlagen eingehalten werden:
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Erreichbare Werte für Nges und Pges im Ablauf von kommunalen Kläranlagen der Größenklassen 1 bis 3, die nicht über Reinigungsstufen zur gezielten N- und P-Eliminierung verfügen | ||||||||
| Belebt- schlamm- anlage | Sequencing- Batch-Reactor (SBR)-Anlage | Tauch- körper | Tropf- körper | Teichklär- anlage (TKA), natürlich belüftet | TKA, technisch belüftet | Oxidations- graben | Pflanzen- kläranlage (PKA) | |
| Nges | 65 | 50 | 60 | 60 | 50 | 70 | 50 | 110 |
| Pges | 10 | 11 | 11 | 9 | 8 | 11 | 10 | 12 |
Diese Orientierungswerte können als Grundlage für die Abstimmung zwischen Wasserbehörde und Einleiter über die Festlegung der Überwachungswerte verwendet werden.
2.2 Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG
Der Anspruch auf Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG besteht grundsätzlich immer dann, wenn
Bei kommunalen Kläranlagen der Größenklasse 1 bis 3 der Anlage 1 der AbwV betrifft die Anforderung aus der AbwV nur den Parameter CSB; für Anlagen der Größenklasse 3 auch den Parameter Ammonium-Stickstoff (NH4-N).
Enthält die AbwV keine Anforderungen für bestimmte Parameter, richtet sich die Ermäßigung nach der Einhaltung Rahmen wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Überwachungswerte.
Liegt bei Kläranlagen der Größenklasse 1 bis 3 eine Überschreitung des BSB5- oder CSB-Wertes vor, kann davon ausgegangen werden, dass auch die Verringerung von Phosphor und Stickstoff nicht nach den Regeln der Technik erfolgt. Es obliegt dem Einleiter den Nachweis zu führen, dass diese Schlussfolgerung falsch ist.
3. Berücksichtigung sehr hoher Messergebnisse 2 der behördlichen, Überwachung im Rahmen der Festsetzung von Abwasserabgabe
Grundsätzlich müssen alle behördlichen Messergebnisse für die Abwasserabgabeberechnung herangezogen werden. Die Abwasserabgabe ist unabhängig vom Verschulden für den objekten Tatbestand des Einleitens von Abwasser zu erheben. Für die Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen gilt der Bezugs-RdErl. zu e.
Die obere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob die Messergebnisse in den Datenbestand zur Festsetzung der Abwasserabgabe aufgenommen und damit abgaberelevant werden.
4. Erhebung der Kleineinleiterabgabe nach § 8 AbwAG
4.1 Allgemeines
Eine Kleineinleitung im Sinne von § 8 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG und § 6 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz ( AG AbwAG) ist eine Einleitung von weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser je Tag in ein Gewässer (Direkteinleitung). Einleitungen aus Kleinkläranlagen in einen sogenannten Bürgermeisterkanal sind Indirekteinleitungen und damit auch keine Kleineinleitungen im Sinne von § 8 AbwAG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG.
Einleitungen aus sogenannten Bürgermeisterkanälen in Gewässer sind keine Kleineinleitungen im Sinne des AbwAG.
Bei der Ermittlung der Kleineinleiterabgabe ist von den Verhältnissen am Stichtag 30.06. des Veranlagungsjahres auszugehen. Es werden nur Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder im Ortsteil berücksichtigt.
4.2 Abgabefreiheit für Kleineinleitungen
Zur Beurteilung, ob für eine Kleineinleitung die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 5 AG AbwAG vorliegen, sind folgende Hinweise zu beachten:
Für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe bis ein-. schließlich Veranlagungsjahr 2009 sind zur Beurteilung, ob Abwasserbehandlungsanlagen (hier Kleinkläranlagen) den a. a. R. d. T. im Sinne des § 8 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 5 AG AbwAG entsprechen, die Hinweise der Anlage zu beachten.
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 ist wie folgt zu verfahren:
Eine Kleinkläranlage entspricht den a. a. R. d. T. im Sinne des § 8 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 5 AG AbwAG, wenn neben den baulichen Anforderungen an Abwasseranlagen die Anforderungen an das Abwasser des Anhanges 1 der AbwV (Größenklasse 1) eingehalten werden können. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Kleinkläranlage über eine mechani Pflanzenrbehandlung und eine biologische Behandlungsstufe verfügt. Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, einer europäischen technischen Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder einer Zulassung nach Landesrecht, die nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und, betrieben werden, erfüllen diese Voraussetzungen.
Für die Erklärung zur Kleineinleiterabgabe sind ab dem Veranlagungsjahr 2010 folgende Angaben oder Unterlägen erforderlich beizubringen:
Für die Erklärung sind die Angaben in einem Kleinkläranlagenkataster zusammenzufassen.
Enthält die Entwässerungssatzung des nach § 6 Abs. 1 AG AbwAG Abgabepflichtigen mindestens folgende Vorschriften zur Schlammbeseitigung, ist davon auszugehen, dass er seiner Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) ordnungsgemäß nachkommt:
Hat die Gemeinde Schlamm, der nicht dem Schlamm aus Absetz- und Ausfaulgruben zuzuordnen ist, wie Schlamm aus dem biologischen Teil der Kleinkläranlage und Schlamm der in der Kleinkläranlage weiter behandelt wird (z.B. Rotteverfahren, Kompostierung), wirksam durch Satzung ausgeschlossen, ist für diese Kleineinleitungen der Entsorgungsweg für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Klärschlammes im Kleinkläranlagenkataster aufzuführen.
Grundsätzlich ist eine Plausibilitätsprüfung der Angaben aus dem Kataster und der Regelungen aus der Entwässerungssatzung ausreichend. Eine Tiefenprüfung ist lediglich in begründeten Einzelfällen erforderlich.
4.3 Abflusslose Sammelgruben
Als Nachweis für die rechtmäßige Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben sind folgende Angaben des Abgabepflichtigen erforderlich:
Dies muss er durch ein entsprechendes Sammelgrubenkataster nachweisen.
Eine Plausibilitätsprüfung der Angaben durch die Festsetzungsbehörde ist ausreichend, wenn ein Sammelgruben- kataster eingereicht wird und die Entwässerungssatzung des Abgabepflichtigen mindestens folgende Regelungen für eine zeitgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung der abflusslosen Gruben und Zuführung des Abwassers zu einer Kläranlage enthält:
In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach WG LSA ordnungsgemäß erfüllt wird. Davon kann auch bei Erklärungen ausgegangen werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind und die vorgenannten Anforderungen erfüllen. Eine Tiefenprüfung ist lediglich in begründeten Einzelfällen erforderlich.
5. Verfahren gemäß § 11 AG AbwAG
Bei der Anwendung der in § 11 AGAbwAG aufgeführten Vorschriften der Abgabenordnung ist der Anwendungserlass zur Abgabeordnung (AEAO) vom 15.07.1998 (BStBI. I S. 630) zu beachten.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a bis d außer Kraft.
| Anlage (zu Nummer 4.2 Abs. 2) |
Hinweise zur Beurteilung, ob eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage)
bis einschließlich Veranlagungsjahr 2009 den a. a. R. d. T. im Sinne des § 8 Abs. 2 AbwAG entspricht
| Abwasserbehandlungsverfahren und Anlagen zur Verbringung des Abwassers | a. a. R. d. T. | |
| 1. | Mechanische Behandlung in Mehrkammer-Abetzgruben nach DIN 3 4261 Teil 1 (300 Liter Nutzvolumen je Einwohner) oder TGL4 7762 (200 Liter Nutzvolumen je Einwohner) mit | |
| 1.1 | direkter Ableitung in ein Oberflächengewässer | nein |
| 1.2 | anschließender Versickerung, unabhängig von. der Versickerungsanlage | nein |
| 2. | Anaerobe biologische Behandlung in Mehrkammer-Ausfaulgrube nach DIN 4 261 Teil 1 (1.500 Liter Nutzvolumen je. EinwMehrkammer-Absetzgruben | |
| 2.1 | direkter Ableitung in ein Oberflächengewässer | nein |
| 2.2 | anschließender Versickerung, über, Sickerschacht | nein |
| 2.3 | anschließender Versickerung über Untergrundverrieselung | ja |
| 2.4 | anschließender Behandlung im Filtergraben | ja |
| 3. | Anaerobe biologische Behandlung in Mehrkammer-Ausfaulgrube nach TGL 7762, wenn das Nutzvolumen etwa dem Nutzvolumen nach DIN-Bemessung (1.500 I/E) entspricht (eine Abweichung von 15 v. H. ist zulässig), mit | |
| 31 | direkter Ableitung in ein Oberflächengewässer | nein |
| 3.2 | anschließender Versickerung über Sickerschacht | nein |
| 3.3 | anschließender Versickerung über Untergrundverrieselung | ja |
| 3.4 | anschließender Behandlung im Filtergraben | ja |
| 4. | Anlagen mit biologischer Abwasserbehandlung nach DIN 4261 Teil 2 oder gleichwertigem biologischen Behandlungsverfahren, wie z.B. Pflanzenbeete oder Teichanlagen, mit | |
| 4.1 | direkter Ableitung in ein Oberflächengewässer | ja |
| 4.2 | anschließender Versickerung, unabhängig von der Versickerungsanlage | ja |
2) Hinweis: Die Ausführungen gelten grundsätzlich nicht für das Auftreten hoher Messergebnisse infolge instabiler Betriebszustände o. a. in der Binfahrphase von Abwasserbehandlungsanlagen. Für die Einfahrphase sind in den wasserrechtlichen Bescheid insbesondere und zeitlich befristete Nebenbestimmungen aufzunehmen.
3) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
4) Erschienen in. staatlichen Standards der DDR, Berlin und vom Verlag für Standardisierung, Wallstraße 16, 10179 Berlin, herausgegeben.
Die TGL ist in der Universitätsbibliothek Magdeburg, Gebäude 30, Universitätsplatz 2, 39104 Magdeburg zur Einsicht hinterlegt.
| ENDE | |