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Ermittlung von Anforderungen an das Einleiten von häuslichem und kommunalem Abwasser in Oberflächengewässer
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Februar 2015
(MBl. LSA Nr. 9 vom 30.03.2015 S. 166)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MLU vom 27.02.2015 - 23/24-62423

1. Grundsätze

1.1 Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies durch Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, und wenn die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.

1.2 Für die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser in Gewässer werden im Anhang 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt, die mindestens einzuhalten und in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen sind.

1.3 Gemäß § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) sind für Einleitungen, ausgenommen Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, Anforderungen an Stoffe oder Stoffgruppen in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen, wenn für Parameter, die in der Anlage zum AbwAG genannt werden, zu erwarten ist, dass die dort genannten Schwellenwerte überschritten werden. Danach sind bei Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 bis 3 nach Anhang 1 AbwV zusätzlich mindestens noch Anforderungen für die Parameter Stickstoff gesamt (Nges) 1 und Phosphor gesamt (Pges) aufzunehmen.

Im RdErl. des MLU zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 02.01.2012 (MBl. LSA S. 110) sind Orientierungswerte für die Parameter Nges und Pges festgelegt, die in der Regel von den jeweiligen Abwasserbehandlungsanlagen eingehalten und bei der Festlegung von Überwachungswerten berücksichtigt werden können.

1.4 Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung des § 6 WHG und den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG kann es erforderlich sein, über den Stand der Technik und die in Nummer 1.3 genannten Anforderungen hinausgehende Anforderungen an die Abwassereinleitung in der wasserrechtlichen Erlaubnis festzulegen.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einleitung von Abwasser in Gewässer ist durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen, ob die beantragten Überwachungswerte für die Beschaffenheit des behandelten Abwassers

  1. mindestens den Anforderungen nach dem Stand der Technik entsprechen und
  2. aufgrund einer gewässergütewirtschaftlichen Immissionsbetrachtung ausreichen oder weitergehende Anforderungen an die Einleitung und somit an die Abwasserbehandlung gestellt werden müssen.

Im Einzelfall sind auch zusätzliche Parameter, wie der pH-Wert oder abfiltrierbare Stoffe, durch Festlegung von Überwachungswerten in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begrenzen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 WHG nicht erfüllt werden können.

1.5 Weitergehende und zusätzliche Anforderungen sind für den Einzelfall und für jeden Parameter in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begründen.

Nachfolgend wird ein einheitliches Vorgehen für die Bewertung von Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten, welche unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 AbwV fallen, und daraus folgend die Ermittlung von Überwachungswerten vorgegeben.

2. Überprüfung oder Ermittlung von Überwachungswerten durch die Wasserbehörden

2.1 Die zuständige Wasserbehörde ermittelt die Überwachungswerte für eine Abwassereinleitung unter Verwendung der nachfolgend in Nummer 2.2 beschriebenen Methode, wenn

  1. erstmalig eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden soll,
  2. eine bestehende wasserrechtliche Erlaubnis aufgrund erhöhter stofflicher oder hydraulischer Belastung der Abwasserbehandlungsanlage geändert werden soll oder
  3. eine bestehende wasserrechtliche Erlaubnis ausläuft und neu erteilt werden soll.

Die Methode ist nicht dafür geeignet festzustellen, ob eine Abwassereinleitung die Ursache für einen nicht guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers oder für eine schädliche Gewässerveränderung ist. In diesen Fällen ist eine weitergehende gewässerbezogene Betrachtung notwendig.

2.2 Methode zur Überprüfung oder Ermittlung von Überwachungswerten

2.2.1 Allgemeines

Für die Ermittlung von Überwachungswerten auf der Grundlage von gewässergütewirtschaftlich akzeptablen Einleitungskonzentrationen für Abwasser hat die zuständige Wasserbehörde grundsätzlich die nachfolgend beschriebene Methode zur Bewertung von Abwassereinleitungen in Gewässer anzuwenden. Eine Beteiligung des Gewässerkundlichen Landesdienstes (im Folgenden: GLD) des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft ist nur erforderlich, soweit die Grunddaten nach den Nummern 2.2.3 und 2.2.4 nicht bekannt sind sowie in den unter Nummer 3.1 genannten Fällen.

Mit der Methode werden für die Parameter CSB 2, BSB5 3, NH4-N 4, Nges und Pges aus gewässerökologischer Sicht erforderliche Konzentrationen im Ablauf von Abwasserbehandlungsanlagen (Einleitungskonzentrationen - CAW) ermittelt, die gewährleisten, dass die Abwassereinleitung dem Erreichen des guten Zustandes und des guten Potentials nicht entgegensteht. Aus den Einleitungskonzentrationen können dann Anforderungen an die Einleitung (Überwachungswerte) abgeleitet werden.

Für die Ermittlung der Einleitungskonzentration (CAW) werden folgende Grunddaten benötigt:

  1. Maßgebliche Abwassermenge (QAW) in Litern pro Sekunde (l/s),
  2. Gewässerabfluss (QG als MNQ 5 oder MQ 6) in l/s und
  3. Fließgewässer-Typgruppe.

2.2.2 Maßgebliche Abwassermenge (QAW)

Die maßgebliche Abwassermenge ist der mittlere Abfluss zur Abwasserbehandlungsanlage bei Trockenwetter 7 in l/s. Die für die Gewässerbenutzung beantragte Abwassermenge ist von der Wasserbehörde auf Plausibilität zu prüfen. Hierfür können unter anderem bereits vorliegende Ergebnisse der Eigenüberwachung oder ein üblicher einwohnerspezifischer Abwasseranfall herangezogen werden.

2.2.3 Gewässerabfluss (QG)

Im Rahmen der Methode werden als Gewässerabfluss die hydrologischen Hauptzahlen MNQ und MQ des Gewässers im Einleitungsbereich verwendet. Diese Hauptzahlen werden den Wasserbehörden vom GLD zur Verfügung gestellt.

Für die Berechnung der Einleitungskonzentrationen für die Parameter CSB, BSB5, NH4-N und Nges ist als Bezugsgröße der MNQ und für den Pges der MQ zu verwenden.

2.2.4 Fließgewässer-Typgruppe und dazugehörige Gewässerkonzentrationen

Die Gewässerkonzentrationen (Coh 8, Cuh 9)sind abhängig von dem an der Einleitungsstelle vorhandenen Fließgewässertyp (Fließgewässer-Typgruppen A bis F). Dieser wird vom GLD ermittelt und den Wasserbehörden zur Verfügung gestellt.

Die bei der Methode zu verwendenden Gewässerkonzentrationen oberhalb und unterhalb der Einleitungsstelle sind aus den Tabellen 1 und 2 abzulesen.

Tabelle 1

Gewässerkonzentrationen oberhalb der Einleitung bei gutem ökologischen Zustand/Potenzial
Parameter Fließgewässer-Typgruppe
Bäche, Flüsse
des Mittel-
gebirges

(A )

große Flüsse,
Ströme des
Mittelgebirges


(B )

Bäche des
Tieflandes


(C )

kleine Flüsse
des Tieflandes

(D )

große Flüsse,
Ströme des
Tieflandes

(E )

organisch
geprägte Fließgewässer,
Fließgewässer
der Niederungen
(F )
Coh [mg/l]
CSB 22 31
BSB5 2,5 3,75 2,5 3,75
NH4-N 0,11
Nges 8,5
Pges 0,063 0,075 0,063 0,075

Tabelle 2

Gewässerkonzentrationen (Zielvorgaben für das Gewässer) unterhalb der vollständigen Einmischung des Abwassers
Parameter Fließgewässer-Typgruppe
Bäche, Flüsse
des Mittelgebirges

( A )

große Flüsse,
Ströme des
Mittelgebirges


(B )

Bäche des
Tieflandes


(C )

kleine Flüsse
des Tieflandes

(D )

große Flüsse, Ströme des
Tieflandes

( E )

Organisch geprägte Fließgewässer,
Fließgewässer
der Niederungen
(F )
Cuh [mg/l]
CSB 28 40
BSB5 4 6 4 6
NH4-N 0,3
Nges 11,3
Pges 0,1 0,15 0,1 0,15

2.2.5 Einleitungskonzentrationen (CAW)

Unter Verwendung der maßgeblichen Abwassermenge (QAW), des zutreffenden Gewässerabflusses (QG), der gewässerspezifischen theoretischen Konzentration oberhalb der Einleitung (Coh) und der Zielvorgabe für das Gewässer unterhalb der Einleitung (Coh) werden mit einer Mischungsrechnung Einleitungskonzentrationen (CAW) berechnet.

CAW = (Cuh × (QAW + QG) - (Coh × QG) ) / QAW

Die berechneten Einleitungskonzentrationen sind die Grundlage für die Ermittlung der Überwachungswerte.

2.2.6 Ermittlung des Überwachungswertes

Unter Verwendung der in Nummer 2.2.5 berechneten Einleitungskonzentrationen ist für jeden Parameter in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage der für die Einleitung festzulegende Überwachungswert anhand der Vorgaben der Anlage 1 zu ermitteln.

Die in der Anlage 1 aufgelisteten Überwachungswerte beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.

2.3 Für die Ermittlung oder Überprüfung der Überwachungswerte sowie der Dokumentation der Ergebnisse ist der Vordruck gemäß der Anlage 2 durch die Wasserbehörden zu verwenden. Das Ministerium stellt auf seiner Internetseite 10 einen elektronisch ausfüll- und bearbeitbaren Vordruck gemäß der Anlage 2 sowie Beispiele für die Ermittlung oder Überprüfung von Überwachungswerten nach der Methode gemäß Nummer 2.2 ein.

3. Zusätzliche Bewertung von Abwassereinleitungen durch den Gewässerkundlichen Landesdienst

3.1 Der GLD ist durch die Wasserbehörde im Rahmen wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren in folgenden Fällen einzubeziehen:

  1. Einleitungen mit einem Verdünnungsverhältnis von mittleren Niedrigwasserabfluss im Gewässer zur maßgeblichen Abwassermenge (MNQ/QAW) kleiner 4,
  2. Einleitungen aus neu errichteten Abwasserbehandlungsanlagen oder aus in ihrer Ausbaugröße erweiterten Abwasserbehandlungsanlagen, sofern sie in Gewässer einleiten, die bereits den sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder das höchste oder gute ökologische Potenzial aufweisen,
  3. Einleitungen in Fließgewässer, die in stehende Gewässer münden oder diese durchfließen und
  4. Einleitungen in rückgestaute Fließgewässer.

3.2 In den Fällen gemäß Nummer 3.1 hat der GLD zusätzlich zur Bewertung der Abwassereinleitung anhand der Methode gemäß Nummer 2 eine weiterführende Immissionsbetrachtung durchzuführen, die Ergebnisse in einer Stellungnahme zusammenzufassen und diese grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der vollständigen, die Einleitung beschreibenden Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde zu übergeben.

3.3 Die die Einleitung beschreibenden Unterlagen des Antragstellers sind durch die Wasserbehörde vor Übergabe an den GLD zu prüfen, wenn erforderlich zu vervollständigen und so aufzuarbeiten, dass eine Bewertung durch den GLD möglich ist. Die Unterlagen haben mindestens Angaben zur maßgeblichen Abwassermenge (QAW), den beantragten Überwachungswerten, zur Art und Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage und zur örtlichen Lage der Einleitungsstelle zu enthalten.

3.4 Die Stellungnahme des GLD hat grundsätzlich folgende Angaben und Bewertungen zu enthalten:

  1. allgemeine Angaben zur Abwassereinleitung, wie Name der Abwasserbehandlungsanlage, Art der Abwasserbehandlung, Größenklasse der Abwasserbehandlungsanlage gemäß Anhang 1 AbwV, maßgebliche Abwassermenge in l/s, bisherige oder beantragte Überwachungswerte,
  2. Angaben zum Einleitgewässer und Oberflächenwasserkörper (OWK) und zu deren Einzugsgebiet,
  3. Angaben zur Beschaffenheit des Einleitgewässers und des OWK,
  4. bestehende Zielstellungen und bereits geforderte Maßnahmen für den OWK und
  5. Bewertung der beantragten Gewässerbenutzung, einschließlich Prognose über Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit im Einleitgewässer aufgrund der Abwassereinleitung (vorher-nachher-Prüfung, Auswirkungen der geplanten Einleitung), Verschlechterungs- und Zielerreichungsprüfung OWK.

Bei der Berechnung möglicher Einleitungskonzentrationen kann in begründeten Fällen für den Parameter ges der MNQ als Bezugsgröße verwendet werden. Diese Ausnahme ist in der Stellungnahme durch den GLD zu begründen.

4. Bewertung der Abwassereinleitung durch die Wasserbehörde und Festlegung von Anforderungen an die Einleitung

4.1 Die nach der Methode gemäß Nummer 2.2 ermittelten Überwachungswerte sind grundsätzlich als Anforderungen an die Abwassereinleitung in den die Einleitung zulassenden Bescheid aufzunehmen.

In Fällen, in denen konkrete Überwachungswerte beantragt sind, prüft die Wasserbehörde, ob die beantragten Überwachungswerte für die. Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ausreichend sind und keine weitergehenden oder zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen. Sind die beantragten Überwachungswerte ausreichend, sind diese in den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid aufzunehmen.

Die Dokumentation der Ergebnisse der Bewertung der Abwassereinleitung gemäß Nummer 2.3 kann zur Begründung für die Festlegung der Überwachungswerte herangezogen werden. Bei der Einhaltung der ermittelten Überwachungswerte sind keine schädlichen Gewässerverunreinigungen durch die Abwassereinleitung zu besorgen.

4.2 Bei der Bewertung von Einleitungen nach Nummer 3.1 hat die Wasserbehörde die Stellungnahme des GLD zu berücksichtigen.

Ergeben sich aus der Bewertung der Einleitung Anforderungen an die Einleitung, die über die Mindestanforderungen des Anhangs 1 AbwV und die nach Nummer 2.2 ermittelten Überwachungswerte hinausgehen, hat die Wasserbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob es verhältnismäßig ist, diese Anforderungen in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen. Das Verhältnis von Aufwand zu Ergebnis muss dabei abgewogen werden.

Nach den Bedingungen des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, eine besser geeignete Einleitungsstelle zu wählen oder andere geeignete Maßnahmen zu untersuchen, um die Erreichung des guten ökologischen Zustandes oder Potenzials zu gewährleisten.

Sind nach Auswertung der Stellungnahme des GLD und Einschätzung der Verhältnisse durch die Wasserbehörde strengere Anforderungen an die Einleitung erforderlich, sind diese in der wasserrechtlichen Erlaubnis unter Berücksichtigung von Fristen festzulegen.

5. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der RdErl. des MLU vom 09.03.2006 - 25.2-62423 (n. v.) ist am 31.12.2011 außer Kraft getreten.

1) Stickstoff gesamt (Nges) = Summe von Ammoniumstickstoff (NH4-N), Nitritstickstoff (NO2-N) und Nitratstickstoff (NO3-N)

2) CSB - Chemischer Sauerstoffbedarf

3) BSB5 - Biologischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen

4) NH4-N - Ammoniumstickstoff

5) MNQ - Mittlerer Niedrigwasserabfluss im Gewässer

6) MQ - Mittlerer Abfluss im Gewässer

7) Der mittlere Abfluss zur Abwasserbehandlungsanlage bei Trockenwetter (QT,aM) und dessen Ermittlung ist im ATV-DVWK Arbeitsblatt 198 -Vereinheitlichung und Herleitung von Bemessungswerten für Abwasseranlagen (April 2003) - beschrieben. Die ATV- und DWA-Arbeits- oder Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef herausgegeben.

8) Coh - Konzentration eines Parameters im Gewässer oberhalb der Einleitung in mg/l

9) Cuh - Konzentration eines Parameters im Gewässer unterhalb der Einleitung in mg/l)

10) www.mlu.sachsen-anhalt.de (Wasser; Abwasserbeseitigung; Kommunalabwasser)

.

Ermittlung von Anforderungen an Abwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 50 E, die unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 AbwV fallen  Anlage 1
(zu Nummer 2.2.6)


< 5< 4< 0,3
Eingangsgrößen für die Mischungsrechnung: Cuh [mg/I], Coh [mg/I], QAW [I/s], MNQ [I/s]
Parameter Einleitungs-
konzentration
(CAW)
Überwachungswerte in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (Werte in Klammern gelten für die algenfreie Probe gemäß Abs. 3 Anhang 1 AbwV - Teichanlagen)
GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
> 50 E bis < 1.000 E
<1.000 E
> 1.000 E bis 5.000 E > 5.000 E bis 10.000 E > 10.000 E bis 100.000 E > 100.000 E
mg/l
CSB < 30<30 110(110) 90 (90) 75 75
> 30 - 40 90
> 40 - 50 110 (95)
> 50 - 65 125 (125)
> 65 150 (135)
BSB5 < 5 < 08 25(25) 20 (20) 15 15
> 5 - 7 20
> 7 - 9 25(20)
> 9 - 16 35(35)
> 16 40 (35)
NH4-N < 0,8 k. Anf. 5
> 0,8 - 1,2 10
> 1,2
Nges <4 k. Anf. / E * 18 18 13
> 4 - 5
> 5 k. Anf. / E *

Eingangsgrößen für die Mischungsrechnung: Cuh [mg/l], Coh [mg/l], QAW [l/s], MQ [l/s]

Parameter Einleitungs-
konzentration

(CAW)

Überwachungswerte in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage
GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
> 50 E bis < 1.000 E
<1.000 E
> 1.000 E bis 5.000 E > 5.000 E bis 10.000 E > 10.000 E bis
100.000 E
> 100.000 E
mg/l
Pges <0,3 k. Anf. / E * 2 1 0,5
> 0,3 - 0,4 1
> 0,4 - 0,7 1,5
> 0,7 - 0,9 2
> 0,9 - 1,5 3
> 1,5 k. Anf. / E *
*) k. Anf. = keine Anforderung, E = Erklärungswert des Betreibers, grau hinterlegt = Anforderungen gemäß Anhang 1 der AbwV

.

Dokumentation; Ermittlung von Anforderungen an Abwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 50 E, die unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 AbwV fallen Anlage 2
(zu Nummer 2.3)


Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage
Name der Kläranlage
Anlagen-Nummer *
Größenklasse der Kläranlage (GK)
Typ der Kläranlage
maßgebliche Abwassermenge (QAw) in l/s
Koordinaten der Einleitstelle (Bezugssystem) Gauß-Krüger-System RD 83
(Lagestatus 110)
ETRS89/UTM32
Hochwert Nordwert
Rechtswert Ostwert
Angaben zum Gewässer
Oberflächenwasserkörper
Gewässername
Fließgewässer-Typgruppe (A - F)
Gewässerabfluss (QG)
MNQ in l/s
MQ in l/s


Ermittlung des Verdünnungsverhältnisses
MNQ/QAW
Bewertung Verdünnungsverhältnis


Berechnung der Einleitungskonzentrationen (CAW) unter Verwendung der vorgegebenen Gewässerkonzentrationen (Coh, Cuh) und Gewässerabflüsse (OG)
CAW = (Cuh × (QAW + QG) - (Coh × QG) ) / QAW
Fließgewässer-Typgruppe:
Parameter Coh

(mg/l)

Cuh

(mg/l)

QG **

(l/s)

QAW

(l/s)

CAW

(mg/l)

CSB
BSB5
NH4-N
Nges
Pges
*) Als Anlagennummer ist die für die Kläranlage im Fachinformationssystem Wasser festgeschriebene Anlagennummer einzutragen.

**) Gemäß Nummer 2.2.3 Abs. 2 ist für den Parameter Pges der MQ und für alle anderen Parameter der MNQ zu verwenden.


Festlegung der Überwachungswerte (0W) für Kläranlagen der Größenklasse (alle Werte in mg/1)
Parameter ÜW beantragt CAW Anforderung
nach AbwV
ÜW aus Anlage 1 zu Nr. 2.2.6 ÜW festgelegt
CSB
BSB5
NH4-N
Nges
Pges


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