Frame öffnen

Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. April 2023
(MBl. LSA Nr. 15 vom 08.05.2023 S. 151)


Archiv 2012

RdErl. des MWU vom 12. April 2023 - 23.22-62400

Bezug:
RdErl. des MLU vom 18. April 2012 (MBl. LSA S. 376)

1. Grundsätze

1.1 Die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ist Bestandteil der Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5). Zuständig für die Gewässeraufsicht sind die Wasserbehörden sowie die Bergbehörde in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, falls die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist ( § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSA S. 375).

1.2 Ergänzend zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen durch Abwasserprobenahme, Laboruntersuchung und Bewertung der Ergebnisse nach den Vorgaben des RdErl. des MLU über die Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasser - anlagen vom 26. Oktober 2011 (MBl. LSA S. 521), zuletzt geändert durch RdErl. des MWU vom 9. Mai 2022 (MBl. LSA S. 235), ist auch eine behördliche Überwachung von Abwasseranlagen (nachfolgend Anlagenkontrolle) durchzuführen. Mit diesem RdErl. werden Mindestanforderungen an die Anlagenkontrolle geregelt.

2. Anwendungsbereich

2.1 Der RdErl. gilt für die Anlagenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen, die in Verbindung

  1. mit einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung nach den §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (Direkteinleitungen) stehen,
  2. mit einer genehmigungspflichtigen Abwassereinleitung in öffentliche oder private Abwasseranlagen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes (Indirekteinleitungen) stehen oder
  3. mit einer nicht nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungspflichtigen Abwassereinleitung in öffentliche oder private Abwasseranlagen stehen, soweit es sich um Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder um betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen handelt, die als Nebeneinrichtungen Bestandteil einer Anlagenach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind.

2.2 Der RdErl. gilt nicht für die Anlagenkontrolle von Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert von bis zu 50 Einwohnerwerten.

3. Umfang der Anlagenkontrolle

3.1 Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Anlagenkontrolle soll der Anlagen- und Betriebszustand er - fasst und festgestellt werden, ob dieser den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides und den allgemein an - erkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde kontrolliert die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides oder anderer die Abwasseranlage betreffender Zulassungen oder Anordnungen. Mit der Anlagenkontrolle verschafft sich die Wasserbehörde insbesondere Kenntnis über

  1. den baulichen Zustand der Anlage,
  2. die Betriebsführung und den Betrieb,
  3. die Selbstüberwachung, einschließlich der verwendeten Mess- und Analyseverfahren, und die Erfüllung der sich aus der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457) ergebenen Pflichten,
  4. das Vorhandensein von Handlungsanweisungen bei Betriebsstörungen in der Betriebsvorschrift und die Vorhaltung von Geräten und Material zur schnellstmöglichen Beseitigung einer Betriebsstörung,
  5. Verfügbarkeit von Betriebs- und Hilfsstoffen,
  6. den Qualifizierungsstand des Personals zum Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage,
  7. die Aktualität und die Vollständigkeit von Dienst- und Betriebsanweisungen sowie der Kontroll- und Wartungspläne,
  8. durchgeführte Umbau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen,
  9. die Abfallentsorgung (Entsorgungsart und Menge),
  10. die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz und
  11. die Betriebsstörungen seit der letzten Anlagenkontrolle.

3.2 Bei der Kontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser soll über die in Nummer 3.1 genannten Punkte hinaus geprüft werden:

  1. ob die Anlage mit der dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegenden Planung (Vergleich zwischen den ursprünglichen Planungsunterlagen und den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten und ihres Genehmigungsstandes) übereinstimmt,
  2. ob es abwasserrelevante Veränderungen im Einzugs - gebiet der Abwasserbehandlungsanlage gibt,
  3. wie die hydraulische und stoffliche Auslastung der Abwasserbehandlungsanlage ist,
  4. wie die Klärschlammbehandlung durchgeführt wird,
  5. wie der Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage (Gesamtheit der klärtechnischen Anlagenteile) ist,
  6. ob ein aktuelles Indirekteinleiterkataster nach der Selbstüberwachungsverordnung vorliegt und
  7. wie sich der Zustand der Anlagen zur Annahme von angeliefertem Klärschlamm, Abwasser und anderen Stoffen darstellt.

Die Wasserbehörde prüft im Rahmen der Anlagenkontrolle, ob für die mit der Abwasserbehandlungsanlage in Verbindung stehende Schmutz- oder Mischwasserkanalisation die Selbstüberwachungsmaßnahmen nach der Selbstüberwachungsverordnung durchgeführt werden und die Notwendigkeit der Vorlage eines aktuellen Schmutzfrachtnachweis für Mischwasserkanäle gemäß RdErl. des MULE über das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal in ein Gewässer vom 29. Juni 2017 (MBl. LSA S. 470) besteht. Bei Bedarf holt sie in Vorbereitung der Anlagenkontrolle bei der für die Kanalisation zuständigen Wasserbehörde die erforderlichen Angaben sowie die vorliegenden Prüfergebnisse des Schmutzfrachtnachweises ein.

3.3 Bei der Kontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen für industrielles und gewerbliches Abwasser soll über die in Nummer 3.1 genannten Punkte hinaus geprüft werden:

  1. wie die abwasserrelevanten Betriebsparameter der Produktionsanlagen eingestellt sind,
  2. ob das Einsatzverbot bestimmter Stoffe eingehalten wird,
  3. ob die Anforderungen an die produktionsintegrierte Abwasservermeidung und Verringerung der Schadstofffracht eingehalten wird und
  4. ob die Voraussetzungen, die gemäß Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), vor Erteilung des wasserrechtlichen Bescheides einzuhalten waren, noch vorliegen.

Handelt es sich bei diesen Anlagen um Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mit biologischen Verfahren behandelt wird, sind soweit zutreffend auch die in Nummer 3.2 aufgeführten Punkte zu prüfen.

3.4 Für die Überwachung von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht den Nummern 3.2 und 3.3 zugeordnet sind, wie beispielsweise Niederschlagswasserbehandlungsanlagen oder Regenbecken zur Rückhaltung und Behandlung von Mischwasser, legt die zuständige Wasserbehörde den Umfang und die Häufigkeit der behördlichen Anlagenkontrolle für diese Anlagen im Einzelfall fest.

4. Häufigkeit der Anlagenkontrollen

4.1 Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser

4.1.1 Bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlagen ist eine Anlagenkontrolle vor der Inbetriebnahme (bei neu errichteten Anlagen vor dem Beginn der Einleitung) vorzunehmen. Danach ist eine Wiederholungskontrolle innerhalb von sechs Monaten nach dem Einleitungsbeginn oder der Inbetriebnahme der Änderung oder nach der Beendigung des Einfahr- oder Probebetriebes durchzuführen.

4.1.2 Für die regelmäßigen Anlagenkontrollen gelten grundsätzlich folgende Häufigkeiten:

a) Anlagen der Größenklasse 1 1 einmal in fünf Jahren
b) Anlagen der Größenklassen 2 und 3 1 einmal in drei Jahren
c) Anlagen der Größenklassen 4 und 5 1 einmal in 18 Monaten
1) Größenklasse der AbwasserbehandlungsAnlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung

4.2 Abwasserbehandlungsanlagen für industrielles und gewerbliches Abwasser

4.2.1 Bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlagen ist eine Anlagenkontrolle vor der Inbetriebnahme (bei neu errichteten Anlagen vor dem Beginn der Einleitung) vorzunehmen. Danach ist eine Wiederholungskontrolle innerhalb von sechs Monaten nach dem Einleitungsbeginn oder der Inbetriebnahme der Änderung oder nach der Beendigung des Einfahr- oder Probebetriebes durchzuführen.

4.2.2 Für die Kontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen, die

  1. Industriekläranlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
  2. in Verbindung mit einer Anlagenach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stehen,
  3. als Nebeneinrichtung Bestandteil einer Anlagenach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind oder
  4. in Verbindung mit einer Deponie nach § 3 Abs. 27 in Verbindung mit § 47 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56), die sich in der Betriebsphase befindet, stehen,

gelten für die Festlegung der Häufigkeiten der Überwachung die Vorgaben des Überwachungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/aktuelles/ueberwachung-von-industrieemissions-anlagen-ie-anlagen/) oder des Überwachungsplanes des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (https:/lagb.sachsenanhalt.de/service/veroeffentlichungen/).

4.2.3 Die regelmäßigen Anlagenkontrollen aller Anlagen, die nicht der Nummer 4.2.2 zugeordnet sind, sind entsprechend der Umweltrelevanz der Einleitung im Abstand von längstens fünf Jahren durchzuführen. Die Wasserbehörde dokumentiert die Gründe zur Festlegung der Kontrollhäufigkeit und nimmt die Kontrollhäufigkeit in den Kontrollplan nach Nummer 5.1 auf.

4.2.4 Bei der Festlegung der Kontrollhäufigkeit ist zu berücksichtigen, ob der Betriebsstandort der Anlage in ein Standortverzeichnis nach Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12.2018 S. 18), eingetragen ist.

4.2.5 Wurde bei einer Kontrolle von Anlagen nach Nummer 4.2.2 festgestellt, dass in schwerwiegender Weise gegen die Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides verstoßen wird, so ist innerhalb von sechs Monaten eine Nachkontrolle durchzuführen.

4.2.6 Bei Anlagen, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zulassung gemäß des jeweiligen Anhangs der Abwasserverordnung besitzen, wie zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheider und Amalgamabscheider, und die entsprechend dieser Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, kann von einer regelmäßigen Anlagenkontrolle durch die Wasserbehörde abgesehen werden. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn eine regelmäßige Prüfung der Anlagen durch einen Fachkundigen oder eine andere sachverständige Stelle nach den Anforderungen der Zulassung erfolgt und der Prüfbericht der Wasserbehörde vorgelegt wird. Dies gilt nicht für Anlagenkontrollen nach Nummer 4.2.2.

4.3 Bei Anlagen, bei denen häufig Betriebsstörungen oder Überschreitungen der Überwachungswerte auftreten oder bei denen Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides nicht eingehalten werden, sind die Anlagenkontrollen in kürzeren Abständen durchzuführen.

4.4 Neben den regelmäßigen Kontrollen und Nachkontrollen hat die zuständige Wasserbehörde bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen eine Kontrolle aus besonderem Anlass (anlassbezogene Kontrollen) durchzuführen. Die Kontrolle hat unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu erfolgen. Bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften oder die Überschreitung von Überwachungswerten entscheidet die Wasserbehörde über die Notwendigkeit einer anlassbezogenen Kontrolle.

Wird eine anlassbezogene Kontrolle durchgeführt, sind die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen zu ermitteln. Daraus resultierend sind geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Umweltauswirkungen des Vorfalls und zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle einzuleiten. Für die Dokumentation einer solchen Kontrolle gelten für Anlagen nach Nummer 4.2.2 die Regelungen der Nummer 6.7 entsprechend. Bei sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen ist das Kontrollprotokoll an den Anlass der Anlagenkontrolle anzupassen. Die Protokolle sind dem Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt und dem Landesverwaltungsamt entsprechend Nummer 6.7 zu übergeben.

Anlassbezogene Kontrollen sind grundsätzlich zusätzlich zu den regelmäßigen Kontrollen durchzuführen.

5. Planung der regelmäßigen Anlagenkontrollen

5.1 Die Wasserbehörden stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen Plan für die regelmäßigen Kontrollen auf (Anlagenkontrollplan). In den Plan sind alle zu überwachenden Anlagen aufzunehmen. Dies betrifft auch die Anlagen nach Nummer 4.2.2. Der Kontrollplan ist rechtzeitig vor Beginn eines neuen Kontrolljahres zu aktualisieren. Die unteren Wasserbehörden übergeben ihre Anlagenkontrollpläne bis zum 15. 12. eines jeden Jahres dem Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt übergibt seinen Anlagenkontrollplan und die Anlagenkontrollpläne der unteren Wasserbehörden bis zum 15.1. des aktuellen Kalenderjahres dem Ministerium.

5.2 Dem Anlagenbetreiber ist der Termin der Anlagenkontrolle bekannt zu geben. Zur Vorbereitung der Anlagenkontrolle stellt die Wasserbehörde die zur Anlagenkontrolle erforderlichen Angaben zusammen.

5.3 Bei der Vorbereitung der Anlagenkontrolle empfiehlt sich die Koordinierung mit anderen zuständigen Behörden, wie zum Beispiel der Abfall- und Immissionsschutzbehörde.

6. Auswertung und Dokumentation der Anlagenkontrollen

6.1 Die Wasserbehörde dokumentiert die Anlagenkontrolle und wertet sie mit dem Anlagenbetreiber aus. Die Ergebnisse der Anlagenkontrolle sowie Mängel oder Verstöße sind in einem Abschlussgespräch mit dem Verantwortlichen der kontrollierten Anlage zu erörtern. Die Wasserbehörde bewertet, ob die Abwasseranlage den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder nach § 60 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes angepasst wird. Die Wasserbehörde hält die Ergebnisse der Anlagenkontrolle in einem Protokoll fest. Die Wasserbehörde übergibt ein Exemplar des Protokolls dem Anlagenbetreiber und dem Inhaber des wasserrechtlichen Bescheides.

6.2 Auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz sind unter www.lau.sachsenanhalt.de (Boden, Wasser, Abfall/ Abwasser/ Kläranlagenkontrolle) Muster für die Anlagenkontrollpläne und von Protokollen für Anlagenkontrollen eingestellt. Die Musterprotokolle geben einen inhaltlichen Rahmen für ein Anlagenkontrollprotokoll vor und müssen an die jeweilige Anlage, den Umfang und den Anlass der Anlagenkontrolle angepasst werden. Dies gilt auch, wenn eine Abwasserbehandlungsanlage nicht eindeutig einer Anlage der Nummern 3.2 oder 3.3 zugeordnet werden kann. In diesen Fällen entscheidet die Wasserbehörde, ob und welche Prüfinhalte in den Protokollen ergänzt werden.

6.3 Ergibt sich aus der Kontrolle von Abwasseranlagen der Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen, die den Regelungsbereich anderer Überwachungs- oder Genehmigungsbehörden betreffen, so sind diese Behörden unverzüglich über den Verdacht und die Gründe zu informieren.

6.4 Ergibt die Anlagenkontrolle sowie die Überprüfung des wasserrechtlichen Bescheides, dass dieser anzupassen ist, leitet die zuständige Wasserbehörde die Änderung des wasserrechtlichen Bescheides ein.

6.5 Die zuständige Wasserbehörde ordnet Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften unverzüglich und grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Betreiber der Anlage oder dem Gewässerbenutzer an, soweit sie nicht schon beseitigt worden sind. Die Anordnung ist mit Fristen zu versehen und auf ihre Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft auch protokollierte mündliche Anordnungen und Absprachen. Sind andere Behörden zu beteiligen, haben die Wasserbehörden die zu treffenden Maßnahmen mit den anderen Behörden abzustimmen.

6.6 Für die Auswertung der Kontrollen von Anlagen nach Nummer 4.2.2 sowie Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen, die in Verbindung mit einer solchen Anlage stehen, ist zusätzlich zum Kontrollprotokoll gemäß der Nummern 6.1 und 6.2 ein Überwachungsbericht gemäß Anlage 3 des Überwachungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen auszustellen. Für die Erstellung, die Übergabe und die Veröffentlichung des Überwachungsberichtes gelten ebenfalls die Regelungen des Überwachungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen.

6.7 Die Wasserbehörde übergibt dem Landesamt für Umweltschutz des Landes Sachsen-Anhalt eine Kopie des Anlagenkontrollprotokolls. Das gilt für kontrollierte Abwasserbehandlungsanlagen für industrielles und gewerbliches Abwasser ausnahmslos und für Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser ab einer Bemessungsgröße von 2.000 Einwohnerwerten. Dies gilt auch für die Protokolle von Anlagenkontrollen aus besonderem Anlass nach Nummer 4.4. Dem Landesverwaltungsamt als Vollzugsbehörde für das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327, 1346), ist ein Auszug aus dem Anlagenprotokoll für Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser mit der Einschätzung der Anlage zur Einhaltung der Anforderungen nach § 60 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zu übergeben.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen