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Vollzug der Selbstüberwachungsverordnung; Ermittlung des Anschlusswertes von Kläranlagen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. März 2022
(MBl. LSA Nr. 13 vom 11.04.2022 S. 138)
Gl.-Nr.: 7536



Archiv: 2011

RdErl. des MWU vom 7. März 2022 - 23.22-62551

Bezug: RdErl. des MLU vom 31. Mai 2011 (MBl. LSA S. 254)

1. Grundsätze

1.1 Entscheidend für den Betrieb und für die Beurteilung der Funktion und der Leistungsfähigkeit einer Kläranlage ist unter anderem die Kenntnis der tatsächlichen Belastung der Kläranlage, ausgedrückt in angeschlossene Einwohnerwerte (Anschlusswert). Für die Ermittlung der angeschlossenen Einwohnerwerte gilt:

Einwohnerwerte (EW) = Einwohnerzahl (EZ) + Einwohnergleichwerte (EGW)

1.2 Mit dem Anschlusswert und der Ausbaugröße der Kläranlage kann vereinfacht die stoffliche Auslastung einer Kläranlage ermittelt werden.

1.3 Die Ausbaugröße in Einwohnerwerte ergibt sich als Quotient aus dem Bemessungswert der Abwasserbehandlungsanlage (BSB5(roh)-Bemessungsfracht) und der einwohnerspezifischen BSB5-Fracht (60 g BSB5 pro Einwohner und Tag). Sofern der Bemessung einer Abwasserbehandlungsanlage. der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers als Bemessungswert zugrunde liegt (BSB5(sed.)), ist für die Ermittlung der Ausbaugröße eine einwohnerspezifische BSB5-Fracht in Höhe von 40 g BSB5 pro Einwohner und Tag anzusetzen. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage ist in der Regel im wasserrechtlichen Bescheid festgelegt.

1.4 Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Selbstüberwachungsverordnung haben die Betreiber von Abwasseranlagen zur Behandlung oder Mitbehandlung kommunalen Abwassers im Rahmen der Auswertung und Zusammenfassung der, Selbstüberwachungsergebnisse die angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte jährlich der Wasserbehörde zu melden.

2. Ermittlung der angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte sowie des Anschlusswertes

In Abhängigkeit von der Art der Probenahme im Zulauf sowie der Qualität und Quantität des vorliegenden Datenmaterials sind verschiedene Methoden zur Ermittlung des Anschlusswertes möglich.

Die Ermittlung der Einwohner, deren Abwasser in der Kläranlage behandelt wird, soll in jedem Fall unter Verwendung der Daten des Meldewesens (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

Im Folgenden sind drei Methoden für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte über den Anschlusswert der Kläranlage erläutert.

Da nach Anhang 1 der Abwasserverordnung für die Zuordnung eines Einleiters in eine Größenklasse die BSB5-Fracht (Bemessungswert) des unbehandelten Schmutzwassers (BSB5(roh)) zugrunde gelegt wird, ist der maßgebende Wert zur Ermittlung des Anschlusswertes einer Kläranlage auch die BSB5-Fracht im Zulauf der Kläranlage.

Liegen nur Messwerte vom Ablauf der Vorklärung und damit nur Messwerte des sedimentierten Schmutzwassers (BSB5(sed)) vor, ist die BSB5-Fracht des sedimentierten Schmutzwassers (BSB5(sed)) für die Ermittlung des Anschlusswertes zu verwenden. In diesem Fall ist als einwohnerspezifische Fracht ein reduzierter Wert in Abstimmung mit der Wasserbehörde zu verwenden.

Reichen die verfügbaren Daten nicht aus, kann die CSB-Zulaufkonzentration über das ermittelte CSB/BSB5-Verhältnis in die BSB5-Zulaufkonzentration umgerechnet werden. Der Anschlusswert kann auch direkt aus der CSB-Zulauffracht der Kläranlage unter Berücksichtigung einer einwohnerspezifischen Fracht von 120 g CSB/(E*d) oder durch Auswertung von Messwerten vom Ablauf der Vorklärung unter Berücksichtigung eines entsprechend mit der Wasserbehörde abgestimmten reduzierten Wertes ermittelt werden.

Die Belastung aus abflusslosen Sammelgruben (Einwohnerzahl) und aus Kleinkläranlagen (Fäkalschlamm) ist zu berücksichtigen. Frachten aus einem internen Kreislauf (Rückbelastung) werden nicht in Ansatz gebracht.

Der ermittelte Anschlusswert ist auf Plausibilität zu prüfen.

2.1 Methode A: Ermittlung des "85-Perzentilwertes"

Voraussetzung für dieses Verfahren ist, dass Ergebnisse von BSB5-Zulaufmessungen von volumen- oder durchflussproportionalen 24 Stunden-Mischproben vorhanden sind. Mit Hilfe des täglichen Abwasserdurchflusses wird die BSB5-Tagesfracht errechnet. Das Datenkollektiv sollte mindestens 40 Tagesfrachten von Trockenwettertagen enthalten. Über eine statistische Auswertung wird der 85-Perzentilwert als maßgebende BSB5-Fracht ermittelt.

Der Perzentilwert wird durch die einwohnerspezifische Fracht von 60 g BSB5/(E*d), oder bei Messungen nach der Vorklärung durch einen reduzierten Wert geteilt. Das Ergebnis sind die angeschlossenen Einwohnerwerte (Anschlusswert). Die angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich als Differenz von Einwohnerwerte und Einwohnerzahl.

2.2 Methode B: Ermittlung über das maximale Monatsmittel

Eine Methode für die Probenahme bei Zulaufmessungen ist in der Selbstüberwachungsverordnung nicht vorgegeben. Werden im Zulauf Stichproben entnommen ist sicherzustellen, dass die Proben entsprechend der Selbstüberwachungsverordnung zu unterschiedlichen Tageszeiten und an verschiedenen Wochentagen genommen werden.

Die in einem Monat an Trockenwettertagen gemessenen BSB5-Zulaufkonzentrationen werden gemittelt und mit dem gesamten Trockenwetterabfluss des Monats multipliziert. Anschließend wird die BSB5-Zulauffracht des Monats durch die entsprechende Anzahl der Kalendertage dieses Monats geteilt. Es ergibt sich für das Berichtsjahr für jeden Monat eine mittlere Tagesfracht (Monatsmittel).

Die höchste mittlere Tagesfracht (höchstes Monatsmittel des Berichtsjahres) wird dann als maßgebende BSB5-Fracht nach Methode A zur Ermittlung der angeschlossenen Einwohnerwerte verwendet. Die angeschlossenen Einwohnergleichwerte ergeben sich ebenfalls wieder als Differenz von Einwohnerwerte und Einwohnerzahl.

2.3 Methode C: Schätzung der Einwohnergleichwerte

Die Einwohnergleichwerte sollen nur dann geschätzt werden, wenn nur eine sehr geringe Anzahl verwertbarer Zulaufmessungen vorliegt oder die Belastung aus den Einwohnergleichwerten sehr gering ist.

3. Berechnungsbeispiele

Im Internet unter www.lau.sachsenanhalt.de sind in der Rubrik Boden, Wasser, Abfall/Abwasser/Selbstüberwachung Beispiele für die Berechnung nach den Methoden A und B eingestellt.

4. Berichterstattung nach Selbstüberwachungsverordnung

4.1 In dem nach der Selbstüberwachungsverordnung zu verwendenden Formblatt zur Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischem Verfahren ist neben der Einwohnerzahl, den Einwohnergleichwerten und dem Anschlusswert die Methode zur Ermittlung oder Schätzung .der Einwohnergleichwerte anzugeben.

Die Wasserbehörde prüft die Angaben auf Plausibilität. Die Wasserbehörde kann das Landesamt für Umweltschutz einbeziehen.

4.2 In die Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Selbstüberwachungsverordnung auch die stoffliche Auslastung der Abwasserbehandlungsanlage aufzunehmen und an die Wasserbehörde zu melden. Die stoffliche Auslastung in Prozent kann als Quotient aus dem Anschlusswert und der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage multipliziert mit 100 berechnet werden, wenn die Anlage so gebaut worden ist und so betrieben wird, wie dies geplant war. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass sich der für die Ausbaugröße relevante Bemessungswert (behandelbare BSB5(roh)-Bemessungsfracht) geändert hat.

Liegt die stoffliche Auslastung über 90 Prozent kann dies ein Hinweis darauf sein, dass die Abwasserbehandlungsanlage an ihre Belastungsgrenze gelangt ist. Die Wasserbehörde prüft dann spätestens bei der nächsten behördlichen Abwasseranlagenkontrolle die Einhaltung wesentlicher Bemessungskriterien unter Verwendung der Anlage 5 des Musterprotokolls A des RdErl. des MLU vom 18. April 2012 (MBl. LSA S. 376). Das Musterprotokoll A ist im Internet unter www.lau.sachsenanhalt.de in der Rubrik Boden, Wasser, Abfall/Abwasser/Kläranlagenkontrolle eingestellt.

4.3 Die Wasserbehörden haben die Kläranlagenbetreiber entsprechend zu informieren.

5. Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem Runderlass gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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