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KomAbwVO - Kommunalabwasserverordnung
Verordnung über kommunales und Industrieabwasser bestimmter Branchen *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 1997
(GVBl. LSA 1997 S. 970; 2000 S. 441; 2001 S. 104, S. 536)
Gl.-Nr.: 753.12
Auf Grund von § 67 Nm. 2 bis 5 und § 172 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Sachsen-Anhalt.
§ 4 Kanalisationen
(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 151 Abs. 1 WG LSA zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
Abweichend von Satz 1 sind gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete ( § 3) einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer 00a
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751) entspricht. Nachfolgende Einleitungen von kommunalem Abwasser sind an die in Satz 1 genannten Anforderungen mit folgenden Maßgaben bis spätestens zu den jeweils genannten Terminen anzupassen:
(2) Eine Einleitung von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen.
(3) Die obere Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) befreien, wenn in den Behandlungsanlagen der gemeindlichen Gebiete ab 2000 EW im Einzugsgebiet des jeweiligen Gewässers nach der Anlage 1 die Belastung mit Nährstoffen ab 1. Januar 1999 um insgesamt mindestens 75 v. H. reduziert wird. Dies setzt eine Herabsetzung der Gesamtfracht aller Anlagen für Stickstoff gesamt, als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffes, und für Phosphor gesamt in entsprechender Höhe voraus.
(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Im Verlaufe dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(6) Die Wasserbehörden überprüfen regelmäßig die erteilten Erlaubnisse und passen diese gegebenenfalls an.
§ 6 Einleitung von industriellem Abwasser in Gewässer 00a
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von industriellem Abwasser darf nur erteilt werden, wenn das Abwasser den Anforderungen der Abwasserverordnung und der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) entspricht. Einleitungen aus Betrieben der in der Anlage 1 aufgeführten Industriebranchen mit mehr als 4000 EW sind an die in Satz 1 genannten Anforderungen bis spätestens zum 1. Januar 2001 anzupassen.
(2) § 5 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 7 Einleitung von industriellem Abwasser in Kanalisationen 00a
(1) Industrielles Abwasser darf in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn
Einleitungen sind nur zulässig, wenn
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2, so gilt § 13 WG LSA entsprechend.
§ 8 Ausnahmeregelungen
(1) In Ausnahmefällen, die durch technische Schwierigkeiten begründet sind, kann die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auf Antrag nach Artikel 8 der Richtlinie des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser durch die Europäische Kommission verlängert werden.
(2) Der Antrag ist spätestens bis zum 1. April 1998 der Wasserbehörde vorzulegen. Er muß angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Terminplan für die Verwirklichung der noch notwendigen Maßnahmen enthalten.
§ 9 Überwachung und Berichte 00a 01b
(1) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse erfolgt nach den § § 62 bis 65 WG LSA, der Abwasserverordnung und der Eigenüberwachungsverordnung vom 1. Juli 1999 (GVBl. LSA S. 182). Die Mindesthäufigkeiten für die Überwachung richten sich nach Anlage 2.
(2) Die Regierungspräsidien sammeln die Ergebnisse der Überwachung, stellen sie auf Anforderung zusammen und erstellen ebenso auf Anforderung Lageberichte über die Beseitigung von kommunalem Abwasser.
§ 10 Weitergehende Anforderungen 00a
Weitergehende Anforderungen an Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen, von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), und dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, bleiben unberührt.
§ 11 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S.446), möglichst zu verwerten oder andernfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.
§ 12 Übergangsvorschrift 00a, 01a
In Gebieten, die mit der Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung vom X. X. 2000 (GVBl. LSA S. X) erstmalig zu empfindlichen Gebieten werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 unverzüglich zu erfüllen einzuhalten.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Industriebranchen 00a | Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 Satz 1 |
1. Milchverarbeitung2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
4. Fischverarbeitung
5. Kartoffelverarbeitung
6. Fleischwirtschaft
7. Brauereien
8. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
9. Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
10. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
11. Mälzerei
| Mindesthäufigkeiten für die Überwachung 00a | Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2) |
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen wird entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
| 2000 - 9.999 EW: | zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen. |
| 10.000-49.999 EW: | zwölf Proben |
| 50.000 EW oder mehr: | 24 Proben. |
*) 00a Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)
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