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Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasser- oder Mischwasserkanal
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Mai 2025
(MBl. LSA Nr. 22 vom 30.06.2025 S. 413)


Archiv: 2017

1. Grundsätze

1.1 Wird Abwasser in ein Gewässer eingeleitet, bedarf dies nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409), einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausgenommen hiervon sind Einleitungen die

  1. dem Gemeingebrauch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374) in Verbindung mit § 25 Satz 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, unterliegen oder
  2. eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gemäß § 69 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt darstellen.

1.2 Von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließendes Niederschlagswasser ist Abwasser. Kein Abwasser ist Niederschlagswasser, das zwar von bebauten oder befestigen Flächen abfließt aber nicht gesammelt wird. Dies betrifft beispielsweise Niederschlagswasser von Straßen und Wegen, das über Bankette oder Böschungen abfließt und ohne vorherige Fassung versickert. Wird Niederschlagswasser in straßenbegleitenden Mulden oder Gräben gefasst und über diese Anlagen abgeleitet oder versickert, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

1.3 Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einleitung von Abwasser in Gewässer prüft die zuständige Wasserbehörde, ob

  1. die emissionsbezogenen Anforderungen durch die im Erlaubnisantrag dargestellten Anlagen zur Niederschlagswasserableitung und -behandlung erfüllt werden (Umsetzung § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) und
  2. aufgrund einer gewässergütewirtschaftlichen Immissionsbetrachtung über die Emissionsanforderungen hinausgehende Anforderungen an die Niederschlagswasserrückhaltung und -behandlung zu stellen sind (Umsetzung § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes).

Anträge zur Versickerung von Abwasser sind zusätzlich unter Beachtung des § 48 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu bewerten.

1.4 Für die Einleitung des von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers sind nach § 57 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes keine bundeseinheitlichen Anforderungen, die dem Stand der Technik nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen, in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Nur für einen Teil von betriebs- und produktionsspezifisch verunreinigtem Niederschlagswasser sind in den Anhängen der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2024 (BGBI. I Nr. 132), emissionsbezogene Anforderungen festgeschrieben. Niederschlagswasser, das einem Anwendungsbereich eines Anhang s der Abwasserverordnung zugeordnet werden kann, ist im Regelfall in der betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den dafür geltenden Anforderungen zu behandeln oder einer betrieblichen Nutzung zuzuführen.

1.5 Für den wasserrechtlichen Vollzug im Land Sachsen-Anhalt werden nachfolgend in den Nummern 2 bis 5 einheitliche Anforderungen an die Einleitung von Niederschlagswasser in Gewässer festgelegt und ein einheitliches Vorgehen für eine emissions- und immissionsbezogene Bewertung von Niederschlagswassereinleitungen im Rahmen von Erlaubnisverfahren vorgegeben. Die Regelungen unterscheiden zwischen Einleitungen über einen Regenwasser- oder Mischwasserkanal (Trenn- oder Mischsystem).

1.6 Erstanträge für die Einleitung von Niederschlagswasser aus Misch- oder Regenwasserkanälen in ein oberirdisches Gewässer sind nach den hydraulischen und stofflichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 sowie der Vorgaben zur immissionsbezogenen Bewertung in Nummer 4 zu bewerten. Einleitungen in den Untergrund sind nach den Vorgaben der Nummer 5 zu bewerten.

1.7 Vorhandene Niederschlagswassereinleitungen aus Trennsystemen, die bereits wasserrechtlich erlaubt sind, bewertet die zuständige Wasserbehörde nur dann nach den Vorgaben der Nummern 2 bis 4 oder 5, wenn im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens (beispielsweise Neuerteilung bei Befristung der bestehenden Erlaubnis) festgestellt wird, dass die Einleitung bisher nicht nach den Vorgaben des Merkblattes DWA 1-M 153 oder gemäß Nummer 2 und 3.1 (Oberflächengewässer) oder Nummer 5 (Grundwasser) beurteilt wurde.

Dies gilt auch, wenn

  1. sich die Entwässerungsverhältnisse zur erlaubten Einleitung, beispielweise durch einen Flächenzuwachs oder die Flächennutzung mit einer Erhöhung des Verschmutzungspotentials, wesentlich verändert haben und eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich ist, oder
  2. wesentliche negative hydraulische oder stoffliche Auswirkungen der Niederschlagswassereinleitung auf das Gewässer festgestellt wurden.

Vorhandene Mischwassereinleitungen sind in regelmäßigen Abständen, spätestens alle zehn Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen am Entwässerungssystem oder im Entwässerungsgebiet, zu überprüfen.

1.8 Die Vermischung von gering mit mäßig belastetem Niederschlagswasser sowie gering oder mäßig belastetem Niederschlagswasser mit stark belastetem Niederschlagswasser ist zu vermeiden, soweit dieses technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

2. Anforderungen an die Rückhaltung von Niederschlagswasser bei Einleitung in oberirdische Gewässer

2.1 Die Entscheidung über notwendige Einrichtungen zur Rückhaltung des von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers über den zulässigen Abfluss ist im Ergebnis einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage der Antragsunterlagen zu treffen.

2.2 Der zulässige Abfluss in ein oberirdisches Gewässer (Qzul) kann mit der Gleichung

Qzul = AE, k x Hq100, ES
(AE, k - kanalisierte Einzugsgebietsfläche
Hq100, ES - Hochwasserabflussspende eines 100-jährlichen Ereignisses aus dem über die Einleitstelle ES angeschlossenen und dem Gewässer seitlich zufließenden Teileinzugsgebiet, in dem AE, k liegt)

ermittelt werden.

Die lokal für den Einzelfall zu verwendende Hochwasserabflussspende Hq100, ES stellt der Gewässerkundliche Landesdienst des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft den Wasserbehörden sowie dem Antragsteller zur Verfügung.

Das Berechnungsergebnis ist unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu bewerten und daraus ein zulässiger Abfluss festzulegen:

  1. der zulässige Abfluss soll nicht unter zehn Liter pro Sekunde gedrosselt werden, da erst ab diesem Volumenstrom Drosseleinrichtungen annähernd störungsfrei funktionieren und
  2. der maximale Abfluss soll grundsätzlich zehn v. H. des Mittleren Hochwasserabflusses (MHQ) des Gewässers an der Einleitungsstelle nicht überschreiten.

2.3 Der zulässige Abfluss in ein oberirdisches Gewässer ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten (Gewässerbegehung) sowie der Empfehlungen und Vorgaben in Nummer 2.2 sowie unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

2.4 Eine Rückhaltung des Niederschlagswassers ist nicht erforderlich, wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen gegeben ist:

  1. das Niederschlagswasser wird in einen Teich oder einen See mit einer Oberfläche von mindestens 20 v. H. der undurchlässigen Fläche, von der das Niederschlagswasser gesammelt abfließt, eingeleitet oder
  2. die den Niederschlagswassereinleitungen zugeordneten undurchlässigen Flächen in dem von der Einleitung betroffenen Gewässerabschnitt von 1.000 Meter Länge sind kleiner als 5.000 Quadratmeter oder
  3. das zur Drosselung des Einleitungsabflusses erforderliche Speichervolumen ist kleiner als 10 Quadratmeter.

Die undurchlässige Fläche ergibt sich aus der befestigen Fläche multipliziert mit dem mittleren Abflussbeiwert.

Auch bei den Fließgewässern Elbe, Saale, Weißer Elster, Mulde und Unstrut können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.

3. Anforderungen an die Behandlung von Niederschlagswasser bei Einleitung in oberirdische Gewässer

3.1 Stoffliche Emissionsanforderungen an Einleitungen aus Trennsystemen

3.1.1 Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer erfüllt die Anforderung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezüglich ihrer Schädlichkeit, wenn der in das Gewässer eingetragene flächenspezifische Stoffaustrag einen Wert von 280 Kilogramm AFS63 2 pro Hektar angeschlossene befestigte Fläche (haA,bef) im Jahr nicht überschreitet.

Dies gilt nicht für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, wenn es dem Anwendungsbereich eines Anhang es der Abwasserverordnung zuzuordnen ist.

3.1.2 Für den Nachweis, dass die stoffliche Emissionsanforderung eingehalten wird, muss der Antragsteller die in das Gewässer eingetragene flächenspezifische AFS63-Stofffracht (Stoffaustrag) bestimmen. Dafür sind der flächenspezifische Stoffabtrag der betreffenden bebauten und befestigten Flächen des Entwässerungsgebietes und der erforderliche Wirkungsgrad einer Behandlung (·erf) zu ermitteln.

3.1.3 Der flächenspezifische Stoffabtrag ergibt sich entsprechend der jeweiligen Flächennutzung aus den Belastungskategorien gemäß Arbeitsblatt DWA-A 102-2/ BWK-A 3-2, Anhang A, Tabelle A.1. Dabei sind für die Belastungskategorien folgende flächenspezifischen Stoffabträge (bR,a,AFS63) anzusetzen:

a) für die Belastungskategorie I
(gering belastet) 280 kg AFS63/(haA,bef x a),

b) für die Belastungskategorie II
(mäßig belastet) 530 kg kg AFS63/(haA,bef x a) und

c) für die Belastungskategorie III
(stark belastet) 760 kg kg AFS63/(haA,bef x a).

Für Außerortsstraßen gelten die durch RdErl. des MID vom 4. Juli 2022 über die Straßenplanung und Straßenentwurf; Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) (MBl. LSA S. 344) eingeführten mittleren AFS63-Abtragsfrachten gemäß REwS 21, Tabelle 7.

Für die Zuordnung bahntypischer Entwässerungsflächen zu den Belastungskategorien sind die Flächenspezifizierungen und Belastungskategorien gemäß Tabelle Nummer 4.5 der Fachinformation für die Entwässerung von Bahnanlagen (FEB, Ausgabe 2024), veröffentlicht auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes http://www.eba. bund.de, zu verwenden.

Die Belastung von Niederschlagswasser, das von Flächen verschiedener Belastungskategorien stammt, ist durch eine flächengewichtete Mischungsrechnung zu ermitteln.

3.1.4 Die zuständige Behörde kann für eine Flächenspezifizierung eine zu Nummer 3.1.3. abweichende Belastungskategorie zulassen, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein anderer flächenspezifischer Stoffabtrag zu erwarten ist.

Für Flächen, die aufgrund ihrer Flächenart und -spezifizierung keiner Belastungskategorie nach Nummer 3.1.3 zugeordnet werden können, sind entsprechend ihrer Nutzung flächenspezifische Stoffabträge festzulegen. Sind Flächen mit besonderen Belastungen, wie beispielsweise aus dem gewerblichen, industriellen oder landwirtschaftlichen Bereich, zu beurteilen, können andere flächenspezifische Stoffabträge angesetzt werden. Zur fachlichen Beurteilung und Festlegung dieser flächenspezifischen Stoffabträge kann die Wasserbehörde das Landesamt für Umweltschutz einbeziehen. Unter Umständen sind für solche Flächen auch die Belastung hinsichtlich weiterer Parameter und deren Behandlung einzuschätzen.

3.1.5 Der erforderliche Gesamtwirkungsgrad für eine Niederschlagswasserbehandlung (ηerf) in v. H. wird mit der Gleichung

ηerf = (1 - bR,e,zul,AFS63/bR,a,AFS63) x 100
(bR,e,zul,AFS63 - zulässiger flächenspezifischer Stoffaustrag an AFS63
bR,a,AFS63 - flächenspezifischer Stoffabtrag an AFS63)

ermittelt.

3.1.6 Die Behandlungsanlage ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bemessen. Daraus ergibt sich der tatsächliche Gesamtwirkungsgrad der Niederschlagswasserbehandlung.

Bei einer Begrenzung des Zuflusses zur Behandlungsanlage (zentral oder dezentral) entsprechend rkrit (Regelfall) ist der an der Anlage vorbeigeführte unbehandelte Volumenstrom bei der Bilanzierung des Stoffaustrages einzubeziehen und der gesamte Wirkungsgrad der Anlage zu bestimmen. Vereinfacht kann dabei angenommen werden, dass der prozentuale Anteil des unbehandelten Stoffstromes dem prozentualen Anteil des an der Behandlungsanlage vorbeigeführten unbehandelten Volumenstroms entspricht. Zur Ermittlung des unbehandelten Volumenstromes wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2, Anhang B, Bild B.1 verwiesen.

3.1.7 Eine Behandlung von Niederschlagswasser ist nicht erforderlich, wenn

  1. nur Niederschlagswasser von Flächen der Belastungskategorie I oder
  2. Niederschlagswasser von Flächen der Belastungskategorie II mit einer befestigten Fläche von weniger als 300 Quadratmeter eingeleitet werden soll. Dabei ist die Gesamtentwässerungsfläche zu betrachten. Die Aufteilung in Teilentwässerungsflächen ist nicht zulässig.

3.1.8 Die Wasserbehörde prüft, ob der flächenspezifische Stoffabtrag des Entwässerungsgebietes und der erforderliche Gesamtwirkungsgrad für eine Niederschlagswasserbehandlung korrekt ermittelt wurden und der zulässige flächenspezifische Stoffaustrag nach Nummer 3.1.1 ein - gehalten werden kann. Der nach der Behandlung in das Gewässer eingetragene flächenspezifische Stoffaustrag an AFS63 im Jahr ergibt sich aus der Multiplikation des flächenspezifischen Stoffabtrags mit der Differenz zwischen 1 und dem Gesamtwirkungsgrad der Niederschlagswasserbehandlung.

Die Wasserbehörde prüft die Ermittlung des tatsächlichen Gesamtwirkungsgrades und vergleicht diesen mit dem erforderlichen Gesamtwirkungsgrad. Der tatsächliche Gesamtwirkungsgrad muss mindestens so groß wie der erforderliche Gesamtwirkungsgrad sein.

Die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen fordert die Wasserbehörde vom Antragsteller als Bestandteil der Antragsunterlagen ab.

Zur Prüfung der Plausibilität des in den Antragsunterlagen für die Niederschlagswasserbehandlung angegebenen Gesamtwirkungsgrades oder zur Beurteilung der vorgesehenen Niederschlagswasserbehandlung bei fehlender Angabe des Gesamtwirkungsgrades kann Anlage 1 genutzt werden. Dort sind die Wirkungsrade für die gebräuchlichsten Anlagen der dezentralen und zentralen Niederschlagswasserbehandlung aus den technischen Regeln aufgeführt. Diese Wirkungsgrade werden nur mit Anlagen erreicht, die entsprechend den jeweils geltenden technischen Regeln geplant und bemessen sind. Anlage 1 enthält auch Angaben zu Wirkungsgraden weiterer Parameter, die für eine Bewertung von Flächen und der Niederschlagswasserbehandlung nach Nummer 3.1.4 relevant sein können.

Ein höherer Gesamtwirkungsgrad kann auch erreicht werden, wenn Behandlungsanlagen für eine höhere Regenspende, zum Beispiel bis zu rkrit = 80 l/(s x ha), oder auch für eine so genannte Vollstrombehandlung dimensioniert werden.

3.2 Stoffliche Emissionsanforderungen an Einleitungen aus Mischsystemen

3.2.1 Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Mischwasserkanal (Mischsystem) in ein Gewässer erfüllt die Anforderung des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezüglich ihrer Schädlichkeit, wenn die Summe der jährlich über Entlastungsbauwerke des Mischsystems in das Gewässer eingeleiteten CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf)-Schmutzfracht den Wert von 250 Kilogramm CSB pro Hektar zu entwässernder befestigter Fläche und die Summe der jährlich über das Mischsystem in das Gewässer eingeleiteten AFS63-Schmutzfracht (Mischwasserentlastungen und Regenwasseranteil im Kläranlagenablauf) einen Wert von 280 Kilogramm AFS63 pro Hektar zu entwässernder befestigter Fläche nicht überschreiten.

3.2.2 Der Nachweis, dass die in Nummer 3.2.1 festgelegten Werte eingehalten werden können, ist vom Gewässerbenutzer mit einer Langzeitsimulation unter Verwendung einer Niederschlagsreihe von mindestens zehn Jahren für jeden Anwendungsfall und abgestimmt auf die örtlichen Gegebenheiten und hydrologischen Merkmale wie Gebietscharakteristik, Kanalnetz, Abfluss und Niederschlag zu führen. Die Wasserbehörde verlangt diesen Nachweis im Rahmen des Erlaubnisverfahrens.

Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen ist für das gesamte Kanalnetz zu führen, unabhängig davon, ob an einer oder mehreren Stellen entlastet wird. Bei mehreren Entlastungsstellen ist nachzuweisen, dass die entlastete CSB-Schmutzfracht in der Summe aller Entlastungen den Wert von 250 kg/(haA,bef x a) und die aus dem Mischsystem (Mischwasserentlastungen und Regenwasseranteil im Kläranlagenablauf) emittierte AFS63- Fracht einen Wert von 280 kg/(haA,bef x a) nicht überschreiten.

Für die Nachweisführung mit Simulationsmodellen kann, je nach mittlerer Jahresniederschlagshöhe (mindestens über zehn Jahre gemittelt) der Ortslage oder der Lage des Planungsgebietes, eine der fünf im Rahmen des Projektes "NIederschlagsKOntinua Sachsen-Anhalt - NIKOSA" vom Deutschen Wetterdienst erstellten digitalisierten Niederschlagsreihen zur Anwendung ausgewählt werden. Die Niederschlagsreihen können beim Deutschen Wetterdienst (E-Mail: hydromet@dwd.de) unter dem Stichwort "NIKOSA LSA" angefordert werden. Im Harz sind im Regelfall ortsspezifische Niederschlagsreihen zu verwenden. Sollte für den Schmutzfrachtnachweis eine andere als die zutreffende NIKOSA-Regenreihe verwendet werden, hat sich die Wasserbehörde vom Antragsteller eine Bestätigung des Deutschen Wetterdienstes vorlegen zu lassen, dass diese Regenreihe für den Planungsbereich repräsentativ oder örtlich zutreffend ist.

Das vorhandene flächenspezifische Speichervolumen (Mischwasserentlastungsbauwerke und Kanalstauraum) ist auszuweisen. Das erforderliche Speichervolumen kann beispielsweise durch zusätzliche Maßnahmen (Regenwasserversickerung, Flächenabkoppelung, Erhöhung des Zuflusses zur Kläranlage) oder durch eine Kanalnetzsteuerung verringert werden.

Für die Simulation des Niederschlagswasserabflusses von kanalisierten, befestigten Flächen (in älteren KOSIM-Versionen als "undurchlässige Flächen" bezeichnet) gelten grundsätzlich folgende Standardparameter:

  1. Benetzungsverlust Vben = 0,25 Milimeter
  2. Muldenverlust Vmuld = 1,80 Milimeter
  3. Anfangsabflussbeiwert Ψ0 = 0,30 und
  4. Endabflussbeiwert Ψe = 0,85.

Dabei ist die Simulation mit folgenden Randbedingungen durchzuführen:

  1. durch Mischwasserentlastungsanlagen wird keine Absetzwirkung erreicht,
  2. die potentielle mittlere jährliche Verdunstung (Annahme: Verdunstung auch während Regenereignissen) ist mit 500 Millimeter anzusetzen,
  3. die Fließzeit auf der Oberfläche beträgt drei Minuten und
  4. bei der Niederschlag-Abfluss-Modellierung werden Abflüsse von durchlässigen und natürlichen Flächen vernachlässigt.

Es ist jeweils zu prüfen, ob die genannten Standardparameter und Randbedingungen sinnvoll sind oder andere als Standardparameter definierte Werte und Randbedingungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Frage kommen.

Bei der Ermittlung der jährlich in das Gewässer abgegebenen Schmutzfracht je Parameter ist von

  1. der tatsächlichen mittleren jährlichen Schmutzwasserkonzentration bei Trockenwetterabfluss und
  2. dem jährlichen Stoffabtrag befestigter Flächen von 500 Kilogramm CSB pro Hektar und von 478 Kilogramm AFS63 pro Hektar als Standardbelastung auszugehen.

In begründeten Fällen kann die Wasserbehörde ein Abweichen von den Standardbelastungen gemäß Buchstabe b zulassen. Für den Parameter AFS63 kann anstelle der Standardbelastung auch eine flächengewichtete Belastung angesetzt werden. Dafür sind die Stoffabträge der unterschiedlichen Belastungskategorien nach Nummer 3.1.3 zu verwenden.

Liegen keine Messwerte vor, sind die Schmutzwasserkonzentrationen des Trockenwetterabfluss auf der Grundlage einer CSB-Fracht von 120 Gramm je Einwohner und Tag und einer AFS63-Fracht in Höhe von 30 Gramm je Einwohner und Tag sowie dem tatsächlichen einwohnerspezifischen Wasserverbrauch und dem Fremdwasseranteil im Entwässerungsgebiet zu berechnen.

Die AFS63-Fracht für den Regenwasseranteil im Ablauf der Kläranlage kann unter Verwendung der Ergebnisse des Schmutzfrachtnachweises (mittlerer jährlicher Regenabfluss zur Kläranlage) und einer Konzentration von 15 mg/l AFS63 im Ablauf der Kläranlage ermittelt werden.

3.2.3 Mit dem Schmutzfrachtnachweis (Simulationsrechnung) hat der Gewässerbenutzer ergänzend die jährlich über Mischwassereinleitungen entlastete CSB-Fracht für den Fall der Vernachlässigung der mit dem Niederschlagswasserabfluss in die Kanalisation gelangenden CSB-Fracht (0 kg/(haA,bef x a)) zu ermitteln und zu dokumentieren (prozentualer Anteil der jährlich entlasteten CSB-Schmutzwasserfracht an der CSB-Schmutzwasserfracht im gesamten Trockenwetterabfluss des betreffenden Einzugsgebietes). Die so simulierte Entlastungsfracht resultiert damit ausschließlich aus der Fracht im Trockenwetterabfluss (Null-Simulation). Diese Angabe dient dazu, für das Mischsystem zu prüfen, ob die Anforderung an Mischwasserüberläufe nach Artikel 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019, 12.12.2024; L, 2025/90038, 16.1.2025), erfüllt wird.

3.2.4 Die Wasserbehörde prüft die Antragsunterlagen und verwendet für die Prüfung der Schmutzfrachtnachweise das Programm KOSIM (KOntinuierliches Langzeit-SIMulationsmodell) des Instituts für technischwissenschaftliche Hydrologie GmbH Hannover und repräsentative Regen - reihen des Deutschen Wetterdienstes.

Wenn in den Antragsunterlagen in Abstimmung mit der Wasserbehörde eine andere örtlich zutreffende Regen - reihe verwendet wurde und diese Regenreihe der Wasserbehörde durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt wurde, prüft die Wasserbehörde die Simulationsergebnisse des Antragstellers mit dieser Regenreihe.

Die Wasserbehörde prüft auch, ob die Anforderungen an die konstruktive Gestaltung und die Ausrüstung von Regenbecken erfüllt sind.

Die Wasserbehörde dokumentiert die Ergebnisse der Prüfung des Schmutzfrachtnachweises und der wesentlichen Daten der Mischwasserkanalisation unter Verwendung des Vordruckes der Anlage 2. Die Namen und Bezeichnungen der Mischwasserentlastungsbauwerke in den bei der behördlichen Prüfung verwendeten KOSIM-Projekten, einschließlich der Dokumentation gemäß Anlage 2 Seite 2 sind zwischen Wasserbehörde und Erlaubnisinhaber abzustimmen und eindeutig festzulegen. Die Namen und Bezeichnungen in den Selbstüberwachungsberichten sind dabei zu berücksichtigen. Die Wasserbehörde übergibt dem Landesamt für Umweltschutz eine Kopie der Dokumentation. Der Vordruck mit Ausfüllhilfen ist auf der Internetseite des Landesamtes für Umweltschutz unter https://lau.sachsen-anhalt.de/boden-wasser-abfall/abwasser/ kommunalabwasser/mischwasserbehandlung eingestellt.

Die Wasserbehörde informiert den Antragsteller oder Erlaubnisinhaber über das Ergebnis der Prüfung und mit welcher Regenreihe der Schmutzfrachtnachweis geprüft wurde.

Stellt die zuständige Wasserbehörde fest, dass der Schmutzfrachtnachweis nicht erbracht ist, so hat sie die Umsetzung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen zu fordern. Auch für diese Mischsysteme und deren Einleitungen ist eine Dokumentation gemäß Anlage 2 zu erstellen.

3.2.5 Ergebnis des Schmutzfrachtnachweises und der Prüfung mit dem Programm KOSIM ist, ob die Einleitungen aus dem betreffenden Mischsystem die Anforderungen des § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllen und das Entlastungsverhalten des Kanalnetzes sowie der zugehörigen Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

3.2.6 Im Laufe der Zeit kann es zu Veränderungen am Entwässerungssystem selbst sowie im Entwässerungsgebiet kommen, die auch Auswirkungen auf das Entlastungsverhalten des Kanalnetzes haben. Dies können unter anderem Änderungen des Rückhaltevolumens im Kanalnetz, der hydraulischen Kapazität der Kläranlage, der angeschlossenen befestigten Flächen, der Länge der Kanalisation oder der angeschlossenen Einwohnerwerte sein. Die Wasserbehörde lässt sich daher regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen am Entwässerungssystem oder im Entwässerungsgebiet einen aktuellen Schmutzfrachtnachweis vorlegen. Sind keine wesentlichen Änderungen am Entwässerungssystem oder im Entwässerungsgebiet eingetreten, ist ein aktueller Nachweis spätestens alle zehn Jahre zu verlangen. Der Zeitraum für die regelmäßige Vorlage eines aktuellen Nachweises kann von der Wasserbehörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe und Entwicklung des Einzugsgebietes verkürzt werden. Der Nachweis ist auf den Ist-Zustand des Entwässerungssystems zu beziehen. In die wasserrechtliche Erlaubnis sind entsprechende Festlegungen aufzunehmen.

Bestehende Schmutzfrachtnachweise, die sich noch ausschließlich auf den Nachweis der höchsten zulässigen CSB-Schmutzfracht von 250 Kilogramm CSB pro Hektar zu entwässernder befestigter Fläche beziehen und die mit dem Programm KOSIM geprüft wurden, gelten bis zum Ablauf von zehn Jahren oder bis zu wesentlichen Änderungen fort.

3.2.7 Für Einleitungen aus Mischsystemen wird auf die unter https://lau.sachsen-anhalt.de/boden-wasser-abfall/ab wasser/kommunalabwasser/mischwasserbehandlung eingestellte Fachinformation zum Schmutzfrachtnachweis für Mischwasserkanalisationen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt verwiesen.

4. Weitergehende Anforderungen an Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer aufgrund einer gewässergütewirtschaftlichen Immissionsbetrachtung

4.1 Die Wasserbehörde kann aufgrund von zu erwartenden oder bereits bestehenden Auswirkungen einer Niederschlagswassereinleitung auf ein Gewässer weitergehende, über die Emissionsanforderungen nach den Nummern 2 und 3 hinausgehende Anforderungen festlegen. Diese weitergehenden Anforderungen bedürfen einer wasserwirtschaftlichen Begründung im Einzelfall.

4.2 Weitergehende Anforderungen an Niederschlagswassereinleitungen in oberirdische Gewässer sind nicht erforderlich bei Einleitungen

  1. in oberirdische Fließgewässer mit einem Verdünnungsverhältnis größer 20 und
  2. aus einer nach dem DWA-Arbeitsblatt A 178 bemessenen Retentionsbodenfilteranlage mit anschließender Belüftung des Niederschlagswasserabflusses.

Für die Ermittlung des Verdünnungsverhältnisses sind der mittlere Niedrigwasserabfluss (MNQ) des Gewässers im Einleitungsbereich und der maßgebliche Niederschlagswasserabfluss (QNW) ins Verhältnis (MNQ/QNW) zu setzen.

Der maßgebliche Niederschlagswasserabfluss aus einem Regenwasserkanal (QNW,RW) kann mit der Gleichung

QNW,RW = rkrit x 0,8 x Ab,a
(rkrit - kritische Regenspende in l/(s x ha)
Ab,a - angeschlossene befestigte Fläche in ha)

ermittelt werden.

Der maßgebliche Niederschlagswasserabfluss aus einem Mischwasserkanal (QNW,MW) kann mit der Gleichung

QNW,MW = (VQue/T,ue)/3,6
(VQue - mittlere jährliche Überlaufmenge in m3/a, gemäß KOSIM-Schmutzfrachtnachweis
T,ue - mittlere jährliche Überlaufdauer in h/a, gemäß KOSIM-Schmutzfrachtnachweis)

ermittelt werden.

Sofern der Niederschlagswasserabfluss aus dem Mischwasser- oder Regenwasserkanal gedrosselt eingeleitet werden soll oder bereits wird (Regenrückhaltung oder Kombination aus Rückhaltung und Behandlung), kann der zulässige Drosselabfluss als maßgeblicher Niederschlagswasserabfluss verwendet werden (QNW,i = Qzul).

4.3 Folgende Gewässer sind grundsätzlich von Einleitungen von Niederschlagswasser frei zu halten, soweit nicht Ausnahmetatbestände, wie im Abschnitt 5.11 des Merkblattes DWA-M 102-3/BWK 3-3 aufgeführt, vorliegen:

  1. Quellen und Quellrinnsale,
  2. temporäre Gewässer oder Gewässerabschnitte,
  3. Fließgewässer oder Gewässerabschnitte, die einen "sehr guten Zustand" für das Makrozoobenthos oder die eine Gewässerstrukturklasse 2 und einen "sehr guten ökologischen Zustand" aufweisen,
  4. organische Gewässer oder Gewässerabschnitte der Gewässertypen 11 oder 12 nach Anlage 1 Nummer 2.1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873, 2875) und
  5. stehende Gewässer.

4.4 Bei Einleitungen in folgende Gewässer ist grundsätzlich von einer stofflichen Relevanz auszugehen:

  1. aufgestaute oder sehr langsam fließende Gewässer (Fließgeschwindigkeit kleiner 0,05 m/s oder kleiner 0,1 m/s bei mittlerem Niedrigwasserabfluss (MNQ),
  2. Gewässer, die der Rohwassergewinnung für die Trinkwasserversorgung dienen,
  3. Badegewässer,
  4. Gewässer mit gefährdeten Muschelarten und
  5. Laichgewässer für Großsalmoniden.

Die Wasserbehörde verlangt daher vom Antragsteller eine weitergehende Immissionsbetrachtung.

4.5 Niederschlagswasser- und Mischwassereinleitungen in oberirdische Gewässer, die nicht den Nummern 4.2 bis 4.4 zuzuordnen sind, sind nach den Kriterien der Nummern 4.5.1 bis 4.5.3 zu bewerten.

4.5.1 Bei vorhandenen Einleitungen sind die bestehenden Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer für die Festlegung von weitergehenden Anforderungen ausschlaggebend. Zeigen Untersuchungen des Gewässers und der Gewässerbegehungen negative hydraulische oder stoffliche Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer, sind weitergehende Anforderungen an die Einleitung zu stellen. Die Ableitung von Maßnahmen oder Immissionsanforderungen hat in Auswertung der nachgewiesenen hydraulischen oder stofflichen Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer zu erfolgen. Dies können neben Anforderungen an höhere Wirkungsgrade an die Behandlungsanlage, die Festlegung von Behandlungsanforderungen bezüglich weiterer Parameter und die entsprechenden erforderlichen Wirkungsgrade der Anlagen bezüglich dieser Parameter, auch anlagenbezogene Änderungen, wie Drosselung der Einleitung, sein. Die Wasserbehörde ordnet entsprechende Maßnahmen in Abstimmung mit dem Antragsteller an.

Gibt es keine negativen hydraulischen oder stofflichen Auswirkungen der vorhandenen Einleitung auf das Gewässer, sind keine über die Emissionsanforderungen nach den Nummern 2 und 3 hinausgehenden Anforderungen unter Beachtung der Nummer 1.7 zu stellen.

4.5.2 Bei neu geplanten Niederschlagswassereinleitungen (Trennsystem) sind die stofflichen Emissionsanforderungen nach Nummer 3.1 ausreichend. Es sind keine Immissionsanforderungen zu stellen. Hydraulisch sind die Anforderungen nach Nummer 2 ausreichend. Ausgenommen von dieser Regelung sind

  1. Einleitungen in Gewässer, die bereits den sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder das höchste oder gute ökologische Potenzial gemäß den Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung aufweisen und
  2. Einleitungen in Fließgewässer, die in stehende Binnengewässer münden oder diese durchfließen.

Für diese Einleitungen verlangt die Wasserbehörde vom Antragsteller eine Relevanzprüfung nach DWA-M 102-3/ BWK 3-3 als Bestandteil der Antragsunterlagen.

4.5.3 Bei neu geplanten Mischsystemen oder neuen Einleitungen aus Mischwasserkanalisationen verlangt die Wasserbehörde vom Antragsteller eine Relevanzprüfung nach DWA-M 102-3/BWK 3-3 als Bestandteil der Antragsunterlagen.

4.6 Zeigt sich im Ergebnis der Relevanzprüfung aufgrund Nummer 4.5.2 Satz 4 und 5 oder Nummer 4.5.3, dass es sich um eine relevante Einleitung handelt oder ist eine Niederschlagswassereinleitung aufgrund der Gewässerzuordnung nach den Nummern 4.3 und 4.4 grundsätzlich relevant, ist eine weitergehende Immissionsbetrachtung notwendig. Hierfür fordert die Wasserbehörde einen vereinfachten rechnerischen Nachweis nach dem Merkblatt DWA-M 102-3/BWK 3-3 Abschnitt 7.6 (stofflicher Nachweis) bezüglich der Parameter Sauerstoffgehalt und Ammoniak-Stickstoff (NH3-N) im Gewässer vom Antragsteller ab. Für die Gewässerdaten, die für den Nachweis erforderlich sind, kann das Datenportal des Gewässerkundlichen Landesdienstes (https://gld.lhw-sachsen-anhalt.de) genutzt werden. Liegen diese Daten nicht im Datenportal vor, kann eine Datenabfrage an den Gewässerkundlichen Landesdienst gestellt werden.

Ergibt der Nachweis, dass weitergehende Immissionsanforderungen zu stellen sind, hat die Wasserbehörde vom Antragsteller die Planung von Maßnahmen zur Erfüllung der Immissionsanforderungen oder für den Einzelfall die Darlegung von Gründen für eine Ausnahme abzufordern. Die Wasserbehörde prüft anhand der Antragsunterlagen, ob die Immissionsanforderungen durch die geplanten Maßnahmen erfüllt werden oder Ausnahmen zugelassen werden können. Bei Einleitungen in Gewässer nach Nummer 4.3 prüft die Wasserbebörde, ob die vom Antragsteller vorgebrachten Ausnahmetatbestände vorliegen.

4.7 Die Wasserbehörde bezieht bei der Bewertung der Relevanzprüfungen, der weitergehenden Immissionsbetrachtungen, der geplanten Maßnahmen nach Nummer 4.6 Abs. 2 sowie der Ausnahmetatbestände den Gewässerkundlichen Landesdienst ein.

Die Wasserbehörde übergibt dem Gewässerkundlichen Landesdienst dazu die für eine Beurteilung notwendigen Unterlagen. Der Gewässerkundliche Landesdienst nimmt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde Stellung.

5. Anforderungen an die Einleitung des von bebauten und befestigten Flächen gesammelt abfließenden Niederschlagswassers in den Untergrund (Versickerung in das Grundwasser)

5.1 Für die Bewertung von Einleitungen von Niederschlagswasser in den Untergrund sind die Regelungen des Arbeitsblattes DWA-A 138-1 "Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser - Teil 1: Planung, Bau, Betrieb" zu beachten. In Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen, wie Bodentyp, Wasserdurchlässigkeit des Bodens, Grundwasserflurabstand und Platzverhältnisse, hat der Gewässerbenutzer eine geeignete Versickerungsanlage unter Verwendung des Arbeitsblattes DWA-A 138-1 zu planen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß des Arbeitsblattes DWA-A 138-1 für alle an eine Versickerungsanlage angeschlossenen befestigten Flächen die jeweils strengste Behandlungsanforderung gilt, welche sich für eine der angeschlossenen Flächengruppen ergibt. Die Wasserbehörde kann davon Abweichungen zulassen, wenn der Anteil der Fläche mit der höchsten Behandlungsanforderung sehr gering ist und etwaige Maßnahmen im Verhältnis zum Nutzen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden.

Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand möglich ist, soll Niederschlagswasser zum Schutz des Grundwassers über die bewachsene Bodenzone versickern (Flächen- oder Muldenversickerung).

Die Einleitung von Niederschlagswasser in Brunnen, also direkt in das Grundwasser, ist nicht zulässig.

5.2 Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- und Bleiblechflächen von mehr als 50 Quadratmetern ist über die bewachsene Bodenzone oder eine gleichwertige Behandlung (beispielsweise in Anlagen zum Rückhalt von Metallionen aus Niederschlagswasser von Metalldächern mit einer Bauartzulassung) zu versickern.

5.3 In Wasserschutzgebieten gelten für das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser die Anforderungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Nach den DVGW 3-Arbeitsblättern W 101 (A) und W 102 (A) für Trinkwasserschutzgebiete und die Richtlinien für Heilquellenschutz - gebiete der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser hat das Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser in den Zonen I und II ein sehr hohes Gefährdungspotential.

5.4 Für Verkehrsflächen gelten die Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS 21) und die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag 16) 4.

5.5 Versickerungsanlagen sind Abwasseranlagen im Sinne der §§ 57 und 60 des Wasserhaushaltsgesetzes. Das gilt auch für den anstehenden Boden. Der Bodenkörper wird als Schadstoffsenke genutzt und unterliegt daher den entsprechenden Anforderungen an Betrieb, Wartung, Überwachung und fachgerechte Entsorgung.

6. Vollzug von § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes und § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgaben gesetz

6.1 Nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) ist das Einleiten von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen abgabefrei, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein auf den Ist-Zustand des Mischsystems abgestellter Schmutzfrachtnachweis gemäß Nummer 3.2.2 erbracht und dieser Nachweis von der zuständigen Wasserbehörde bestätigt wurde.

Die Wasserbehörde informiert die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständige obere Wasserbehörde (Festsetzungsbehörde) über das Ergebnis der Prüfung des Nachweises. Dazu übergibt die Wasserbehörde der Festsetzungsbehörde nach Abschluss der Prüfung stets die Dokumentation des Prüfungsergebnisses gemäß Anlage 2.

Bestehende Schmutzfrachtnachweise, die ausschließlich für den Parameter CSB durchgeführt wurden, können solange als Nachweis anerkannt werden, bis ein aktueller Nachweis nach Nummer 3.2.6 vorzulegen ist.

6.2 Bei Mischsystemen, die über keine Entlastungsbauwerke verfügen und deren gesamtes Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist kein Nachweis gemäß Nummer 3.2.2 über eine Langzeitsimulation möglich. In Fällen ohne Entlastung entsprechen die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn das gesamte über die Kanalisation zufließende Abwasser vollständig und jederzeit ordnungsgemäß in der Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird. Ob die Abwasserbehandlungsanlage und damit auch die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, prüft die Wasserbehörde in der Regel im Rahmen der Anlagenkontrolle durch die Wasserbehörde gemäß RdErl. des MWU über die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen vom 12. April 2023 (MBl. LSA S. 151). Im Protokoll der Anlagenkontrolle hält die Wasserbehörde fest, ob die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde übergibt der Festsetzungsbehörde den entsprechenden Auszug aus dem Anlagenkontrollprotokoll mit der Feststellung über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

6.3 Liegt der Festsetzungsbehörde die Information der zuständigen Wasserbehörde vor, dass die Regenwasserrückhaltung und -behandlung in einem Mischsystem den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dies nicht so ist,

420 ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit für die Niederschlagswassereinleitung aus Mischkanalisationen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz erfüllt sind.

6.4 Für die Beurteilung der Abgabefreiheit bleiben weitergehende Anforderungen aus einer Immissionsbetrachtung unberücksichtigt. Entscheidend für die Abgabefreiheit ist allein, ob die Regenwasserrückhaltung und -behandlung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

6.5 Erklärt ein Abgabepflichtiger, dass ein Schmutzfrachtnachweis bei der Wasserbehörde vorliegt oder in den Fällen nach Nummer 6.2 durch die Wasserbehörde im Rahmen der Anlagenkontrolle die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt wurde, ohne dass dazu eine entsprechende Information der Wasserbehörde bei der Festsetzungsbehörde eingegangen ist, stimmt sich die Festsetzungsbehörde mit der Wasserbehörde ab.

6.6 Für Niederschlagswassereinleitungen aus einem Mischsystem, für die bisher kein geprüfter Schmutzfrachtnachweis durch eine Langzeitsimulation vorliegt, kann dieser Nachweis durch den Erlaubnisinhaber im Rahmen seiner Erklärung über das Einleiten von Niederschlagswasser bei der Festsetzungsbehörde erbracht werden. Die Festsetzungsbehörde fordert dann bei der Wasserbehörde die noch ausstehende wasserrechtliche Prüfung des Nachweises an. Dazu übergibt sie die Unterlagen und Daten der Langzeitsimulation der Wasserbehörde. Gleiches gilt auch, wenn die Festsetzungsbehörde im Einzelfall weitere Unterlagen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Sachverhalte vom Erlaubnisinhaber abfordert. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn aus der Erklärung nicht oder nicht eindeutig hervorgeht, ob ein geprüfter Nachweis durch Langzeitsimulation bei der Wasserbehörde vorliegt. Aus der Erklärung muss auch hervorgehen, dass im Erklärungszeitraum keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Schmutzfrachtnachweis zu Grunde liegenden Ist-Zustand vorliegen.

7. Sprachliche Gleichstellung

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung (01.07.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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Wirkungsgrad der Abreinigung von Schadstoffen für Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung

Anlage 1
(zu Nummer 3.1.8 Abs. 4 Satz 1 und 4)


Wirkungsgrad der Abreinigung von Schadstoffen für Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung
(in den technischen Regelwerken sind ergänzende, weitergehende Angaben enthalten)
Art der Behandlung Ablauf Bemessungswert -
Oberflächenbeschickung
(qA,Bem in m/h)
(Gesamt-)Wirkungsgrad (ηges) der Behandlung (v. H.)
AFS63 CSB BSB5 NH4-N Nges Pges
Gesamtwirkungsgrad - Sedimentation (Durchlaufbecken ohne Dauerstau) mit rkrit = 15 l/(s*ha) und 2 Meter Beckentiefe mit Speicherwirkung 2 65 30 25 0 0 25
4 50
6 40 25 20 0 0 20
8 30
10 25
Wirkungsgrad nur für Sedimentation - allgemein (Becken/ Schrägklärer) qmax in m/h 0,5 bis 1 61 30 25 0 0 25
1,1 bis 2 52
2,1 bis 4 41
4,1 bis 6 34 25 20 0 0 20
6,1 bis 8 24
8,1 bis > 10 13
Absetzbecken und RiStWag-Anlage mit
optimiertem Zulauf
70 25 20 0 0 20
Absetzbecken und RiStWag-Anlage ohne optimiertem Zulauf < 40 20 15 0 0 15
RKB mit optimierten Zulauf 30 25 20 0 0 20
RKB ohne optimierten Zulauf < 20 20 15 0 0 15
Retentionsbodenfilteranlage (RBF) (DWA-A 178) Filterüberlauf 50 30 25 0 0 25
Drosselabfluss RR-Lamelle 50 bis 60
Filterablauf Regenwasser 95 90 90 85 90 65
Mischwasser 20
Sedimentation (qA ≤ 10 m/h bei rkrit = 15 l/(s*ha)) mit nachgeschaltetem Filterbecken (hydraulische Flächenbelastung ≤ 40 m3/(m2*a), Regenabfluss der Drossel ≤ 0,015 l/(s*m2)) 60 cm Sand,
Körnung 0/2
75 70 70 50 50 45
60 cm Kiessand,
Körnung 0/4
70 60 60 40 40 40
dezentrale Behandlung - Anlage mit abZ 70 bis 80 60 50 40 40 40
Retentionsteich mit Pflanzenbewuchs 50 40 40 0 0 40
Schilfpolder 55 20 20 0 0 40
RBF-Anlage (Regenwasserkanal) 85 bis 95 90 90 80 80 60

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Anlage 2
(zu Nummer 3.2.4 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 2 und Nummer 6.1 Abs. 2 Satz 2)

1) Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

2) AFS63 - Abfiltrierbare Stoffe mit Körngrößen > 0,45 µm bis 63 µm (Feinanteil)

3) Die DVGW-Arbeitsblätter werden vom DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches, Josef-Wimmer-Straße 1, 53123 Bonn herausgegeben und von der wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn, vertrieben.

4) Die RiStWag 16 - Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2016, wird von der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 15 - 17, 50999 Köln, herausgegeben.


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