Hinweise zum Vollzug des § 11 i. V. m. § 13 WG LSA; Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23.05.2001
(Fachinformation 4/2008 S. 40)


Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer bitte ich Folgendes zu beachten:

  1. Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (§ 1a Abs. 1 WHG).
    Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, ... um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 WHG).
    Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer darf nicht zu Hochwasserschäden führen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 WG LSA).
    Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer darf nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte führen (§ 2 Abs. 2 WG LSA).
  2. Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat in geeigneten Fällen durch Versicherung zu erfolgen (§ 151 Abs. 3 WG LSA).
    "Geeignete Fälle" liegen vor, wenn


    Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn

  3. Die Versiegelung von Flächen soll möglichst vermieden oder vermindert werden, damit Niederschlagswasser direkt flächenhaft versickern kann.

    Das Niederschlagswasser von befestigten Flächen soll soweit möglich einer weiteren Nutzung zugeführt oder versickert werden.

    Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, soll zum Schutz des Grundwassers die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht erfolgen.

    Ist eine Nutzung oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht oder nicht vollständig möglich, soll es vor Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zur "Vermeidung einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses (§ 1a Abs. 2 WHG)" im erforderlichen Umfang zurückgehalten werden.
  4. Anforderungen an die Behandlung von Niederschlagswasser sind in einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln.

    In diese Einzelfallbetrachtung sind


    mit einzubeziehen.
    Für die Ermittlung der erforderlichen Behandlung wird das Bewertungsverfahren gemäß Ziffer 6.2.1 des ATV-DVWK-Merkblattes M 153 empfohlen.
    Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass eine Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in ein Gewässer notwendig ist, werden Art der Behandlung und Anforderungen an Bau und Betrieb der Anlagen im Bescheid vorgegeben. Grundsätzlich werden hierfür in die Erlaubnis keine Überwachungswerte aufgenommen.

  5. Bei großen Fließgewässern (z.B. Elbe, Saale, Weiße Elster, Unstrut) können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle und der Anforderung gemäß § 1a Abs. 2 WHG Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.
  6. Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in ein stehendes Gewässer sind unter Betrachtung der besonderen Bedingungen des Einzelfalls zu stellen.
  7. Anforderungen an bestehende Einleitungen

    Bestehende Einleitungen im Sinne dieses Erlasses sind Einleitungen von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bereits vor 1990 bebauten oder befestigten Flächen.

    Bei der Erteilung von Erlaubnissen für bestehende Einleitungen, die erfahrungsgemäß nicht zu Schäden im Gewässer oder zu Schäden durch das Gewässer geführt haben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nachträgliche Rückhalteanlagen zu fordern.

    Wurden o. g. Flächen nach 1990 so verändert (z.B. Erweiterung der Fläche, Erhöhung des Versiegelungsgrades, Erweiterung der Entwässerung u. a.), dass diese Veränderung zu einer wesentlichen Erhöhung der bisher nicht genehmigten/erlaubten Niederschlagswassereinleitung geführt hat, sollten für den hierdurch erhöhten Anteil der Niederschlagswassereinleitung entsprechende Anforderungen gestellt werden.

    Führen bestehende Einleitungen von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte, so haben die Wasserbehörden nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Einleitung zu steilen (§ 8 Abs. 1 WG LSA).
  8. Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser gestellt, hat die Wasserbehörde auf der Grundlage der Antragsunterlagen insbesondere zu prüfen:
  9. Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer gestellt, hat die Wasserbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller § 150 Abs. 4 WG LSA (Niederschlagswasser ist in geeigneten Fällen zu versickern) ausreichend beachtet hat.

    Die Wasserbehörde kann vom Antragsteller entsprechende Nachweise verlangen.

    Die Hochwasservorsorge, die Vermeidung von Erosionen im Gewässerbett, die Vermeidung von Populationsverschiebungen im Gewässer u.a. erfordern in vielen Fällen die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch Drosselung der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer.

    Die Entscheidung über die Rückhaltung, den Umfang der Rückhaltung oder die Höhe der gedrosselten Einleitungsmenge ist im Ergebnis einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage entsprechender Antragsunterlagen zu treffen.
  10. Die erlaubnisfähige Einleitungsmenge in ein oberirdisches Gewässer kann nach folgender Methodik ermittelt werden:

    1. Schritt

    Berechnung der zulässigen Einleitungsmenge Qzul. nach folgender Formel:
    Qzul = Ages x qHQ(100)
    Ages = gesamte der Einleitungsstelle zugehörige Entwässerungsfläche unabhängig vom Grad der Versiegelung und dem tatsächlichen Anschluss an Entwässerungsleitungen
    qHQ(100) = berechnete Abflussspende der Fläche Ages.



    Es ist zu verlangen, dass die Angaben Ages. und qHca(1oo) in den Antragsunterlagen enthalten sind.

    2. Schritt

    Beurteilung des Berechnungsergebnisses unter Berücksichtigung folgender Punkte:



    3. Schritt

    Die erlaubnisfähige Einleitungsmenge ist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

  11. Gemäß § 23 WG LSA sind Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis mit entsprechenden Unterlagen einzureichen. Es sind vom Antragsteller nur die Unterlagen zu verlangen, die zu einer Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.
  12. Als Anlage wird noch übergeben:
    1. Definitionen/Erläuterungen
    2. Übersicht von Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen
    3. Zusammenstellung von Antragsunterlagen.

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Definitionen/Erläuterungen  Anlage 1

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Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen  Anlage 2

Zur fachlichen Beurteilung von Antragsunterlagen, für die Formulierung von Nebenbestimmungen und deren Begründung in der Erlaubnis, für die behördliche Überwachung von Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung können die folgend aufgeführten Unterlagen mit verwendet werden:

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Zusammenstellung von Antragsunterlagen 1 für Entscheidungen zur Niederschlagswasserbeseitigung  Anlage 3

1. Allgemeine Antragsunterlagen

2. Zusätzliche Unterlagen bei Versickerung in das Grundwasser/Versickerunqsanlagen

3. Zusätzliche Unterlagen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer/ Regenrückhalteanlagen


1) Abforderung nach den Erfordernissen des Einzelfalls und nur im unbedingt notwendigen Umfang.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE