Hinweise zum Vollzug des § 11 i. V. m. § 13 WG LSA; Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23.05.2001
(Fachinformation 4/2008 S. 40)
Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer bitte ich Folgendes zu beachten:
- Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (§ 1a Abs. 1 WHG).
Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, ... um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 WHG).
Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer darf nicht zu Hochwasserschäden führen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 WG LSA).
Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer darf nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte führen (§ 2 Abs. 2 WG LSA).
- Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat in geeigneten Fällen durch Versicherung zu erfolgen (§ 151 Abs. 3 WG LSA).
"Geeignete Fälle" liegen vor, wenn
- das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert werden kann und
- die Errichtung der Anlagen zur Versickerungstechnisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.
Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn
- das Niederschlagswasser nicht wesentlich verschmutzt oder bereits ausreichend behandelt ist,
- Entfernung und Geländebeschaffenheit die Flächenentwässerung durch Versickerung bei vertretbarem Aufwand ermöglichen,
- der Untergrund eine Versickerung zulässt (Grundwasserflurabstand, Bodenverhältnisse),
- entsprechende Versickerungsflächen zur Verfügung stehen und
- schädliche Auswirkungen auf bauliche Anlagen nicht zu erwarten sind oder sie mit vertretbarem Aufwand vermieden werden können.
- Die Versiegelung von Flächen soll möglichst vermieden oder vermindert werden, damit Niederschlagswasser direkt flächenhaft versickern kann.
Das Niederschlagswasser von befestigten Flächen soll soweit möglich einer weiteren Nutzung zugeführt oder versickert werden.
Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, soll zum Schutz des Grundwassers die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht erfolgen.
Ist eine Nutzung oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht oder nicht vollständig möglich, soll es vor Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zur "Vermeidung einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses (§ 1a Abs. 2 WHG)" im erforderlichen Umfang zurückgehalten werden.
- Anforderungen an die Behandlung von Niederschlagswasser sind in einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln.
In diese Einzelfallbetrachtung sind
- die vorhandene und zu erwartende Verschmutzung des Niederschlagswassers,
- die Leistungsfähigkeit und das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers bzw. die Auswirkungen der Niederschlagswassereinleitung auf das Gewässer und
- der technische und wirtschaftliche Aufwand für eine Behandlung einschließlich Wartung und Betrieb (Kosten-Nutzen-Betrachtung).
mit einzubeziehen.
Für die Ermittlung der erforderlichen Behandlung wird das Bewertungsverfahren gemäß Ziffer 6.2.1 des ATV-DVWK-Merkblattes M 153 empfohlen.
Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass eine Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in ein Gewässer notwendig ist, werden Art der Behandlung und Anforderungen an Bau und Betrieb der Anlagen im Bescheid vorgegeben.
Grundsätzlich werden hierfür in die Erlaubnis keine Überwachungswerte aufgenommen.
- Bei großen Fließgewässern (z.B. Elbe, Saale, Weiße Elster, Unstrut) können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle und der Anforderung gemäß § 1a Abs. 2 WHG Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.
- Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in ein stehendes Gewässer sind unter Betrachtung der besonderen Bedingungen des Einzelfalls zu stellen.
- Anforderungen an bestehende Einleitungen
Bestehende Einleitungen im Sinne dieses Erlasses sind Einleitungen von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bereits vor 1990 bebauten oder befestigten Flächen.
Bei der Erteilung von Erlaubnissen für bestehende Einleitungen, die erfahrungsgemäß nicht zu Schäden im Gewässer oder zu Schäden durch das Gewässer geführt haben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nachträgliche Rückhalteanlagen zu fordern.
Wurden o. g. Flächen nach 1990 so verändert (z.B. Erweiterung der Fläche, Erhöhung des Versiegelungsgrades, Erweiterung der Entwässerung u. a.), dass diese Veränderung zu einer wesentlichen Erhöhung der bisher nicht genehmigten/erlaubten Niederschlagswassereinleitung geführt hat, sollten für den hierdurch erhöhten Anteil der Niederschlagswassereinleitung entsprechende Anforderungen gestellt werden.
Führen bestehende Einleitungen von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte, so haben die Wasserbehörden nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Einleitung zu steilen (§ 8 Abs. 1 WG LSA).
- Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser gestellt, hat die Wasserbehörde auf der Grundlage der Antragsunterlagen insbesondere zu prüfen:
- Eingangsdaten der Mengenermittlung,
- Vorhandener oder zu erwartender Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers,
- Kapazität der Versickerungsanlagen,
- Auswirkungen der vorgesehenen Gewässerbenutzung auf den Wasserhaushalt und
- Betroffenheit von Wasserschutzgebieten.
- Wird ein Antrag auf Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer gestellt, hat die Wasserbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller § 150 Abs. 4 WG LSA (Niederschlagswasser ist in geeigneten Fällen zu versickern) ausreichend beachtet hat.
Die Wasserbehörde kann vom Antragsteller entsprechende Nachweise verlangen.
Die Hochwasservorsorge, die Vermeidung von Erosionen im Gewässerbett, die Vermeidung von Populationsverschiebungen im Gewässer u.a. erfordern in vielen Fällen die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch Drosselung der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer.
Die Entscheidung über die Rückhaltung, den Umfang der Rückhaltung oder die Höhe der gedrosselten Einleitungsmenge ist im Ergebnis einer Einzelfallprüfung auf der Grundlage entsprechender Antragsunterlagen zu treffen.
- Die erlaubnisfähige Einleitungsmenge in ein oberirdisches Gewässer kann nach folgender Methodik ermittelt werden:
1. Schritt
Berechnung der zulässigen Einleitungsmenge Qzul. nach folgender Formel:
| Qzul = | Ages x qHQ(100) | |
| | Ages = | gesamte der Einleitungsstelle zugehörige Entwässerungsfläche unabhängig vom Grad der Versiegelung und dem tatsächlichen Anschluss an Entwässerungsleitungen |
| | qHQ(100) = | berechnete Abflussspende der Fläche Ages. |
Es ist zu verlangen, dass die Angaben Ages. und
qHca(1oo) in den Antragsunterlagen enthalten sind.
2. Schritt
Beurteilung des Berechnungsergebnisses unter Berücksichtigung folgender Punkte:
- Die erlaubte Einleitungsmenge soll nicht auf unter 10 l/s gedrosselt werden, da erst ab einer Wassermenge von 10 l/s die erforderlichen Drosseleinrichtungen relativ störungsfrei arbeiten.
- Die maximale Einleitungsmenge soll grundsätzlich 10 % des MHQ des Gewässers an der Einleitungsstelle nicht überschreiten.
- Die Bagatellgrenzen gem. Ziff. 6.1 - Einleiten in oberirdische Gewässer, Quantitativ - des Merkblattes ATV-DVWK M153, Februar 2000, sollen beachtet werden.
3. Schritt
Die erlaubnisfähige Einleitungsmenge ist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
- Gemäß § 23 WG LSA sind Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis mit entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Es sind vom Antragsteller nur die Unterlagen zu verlangen, die zu einer Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.
- Als Anlage wird noch übergeben:
- Definitionen/Erläuterungen
- Übersicht von Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen
- Zusammenstellung von Antragsunterlagen.
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| Definitionen/Erläuterungen | Anlage 1 |
- Niederschlagswasser (Regenwasser, Schmelzwasser, Tau) ist dann Abwasser, wenn es aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (§ 150 Abs. 1 WG LSA).
Das auf Verkehrsflächen (einschließlich der Eisenbahnen) anfallende Niederschlagswasser ist unabhängig von seinem Verschmutzungsgrad ebenfalls Abwasser.
- Nicht als Abwasser gilt das direkt an Ort und Stelle in den Boden einsickernde Niederschlagswasser.
- Unter "Gemeingebrauch" (§ 75 WG LSA) fällt das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer,
- wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen (gemeinschaftliche Einleitung aus mehreren Grundstücken, nicht Haushaltungen) geschieht, und
- es praktisch unverschmutzt ist.
- Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung sind alle Anlegen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Niederschlagswasser.
Hierzu gehören auch Seitengräben, die nur das Niederschlagswasser einer Verkehrsanlage abführen.
- Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine Gewässerbenutzung und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, es sei denn, das Einleiten in ein oberirdi
sches Gewässer fällt unter den Gemeingebrauch.
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| Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen | Anlage 2 |
Zur fachlichen Beurteilung von Antragsunterlagen, für die Formulierung von Nebenbestimmungen und deren Begründung in der Erlaubnis, für die behördliche Überwachung von Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung können die folgend aufgeführten Unterlagen mit verwendet werden:
- "Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten zur Angleichung an natürliche Abflussverhältnisse", Arbeitsbericht der ATV - AG 1.2.6, Korrespondenz Abwasser 1999 (46) Nr. 4, Seite 575 f
- "Bemessung von Regenrückhalteräumen", Arbeitsbericht der ATV - AG 1.2.9, Korrespondenz Abwasser 1998 (45) Nr. 1, Seite 114 f
- "Bau und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser", ATV - Arbeitsblatt A 138, GFA, Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
- Hinweise zur Versickerung von Niederschlagsabflüssen", Arbeitsbericht der ATV - AG 1.4.1, Korrespondenz Abwasser 1995 (42) Nr. 5, Seite 797 f
- "Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung" - RAS EWA-, Köln 1987, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Geschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Alfred-Schütte-Allee 10, 50973 Köln
- "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten, (RiStWag), Köln 1982, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Geschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., Alfred Schütte-Allee 10, 50973 Köln
- "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; 1. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser", Arbeitsblatt W 101 des DVGW, Februar 1995, DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Josef-Wirmer-Straße 1 - 3, 53123 Bonn
- "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", ATV-DVWK M 153 (Februar 2000), GFA, Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
- "Bemessung von Regenrückhalteräumen", ATV-Arbeitsblatt A 117 (Entwurf Mai 1999), GFA. Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
- "Bauwerke der zentralen Regenwasserbehandlung und -rückhaltung'' ATV-Arbeitsblatt A 166 (Nov. 1999), GFA, Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
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| Zusammenstellung von Antragsunterlagen 1 für Entscheidungen zur Niederschlagswasserbeseitigung | Anlage 3 |
1. Allgemeine Antragsunterlagen
- Erläuterungsbericht mit ausführlicher Beschreibung der geplanten Nutzung
- mit der Entwicklungs- und Flächennutzungsplanung abgestimmte Grundlagenermittlung
- Ermittlung der im entsprechenden Gebiet anfallenden Regenwassermengen auf der Grundlage des ATV-Arbeitsblattes A 118 (einschließlich der Ermittlung der reduzierten Fläche A red und der Gesamtfläche Ages)
- detaillierte Beschreibung des Entwässerungsgebietes zur Ermittlung des Verschmutzungsgrades des anfallenden Niederschlagswassers, ggf. Dachbedeckung, Verkehrsbelastungszahlen, ortsansässige Industrie u. a.
- Übersichtslageplan M 1:25.000 mit Kennzeichnung der örtlichen Lage der Anlage, einschl.
Eintragung maßgeblicher Tatsachen, Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete u. a.
- Lagepläne M 3:5.000, 1:2.500 oder 1:2.000 mit Kennzeichnung der örtlichen Lage der Anlage
- Lageplan mit maßstäblicher Darstellung der Anlage (Maßstab mind. 1:500 bis 1:1.000) und Einzugsflächen (AE) der Regenentwässerung
- Bauwerkszeichnungen (M 1:100) in Längs- und Querschnitten mit Bezug zu einem Höhensystem und dem vorhandenen Gelände
- Bemessung der geplanten Anlagen nach den Regeln der Technik
- Angaben zu Überstauungshäufigkeiten und ggf. Auswirkungen
- Beschreibung, Nachweise/Bemessung und Darstellung geplanter Behandlungsanlagen und vorgeschalteter Absetzanlagen
2. Zusätzliche Unterlagen bei Versickerung in das Grundwasser/Versickerunqsanlagen
- standortbezogenes Baugutachten in repräsentativem Umfang und Beschreibung der hydrogeologischen Gesamtsituation, einschl.:
- Übersichtsplan mit Lage der entsprechenden Bohrpunkte
- Bohrschnitte zu den Bohrungen
- Ermittlung der Wasserdurchlässigkeit (kr-Wert in m/s) der einzelnen Bodenschichten, die für die Funktionsfähigkeit der Anlage nötig sind
- Angabe des angetroffenen Grundwasserstandes und Aussagen über den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand (HGW) im langjährigen Mittel
- ausführliche Beschreibung zusätzlicher Maßnahmen, z.B. Schaffung einer bewachsenen Bodenzone
- Beschreibung der Wartungs- und Kontrollarbeiten bzw. besonderer Maßnahmen während der Bauausführung
3. Zusätzliche Unterlagen bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer/ Regenrückhalteanlagen
- Nachweis über die Untersuchung der vorhandenen Versickerungsmöglichkeiten
- hydrologische Daten des Gewässers (mind.
MNQ, MQ, MHQ, H01, HQ10, HQ50, HQ100)
- berechnete Abflussspende der Fläche Ages. [qHQ(100) ] für die Berechnung von QZul
- Einzugsgebietsgröße des Gewässers an der geplanten Einleitungsstelle in km2
- Wasserstände im Gewässer an der Einleitungsstelle (m. ü. HN)
- Lagepläne und Längsschnitte der Einleitungsstelle, einschl. des eingemessenen Gewässerprofils im Bereich des Einleitungsbaüwerkes und der Befestigungsstrecken
- ggf. Nachweise von Erosion, Sohlschubspannung und Standfestigkeit der Gewässerböschungen
- evtl.
Angaben über weitere Gewässerbenutzungen (Wasserkraft u. Ä.) und Auswirkungen der Gewässerbenutzung
- Lagepläne und Längsschnitte des Einleitungsbauwerkes, ggf. Nachweise/Bemessung der geplanten Befestigung
- Anordnung und Befestigung der Notüberläufe, Angabe der Überstauungshäufigkeiten und Einleitungmengen
1) Abforderung nach den Erfordernissen des Einzelfalls und nur im unbedingt notwendigen Umfang.
| ENDE |
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