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RZWas 2008 - Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben

Vom 16. März 2009
(MBl. Nr. 15 vom 04.05.2009 S. 289)



Bezug: RdErl. des MU vom 07.01.1993 (MBl. LSA S. 690), geändert durch RdErl. des MRLU vom 05.12.2001 (MBl. LSA 2002 S. 109)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 3, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 29.01.2008, MBl. LSA S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Landesverwaltungsamt auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Ziel der Zuwendung besteht darin, wasserwirtschaftliche Vorhaben, die öffentlichen Interessen dienen und die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten, verwirklichen zu helfen. Der Bau kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wird mit Zuwendungen gefördert, um die Beiträge und Gebühren des geförderten Vorhabens herabzusetzen. Sie dient damit dem Ausgleich der unterschiedlichen räumlichen Bedingungen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähige Vorhaben sind:

2.1 Wasserversorgungsanlagen für die öffentliche Versorgung

2.1.1 Gefördert werden

2.1.1.1 der Bau zentraler Anlagen für eine nach Menge und Güte ausreichende Wasserversorgung,

2.1.1.2 Ergänzungsmaßnahmen, wenn die güte- und mengenmäßigen Anforderungen mit der bestehenden zentralen Anlage nicht mehr eingehalten werden können,

2.1.1.3 der Bau von Transportleitungen zum Ausgleich von Dargebotsmangel.

2.1.2 Nicht gefördert werden

2.1.2.1 Wasserversorgungsanlagen gewerblicher Unternehmen,

2.1.2.2 Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung,

2.1.2.3 Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

2.2 Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung

2.2.1 Gefördert werden der Bau

2.2.1.1 zentraler Abwasserbehandlungsanlagen, das sind Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungsanlagen,

2.2.1.2 von Anlagen zur Verwertung der anfallenden Energie,

2.2.1.3 von Ortskanälen für Schmutzwasser, der Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser, sowie von Sonderbauwerken für Schmutzwasser.

2.2.2 Nicht gefördert werden

2.2.2.1 Abwasseranlagen gewerblicher Unternehmen,

2.2.2.2 grundsätzlich Regenwasserkanäle, Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und Rückhaltung,

2.2.2.3 Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Kläranlagen und Sammler,

2.2.2.4 der Ersatz von Anlagen und Anlagenteilen.

2.3 Wasserbauten an Gewässern zweiter Ordnung.

2.3.1 Gefördert werden

2.3.1.1 Gewässerausbauten zum Hochwasserschutz bebauter Gebiete,

2.3.1.2 Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern,

2.3.1.3 Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten,

2.3.1.4 Grundhafte Sanierung von vor dem 8.9.1993 errichteten Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern (§ 102 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

2.3.2 Nicht gefördert werden

Ausgaben für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

2.4 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für die Vorhabensarten nach den Nummern 2.1 bis 2.3.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben nach den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.4 werden nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 Euro betragen. Vorhaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 sowie 2.2.1.1 bis 2.2.1.3 nur dann, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 50.000 Euro betragen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung und Finanzierungsart

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung. Die Zuwendungen werden als zweckgebundene Zuschüsse oder Zinszuschüsse zu Darlehen gewährt. Die Finanzierungsformen können nebeneinander eingesetzt werden. Für die Gewährung von Zinszuschüssen zu Darlehen erfolgt eine gesonderte Regelung.

5.2 Bemessungsgrundlage

5.2.1 Zuwendungsfähig sind

5.2.1.1 die Ausgaben für Investitionen, die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,

5.2.1.2 die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen, pauschal mit einem Zuschlag auf die Ausgaben für Investitionen nach Nummer 5.2.1.1.

Die Pauschale beträgt bei Investitionen

  1. bis 5 Millionen Euro: 10 v. H.,
  2. größer 5 Millionen Euro: 9 v. H., mindestens 500.000 Euro, jedoch ebenfalls 10 v. H., wenn die Projektsteuerung nach § 31 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), an einen anderen vergeben wird als denjenigen, der die Grundleistungen zu erbringen hat.

Die Pauschale entfällt insgesamt, wenn von den Architekten- und Ingenieurleistungen eine oder mehrere der Leistungsphasen

  1. Entwurfsplanung,
  2. Genehmigungsplanung,
  3. Ausführungsplanung,
  4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe,
  5. sowie die örtliche Bauüberwachung

der Vorhabensträger ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder sonstige Personen unentgeltlich erbringen lässt.

Ausgaben außergewöhnlich besonderer Leistungen, die für das Vorhaben notwendig sind, können von dem Landesverwaltungsamt über die Pauschale hinaus als zuwendungsfähig anerkannt werden; so Ausgaben für

  1. Gewässererstvermessungen, Befliegungen,
  2. ökologische Kartierungen,
  3. Baugrunduntersuchungen.

5.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind

5.2.2.1 Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,

5.2.2.2 Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Nutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke, ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken bei Vorhaben nach den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.4,

5.2.2.3 Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,

5.2.2.4 Ausgaben für Verwaltungsgebäude,

5.2.2.5 Ausgaben für Dienst- und Werkdienstwohnungen,

5.2.2.6 Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen,

5.2.2.7 Ausgaben für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),

5.2.2.8 Eigenregieleistungen, ausgenommen für Vorhaben nach der Nummer 2.3.1 oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesverwaltungsamtes,

5.2.2.9 Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzen kann,

5.2.2.10 Baunebenkosten unbeschadet der Leistungen nach Nummer 5.2.1.2.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach

  1. den besonderen Zielen einzelner Förderungsprogramme,
  2. der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens,
  3. den sich aus dem Vorhaben ergebenden Belastungen,
  4. den Ausgaben je Vorhabenseinheit,
  5. für Wasserversorgungsanlagen grundsätzlich nach Anlage 2,
  6. für Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich nach Anlage 3.

Der Anteil aller Zuwendungen darf 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Der Fördersatz für Vorhaben nach den Nummern 2.3.1.1 bis 2.3.1.4 beträgt einheitlich 75 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen und Anweisungen zum Verfahren

6.1 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Da das Land Vorhaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung entsprechend der Belastung für den

Bürger fördert, ist der Überblick über den Umfang des Gesamtvorhabens erforderlich. Aus der Notwendigkeit der sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmitteln ergibt sich für den Vorhabensträger von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen folgender Verfahrensgang:

  1. Der Vorhabensträger erstellt einen Vorentwurf für das Gesamtvorhaben gemäß dem RdErl. des MU über Richtlinen für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas1992) vom 07.01.1993 (MBl. LSA S. 649). Er kann sich hierzu zweckmäßigerweise eines fachkundigen und leistungsfähigen Ingenieurbüros bedienen. Bereits zu Beginn dieser Planungsphase ist mit dem Landesverwaltungsamt eine Vorabstimmung zur Planung durchzuführen.
  2. Der Planfertiger schlägt die wirtschaftlichste und zweckmäßigste Lösung zur Ausführung in Bauabschnitten vor. Der Vorschlag ist mit dem Landesverwaltungsamt und bei kreisangehörigen Gemeinden mit dem Landkreis abzustimmen. Eine eventuelle Stellungnahme des Landkreises zu besonderen Prioritäten in der Gebietsentwicklung ist in dem Ergebnisvermerk festzuhalten.
  3. Der Vorhabensträger erstellt auf der Grundlage des Vorentwurfes einen Entwurf nach REWas 1992 für die in nicht mehr als drei Jahren zur Ausführung vorgesehenen Vorhaben oder Bauabschnitte. Er kann sich hierzu zweckmäßigerweise eines fachkundigen und leistungsfähigen Ingenieurbüros bedienen.
  4. Der Vorhabensträger legt den Entwurf dem Landesverwaltungsamt möglichst frühzeitig zur Prüfung vor, das die baufachliche Stellungnahme fertigt.
  5. Ein baufachlich geprüfter Entwurf nach REWas1992 ist grundsätzlich Voraussetzung für eine Förderung oder für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn.

Das Landesverwaltungsamt kann im Einzelfall Abweichungen von den Anforderungen an die Planunterlagen zulassen. Das technische Gesamtkonzept und die Wirtschaftlichkeit der gewählten Lösung muss jedoch klar aus den eingereichten Unterlagen hervorgehen.

Soweit Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mitfinanziert werden, gelten diesbezüglich die Bestimmungen

  1. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1, 2008 Nr. L 67 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 74/2009 vom 19.01.2009 (ABl. EU Nr. L 30 S. 100),
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19.01.2009 (ABl. EU Nr. L 30 S.16),
  3. der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 368 S. 15, 2007 Nr. L 252 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1236/2007 vom 22.10.2007 (ABl. EU Nr. L 280 S.3),
  4. der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. EU Nr. L 368 S.74), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1396/ 2007 vom 28.11.2007 (ABl. EU Nr. L 311 S. 3) in den jeweils geltenden Fassungen.

Im Rahmen des ELER und des EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) werden nur kommunale Körperschaften, Gemeinden und gemeindliche Zusammenschlüsse als Aufgabenträger der Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung gefördert, die nicht in anderen Bereichen wirtschaftlich (z.B. Abfall) tätig sind. Diese kommunalen Körperschaften bleiben Eigentümer der geförderten Anlagen.

6.2 Allgemeine Anweisungen zum Verfahren

Für. die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, insbesondere die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK zu § 44 LHO), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.3 Besondere Anweisungen zum Verfahren bei Förderung aus Mitteln des ELER

Nach Artikel 71 Absatz 3 Buchst. a der Verordnung (EG) 1698/2005 ist eine EU- Kofinanzierung der Mehrwertsteuer für staatliche, regionale und lokale Verwaltungen, wie z.B. Kommunen, ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Mehrwertsteuer tatsächlich gezahlt wird. Insofern gilt Nummer 5.2.2.9 nicht.

6.4 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

7. Förderprogramme

7.1 Anmeldung

Das Land stellt entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Förderprogramme auf. Dazu können Vorhaben angemeldet werden, die mit einer staatlichen Förderung begonnen werden sollen. Die Anmeldung ist an das Landesverwaltungsamt zu richten und muss enthalten:

  1. einen formlosen Antrag auf Förderung,
  2. die Kostenschätzung für das Gesamtvorhaben gegliedert nach Nummer 8.2.2,
  3. eine Kostenschätzung, gegliedert nach Nummer 8.2.2, für das Vorhaben (Bauabschnitt), soweit nicht das Gesamtvorhaben gefördert werden soll und soweit sie nicht bereits für die Förderung eines vorhergehenden Bauabschnitts vorliegt,
  4. für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen: die Ausgaben je Wasser- oder Abwasseranteil; hierfür sind Formulare zu verwenden, die beim Landesverwaltungsamt erhältlich sind oder aus dem Internet 1 abgerufen werden können,
  5. die Ergebnisvermerke der Abstimmungen mit dem Landesverwaltungsamt und gegebenenfalls dem Landkreis.

7.2 Vorschlag der Förderprogramme (Dringlichkeitsliste)

Die Förderprogramme werden jährlich durch das Landesverwaltungsamt vorgeschlagen. Es stellt dazu Dringlichkeitslisten auf, in die alle angemeldeten, noch nicht durch einen Zuwendungsbescheid nach Nummer 9 finanzierten Vorhaben aufzunehmen sind.

7.3 Aufstellung der Förderprogramme

Die Förderprogramme, werden für jedes Jahr durch das Ministerium aufgestellt. Es werden die Vorhaben aufgenommen, für die im Programmjahr voraussichtlich Zuwendungen bewilligt werden können. Die Landkreise werden durch das Landesverwaltungsamt über die Aufnahme von Vorhaben aus ihrem Bereich in das Programm unterrichtet.

7.4 Sonderprogramme

Sonderprogramme zur gezielten Förderung bestimmter Vorhaben oder Gebiete können ebenfalls nach den Grundsätzen der Nummern 7.1 bis 7.3 abgewickelt werden.

8. Zuwendungsanträge

8.1 Antragsverfahren
(zu Nummer 3 VV-Gk zu § 44 LHO)

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung einheitlicher Vordrucke gewährt. Die Antragsunterlagen sind im Internet" eingestellt und beim Landesverwaltungsamt erhältlich.

Der Antrag ist beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Dieses prüft unter anderem, ob die Finanzierung des Vorhabens mit der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers vereinbar ist. Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren oder im Bewilligungszeitraum verwirklicht und bei denen technisch selbständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben. Bauabschnitte müssen Teil des geprüften Gesamtvorhabens sein. Bei Änderungen muss das Gesamtvorhaben neu bestätigt werden.

8.2 Antragsunterlagen

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben sind folgende Bauunterlagen erforderlich; die jeweils erforderliche Anzahl teilt das Landesverwaltungsamt mit:

8.2.1 Der Entwurf für das Gesamtvorhaben. Er muss grundsätzlich nach den REWas1992 aufgestellt sein.

8.2.2 Erläuterung des Vorhabens; mit einer Kostenermittlung, die nach Kostengruppen, wie sie in den REWas1992 angegeben sind, gegliedert ist; die nicht zuwendungsfähigen Beträge und die Umsatzsteuer sind getrennt anzugeben. Für Bauabschnitte genügt eine Kurzfassung für den zu fördernden Teil. Die Kostenermittlung ist jeweils getrennt aufzustellen

  1. bei Wasserversorgungsanlagen für
    aa) Bauwerke, dazu gehören
    aaa) Wassergewinnungsanlagen und einmaliges Entgelt für Fremdwasserbezug,
    bbb) Wasseraufbereitungsanlagen,
    ccc) Anlagen zur Wasserspeicherung und Förderung, einschließlich Zuleitungen,
    bb) die Wasserverteilung, einschließlich Pumpwerke im Netz und
    cc) nicht zuwendungsfähige Kosten von Bauteilen wie
    aaa) Erschließungsleitungen,
    bbb) Grundstücksanschlüsse;
  2. bei Abwasseranlagen für
    aa) die Kläranlagen einschließlich Klärschlammbehandlungs- sowie Energieversorgungs- und Verwertungsanlagen nach den Nummern 2.2.1.1 bis 2.2.1.2,
    bb) die wasserwirtschaftlich bedeutenden Hauptsammler, Sonderbauwerke sowie die Zu- und Ableitungskanäle der Kläranlagen für Schmutzwasser; bei Mischwasserkanalisationen sind die fiktiven Kosten für die Schmutzwasserableitung zu ermitteln,
    cc) nichtzuwendungsfähige Kosten wie für
    aaa) sonstige Abwasserbehandlungsanlagen, insbesondere Regenbecken sowie Staukanäle,
    bbb) Grundstücksanschlüsse,
    ccc) Anlagen zur Regenwasserableitung, -behandlung und -rückhaltung.

8.2.3 Ein Lageplan; auf dem das Vorhaben nach den REWas1992 deutlich dargestellt ist. Wird die Zuwendung nur für einen Bauabschnitt beantragt, sind die bereits geförderten Teile des Gesamtvorhabens schwarz, die zur Förderung beantragten Teile rot und die für später geplanten Teile grün zu kennzeichnen. Nicht zuwendungsfähige bestehende oder geplante Teile sind farblich nicht hervorzuheben. Die Abgrenzung der bestehenden Bebauung ist aus" dem Übersichtslageplan nach Nummer 8.2.5 in den Lageplan des Bauabschnitts zu übernehmen. Als Maßstab ist je nach Art und Umfang des Vorhabens 1:5.000 bis 1:50.000 zu wählen.

8.2.4 Zusätzlich für Wasserversorgungsanlagen

8.2.4.1 die Bemessungsgrundlagen gemäß Formular nach Nummer 7.1 Buchst d,

8.2.4.2 die Ermittlung der auf die Bürger entfallenden Gebühren und Beiträge und grundsätzlich einen Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung,

8.2.5 Zusätzlich für Abwasseranlagen

8.2.5.1 die Bemessungsgrundlagen gemäß Fomular nach Nummer 7.1 Buchst d,

8.2.5.2 die Ermittlung der auf die Bürger entfallenden Gebühren und Beiträge und grundsätzlich einen Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung,

8.2.5.3 nur zum Zuwendungsantrag für den ersten Bauabschnitt ein Übersichtsplan des Gesamtvorhabens mit gelber Abgrenzung der bestehenden Bebauung.

8.2.6 Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen.

9. Zuwendungsbescheid

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die für das Vorhaben notwendigen haushaltsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Diese müssen vor Auftragsvergabe oder vor Baubeginn vorliegen.

9.1 Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger die Zuwendungen für den beantragten Bauabschnitt schriftlich bewilligt. Mündliche Äußerungen sind unverbindlich. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden nach Nummer 4.2.2 VV-Gk zu § 44 LHO aufgrund der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben und des geplanten Umfangs des Vorhabens berechnet und im Finanzierungsplan festgesetzt. Der festgesetzte Zuwendungssatz bleibt auch bei einer etwaigen Förderung zuwendungsfähiger Mehrausgaben unverändert. Insbesondere bleiben bei Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen etwaige Änderungen der spezifischen Ausgaben (vgl. Nummer 2 der Anlagen 2 und 3) außer Betracht. Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz. Die Zuwendung wird auf 500 Euro abgerundet.

9.2 Der Zuwendungsbescheid beinhaltet die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO im Einzelfall.

9.3 Erstrecken sich Vorhaben über mehrere Jahre, bleibt vorbehalten, dass der Zuwendungsempfänger die Jahresbauprogramme mit dem Landesverwaltungsamt abzustimmen hat.

9.4 Programme

Zuwendungen können ganz oder teilweise auch in Programmen bereitgestellt werden. Dem Zuwendungsempfänger wird die Förderung in einem Programm als Bauabschnitt gesondert angekündigt.

9.5 Mehrausgaben

Für den Fall, dass sich nach Erlass des Zuwendungsbescheids die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung des Vorhabens erhöhen, wird auf die Nummer 1.3 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau, Anhang zur Anlage Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (ZBau) zur V V/V VGk Nummer 6 zu § 44 LHO) besonders hingewiesen.

10. Bauverwaltung

Fachlich zuständige technische Verwaltung nach den ZBau zu § 44 LHO ist das Landesverwaltungsamt.

11. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendungen
(zu den Nummern 4 und 7 VV-Gk zu § 44 LHO)

Zuwendungen werden für innerhalb von drei Jahren abzuschließende Bauabschnitte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen bewilligt. Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendungen nach dem Baufortschritt mit einem Baustandsbericht beim Landesverwaltungsamt an. Ein entsprechendes Formular ist beim Landesverwaltungsamt erhältlich oder im Internet abrufbar. Von den für die Architekten- und Ingenieurleistungen der Nummer 5.2.1.2 insoweit gewährten Zuwendung können je 50 v. H. bei Baubeginn im Sinne von Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO und mit Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden (siehe Nummer 1.3 der Anlage 1).

12. Baurechnung
(zu Nummer 2 NBest-Bau zu § 44 LHO)

12.1 In dem nach Nummer 2.2.1 NBest-Bau vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.

12.2 Die nichtzuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach Nummer 5.2.1.2 sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, dort gemeinsam als "nichtzuwendungsfähig" auszuweisen.

12.3 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Finanzierungsabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite einzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.

13. Verwendungsnachweis
(zu Nummer 10 VV-Gk zu § 44 LHO)

Für den Verwendungsnachweis ist ein entsprechendes Formular, das beim Landesverwaltungsamt erhältlich oder im Internet 1 abrufbar ist, zu verwenden und dem Landesverwaltungsamt vorzulegen.

14. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.

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1
) http://wvZw.RZWas.Sachsen-Anhalt.de

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Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben (NBest-Was) Anlage 1
(zu Nummer 1)

Diese Nebenbestimmungen ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ANBest-Gk, Anlage zur VV-Gk Nummer 5.1. zu § 44 LHO).

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendungen
(zu Nummer 1 ANBest-Gk zu § 44 LHO)

1.1 Zum 15. 2. jeden Jahres ist für alle Vorhaben, für die der Verwendungsnachweis noch nicht vorgelegt wurde, ein Baustandsbericht mit dem Ausgabenstand zum 31.12. des Vorjahres beim Landesverwaltungsamt einzureichen.

1.2 Wird das Vorhaben ganz oder teilweise in einem Programm abgewickelt, so sind die dafür geltenden und dem Zuwendungsempfänger bei der Ankündigung des entsprechenden Bauabschnitts übermittelten Fördergrundsätze zu beachten.

1.3 Von der für die Architekten- und Ingenieurleistungen der Nummer 5.2.1.2 RZWas 2008 insoweit gewährten Zuwendung können 50 v. H. bei Baubeginn im Sinne von Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO und 50 v. H. mit dem Verwendungsnachweis angefordert werden.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
(zu Nummer 2 ANBest-GK zu § 44 LHO)

Die Zuwendungen ermäßigen sich entsprechend Nummer 2.1 ANBest-Gk zu § 44 LHO infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung auch, wenn erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises bei der Rechnungsprüfung durch ein örtliches oder überörtliches Prüfungsorgan oder den Rechnungshof festgestellt wird, dass sich die Ausgaben oder die Finanzierung nachträglich geändert haben.

3. Vergabe von Aufträgen
(zu Nummer 3 ANBest-Gk zu § 44 LHO)

3.1 Das Vorhaben ist entsprechend dem geprüften Entwurf auszuführen. Die nach ZBau zu § 44 LHO in der baufachlichen Stellungnahme festgelegten technischen Auflagen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheids und zu beachten.

3.2 Bei Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro ist eine Bautafel aufzustellen, auf der neben der Vorhabensbezeichnung, dem Bauherrn und dem Entwurfsverfasser auch die Zuwendungsgeber Land, Bund, Europäische Gemeinschaft, gegebenenfalls das Finanzierungsprogramm, und das Landesverwaltungsamt anzugeben sind.

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
(zu Nummer 4 ANBest-Gk zu § 44 LHO

4.1 Die ordnungsgemäße Unterhaltung und der sachgemäße Betrieb der geförderten Anlagen sind vom Zuwendungsempfänger zu gewährleisten.

4.2 Werden geförderte Gegenstände nach Abschluss der Förderung, das ist der Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Zuwendung, weniger Jahre für den Zuwendungszweck genutzt als nachstehend festgelegt, ermäßigen sich die dafür ausbezahlten Zuwendungen je fehlendem vollen Jahr um den angegebenen Vomhundertsatz

  1. 20 Jahre bei Grundstücken, also um fünf v. H. je Jahr,
  2. 12,5 Jahre bei Bauten und baulichen Anlagen, also um acht v. H. je Jahr,
  3. fünf Jahre bei technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten, also um 20 v. H. je Jahr.

5. Nachweis der Verwendung
(zu Nummer 6 ANBest-Gk zu § 44 LHO)

5.1 Der Verwendungsnachweis ist gemäß Formular nach Nummer 13 RZWas 2008 zu erstellen und dem Landesverwaltungsamt vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis sind ein Lageplan nach dem Stand der Ausführung des Vorhabens (Bestandslageplan) und das Bauausgabebuch oder die Sachauszüge nach Nummer 2.2.1. NBest-Bau zu § 44 LHOn.

5.2 Bauausgabebuch

Alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben sind in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen.

5.2.1 Der Einnahmeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:

  1. laufende Nummer des Belegs,
  2. Tag der Einnahme,
  3. Einzahler (für Zuwendungen genügt die Angabe "Land").
  4. Betrag,Aufschlüsselung des Betrags in weiteren Spalten nach der Aufgliederung der Finanzierung im Zuwendungsbescheid,
  5. von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzende Einnahmen,
  6. Bemerkungen. Eigenmittel müssen nicht aufgeführt werden.

5.2.2 Der Ausgabeteil ist mindestens zu gliedern in die Spalten:

  1. laufende Nummer des Belegs,
  2. Tag der Zahlungsanordnung (kann, wenn der Tag der Rechnungsfeststellung eingetragen wird, vor der Vorlage des Verwendungsnachweises nachgetragen werden),
  3. Tag der Rechnungsfeststellung, nur soweit für Zwecke des Zuwendungsabrufs notwendig, weil der Tag der Zahlungsanordnung zunächst nicht eingetragen werden soll"
  4. Empfänger, Zweck der Ausgaben,
  5. Betrag,
  6. Abschlagszahlungen (zur Kontrolle der Abwicklung),
  7. Aufschlüsselung nach den Kostengruppen der Kostenermittlung,
  8. anteilige nicht zuwendungsfähige Beträge, einschließlich Architekten- und Ingenieurleistungen,
  9. Bemerkungen.

5.2.3 Als nicht zuwendungsfähig sind insbesondere auszuscheiden

  1. Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  2. Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke, ausgenommen der Grundstückswert beim Erwerb von Gewässer- und Ufergrundstücken,
  3. Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb sowie für die Instandsetzung bestehender Anlagen infolge ungenügender Unterhaltung oder unsachgemäßer Benutzung,
  4. Ausgaben für Verwaltungsgebäude,
  5. Ausgaben für Dienst- und Werkdienstwohnungen,
  6. Ausgaben für die Erschließung neuer Baugebiete mit Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
  7. Ausgaben für Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse und Anschlusskanäle),
  8. Eigenregieleistungen, ausgenommen es wurde ausdrücklich zugestimmt,
  9. Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer absetzen kann,
  10. Baunebenkosten, unbeschadet für Leistungen nach der Nummer 5.2.1.2 RZWas 2008.

5.2.4 Die Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen nach Nummer 5.2.1.2. RZWas 2008 sind, soweit sie im Bauausgabebuch erfasst werden, darin unter "nicht zuwendungsfähig" auszuweisen.

5.2.5 Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Einnahmen und Ausgaben für die Bauabschnitte und für das Vorhaben aufzurechnen. Unter den Aufrechnungen ist auf der Einnahmeseite anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. Auf der Ausgabeseite ist zu bestätigen, dass weitere Ausgaben für den Finanzierungsabschnitt oder für das Vorhaben nicht mehr in die zuwendungsfähigen Ausgaben aufgenommen werden. Die Aufrechnungen sind vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.

5.3 Die Bauberechnung ist fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
(Zu Nummer 8 ANBest-Gk zu § 44 LHO)

6.1 Ist ein Zweckverband oder ein Wasser- und Bodenverband Zuwendungsempfänger und tritt innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Förderung des Vorhabens ein Mitglied aus der Körperschaft aus, so kann das Land den auf das austretende Mitglied treffenden anteiligen Zuwendungsbetrag zurückfordern. In den Zuwendungsbescheid ist eine entsprechende Auflage einzufügen.

6.2 Kommt der Zuwendungsempfänger einem Bescheid des Landes auf Gebührenzahlung, Rückzahlung von Zuwendungen oder Bezahlung von Zinsen nicht rechtzeitig nach, so werden diese Forderungen gegen die Zuwendungen aufgerechnet.

7. Zusätzliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

7.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, in den ersten zehn Jahren nach Abschluss der Förderung des Vorhabens, das ist der Zeitpunkt der Auszahlung der letzten Zuwendung, den Anschluss benachbarter Anlagen zu dulden, wenn dies angemessen und zumutbar ist.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus der Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen des geförderten Vorhabens weiterzugeben.

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Richtlinien für die Bemessung der Zuwendungen zum Bau kommunaler Wasserversorgungsanlagen Anlage 2
(zu Nummern 1 und 5.3 Buchst. e)

1. Vorbemerkung

Diese Richtlinien sind Teil der RZWas 2008.

2. Begriffe

  1. Anrechenbare zuwendungsfähige Ausgaben;
    zur Ermittlung der Ausgaben für Investitionen sind solche, die seit dem 1.7.1990 für das Gesamtvorhaben angefallen sind und in den nächsten fünf Jahren nach dem Jahr der Finanzierung anfallen werden, einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu finanzierenden Bauabschnitts.
  2. spezifische Ausgaben (sA);
    sind die anrechenbaren zuwendungsfähigen Ausgaben je Wasseranteil (Euro/WA). Ermittlung nach Formular gemäß Nummer 7.1 Buchst. d RZWas 2008.
  3. Wasseranteile (WA);
    sind Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerte (EGW), zusammen Einwohnerwerte (EW) (siehe Formular gemäß Nummer 7.1 Buchst. d RZWas 2008).
  4. Zuwendungssatz = Zuwendungs-Vomhundertsatz (ZH);

Verhältnis der Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Wasserversorgungsanlagen

Gefördert werden Vorhaben mit spezifischen Ausgaben ab 500 Euro je Wasseranteil. Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz; sie wird auf 500 Euro gerundet.

3.1 Zuwendungen

Der Zuwendungssatz für Wasserversorgungsanlagen mit spezifischen Ausgaben ab 500 Euro je Wasseranteil wird wie folgt berechnet:

  39.000  
ZH = 88,0 -
jedoch nicht mehr als 75 v. H.
  sA  

Der Zuwendungssatz für aus dem ELER geförderte Maßnahmen wird zur Erreichung der in Nummer 1 der RZWas 2008 genannten Ziele wie folgt berechnet:

  39.000  
ZH = 104,7 -
jedoch nicht mehr als 75 v. H.
  ,84 x sA  

3.2 Wird Wasser von anderen durch das Land geförderten Wasserversorgungsmaßnahmen bezogen, werden

  1. die anteiligen Ausgaben einer durch den Anschluss bedingten Erweiterung oder
  2. bei der Nutzung von Kapazitätsreserven die anteilige Eigenleistung

als zuwendungsfähige Anschlussentgelte beim Wasserbezieher anerkannt.

Wird Wasser von nicht geförderten Wasserversorgungsunternehmen bezogen, so sind Anschlussentgelte in angemessener Höhe zuwendungsfähig. Die Angemessenheit wird bei der baufachlichen Prüfung nach Nummer 6.2.2 ZBau zu § 44 LHO beurteilt.

3.3 Gemeindeteile

Bei Vorhaben für deutlich vom Hauptort getrennte Gemeindeteile kann der Zuwendungssatz nach den spezifischen Ausgaben dieses Gemeindeteils berechnet werden.

3.4 Übersichten (gerundete Werte) für die Höhe der Zuwendungen nach Nummer 3.1 für ausgewählte spezifische Ausgaben

sA
Euro/WA
v. H. Zuwendung/WA
Euro/WA
500 10 50
1.000 49 490
1.500 62 930
2.000 68,5 1.370
2.500 72 1.800
3.000 75 2.250

.

Richtlinien für die Bemessung der Zuwendungen zum Bau kommunaler Abwasseranlagen Anlage 3
(zu Nummern 1 und 5.3 Buchst. f)

1. Vorbemerkung

Diese Richtlinien sind Teil der RZWas 2008.

2. Begriffe

  1. Abwasseranteile (AA);
    sind Einwohnerzahl (EZ) und Einwohnergleichwerte (EGW), zusammen Einwohnerwerte (EW) (siehe Formular gemäß Nummer 7.1 Buchst. d RZWas 2008).
  2. Anrechenbare zuwendungsfähige Ausgaben;
    zur Ermittlung der spezifischen Ausgaben, sind solche, die seit dem 1.7.1990 für das Gesamtvorhaben angefallen sind und in den nächsten fünf Jahren nach dem Jahr der Finanzierung anfallen werden, einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu finanzierenden Bauabschnitts.
  3. spezifische Ausgaben (sA);
    sind die anrechenbaren zuwendungsfähigen Ausgaben je Abwasseranteil (Euro/AA). Ermittlung nach Formular gemäß Nummer 7.1 Buchst. d RZWas 2008.
  4. Hauptsammler; sind Anlagen im Sinn der Nummer 2.2.1.3 RZWas 2008.
  5. Sonderbauwerke;
    sind im Zuge von Hauptsammlern notwendige Einrichtungen (z.B. Pumpstationen)
  6. Kläranlagen (KA);
    sind zentrale Abwasserbehandlungsanlagen ohne Zu- und Ableitungskanäle.
  7. Zuwendungssatz = Zuwendungs-Vomhundertsatz (ZH);
    Verhältnis der Zuweisungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Abwasseranlagen

Gefördert werden Vorhaben mit spezifischen Ausgaben ab 1.000 Euro je Abwasseranteil.

Die Zuwendung wird berechnet als Produkt aus den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem Zuwendungssatz; sie wird auf 500 Euro gerundet.

Der Zuwendungssatz wird wie folgt berechnet:

  73.500  
ZH = 86 -
jedoch nicht mehr als 65 v. H.
  sA  

Der Zuwendungssatz für aus dem ELER geförderte Maßnahmen wird zur Erreichung der in Nummer 1 der RZWas 2008 genannten Ziele wie folgt berechnet:

  73.500  
ZH = 102,3 -
jedoch nicht mehr als 70 v. H.
  0,84 x sA  

Übersichten (gerundete Werte) für die Höhe der Zuwendungen für ausgewählte spezifische Ausgaben für Kläranlagen, Hauptsammler und Sonderbauwerke:

sA
Euro/WA
v. H. Zuwendung/WA
Euro/WA
1.000 12,5 125
1.500 37,0 555
2.000 49,25 985
2.500 56,6 1.415
3.000 61,5 1.845
3.500 65,0 2.275


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