Änderungstext
Vollzug der Eigenüberwachungsverordnung; Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge und des Fremdwasseranteils von Kläranlagen, in denen kommunales Abwasser behandelt wird; Änderung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Februar 2022
(MBl. LSA Nr. 12 vom 12.04.2022 S. 131)
RdErl. des MWU vom 24. Februar 2022 - 23.22-62551
Bezug: RdErl. des MLU vom 8. Januar 2015 (MBl. LSA S. 103)
Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Eigenüberwachungsverordnung" durch das Wort "Selbstüberwachungsverordnung" und wird das Wort "Kläranlagen" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" ersetzt.
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kläranlagenbetrieb" durch die Wörter "Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dies kann sowohl ordnungsrechtliche Konsequenzen haben als auch zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe führen. | "Dies kann sowohl zu ordnungsrechtlichen als auch zu abwasserabgaberechtlichen Konsequenzen führen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Eigenüberwachungsverordnung (EigÜVO) in Verbindung mit dem RdErl. über die Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse vom 11.11.2010 (MBl. LSA S. 641), geändert durch RdErl. vom 15.11.2011 (MBl. LSA S. 515), haben die Betreiberinnen und Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und, sofern kommunales Abwasser behandelt oder mitbehandelt wird, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der JSM (FWA) zu bestimmen, auszuwerten und im Rahmen ihrer jährlichen Berichte der Wasserbehörde zu melden. | "Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) haben die Betreiberinnen und die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen die Jahresschmutzwassermenge (JSM) und, sofern kommunales Abwasser behandelt oder mitbehandelt wird, den Fremdwasseranteil in vom Hundert der JSM (FWA) zu bestimmen, auszuwerten und der Wasserbehörde im Rahmen ihrer jährlichen Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse zu melden. |
bb) Satz 3 wird
Abhängig von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage ist der Abwasserdurchfluss nach der Eigenüberwachungsverordnung kontinuierlich, werktägig oder wöchentlich zu bestimmen.
aufgehoben.
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "jährlich gereinigte" durch das Wort "jährliche" ersetzt.
b) In Absatz 3 erhalten die Fußnoten 1 und 2 folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1) Die Merk- und Arbeitsblätter werden von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee, 53773 Hennef, herausgegeben.
2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig niedergelegt. | "1 DWA-Arbeits- und Merkblätter, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.
2 DIN-Normen, auf die in diesem RdErl. verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt." |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 4 EigÜVO" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 7 SÜVO" ersetzt.
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird
Soweit Messwerte vorliegen, sind diese zur Ermittlung der JSM und des FWA zu nutzen.
aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"Nach der SÜVO ist bei Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen die Abwasserreinigung mit biologischen Verfahren erfolgt, der Abwasserdurchfluss abhängig von der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage zu bestimmen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab 1.000 Einwohnerwerten ist der Abwasserdurchfluss kontinuierlich zu bestimmen, bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten wöchentlich. Da die Häufigkeiten der SÜVO Mindestanforderungen darstellen, wird in der Praxis bei Abwasserbehandlungsanlagen unter 1.000 Einwohnerwerten der Abwasserdurchfluss im Einzelfall auch täglich oder werktäglich gemessen. Soweit Messwerte vorliegen, sind diese zur Ermittlung der JSM und des FWA zu nutzen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 3 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für die Plausibilitätsprüfung des ermittelten FWA ist die Abbildung der Anlage zu verwenden. | "Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit überwiegend häuslichem Abwasser kann für die Plausibilitätsprüfung des ermittelten FWA die Abbildung der Anlage verwendet werden." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das Wort "Kläranlagenbetreiberinnen" durch das Wort "Anlagenbetreiberinnen" ersetzt.
5. Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Nach der Eigenüberwachungsverordnung liegen mindestens bei Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 5.000 Einwohnerwerten Ergebnisse von kontinuierlichen Durchflussmessungen vor. | "Nach der bis August 2021 geltenden Eigenüberwachungsverordnung war der Abwasserdurchfluss bei Abwasserbehandlungsanlagen von mehr als 5.000 Einwohnerwerten kontinuierlich zu messen." |
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Mit der SÜVO ist der Abwasserdurchfluss nun bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 1.000 Einwohnerwerten kontinuierlich zu messen. Unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 1 SÜVO müssen spätestens ab dem Betriebsjahr 2023 für diese Abwasseranlagen Ergebnisse von kontinuierlichen Durchflussmessungen vorliegen."
6. Nummer 3.1.2 Buchst. b Abs. 2 wird
Die JSM-Ermittlung über das gleitende Minimum entspricht der Methode gemäß Nummer 4.2.2.1 und Anhang C Kapitel C 1.3 des ATV-DVWK1-Arbeitsblattes 198.
aufgehoben.
7. In Nummer 3.2 werden nach dem Wort "werktäglichen" die Wörter "oder täglichen" eingefügt.
8. Nummer 3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird
Nach der Eigenüberwachungsverordnung liegen bei Kläranlagen mit einer Ausbaugröße ab 1.000 Einwohnerwerten mindestens Ergebnisse von werktäglichen Abwasserdurchflussmessungen vor.
aufgehoben.
b) Satz 2 wird Satz 1.
c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Anstelle von werktäglichen können auch tägliche Messergebnisse verwendet werden."
9. In Nummer 3.2.3 wird jeweils das Wort "Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
10. Nummer 3.3.1 Satz 1 wird
Nach der Eigenüberwachungsverordnung liegen bei Kläranlagen mit einer Ausbaugröße ab 500 bis 999 Einwohnerwerten mindestens Ergebnisse von wöchentlichen Abwasserdurchflussmessungen vor.
aufgehoben.
11. Nummer 3.3.2 Buchst. a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Ein Bezug zum Abflussverhalten bei Trockenwetter kann nicht hergestellt werden."
b) In Absatz 3 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Kläranlage" durch, das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
12. Nummer 3.4 wird
3.4 22 Sofern bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 500 Einwohnerwerten keine Durchflussmessung erfolgt, kann die JSM und der FWA entsprechend Nummer 3.3.2 Buchst. a ermittelt werden.
aufgehoben.
13. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 4. Berichterstattung nach Eigenüberwachungsverordnung
In dem gemäß § 4 Abs. 4 EigÜVO in Verbindung mit Anlage 1 des RdErl. über die Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse zu verwendenden Formblatt zur Zusammenfassung der Eigenüberwachungsergebnisse für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Verfahren sind die Methoden zur Ermittlung der JSM und des FWA anzugeben. | "4. Mitteilungspflicht nach Selbstüberwachungsverordnung
In dem gemäß § 5 Abs. 1 SÜVO zu verwendenden Formblatt zur Zusammenfassung der Selbstüberwachungsergebnisse für Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Verfahren sind die Methoden zur Ermittlung der JSM und des FWA anzugeben." |
14. In Nummer 5 wird das Wort "Eigenüberwachungsberichten" durch die Wörter "Auswertungen und Zusammenfassungen der Selbstüberwachungsergebnisse" ersetzt.
15. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort ;,Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort "Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
16. Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" und werden die Wörter "Anlagenkontrolle gemäß dem RdErl. über die Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen vom 18.04.2012 (MBl. LSA S. 376)" durch das Wort "Abwasseranlagenkontrolle" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Nr. 4 EigÜVO" durch die Angabe " § 5 Abs. 2 Nr. 7 SÜVO" ersetzt.
17. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satzë 1 werden die Wörter "Kanal- und Kläranlagenbetrieb" durch die Wörter "den Betrieb des Kanalnetzes und der Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Kläranlage" durch das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" ersetzt.
18. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "die Einleitung zulassenden" durch das Wort "wasserrechtlichen" und das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Eigenüberwachung" durch das Wort "Selbstüberwachung" ersetzt.
19. In der Anlage wird die Angabe "(zu Nummer 3 Abs. 3 Satz 2 und Nummer 3.3.2 Buchst. a Abs. 2)" durch die Angabe "(zu Nummer 3 Abs. 4 Satz 2 und Nummer 3.3.2 Buchst. a Abs. 2)" ersetzt.
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ID: 220785
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