Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. November 2022
(GVBl. LSA Nr. 28 vom 13.12.2022 S. 375)



Aufgrund von

§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), und § 17 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374),

jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), geändert durch Beschluss vom 10. Mai 2022 (MBl. LSA S. 182),

wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 1019), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (Red. Anm.: Sinngemäß wurden die Absätze 1 bis 3 neu gefasst)

alt neu
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
  1. Entscheidung über folgende Benutzungen
    1. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 4 Abs. 1 WG LSA),
    2. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
      aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (roh) oder größer als. 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt,
      bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder
      cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus. der Herstellung von Soda stammt,
    3. Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer,
    4. Entnehmen und Ableiten'von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  2. einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3);
  3. Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA);
  4. Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten;
  5. Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA;
  6. Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSA sowie § 36 WHG und § 49 WG LSA bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
  7. Aufsicht gemäß § 47 WG LSA über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
  8. Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA;
  9. Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
    1. zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
    2. zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA),
    3. zum Ausbau (§ 68 WHG);
  10. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche;
  11. Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
    1. zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und § 94 Abs. 1 WG LSA),
    2. zur Wiederherstellung und Unterhaltung (§ 94 Abs. 4 und 6 WG LSA),
    3. zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA),
    4. (aufgehoben)
    5. zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA);
  12. Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1. und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA);
  13. Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WGLSA;
  14. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA);
  15. a. Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA)
  16. Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA.

(2) Filz die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer

  1. Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
  2. Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
  3. Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
  4. Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg, "
  5. Uchte, Biese, Trübengraben und Tanger der Landkreis Stendal

zuständig. Die Zuständigkeit nach Nummer 5 wird zur Erprobung, befristet bis zum 31. Dezember 2013, übertragen.

(3) Zu den mit Benutzungsentscheidungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. nachträgliche Entscheidungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG);
  2. Widerruf der Bewilligung und der Erlaubnis (§ 18 WHG);
  3. Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG);
  4. Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 24 WG LSA);
  5. Anordnungen zur Beweissicherung, Sicherheitsleistung (§ 27 WG LSA);
  6. Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die Selbstüberwachung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 72 WG LSA sowie § 61 WHG in Verbindung mit § 82 WG LSA); -
  7. Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen (§ 57 Abs. 3 WHG);
  8. Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 2 WHG);
  9. Entscheidungen und Maßnahmen zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (§§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 WHG);
  10. Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 91 bis 95 WHG, § 104 WG LSA);
  11. Festsetzen einer Entschädigung (§§ 96 bis 98 WHG);
  12. Überwachung (§§ 100 bis 101 WHG);
  13. Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 37 bis 43 WG LSA).
" § 1 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde

(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:

  1. Entscheidung über folgende Benutzungen
    1. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WG LSA),
    2. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
      aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (roh) oder größer als 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt,
      bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 35, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt,
      cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Soda stammt oder
      dd) dessen Schmutzfracht aus Feuerungsanlagen unter Mitverbrennung von Abfällen stammt,
    3. Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer und
    4. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
      einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3),
  2. Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA),
  3. Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten,
  4. Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA,
  5. Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSA sowie § 36 WHG und § 49 WG LSA bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  6. Aufsicht gemäß § 47 WG LSA über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  7. Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA,
  8. Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
    1. zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
    2. zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA) und
    3. zum Ausbau (§ 68 WHG),
  9. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche,
  10. Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
    1. zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und §§ 94 Abs. 1, 97a Abs. 2 WG LSA),
    2. zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA) und
    3. zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA),
  11. Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1 und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA),
  12. Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WG LSA,
  13. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA),
  14. a. Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme (§§ 82, 84 Abs. 1 WHG),
  15. b. Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne (§§ 83, 84 Abs. 1 WHG),
  16. c. Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA),
  17. Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA,
  18. Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung für alle Überwachungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, sofern nicht die Bergbehörde zuständig ist,
  19. Erhebung von Informationen nach § 3 des Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG) vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
  20. Qualitätsbewertung für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241),
  21. Zusammenstellung der Gewässerbenutzungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen sowie die Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach § 4 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
  22. Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen gemäß § 16 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
  23. Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und
  24. Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 WHG mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde.

(2) Für die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer

  1. Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
  2. Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
  3. Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
  4. Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg und
  5. Uchte, Biese, Trübengraben und Vereinigter Tanger der Landkreis Stendal

zuständig.

(3) Zu den mit Benutzungsentscheidungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. nachträgliche Entscheidungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG),
  2. Widerruf der Bewilligung und der Erlaubnis (§ 18 WHG),
  3. Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG),
  4. Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 24 WG LSA),
  5. Anordnungen zur Beweissicherung, Sicherheitsleistung (§ 27 WG LSA),
  6. Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die Selbstüberwachung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 72 WG LSA sowie § 61 WHG in Verbindung mit § 82 WG LSA),
  7. Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen (§ 57 Abs. 3 WHG),
  8. Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 2 WHG),
  9. Entscheidungen und Maßnahmen zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (§§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 WHG),
  10. Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 91 bis 95 WHG, § 104 WG LSA),
  11. Festsetzen einer Entschädigung (§§ 96 bis 98 WHG), und
  12. Überwachung (§§ 100 bis 101 WHG), einschließlich Erstellung, Festlegung und Aktualisierung des Überwachungsprogramms nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit 9 Abs. 2 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung;

Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 37 bis 43 WG LSA)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufstellung" ein Komma und die Wörter "Überprüfung und Aktualisierung" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beteiligung" die Wörter "in Bezug auf die Risikomanagementpläne" eingefügt.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. Koordinierung mit den Bewirtschaftungsplänen (§ 80 WHG und § 98 Abs. 5 WG LSA). "3. Abstimmung und Koordinierung ( § 80 WHG und § 98 Abs. 5 WG LSA)."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe " § 98 Abs. 1" die Angabe "und 4" eingefügt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risikogebieten nach § 73 Abs. 1 WHG (§ 73 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA); "1. Bewertung und Veröffentlichung von Hochwasserrisiken und Bestimmung von Risiko - gebieten nach den §§ 73 Abs. 1 und 79 Abs. 1 Satz 1 WHG (§ 73 WHG und § 98 Abs. 1 und Abs. 4 WG LSA)."

c) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Erstellung" die Wörter "und Veröffentlichung" eingefügt und die Angabe "( § 74 WHG und § 98 Abs. 1 WG LSA)" wird durch die Wörter "( §§ 74 und 79 Abs. 1 WHG sowie § 98 Abs. 1 und 4 WG LSA)" ersetzt.

4. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

" § 2b Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als zuständige Stelle im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WG LSA

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für:

  1. Erstellung der Beiträge für die aufzustellenden Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und
  2. die Information und Förderung der aktiven Beteiligung der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 83 Abs. 4 und 85 WHG

."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeiten" durch das Wort "Zuständigkeit" ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Umsetzung der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, sofern nicht das Landesverwaltungsamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 18 oder Nr. 19 dieser Verordnung zuständig ist."

6. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vorgängen," die Wörter "einschließlich Erstellung und Aktualisierung von Überwachungsprogrammen nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV" eingefügt und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 IZÜV für alle Industrieanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 IZÜV, sofern die Bergbehörde zuständig ist und

4. Erhebung von Informationen nach § 3 Schad RegProtAG für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser, wenn die Bergbehörde für die Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist."

7. Nach § 5 wird folgender neuer § 6 eingefügt:

" § 6 Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz

Das Landesamt für Umweltschutz ist zuständige Behörde für:

  1. die Übermittlung der Informationen an das Umweltbundesamt nach § 5 SchadRegProtAG;
  2. die Anerkennung von Lehrgängen für den Gewässerschutzbeauftragten nach § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und § 7 Nr. 2 der 5 BImSchV

."

8. Der bisherige § 6 wird § 7.

9. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8 Bestimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall

Sind für die Entscheidung über wasserrechtliche Benutzungen, die in wasserwirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder die demselben Vorhaben dienen, mehrere Behörden zuständig, so kann die obere Wasserbehörde oder die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen eine zuständige Behörde bestimmen."

10. Der bisherige § 7 wird § 9.

Artikel 2
Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Wasserrahmenrichtlinie

Die Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Wasserrahmenrichtlinie vom 24. August 2005 (GVBl. LSA S. 564) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 222656

ENDE