(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
- Entscheidung über folgende Benutzungen
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 4 Abs. 1 WG LSA),
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (roh) oder größer als. 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt, bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus. der Herstellung von Soda stammt,
- Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer,
- Entnehmen und Ableiten'von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
- einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3);
- Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA);
- Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten;
- Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA;
- Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSA sowie § 36 WHG und § 49 WG LSA bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
- Aufsicht gemäß § 47 WG LSA über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
- Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA;
- Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
- zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
- zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA),
- zum Ausbau (§ 68 WHG);
- Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche;
- Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
- zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und § 94 Abs. 1 WG LSA),
- zur Wiederherstellung und Unterhaltung (§ 94 Abs. 4 und 6 WG LSA),
- zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA),
- (aufgehoben)
- zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA);
- Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1. und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA);
- Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WGLSA;
- Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA);
- a. Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA)
- Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA.
(2) Filz die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer
- Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
- Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
- Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
- Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg, "
- Uchte, Biese, Trübengraben und Tanger der Landkreis Stendal
zuständig.
Die Zuständigkeit nach Nummer 5 wird zur Erprobung, befristet bis zum 31. Dezember 2013, übertragen.
(3) Zu den mit Benutzungsentscheidungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- nachträgliche Entscheidungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG);
- Widerruf der Bewilligung und der Erlaubnis (§ 18 WHG);
- Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG);
- Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 24 WG LSA);
- Anordnungen zur Beweissicherung, Sicherheitsleistung (§ 27 WG LSA);
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die Selbstüberwachung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 72 WG LSA sowie § 61 WHG in Verbindung mit § 82 WG LSA); -
- Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen (§ 57 Abs. 3 WHG);
- Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 2 WHG);
- Entscheidungen und Maßnahmen zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (§§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 WHG);
- Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 91 bis 95 WHG, § 104 WG LSA);
- Festsetzen einer Entschädigung (§§ 96 bis 98 WHG);
- Überwachung (§§ 100 bis 101 WHG);
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 37 bis 43 WG LSA).
| " § 1 Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes als obere Wasserbehörde
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
- Entscheidung über folgende Benutzungen
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WG LSA),
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (roh) oder größer als 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt, bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 35, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt, cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Soda stammt oder dd) dessen Schmutzfracht aus Feuerungsanlagen unter Mitverbrennung von Abfällen stammt,
- Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer und
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3),
- Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA),
- Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten,
- Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA,
- Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSA sowie § 36 WHG und § 49 WG LSA bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
- Aufsicht gemäß § 47 WG LSA über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
- Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA,
- Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSA in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
- zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
- zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA) und
- zum Ausbau (§ 68 WHG),
- Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche,
- Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
- zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und §§ 94 Abs. 1, 97a Abs. 2 WG LSA),
- zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA) und
- zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA),
- Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1 und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA),
- Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WG LSA,
- Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA),
- a. Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme (§§ 82, 84 Abs. 1 WHG),
- b. Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne (§§ 83, 84 Abs. 1 WHG),
- c. Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA),
- Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA,
- Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung für alle Überwachungsanlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, sofern nicht die Bergbehörde zuständig ist,
- Erhebung von Informationen nach § 3 des Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG) vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
- Qualitätsbewertung für die Berichterstattung der Betreiber bezüglich der Freisetzung in das Medium Wasser und der Verbringung von Abwasser nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241),
- Zusammenstellung der Gewässerbenutzungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen sowie die Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste nach § 4 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), in der jeweils geltenden Fassung,
- Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen gemäß § 16 der Oberflächengewässerverordnung und § 14 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
- Verlängerung von Fristen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 2 WHG und
- Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele nach § 30 Satz 1 und § 47 Abs. 3 WHG mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde.
(2) Für die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer
- Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
- Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
- Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
- Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg und
- Uchte, Biese, Trübengraben und Vereinigter Tanger der Landkreis Stendal
zuständig.
(3) Zu den mit Benutzungsentscheidungen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- nachträgliche Entscheidungen (§ 14 Abs. 5 und 6 WHG),
- Widerruf der Bewilligung und der Erlaubnis (§ 18 WHG),
- Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG),
- Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (§ 24 WG LSA),
- Anordnungen zur Beweissicherung, Sicherheitsleistung (§ 27 WG LSA),
- Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf die Selbstüberwachung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 WHG in Verbindung mit § 72 WG LSA sowie § 61 WHG in Verbindung mit § 82 WG LSA),
- Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Einleitungen (§ 57 Abs. 3 WHG),
- Entscheidungen über Anpassungsmaßnahmen bei vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Abs. 2 WHG),
- Entscheidungen und Maßnahmen zu Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz (§§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 WHG),
- Entscheidungen über Duldungs- und Gestattungspflichten (§§ 91 bis 95 WHG, § 104 WG LSA),
- Festsetzen einer Entschädigung (§§ 96 bis 98 WHG), und
- Überwachung (§§ 100 bis 101 WHG), einschließlich Erstellung, Festlegung und Aktualisierung des Überwachungsprogramms nach § 8 Abs. 5 in Verbindung mit 9 Abs. 2 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung;
Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf Staumarken und Stauanlagen (§§ 37 bis 43 WG LSA)." |