Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSA Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 748)



Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung (zu § 33 WHG)".

b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Wasserrückhalt und Durchgängigkeit (zu § 34 WHG)".

c) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54a Experimentierklausel".

d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 78a Niederschlagswasserbeseitigung (zu den §§ 55 und 56 WHG)".

e) Die Angabe zu § 79b erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung " § 79b (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 80 Abwasserbeseitigungspläne " § 80 (weggefallen)".

g) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 98a Starkregenvorsorge".

h) Nach der Angabe zu § 104 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 104a Benutzung von Grundstücken beim Vollzug der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes".

i) Die Angabe zu Anlage 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 3 Verzeichnis der Deiche (zu § 94 Abs. 3 Satz 1) "Anlage 3 Verzeichnis der Vorranggewässer (zu § 36a Satz 2)".

2. In § 15 Abs. 1 wird nach den Wörtern "das für" das Wort "die" eingefügt.

3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" ersetzt und wird das Komma vor dem Wort "keinen" gestrichen.

4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung
(zu § 33 WHG)

(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt in der Erlaubnis oder Bewilligung für das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zugleich die Mindestwasserführung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers. Die Mindestwasserführung ist auch dann festzusetzen, wenn eine Verpflichtung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die zur Überwachung der nach Absatz 1 festgesetzten Mindestwasserführung geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Gewässerbenutzer anordnen, indem sie die Art und Weise der Messungen, Aufzeichnungen und deren Übermittlung festlegt. Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Gewässerbenutzer wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat oder die festgelegten Stauhöhen nicht einhält. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen trägt der Gewässerbenutzer."

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "kleinen Fahrzeugen" durch das Wort "Kleinfahrzeugen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Grund-, Quell- und Niederschlagswasser" durch die Wörter "Grund- und Quellwasser" ersetzt.

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Satz 2 gilt entsprechend für Niederschlagswasser, soweit eine Versickerung auf dem Grundstück mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten. "(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde an natürlichen fließenden Gewässern insgesamt oder teilweise
  1. das Befahren mit Kleinfahrzeugen mit Eigenantrieb oder
  2. weitere Tätigkeiten der Sportausübung als Gemeingebrauch zulassen."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde die Ausübung des Gemeingebrauchs mit Kleinfahrzeugen durch Verordnung oder Verwaltungsakt regeln."

6. In § 34 Abs. 4 wird das Wort "rechtmäßig" gestrichen.

7. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, wer die für den Wasserverkehr zuständige Behörde ist für Entscheidungen

  1. über die Zulassung der Schifffahrt auf anderen nicht schiffbaren Gewässern nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und
  2. nach § 34 Abs. 1."

8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Wasserrückhalt und Durchgängigkeit
(zu § 34 WHG)

An Vorranggewässern ist der Erhalt oder die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers grundsätzlich erforderlich, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen. Vorranggewässer sind die in der Anlage 3 genannten Gewässer, die verschiedene Naturräume queren und denen als Verbindungsgewässer zwischen Habitaten eine wesentliche ökologische Funktion insbesondere für Langdistanzwanderarten zukommt. An Gewässern, die keine Vorranggewässer sind, soll auf die Herstellung der Durchgängigkeit verzichtet werden, wenn diese nicht zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist und Belange des Wasserrückhalts dies erfordern."

9. § 41 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 41 Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen oder die Fischerei beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

" § 41 Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)

(1) Aufgestautes Wasser darf nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen sowie die Fischerei nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird. Dabei ist den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser in der Fläche zu entsprechen. Soweit aufgestautes Wasser einer Stauanlage abgelassen werden soll, die nicht der Gewässerunterhaltung unterliegt und von deren Betrieb mehr als ein Grundstückseigentümer oder -nutzungsberechtigter betroffen ist, kann sich die Wasserbehörde durch einen von ihr einzurichtenden Staubeirat beraten lassen.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 Satz 3 sind Talsperren und Wasserspeicher nach § 44, die der Wasserversorgung oder dem Hochwasserschutz dienen."

10. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt erteilte Genehmigungen gelten fort. Wesentlich ist eine Änderung nach Satz 1, wenn die Änderung geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässers herbeizuführen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "insbesondere den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprochen wird," eingefügt.

11. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Gewässerrandstreifen betragen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter. Die Gemeinde kann durch Satzung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Benehmen mit der Wasserbehörde

  1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist oder
  2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Für nicht standortgebundene bauliche Anlagen an Gewässern, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt errichtet wurden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Wasserbehörde auf landwirtschaftlichen Flächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zulassen."

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

d) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln, "2. die Art und Lage der Bepflanzung sowie die Pflege und Nutzung der Gewässerrandstreifen regeln,"

12. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
  1. die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,
  2. die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,
  3. die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,
  4. die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern.
"(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers und dem Wasserrückhalt in der Fläche dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Wasserbehörde kann die Vorlage einer Bedienvorschrift für Anlagen nach Absatz 1 verlangen."

13. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). "Mitglieder dieser Verbände sind
  1. die Gemeinden, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören,
  2. die Verbandsgemeinden und
  3. auf Antrag die Eigentümer von Grundstücken

im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder)."

bb) Die Sätze 2 bis 9 werden Absatz 3a.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 bis 5 und 8 werden nach dem Wort "Verbandsmitglieder" die Wörter "nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.

bb) In den Sätzen 4 und 6 werden nach dem Wort "Verbandsmitgliedes" die Wörter "nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.

c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Verbandsmitglied nach Absatz 3 Nr. 3 aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgen zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein. Jeder Eigentümer entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung."

14. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

" § 54a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Gewässerunterhaltungsmodelle oder zur Weiterentwicklung der funktionalen Selbstverwaltung kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften, die die Gewässerunterhaltung regeln, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulassen. Der Vertrag hat Regelungen über die Beendigung der Ausnahme zu enthalten.

(2) Die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn alle von der beabsichtigten Zulassung nach Absatz 1 betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzer zugestimmt haben. Die durch die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Begünstigten sind verpflichtet, die Erprobung zu dokumentieren und die Ergebnisse der Erprobung für andere Unterhaltungspflichtige nutzbar zu machen.

(3) Die Ausnahme ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann nach erfolgter Evaluierung nach Absatz 2 Satz 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden."

15. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Stellvertreter ist in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen. "Der Stellvertreter ist oder die Stellvertreter sind in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen."

bb) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:

"Im Falle des Ausscheidens eines Berufenen, hat der betroffene Interessenverband die Möglichkeit, als Ersatz eine andere Person zu benennen."

cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.

dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:

"Das Land bietet regelmäßig Schulungen für die Berufenen an."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Mitglieder" die Angabe "nach § 54 Abs. 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.

bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Erschwernisbeiträge" wird durch das Wort "Versiegelungsbeiträge" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Mitglieder" wird die Angabe "nach § 54 Abs. 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
ccc) Nach dem Wort "Bodenfläche" werden ein Komma und die Wörter "abzüglich der Vegetationsflächen Wald, Gehölz, Heide, Moor, Sumpf, Unland, der Gewässerflächen sowie aller landwirtschaftlichen Vegetationsflächen außer Ackerland," eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
ddd) Die Angabe "10" wird durch die Angabe "20" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.

dd) In Satz 4 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.

c) Absatz 6 Satz 3

Die Höhe der Rücklagen darf 50 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.

wird aufgehoben.

16. § 56 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 56 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband

(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.

(2) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

" § 56 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband

(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, legt sie die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten oder auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbands - gebiet gehörenden Grundstücke um. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke und der Versiegelungsbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 4 ausgenommen sind, zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Ermittlung der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsart oder -arten. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Versiegelungsbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.

(2) Für die Umlagen nach Absatz 1 sind die Vorschriften über Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz entsprechend anzuwenden."

17. § 56a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern" durch die Wörter "die zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers erster Ordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 gehören" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Erschwernisbeitrages" durch das Wort "Versiegelungsbeitrages" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
18. § 57 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 57 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 50 v. H. der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen.

(3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten, die Erschwernisbeiträge und diejenigen Aufwendungen, für die besondere Beiträge erhoben oder Mehrkosten geltend gemacht werden können.

" § 57 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 50 v. H. der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr.

(2) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für biberbedingte Mehraufwendungen. Erstattet werden 80 v. H. der durch Biber verursachten Kosten der Unterhaltung von Gewässern und Anlagen ab einem Sockelbetrag je Beitragsfläche nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht die Verwaltungskosten, die Versiegelungsbeiträge, die Mehrkosten und die Kosten, die nach § 56a Abs. 3 Satz 1 geltend gemacht werden können."

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3

Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben. "(2) Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen. Der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke."

20. In § 67 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Forstbehörde" ein Komma und die Wörter "der unteren Fischereibehörde" eingefügt.

21. Dem § 70 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung hat bei der Bewirtschaftung der Gewässer grundsätzlich Vorrang vor anderen Benutzungen. Die Erlaubnis und die Bewilligung können versagt werden, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann."

22. In § 72 Abs. 2 werden die Wörter "allgemein durch Verordnung oder" gestrichen.

23. Dem § 78 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung nach Absatz 3 entfällt für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstanden ist und für den Einsatz auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis bestimmt ist."

24. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:

" § 78a Niederschlagswasserbeseitigung
(zu den §§ 55 und 56 WHG)

(1) Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen versickert oder verrieselt werden.

(2) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen."

25. § 79 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 79 Abwasserbeseitigungskonzepte

(1) Die Gemeinden stellen bis zum 1. April 2014 für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Liegt die Genehmigung der bisherigen Konzepte weniger als drei Jahre zu der in Satz 1 genannten Frist zurück, sind die Konzepte bis zum 1. Januar 2016 aufzustellen.

(2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben

  1. über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
  2. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, von denen das Abwasser nicht mit Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben beseitigt wird; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
  3. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser flieht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2, und
  4. über Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll.

(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es

  1. gegen Rechtsvorschriften verstößt,
  2. gegen Festlegungen des für das Gemeindegebiet geltenden Abwasserbeseitigungsplans verstößt oder
  3. in Einzelfällen zu vermeidbar unwirtschaftlichem Aufwand führt.

Die Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(4) Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen ortnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zunächst die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen. Das Konzept ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Absatz 3 Satz 4 und 5 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung.

" § 79 Abwasserbeseitigungskonzepte

(1) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2028 aufzustellen oder fortzuschreiben.

(2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben

  1. über vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und deren Einzugsgebiete; bei den geplanten Anlagen ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme anzugeben,
  2. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebiets, von denen das Abwasser nicht mit Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde, sondern insbesondere über Kleinkläranlagen oder über abflusslose Sammelgruben beseitigt wird; insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben zu benennen,
  3. über die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeindegebietes, für die gewerbliches oder industrielles Abwasser nicht durch die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde beseitigt werden, oder der Gebiete nach § 79a Abs. 1 Satz 2,
  4. über Tatsachen, die das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 79a belegen, sofern die Übernahme von Abwasser deswegen ausgeschlossen werden soll und
  5. zur demografischen Entwicklung im Gemeindegebiet und zur Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels.

(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept und das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Konzept

  1. gegen Rechtsvorschriften verstößt oder
  2. in Einzelfällen zu vermeidbar unwirtschaftlichem Aufwand führt.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang des Konzepts bei der Wasserbehörde als erteilt, wenn die Wasserbehörde bis dahin nicht über die Genehmigung entschieden oder eine Ergänzung der Unterlagen verlangt hat. Die Konzepte sind regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend.

(4) Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Konzeptes zunächst die ortnahe Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen und das Ergebnis darzulegen. Dazu gehört auch, ob das gesammelte Niederschlagswasser versickert oder verrieselt werden kann. Im Konzept ist anzugeben, ob für das Gemeindegebiet oder in Teilen davon Regelungen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen bestehen. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind darzustellen."

26. § 79b

§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

wird aufgehoben.

27. § 80

§ 80 Abwasserbeseitigungspläne

(1) Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach den § 84 verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Die Abwasserbeseitigungspläne sind im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt zu machen.

wird aufgehoben.

28. Dem § 90 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich Versorgungsanlagen bereits vor den Ausbaumaßnahmen im Deichkörper befanden und diese einer Ausnahmegenehmigung nach § 97 Abs. 3 bedurften."

29. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2

Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

wird aufgehoben.

30. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "in" die Wörter " § 90 Abs. 1 genannten Änderungen von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen und von den in" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Wird eine Anlagenach § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgebaut und dient diese Anlage sowohl der Gewässerunterhaltung als auch anderen Nutzungen, so bemisst sich der Vorteil nach dem Investitionskostenanteil des jeweiligen bestimmungsgemäßen Nutzungszwecks."

31. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind,
  2. die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen aufgrund der Schließung von Deichlücken anzupassen oder
  3. neue Deiche, die aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung zu einer Hochwasserschutzkonzeption des Landes errichtet wurden, in die Anlage 3 aufzunehmen.

(3a) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 3 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen.

"(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben bestehen. Die Erweiterung bestehender oder die Errichtung neuer Deiche bedarf der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, sofern die Errichtung oder Erweiterung nicht Bestandteil einer durch die Landesregierung beschlossenen Landesstrategie Hochwasser ist. Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Deiches durch Widmung. Die Widmung erfolgt durch Aufnahme der Deiche in das Deichregister, das vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geführt wird, und bedarf der Zustimmung der obersten Wasserbehörde.

(3a) Das Deichregister ist in digitaler Form zu führen. Im Deichregister sind für jeden Deich mindestens die geographischen Anfangs- und Endpunkte und seine Gesamtlänge auszuweisen, die zu seiner eindeutigen örtlichen Bestimmung erforderlich sind. Das Deichregister ist bei Änderungen unverzüglich zu berichtigen. Das Deichregister wird mit seiner öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Das Gleiche gilt für Änderungen des Deichregisters. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unverzüglich auf der Internetseite des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt."

b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen. Deiche, die ihre Hochwasserschutzfunktion endgültig verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten sind, sind zu entwidmen. Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend."

c) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "im Deichregister" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "im Deichregister" ersetzt.

32. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes, gilt entsprechend. "(1) Jede Benutzung des Deiches, außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern im Sinne von § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt. Das Betreten und das Befahren der Deiche geschieht im Fall einer Erlaubnis nach Satz 3 auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die von Deichen, einschließlich der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen, ausgehen."

b) In Absatz 7 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "und beim Inhaber eintretenden Wertsteigerungen" eingefügt.

33. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "in dem Deichregister" ersetzt.

34. § 97a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Wörter "soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder der Plangenehmigung" eingefügt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Satz 4 gilt entsprechend für Deichrückverlegungen."

b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Ergänzend zu § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Erteilung einer Plangenehmigung für einen Deich oder eine Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach dem Ablauf der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt, sofern nicht die andere Behörde innerhalb der Frist über das Einvernehmen entschieden hat.

(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für einen Deich oder eine Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung."

35. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:

" § 98a Starkregenvorsorge

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle hält landesweite Starkregenhinweiskarten als Grundlagen für ein weiterführendes kommunales Starkregenrisikomanagement vor und unterstützt die kommunalen Planungen zur Starkregenvorsorge. Dazu zählt insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen, Beratung sowie Bereitstellung vorhandener Informationen und Fachdaten zu Starkregenereignissen und zur Vorbeugung dadurch entstehender Hochwasser."

36. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

" § 104a Benutzung von Grundstücken beim Vollzug der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes

Für den Träger von Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes oder seinen Beauftragten gilt § 92 entsprechend."

37. § 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "veröffentlichen" ein Semikolon und die Wörter "dazu gehören auch Messstellen in Gewässern, die zur Umsetzung von Rechtsvorschriften anderer Rechtsbereiche erforderlich sind" eingefügt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" nach dem Wort "bewerten" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. ein Verzeichnis der oberirdischen Gewässer für das Land Sachsen-Anhalt (Gewässerverzeichnis) aufzustellen und fortzuschreiben."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) In dem Gewässerverzeichnis sind die Gewässer mit dem Gewässernamen und der Gewässerkennzahl anzugeben."

38. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. "6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten und den Benutzern der Gewässer Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären "(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, die Ursachen für die Verunreinigung des Gewässers durch geeignete Maßnahmen aufzuklären."

39. In § 113 Abs. 2 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "in Abstimmung mit dem gewässerkundlichen Landesdienst" eingefügt.

40. In § 114 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 1 im Gewässerrandstreifen nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze errichtet,".

41. Anlage 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft

Fließgewässer

Lfd. Nr. Name des Gewässers Anfangspunkt Endpunkt Länge (km) Bemerkungen
1 Aga Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Weiße Elster 10,4
2 Aland/Biese Einmündung der Unteren Milde Landesgrenze Niedersachsen 61,8 einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg und Alandumfluter Seehausen
3 Aller Autobahn A 2 Landesgrenze Niedersachsen 41,0 einschließlich Aller-Hochwasserentlaster II
4 Allerkanal Abschlag Aller-Hochwasserentlaster II Mündung in die Ohre 21,7
5 Alte Dumme Abschlagwehr Tylsen Landesgrenze Niedersachsen 8,7
6 Bach Landesgrenze Freistaat, Sachsen Mündung in die Luppe 16,8 einschließlich Durchstichgraben zur Saale
7 Beber Einmündung der Rie Mündung in die Ohre 16,8
8 Biberbach Zusammenfluss von Steinbach und Saubach Mündung in die Unstrut 7,3
9 Bode Zusammenfluss Warme Mündung in die Saale 160,8 einschließlich Hoch-Bode und Kalte Bode wasserumfluter Espenlake, Mühlenbode Egeln, Alte Bode Egeln, Mühlengraben Neugattersleben, ohne Nebenarme Mühlengraben Quedlin Burg mit seinen Nebenarmen, Mühlengraben Gröningen, Mühlengraben Hadmersleben, Mühlengraben Nienburg
10 Böse Sieben Zusammenfluss Vietzbach und Dippelsbach Mündung in den Süßen See 15,2
11 Boner Nuthe unterhalb Brücke Dorfstraße in Bonitz Mündung in die Hauptnuthe 7,8
12 Ecker Eckersprung Landesgrenze Niedersachsen 22,0 davon 19 km grenzbildend
13 Ehle unterhalb Straßenbrücke Zerbster Straße in der OL Dannigkow oberhalb des Pegels Mündung in die Umflutehle 11,2 einschließlich Nebenarm Alte Ehle Gommern
14 Eine Einmündung des Grabens vom Hainberg Mündung in die Wipper 34,8
15 Elbumflut Abzweig bei Elbe-km 300,7 Mündung der Ehle in die Umflutehle 11,0
16 Entlaster VI Friedrichskanal Ohre 3,0
17 Fiener Hauptvorfluter Verteiler Pferdeloch Fienerode Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 6,2
18 Fließgraben Wachsdorfer Wehr Mündung in die Elbe 25,6 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos
19 Flötgraben Einmündung des Jeggauer Fleets Mündung in den Friedrichskanal 8,4
20 Floßgraben Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in den Bach 41,1 ohne Gewässerabschnitt im Freistaat Sachsen
21 Friedrichskanal Einmündung des Flötgrabens Mündung in die Ohre 14,6
22 Fuhne Einmündung der Riede Mündung in die Saale 31,2
23 Geisel Quelle in Mücheln Mündung in den Gotthardteich 21,7 einschließlich Hochwasserentlaster Beuna und Einlauf der Geisel zum Geiseltalsee vom Viadukt Mücheln
24 Gonna Einmündung des Hohensteintals Mündung in die Helme 13,8 .
25 Graben Sandau/ Wulkau Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in die Havel 5,6
26 Grimmer Nuthe Einmündung Mührobach Mündung in die Lindauer Nuthe 8,2
27 Große Schnauder Landesgrenze Freistaat Thüringen Landesgrenze Freistaat Thüringen 12,1
28 Großer Graben Zusammenfluss von Deersheimer Aue und Schiffgraben Ost Mündung in die Bode 40,7 davon 14,1 km grenzbildend; einschließlich Mühlgraben Oschersleben und Bodeabschlag
29 Grützer Vorfluter Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 6,5
30 Hauptnuthe Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe Mündung in die Elbe 17,0
31 Hauptseegraben Einmündung des Grabens aus Wilsleben Mündung in die Selke 15,5 einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See
32 Helme Landesgrenze Freistaat Thüringen Landesgrenze Freistaat Thüringen 69,2 einschließlich Nebenarme Soolgraben Kelbra, Mühlgraben Roßla, Mühlgraben Bennungen, Mühlgraben Hohlstedt, Kleine Helme, Mühlgraben Oberröblingen und Thüringische Kleine Helme
33 Holtemme Einmündung der Kleinen Holtemme Mündung in die Bode 47,4 einschließlich Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen (von Abschlag Holtemme bis Mündung in den Salzgraben)
34 Ihle Einmündung in den Kamrnetforthgraben Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 11,8 einschließlich Hochwasserentlaster Burg
35 Ilse Pegel Ilsenburg Landesgrenze Niedersachsen 21,3
36 Jeetze unterhalb Straßenbrücke K 1381 oberhalb der Dambecker Mühle Landesgrenze Niedersachsen 16,4 einschließlich Nebenarm Stammjeetze Salzwedel
37 Kalte Bode Bodesprung Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode 17,7
38 Kapengraben Bundesstraße B 107 Mündung in die Mulde 14,1
39 Klia Ablaufwehr Gotthardteich Mündung in die Saale 2,2
40 Landgraben Einmündung des Laufgrabens Mündung in die Taube 7,4
41 Laucha Quelle oberhalb Schafstädt Mündung in die Saale 20,3
42 Leine Einmündung Erlbach Mündung in die Hehne 15,6 einschließlich Erlbach von Ablauf Speicher Wettelrode bis Einmündung in die Leine
43 Liethe Abschlagwehr Wipper Mündung in. die Bode 8,8
44 Lindauer Nuthe Einmündung der Lietzoer Nuthe Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe (Beginn der Hauptnuthe) 9,1
45 Luppe Landesgrenze Freistaat Sachsen Mündung in die Saale 24,6 einschließlich Mühlgraben Horburg-Maßlau, Mühlgraben Zöschen und Mühlgraben Wallendorf
46 Milde unterhalb der Straßenbrücke Salzwedeler Torstraße (L 27) in Gardelegen Einmündung der Unteren Milde 34,3 einschließlich Nebenarm Hochwasserumfluter Königsgraben
47 Mittelgraben Zusammenfluss, Hornburger Graben und Stollengraben Pumpwerk Wansleben 6,7
48 Mulde Landesgrenze Freistaat Sachsen Mündung in die Elbe 54,4 einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde
49 Neue Dosse Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 2,6
50 Neue Jäglitz Straße Voigtsbrügge- Kümmernitz Mündung in die Havel 8,2
51 Neugraben Landesgrenze Brandenburg Elster Mündung in die Schwarze 22,4
52 Neuwerbener Durchstich Abzweig bei Elbekm 428 Wehr Neuwerben 0,6
53 Ohre Verteilerwehr bei Buchhorst Mündung in die Elbe 75,6 einschließlich Ohre-Hochwasserentlaster
54 Oker Landesgrenze Niedersachsen Landesgrenze Niedersachsen 2,4
55 Olbe Straße Mammendorf- Schackensleben Mündung in die Beber 12,6
56 Pierengraben Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in den Graben Sandau-Wulkau 5,7 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg
57 Polstrine unterhalb Straßenbrücke B 1 bei Gerwisch Mündung in die Umflutehle 2,3
58 Querne Einmündung des Leimbacher Grabens Zusammenfluss mit dem Weidenbach 5,8
59 Reide Straße Braschwitz-Zöberitz Mündung in die Weiße Elster 14,4
60 Rippach Quelle Mündung in die Saale 28,1
61 Rohne Einmündung des Sandgrabens Landesgrenze Freistaat Thüringen 17,6
62 Rollsdorfer Ablauf des Süßen Sees, Mühlgraben Mündung in den Bindersee Nordschleuse 2,5
63 Rossel Einmündung Lehmitzbach Mündung in die Elbe 23,0 einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf
64 Rütschgraben Brockholzschleuse Mündung in den Trübengraben 2,6
65 Saale Einmündung der Ilm Bad Dürrenberg (km 124; 16) 72,3 einschließlich Nebenarme Kleine Saale Naumburg und Alte Saale Merseburg, ohne Altarm Lobitzsch, Altarm Beyers Loch, Altarm Pferdeschwemme, Altarm Fährhaus Leißling, Altarm Sportplatz Leißling, Altarm Weißenfels (Hufeisen), Altarm Tepnitz
66 Salza Straße von Wansleben zur Straße Seeburg-Langenbogen Mündung in die Saale 10,9
67 Salzwedler Dumme Abschlagwehr Tylsen Mündung in die Stammjeetze Salzwedel 9,6
68 Schölecke Ablauf des Schäferteiches Hörsingen Mündung in die Aller 8,5
69 Schrote Ablauf des Rückhaltebeckens Schrote Mündung in die Ohre 13,2
70 Schwarze Elster Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Elbe 29,0
71 Schweinitzer Fließ Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Schwarze Elster 12,8
72 Seege/Schaugraben Siel linker Flutmuldendeich Landesgrenze Niedersachsen 5,0
73 Selke Ablauf des Mühlenteiches Güntersberge Mündung in die Bode 64,4
74 Spetze Ablauf des Schloßteiches Flechtingen Mündung in die Aller 15,5
75 Spittelwasser Dessauer Straße in Jeßnitz Mündung in die Mulde 7,0
76 Südlicher Ringkanal Einleitungsstelle Firma ROMONTA Mündung in die Salza 5,0
77 Taube 700 m unterhalb der Einmündung des Libbesdorfer Landgrabens Mündung in die Saale 29,3 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken
78 Thyra Zusammenfluss von Lude und Große Wilde (im Oberlauf Schmaler Lüde) Mündung in die Helme 18,4 einschließlich Flutmulde Bösenrode und Flutmulde Uftrungen
79 Trübengraben Ablauf des Klietzer Sees Mündung in die Stromhavel 21,0
80 Tuchheim- Parchener Räch Einmündung des Ringelsdorfer Bachs Mündung in den Elbe-Havel-Kanal 23,6
81 Uchte Straße Tornau - Döbbelin Einmündung in die Biese 34,8 .
82 Umflutehle Einmündung der Ehle Mündung in die Elbe 18,0
83 Unstrut Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 46,3 einschließlich Nebenarm Mühlgraben Tröbsdorf, ohne Nebenarme Mühlengraben Wendelstein und Mühlengraben Laucha
84 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Unstrut 3,0
85 Verbindungsgraben Ablauf des Süßen Sees, Südschleuse Pumpwerk Wansleben 2,1
86 Vereinigter Tanger Einmündung des Mahlwinkler Tanger Hafenschleuse Tangermünde 10,3
87 Wanneweh Einmündung des Brückengrabens Mündung in die Ohre 5,3
88 Warme Bode Einmündung der Bremke Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode 15,0 davon 4 km grenzbildend
89 Warnauer Vorfluter Einlasswehr bei Molkenberg Mündung in die Havel 10,3 einschließlich Druckwassergraben Warnau
90 Weida und Weidenbach Zusammenfluss von Querne Mündung in den Mittelgraben 16,8 einschließlich Umfluter Schraplau
91 Weiße Elster Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 56,9 einschließlich Mittelgraben der Auslauftrompete des Umfluters Döllnitz sowie Mahlbusen der Schöpfwerke Predel, Profen, Oberthau, Raßnitz und Lochau; ohne Nebenarm Profen, Markgraben, Steinlache/Gerwische des Umfluters Döllnitz sowie Gräben zu den Schöpfwerken
92 Wethau Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 24,2
93 Wilder Graben Bundesstraße B 180 oberhalb Volkstedt Mündung in die Böse Sieben 10,7 einschließlich Umfluter Wilder Graben
94 Wilhelmskanal Entlaster VI Mündung in die Ohre 10,4
95 Wipper Ablauf der Talsperre Wippra Mündung in die Saale 74,7 einschließlich Mühlgraben Zörnitzer Mühle und Flutmulde Osmarsleben
96 Zahna Straße Zahna-Rahnsdorf Mündung in die Elbe 16,1 einschließlich Hochwasserumfluter Greybach
97 Zillierbach Zufluss Wormsgraben Mündung in die Holtemme 16,3 einschließlich Wormsgraben (ab Abschlagwehr Wormke bis Einmündung in den Zillierbach)


Lfd. Nr. Name des Gewässers Lage Fläche (ha) Bemerkungen (Fließgewässer)
1 Arendsee 510,0
2 Bergrat-Müller-Teich Friedrichsbrunn 1,3 Friedenstalbach
3 Bindersee östlich von Seeburg 25,0 Verbindungsgraben
4 Birnbaumteich Neudorf 4,5 Bach vom Birnbaumteich
5 Bremer Teich Gernrode 3,7 Bach vom Bremer Teich
6 Erichsburger Teich Harzgerode 1,1 Friedenstalbach
7 Frankenteich Straßberg 11,0 Rödelbach
8 Fürstenteich Silberhütte 2,5 Teufelsbach
9 Gondelteich Friedrichsbrunn 4,2 Uhlenbach
10 Gotthardteich Merseburg 6,8 Geisel
11 Großer Siebersteinteich Ballenstedt 4,2 Siebersteinbach
12 Hochwasserschutzbecken Kalte Bode Königshütte 58,9 Kalte Bode
13 Kernersee östlich von Seeburg 17,0 Verbindungsgraben
14 Kiliansteich Straßberg 17,3 Büschengraben, Rödelbach
15 Kleiner Siebersteinteich Ballenstedt 1,8 Siebersteinbach
16 Kunstteich Ballenstedt 3,0 Garnwinde, Sauerbach
17 Kunstteich Neudorf 4,2
18 Muldestausee Friedersdorf, Mühlbeck, Pouch 605,0 Mulde
19 Mühlenteich Güntersberge 7,1 Selke
20 Neuer Teich Gernrode 2,4 Hagentalsbach
21 Rappbodetalsperre Hasselfelde 390,0 Rappbode, Hasse'
22 Rückhaltebecken Gleinaer Grund südwestlich von Mücheln 6,3 Geisel
23 Rückhaltebecken Schrote westlich von Magdeburg I 0,0 Schrote
24 Rückhaltebecken Stöbnitz nordöstlich von Öchlitz 21,5 Stöbnitz
25 Speicher Kötzschau nördlich Bad Dürrenberg 24,8 Bach
26 Speicher Schmon westlich von Schmon 2,2 Schmoner Bach
27 Speicher Wettelrode westlich von Wettelrode 4,0 Erlbach
28 Süßer See Seeburg 247,0 Böse Sieben
29 Talsperre Kelbra Kelbra 1430,0 Helme
30 Talsperre Wendefurth Wendefurth 78,0 Bode
31 Talsperre Wippra Wippra 38,5 Wipper
32 Teufelsteich Harzgerode 19,9 Teufelsbach
33 Überleitungssperre Königshütte 29,0 Bode
34 Vorsperre Hassel Hasselfelde 25,0 Hassel
35 Vorsperre Rappbode Trautenstein 24,3 Rappbode
36 Zillierbachtalsperre Wernigerode 23,0 Zillierbach
"Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 2)
Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft 1


Fließgewässer

Lfd. Nr. Name

des Gewässers

Anfangspunkt Endpunkt Länge (km) Bemerkungen
1 Aga Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Weiße Elster 10,4
2 Aland/Biese Einmündung Untermilde Landesgrenze Niedersachsen 61,8 einschließlich Hochwasserumfluter Osterburg und Alandumfluter Seehausen
3 Aller Autobahn A 2 Landesgrenze Niedersachsen 41,0 einschließlich Aller-Hochwasserentlaster II
4 Allerkanal Abschlag Aller- Hochwasserentlaster II Mündung in die Ohre 21,7
5 Alte Dumme Abschlagwehr Tylsen Landesgrenze Niedersachsen 8,7
6 Bach Landesgrenze
Freistaat Sachsen
Mündung in die Luppe 16,8 einschließlich Durchstichgraben zur Saale
7 Beber Einmündung Rie Mündung in die Ohre 16,8
8 Biberbach Zusammenfluss von Steinbach und Saubach Mündung in die Unstrut 7,3
9 Bode Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode Mündung in die Saale 160,8 einschließlich Hochwasserumfluter Espenlake, Mühlenbode Egeln, Alte Bode Egeln, Hochwasserumfluter Neugattersleben, ohne Nebenarme Mühlengraben Quedlinburg mit seinen Nebenarmen, Mühlengraben Gröningen, Mühlengraben Hadmersleben, Mühlengraben Nienburg
10 Böse Sieben Zusammenfluss Vietzbach und Dippelsbach Mündung in den Süßen See 15,2
11 Boner Nuthe unterhalb Brücke Dorfstraße in Bonitz Mündung in die Hauptnuthe 7,8
12 Ecker Eckersprung Landesgrenze Niedersachsen 22,0 davon 19 km grenzbildend
13 Ehle unterhalb Straßenbrücke Zerbster Straße in der OL Dannigkow oberhalb des Pegels Mündung in die Umflutehle 11,2 einschließlich Nebenarm Alte Ehle Gommern
14 Eine Einmündung Graben vom Hainberg Mündung in die Wipper 34,8
15 Elbumflut Abzweig bei Elbe- km 300,7 Mündung der Ehle in die Umflutehle 11,0
16 Entlaster VI Friedrichskanal Ohre 3,0
17 Fiener
Hauptvorfluter
Verteiler Pferdeloch Fienerode Mündung in den
Elbe-Havel-Kanal
6,2
18 Fließgraben Wachsdorfer Wehr Mündung in die Elbe 25,6 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Boos
19 Flötgraben Einmündung Jeggauer Fleet Mündung in den Friedrichskanal 8,4
20 Floßgraben Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in den Bach 41,1 ohne Gewässerabschnitt
im Freistaat Sachsen
21 Friedrichskanal Einmündung Flötgraben Mündung in die Ohre 14,6
22 Fuhne Einmündung Riede Mündung in die Saale 31,2
23 Geisel Quelle in Mücheln Mündung in den Gotthardteich 21,7 einschließlich Hochwasserentlaster Beuna und ohne Verlauf durch den Geiseltalsee
24 Gonna Einmündung Hohesteintalbach Mündung in die Helme 13,8
25 Graben Sandau/ Wulkau Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in die Havel 5,6
26 Grimmer Nuthe Einmündung Mührobach Mündung in die Lindauer Nuthe 8,2
27 Große Schnauder Landesgrenze Freistaat Thüringen Landesgrenze Freistaat Thüringen 12,1
28 Großer Graben/ Lehnertsgraben Zusammenfluss von Deersheimer Aue und Schiffgraben Ost Mündung in die Bode 40,7 davon 14,1 km grenzbildend; einschließlich Mühlgraben Oschersleben und Bodeabschlag
29 Grützer Vorfluter Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 6,5
30 Hauptnuthe Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe Mündung in die Elbe 17,0
31 Hauptseegraben Einmündung Graben aus Wilsleben Mündung in die Selke 15,5 einschließlich Abschlagsgraben zum Königsauer See
32 Helme Landesgrenze Freistaat Thüringen Landesgrenze Freistaat Thüringen 69,2 einschließlich Nebenarme Solgraben Kelbra, Mühlgraben Roßla, Mühlgraben Bennungen, Mühlgraben Hohlstedt, Kleine Helme, Mühlgraben Oberröblingen und Thüringische Kleine Helme
33 Holtemme Einmündung Kleine Holtemme Mündung in die Bode 47,4 einschließlich Hochwasserentlaster Halberstadt und Flutmulde Nienhagen (von Abschlag Holtemme bis Mündung in den Salzgraben)
34 Ihle Einmündung Kammerforthgraben Mündung in den Elbe- Havel-Kanal 11,8 einschließlich Hochwasserentlaster Burg
35 Ilse Pegel Ilsenburg Landesgrenze Niedersachsen 21,3
36 Jeetze unterhalb Straßenbrücke K 1381 oberhalb der Dambecker Mühle Landesgrenze Niedersachsen 16,4 einschließlich Nebenarm Stammjeetze Salzwedel
37 Kalte Bode Bodesprung Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode 17,7
38 Kapengraben Landesstraße L 133 Mündung in die Mulde 14,1
39 Klia Ablaufwehr Gotthardteich Mündung in die Saale 2,2
40 Landgraben Einmündung Tiefengraben Mündung in die Taube 7,4
41 Laucha Quelle oberhalb Schafstädt Mündung in die Saale 20,3
42 Leine Einmündung Erlbach Mündung in die Helme 15,6 einschließlich Erlbach
von Ablauf Speicher Wettelrode bis Einmündung in die Leine
43 Liethe Abschlagwehr Wipper Mündung in die Bode 8,8
44 Lindauer Nuthe Einmündung Lietzoer Nuthe Vereinigung von Lindauer Nuthe und Boner Nuthe (Beginn der Hauptnuthe) 9,1
45 Luppe Landesgrenze Freistaat Sachsen Mündung in die Saale 24,6 einschließlich Mühlgraben Horburg-Maßlau, Mühlgraben Zöschen und Mühlgraben Wallendorf
46 Milde unterhalb der Straßenbrücke Salzwedeler Torstraße (L27) in Gardelegen Einmündung der
Untermilde
34,3 einschließlich Hochwasserumfluter Königsgraben
47 Mittelgraben Zusammenfluss Hornburger Graben und Stollengraben Pumpwerk Wansleben 6,7
48 Mulde Landesgrenze Freistaat Sachsen Mündung in die Elbe 54,4 einschließlich Nebenarme Jonitzer Mulde und Libehnaer Mulde
49 Neue Dosse Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Havel 2,6
50 Neue Jäglitz Straße Voigtsbrügge- Kümmernitz Mündung in die Havel 8,2
51 Neugraben Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Schwarze Elster 22,4
52 Neuwerbener Durchstich Abzweig bei Elbekm 428 Wehr Neuwerben 0,6
53 Ohre Verteilerwehr bei Buchhorst Mündung in die Elbe 75,6 einschließlich Ohre-Hochwasserentlaster
54 Oker Landesgrenze Niedersachsen Landesgrenze
Niedersachsen
2,4
55 Olbe Straße Mammendorf- Schackensleben Mündung in die Beber 12,6
56 Pierengraben Siel Polderdeich Trübengraben Mündung in den Graben Sandau-Wulkau 5,7 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Havelberg
57 Polstrine unterhalb Straßenbrücke B 1 bei Gerwisch Mündung in die Umflutehle 2,3
58 Querne Einmündung Leimbacher Graben Zusammenfluss mit dem Weidenbach 5,8
59 Reide Straße Braschwitz- Zöberitz Mündung in die Weiße Elster 14,4
60 Rippach Quelle Mündung in die Saale 28,1
61 Rohne Einmündung Sandgraben Landesgrenze Freistaat Thüringen 17,6
62 Rollsdorfer
Mühlgraben
Ablauf Süßer See, Nordschleuse Mündung in den Bindersee 2,5
63 Rossel 10 m oberhalb Abschlag Altlauf Rossel Grochewitz Mündung in die Elbe 23,0 einschließlich Hochwasserentlaster in Roßlau und Meinsdorf
64 Rütschgraben Brockholzschleuse Mündung in den Trübengraben 2,6
65 Saale Einmündung Ilm Bad Dürrenberg (km 124,16) 72,3 einschließlich Nebenarme Kleine Saale Naumburg und Alte Saale Merseburg, ohne Altarm Lobitzsch, Altarm Beyers Loch, Altarm Pferdeschwemme, Altarm Fährhaus Leißling, Altarm Sportplatz Leißling, Altarm Weißenfels (Hufeisen), Altarm Tepnitz
66 Salza Achse Straßenbrücke der Straße von Wansleben zur Straße Seeburg-Langenbogen Mündung in die Saale 10,9
67 Salzwedeler Dumme Abschlagwehr Tylsen Mündung in die Stammjeetze Salzwedel 9,6
68 Schölecke Ablauf Schäferteich Hörsingen Mündung in die Aller 8,5
69 Schrote Ablauf Rückhaltebecken Schrote Mündung in die Ohre 13,2
70 Schwarze Elster Landesgrenze Brandenburg Mündung in die Elbe 29,0
71 Schweinitzer Fließ Landesgrenze Brandenburg Mündung in die
Schwarze Elster
12,8
72 Seege/Schaugraben Landseite Siel Bömenziener Deich Landesgrenze Niedersachsen 5,0
73 Selke Ablauf Mühlenteich Güntersberge Mündung in die Bode 64,4
74 Spetze Ablauf Schloßteich Flechtingen Mündung in die Aller 15,5
75 Spittelwasser Straße Vor dem Halleschen Tor (L 138) in Jeßnitz Mündung in die Mulde 7,0
76 Südlicher Ringkanal Einleitungsstelle Firma ROMONTA Mündung in die Salza 5,0
77 Taube 700 m unterhalb der Einmündung Libbesdorfer Landgraben Mündung in die Saale 29,3 einschließlich Graben zum Schöpfwerk Aken
78 Thyra Zusammenfluss von Lude und Große Wilde Mündung in die Helme 18,4 einschließlich Flutmulde Bösenrode und Flutmulde Uftrungen
79 Trübengraben Ablauf Klietzer See Mündung in die Stromhavel 21,0
80 Tucheim-Parchener Bach Einmündung Ringelsdorfer Bach Mündung in den Elbe- Havel-Kanal 23,6
81 Uchte Wegbrücke Tornau Einmündung in die Biese 34,8
82 Umflutehle Einmündung Ehle Mündung in die Elbe 18,0
83 Unstrut Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 46,3 einschließlich Nebenarm Mühlgraben Tröbsdorf, ohne Nebenarme Mühlengraben Wendelstein und Mühlengraben Laucha
84 Unstrut-Flutkanal Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Unstrut 3,0
85 Verbindungsgraben Ablauf Süßer See, Südschleuse Pumpwerk Wansleben 2,1
86 Vereinigter Tanger Einmündung Mahlwinkler Tanger Hafenschleuse Tangermünde 10,3
87 Wanneweh Einmündung Brücken- graben Mündung in die Ohre 5,3
88 Warme Bode Einmündung Bremke Zusammenfluss Warme Bode und Kalte Bode 15,0 davon 4 km grenzbildend
89 Warnauer Vorfluter Einlasswehr bei Molken- berg Mündung in die Havel 10,3 einschließlich Druckwassergraben Warnau
90 Weida Zusammenfluss von Querne und Weidenbach Mündung in den
Mittelgraben
16,8 einschließlich Umfluter Schraplau
91 Weiße Elster Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 56,9 einschließlich Mittelgraben der Auslauftrompete des Umfluters Döllnitz sowie Mahlbusen der Schöpfwerke Predel, Profen, Oberthau, Raßnitz und Lochau
92 Wethau Landesgrenze Freistaat Thüringen Mündung in die Saale 24,2
93 Wilder Graben Bundesstraße B 180 oberhalb Volkstedt Mündung in die Böse
Sieben
10,7 einschließlich Umfluter Wilder Graben
94 Wilhelmskanal Entlaster VI Mündung in die Ohre 10,4
95 Wipper Ablauf Talsperre Wippra Mündung in die Saale 74,7 einschließlich Mühlgraben Zörnitzer Mühle und Flutmulde Osmarsleben
96 Zahna Straße Zahna-Rahnsdorf Mündung in die Elbe 16,1 einschließlich Hochwasserumfluter Greybach
97 Zillierbach Zufluss Wormsgraben Mündung in die Holtemme 16,3 einschließlich Wormsgraben (ab Abschlagwehr Wormke bis Einmündung in den Zillierbach)
1) Soweit die Fließgewässer stehende Gewässer durchfließen, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, gehören nur die Durchflussrinnen zu den Fließgewässern.


Stehende Gewässer
Lfd. Nr. Name des Gewässers Lage Bemerkungen
(Fließgewässer)
1 Arendsee
2 Bergrat-Müller-Teich Friedrichsbrunn Friedenstalbach
3 Bindersee östlich von Seeburg Verbindungsgraben
4 Birnbaumteich Neudorf Bach vom Birnbaumteich
5 Bremer Teich Gernrode Bach vom Bremer Teich
6 Erichsburger Teich Harzgerode Friedenstalbach
7 Frankenteich Straßberg Rödelbach
8 Fürstenteich Silberhütte Teufelsbach
9 Gondelteich Friedrichsbrunn Uhlenbach
10 Gotthardteich Merseburg Geisel
11 Großer Siebersteinsteich Ballenstedt Siebersteinsbach
12 Hochwasserschutzbecken Kalte Bode Königshütte Kalte Bode
13 Kernersee östlich von Seeburg Verbindungsgraben
14 Kiliansteich Straßberg Büschengraben
15 Kleiner Siebersteinsteich Ballenstedt Siebersteinsbach
16 Kunstteich Ballenstedt Garnwinde, Sauerbach
17 Kunstteich Neudorf
18 Muldestausee Friedersdorf, Mühlbeck, Pouch Mulde
19 Mühlenteich Güntersberge Selke
20 Neuer Teich Gernrode Hagentalsbach
21 Rappbodetalsperre Hasselfelde Rappbode, Hassel
22 Rückhaltebecken Gleinaer Grund südwestlich von Mücheln Geisel
23 Rückhaltebecken Querfurt westlich Ortslage Querfurt Querne
24 Rückhaltebecken Schrote westlich von Magdeburg Schrote
25 Rückhaltebecken Stöbnitz nordöstlich von Öchlitz Stöbnitz
26 Rückhaltebecken Wippra westlich Ortslage Wippra Wipper
27 Speicher Ahlsdorf nordwestlich von Ahlsdorf Vietzbach
28 Speicher Schladebach nördlich Bad Dürrenberg Bach
29 Speicher Schmon westlich von Schmon Schmoner Bach
30 Speicher Wettelrode westlich von Wettelrode Erlbach
31 Süßer See Seeburg Böse Sieben
32 Talsperre Kelbra Kelbra Helme
33 Talsperre Wendefurth Wendefurth Bode
34 Talsperre Wippra Wippra Wipper
35 Teufelsteich Harzgerode Teufelsbach
36 Talsperre Königshütte (Überleitungssperre) Königshütte Bode
37 Vorsperre Hassel Hasselfelde Hassel
38 Vorsperre Rappbode Trautenstein Rappbode
39 Vorsperre Kiliansteich Straßberg Büschengraben
40 Zillierbachtalsperre Wernigerode Zillierbach".

42. In Anlage 2 Nr. 9 Spalte "Verbandsgebiet: Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer" wird das Wort "Lehnertgraben" durch das Wort "Lehnertsgraben" ersetzt.

43. Anlage 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage 3
(zu § 94 Abs. 3 Satz 1)
Verzeichnis der Deiche
Verzeichnis der Deiche
Lfd. Nr. Gewässer Bezeichnung von bis Länge (km)
1 Aland Alanddeiche links und rechts (einschließlich Polderdeiche) Seehausen Wischedeich 65,87
2 Biese Biesedeiche links und rechts Osterburg, Merseburger Straße Einmündung Tauber Aland 16,07
3 Bode einschließlich Espenlake Bodedeiche links und rechts, Espenlakedeiche links und rechts Neinstedt Saale 69,50
4 Böse Sieben Verwallung links und rechts Eisleben Süßer See 6,55
5 Elbe Elbedeiche links und rechts (Winter-, Sommer-, Schloss- und Polderdeiche, Leitdämme) Landesgrenze Landesgrenze 516,59
6 Elbumflut/Ehle Eibumflutdeiche links und rechts sowie Ehle-Rückstaudeiche links und rechts Pretziener Wehr Ortslage Gerwisch 37,08
7 Großer Graben Deiche am Großen Graben links und rechts Oberhalb Einmündung Deersheimer Aue Oschersleben 46,75.
8 Havel Haveldeiche links und rechts (Winter-, Sommer- und Polderdeiche) Molkenberg - Havelberg

.

94,60
9 Helme Helmedeiche links und rechts Talsperre Kelbra Landesgrenze 53,77
10 Hollebener Mühlgraben Beuchlitzer Sornmerdeich links Holleben Wörmlitz 5,67
11 Holtemme Holtemmedeiche links und rechts Mahndorf Nienhagen 23,10
12 Ilse Ilsedeiche links und rechts Berßel Hoppenstedt 8,61
13 Liethe Liethedeiche links und rechts Amesdorf Bode 16,79
14 Mulde Muldedeiche links und rechts Landesgrenze Elbe 83,19
15 Ohre Ohredeiche links und rechts Wolmirstedt Elbe 30,74
16 Oker Okerdeiche rechts Landesgrenze Wülperode 0,67
17 Saale Saaledeiche links und rechts
(Winter- und Sommerdeiche)
Landesgrenze Elbe 100,82
18 Schwarze Elster Deiche links und rechts Landesgrenze Elbe 51,03
19 Seege Seegedeich rechts bei Deutsch Landesgrenze 7,82
20 Selke Selkedeich rechts Mühlgraben Gatersleben Gutersleben, Mühlenweg 0,35
21 Südlicher Ringkanal Deiche links Nullschleuse Röblingen Salza 6,13
22 Uchte Uchtedeiche links und rechts Walsleben

bei 380 KV Leitung

südöstlich Osterburg 2,68
23 Unstrut Unstrutdeiche links und rechts Landesgrenze Memleben 7,30
24 Unstrut-Flutkanal Flutkanaldeiche links und rechts Landesgrenze Unstrut 5,69
25 Weida Weidadeiche links und rechts Röblingen Brücke Schmiergraben (Weida) 1,26
26 Weiße Elster Deiche links und rechts Landesgrenze Landesgrenze 24,90
27 Weiße Elster-Flutrinne Nord- und Süddeich Autobahn A 9 Flutbrücke Collenbey 29,31
28 Wilder Graben Deiche links und rechts Mündung in Freßbach Eisleben Gerbstedter Straße 4,92
29 Wipper Wipperdeiche links und rechts Leimbach Saale 20,65
"Anlage 3
(zu § 36a Satz 2)
Verzeichnis der Vorranggewässer
Lfd.
Nr.
Name des Gewässers Einzugsgebiet
1 Aland Elbe
2 Aller Weser
3 Beber Elbe
4 Biese Elbe
5 Boner Nuthe Elbe
6 Ehle Elbe
7 Elbe Elbe
8 Fließgraben Elbe
9 Gnevsdorfer Vorfluter (Havel) Elbe
10 Grieboer Bach Elbe
11 Havel Elbe
12 Jeetze Elbe
13 Kemberger Flieth Elbe
14 Lüderitzer Tanger Elbe
15 Milde Elbe
16 Mulde Elbe
17 Nuthe Elbe
18 Ohre Elbe
19 Oker Weser
20 Olbitzbach Elbe
21 Rossel Elbe
22 Saale Elbe
23 Schwarze Elster Elbe
24 Vereinigter Tanger Elbe
25 Wörpener Bach Elbe
26 Zahna Elbe
27 Schölecke Weser Aller
28 Spetze Weser Aller
29 Garbe Elbe
30 Olbe Elbe
31 Holtemme Elbe
32 Rappbode Elbe
33 Selke Elbe
34 Spielbach Elbe
35 Warme Bode Elbe
36 Zillierbach Elbe
37 Gloine Elbe
38 Ihle Elbe
39 Tucheim-Parchener Bach Elbe
40 Elbe-Havel-Kanal Elbe
41 Dreibach Elbe
42 Rosenkruger Bach Elbe
43 Kammerforthgraben Elbe
44 Rammelsbach Weser
45 Hartau Elbe
46 Molmker Bach Elbe
47 Salzwedeler Dumme Elbe
48 Tangelnscher Bach Elbe
49 Buchholzbach Elbe
50 Grubenmühlbach Elbe
51 Heideteichbach Elbe
52 Grimmer Nuthe Elbe
53 Dollgraben Elbe
54 Uchtdorfer Mühlengraben Elbe
55 Uchtdorfer Tanger Elbe
56 Kakerbecker Mühlenbach Elbe
57 Königsgraben Elbe
58 Untermilde Elbe
59 Deubitzbach Elbe
60 Hammerbach Elbe
61 Lindauer Nuthe Elbe
62 Wanneweh Elbe
63 Ecker Weser
64 Ilse Weser
65 Zehntbach Elbe
66 Bode Elbe
67 Fuhne Elbe
68 Luppe Elbe
69 Ostfuhne Elbe
70 Salza Elbe
71 Unstrut Elbe
72 Weiße Elster Elbe
73 Wethau Elbe
74 Wipper Elbe
75 Laweke Elbe
76 Kalter Graben Elbe
77 Ringelsdorfer Bach Elbe
78 Biberbach Elbe
79 Gonna Elbe
80 Gutschbach Elbe
81 Helme Elbe
82 Kleine Helme Elbe
83 Rohne Elbe
84 Thyra Elbe
85 Mahlwinkeler Tanger Elbe
86 Aga Elbe
87 Gänsebach Elbe
88 Große Schnauder Elbe
89 Steinbach (Wethau) Elbe
90 Eine Elbe
91 Schmale Wipper Elbe
92 Oßnitzbach Elbe ".

Artikel 2
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 2" die Angabe "und 6" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "es" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "es" eingefügt.

3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Handelt es sich bei den Ökokontomaßnahmen, für die Fördermittel eingesetzt werden, um Maßnahmen, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, ist Satz 4 nicht anzuwenden."

4. In § 19 werden nach den Wörtern " "geschützter Landschaftsbestandteil" " ein Komma und die Wörter " "Natura 2000-Gebiet"" eingefügt.

5. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dämmen" die Wörter "sowie nicht für die Wiederaufnahme der Gewässerunterhaltung, wenn die zuständige Naturschutzbehörde mit dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten vertragliche Regelungen über die zeitweise Einstellung der Gewässerunterhaltung getroffen hat und wenn dadurch gesetzlich geschützte Biotope entstanden sind" eingefügt.

6. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d" durch die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

§ 11a des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11a Billigkeitsmaßnahmen

Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen

" § 11a Billigkeitsmaßnahmen

Die obere Wasserbehörde kann die Abgabe im Einzelfall

  1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
  2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden oder
  3. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen."

Artikel 4
Änderung des Talsperrenbetriebsgesetzes

Das Talsperrenbetriebsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 359, 2004 S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wasserabfluss" die Wörter "und den Wasserrückhalt" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "und" nach dem Wort "führen" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 zu betreiben."

2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "seine Aufgabe" durch die Wörter "seinen Aufgaben" ersetzt.

3. In der Anlage 1 werden nach der laufenden Nummer 31 die folgenden laufenden Nummern 32 bis 35 angefügt:

"32. Rückhaltebecken Wippra westlich Ortslage Wippra
33. Rückhaltebecken Querfurt westlich Ortslage Querfurt
34. Speicher Schladebach nördlich Bad Dürrenberg
35. Speicher Ahlsdorf nordwestlich von Ahlsdorf".

Artikel 5
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSA S. 375), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 12

12. Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WG LSA,

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg und

wird aufgehoben.

bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. Uchte, Biese, Trübengraben und Vereinigter Tanger der Landkreis Stendal "5. Uchte, Biese, Trübengraben, Vereinigter Tanger, Grützer Vorfluter, Neue Dosse, Neue Jäglitz, Pierengraben und Rütschgraben der Landkreis Stendal".

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach der Angabe "4" die Angabe "sowie § 98a" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Vorhalten landesweiter Starkregenhinweiskarten und Unterstützung der kommunalen Planungen zur Starkregenvorsorge (§ 98a WG LSA)."

Artikel 6
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 163 der Allgemeinen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 324), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Tarifstelle 13.1 wird folgende neue Tarifstelle 13.2 eingefügt:

"13.2 Genehmigung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts und dessen Fortschreibung nach § 79 Abs. 3 WG LSA 200 bis6.250 Euro nach Zeitaufwand".

2. Die bisherigen Tarifstellen 13.2 bis 13.4 werden die Tarifstellen 13.3 bis 13.5.

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 1 Nr. 36 (§ 104a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.

Artikel 8
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (11.10.2025) in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc und ddd und Nr. 18 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 252391


ENDE