Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. Oktober 2025
(GVBl. LSA Nr. 15 vom 10.10.2025 S. 748)
Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung (zu § 33 WHG)".
b) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Wasserrückhalt und Durchgängigkeit (zu § 34 WHG)".
c) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 54a Experimentierklausel".
d) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 78a Niederschlagswasserbeseitigung (zu den §§ 55 und 56 WHG)".
e) Die Angabe zu § 79b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 79b Niederschlagswasserbeseitigung | " § 79b (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 80 Abwasserbeseitigungspläne | " § 80 (weggefallen)". |
g) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 98a Starkregenvorsorge".
h) Nach der Angabe zu § 104 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 104a Benutzung von Grundstücken beim Vollzug der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes".
i) Die Angabe zu Anlage 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Anlage 3 Verzeichnis der Deiche (zu § 94 Abs. 3 Satz 1) | "Anlage 3 Verzeichnis der Vorranggewässer (zu § 36a Satz 2)". |
2. In § 15 Abs. 1 wird nach den Wörtern "das für" das Wort "die" eingefügt.
3. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 23 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3, § 62 Abs. 4 und § 63 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1" ersetzt und wird das Komma vor dem Wort "keinen" gestrichen.
4. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Festsetzung und Überwachung der Mindestwasserführung
(zu § 33 WHG)
(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt in der Erlaubnis oder Bewilligung für das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder für das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zugleich die Mindestwasserführung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Festsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Gewässerbenutzers. Die Mindestwasserführung ist auch dann festzusetzen, wenn eine Verpflichtung zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht.
(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die zur Überwachung der nach Absatz 1 festgesetzten Mindestwasserführung geeigneten Maßnahmen gegenüber dem Gewässerbenutzer anordnen, indem sie die Art und Weise der Messungen, Aufzeichnungen und deren Übermittlung festlegt. Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Gewässerbenutzer wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat oder die festgelegten Stauhöhen nicht einhält. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen trägt der Gewässerbenutzer."
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "kleinen Fahrzeugen" durch das Wort "Kleinfahrzeugen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Grund-, Quell- und Niederschlagswasser" durch die Wörter "Grund- und Quellwasser" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Niederschlagswasser, soweit eine Versickerung auf dem Grundstück mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich ist. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium regelt durch Verordnung das Nähere zur Feststellung der Verhältnismäßigkeit des Aufwands."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten. | "(2) Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde an natürlichen fließenden Gewässern insgesamt oder teilweise
|
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Wasserverkehr zuständigen Behörde die Ausübung des Gemeingebrauchs mit Kleinfahrzeugen durch Verordnung oder Verwaltungsakt regeln."
6. In § 34 Abs. 4 wird das Wort "rechtmäßig" gestrichen.
7. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, wer die für den Wasserverkehr zuständige Behörde ist für Entscheidungen
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Wasserrückhalt und Durchgängigkeit
(zu § 34 WHG)
An Vorranggewässern ist der Erhalt oder die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Gewässers grundsätzlich erforderlich, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen. Vorranggewässer sind die in der Anlage 3 genannten Gewässer, die verschiedene Naturräume queren und denen als Verbindungsgewässer zwischen Habitaten eine wesentliche ökologische Funktion insbesondere für Langdistanzwanderarten zukommt. An Gewässern, die keine Vorranggewässer sind, soll auf die Herstellung der Durchgängigkeit verzichtet werden, wenn diese nicht zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist und Belange des Wasserrückhalts dies erfordern."
9. § 41 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 41 Ablassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen oder die Fischerei beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. | " § 41 Ablassen aufgestauten Wassers (zu § 36 WHG) (1) Aufgestautes Wasser darf nur so abgelassen werden, dass keine Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen sowie die Fischerei nicht beeinträchtigt und die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert wird. Dabei ist den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser in der Fläche zu entsprechen. Soweit aufgestautes Wasser einer Stauanlage abgelassen werden soll, die nicht der Gewässerunterhaltung unterliegt und von deren Betrieb mehr als ein Grundstückseigentümer oder -nutzungsberechtigter betroffen ist, kann sich die Wasserbehörde durch einen von ihr einzurichtenden Staubeirat beraten lassen. (2) Ausgenommen von Absatz 1 Satz 3 sind Talsperren und Wasserspeicher nach § 44, die der Wasserversorgung oder dem Hochwasserschutz dienen." |
10. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Bis zum allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt erteilte Genehmigungen gelten fort. Wesentlich ist eine Änderung nach Satz 1, wenn die Änderung geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen des Gewässers herbeizuführen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "insbesondere den Maßgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprochen wird," eingefügt.
11. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Die Gewässerrandstreifen betragen im Innenbereich im Sinne der §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches fünf Meter. Die Gemeinde kann durch Satzung, soweit der Innenbereich betroffen ist, im Benehmen mit der Wasserbehörde
Für nicht standortgebundene bauliche Anlagen an Gewässern, die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Wassermanagements im Land Sachsen-Anhalt errichtet wurden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend von § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die Wasserbehörde auf landwirtschaftlichen Flächen, auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von mindestens fünf Jahren haben, das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher im Gewässerrandstreifen zulassen."
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatzes 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
d) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln, | "2. die Art und Lage der Bepflanzung sowie die Pflege und Nutzung der Gewässerrandstreifen regeln," |
12. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.
Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:
| "(1) Zur Gewässerunterhaltung gehört auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers und dem Wasserrückhalt in der Fläche dienen und die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern." |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Wasserbehörde kann die Vorlage einer Bedienvorschrift für Anlagen nach Absatz 1 verlangen."
13. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet, die nicht einer Verbandsgemeinde angehören, und die Verbandsgemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder). | "Mitglieder dieser Verbände sind
im jeweiligen Niederschlagsgebiet (Verbandsmitglieder)." |
bb) Die Sätze 2 bis 9 werden Absatz 3a.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 bis 5 und 8 werden nach dem Wort "Verbandsmitglieder" die Wörter "nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
bb) In den Sätzen 4 und 6 werden nach dem Wort "Verbandsmitgliedes" die Wörter "nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Verbandsmitglied nach Absatz 3 Nr. 3 aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgen zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein. Jeder Eigentümer entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung."
14. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
" § 54a Experimentierklausel
(1) Zur Erprobung neuer Gewässerunterhaltungsmodelle oder zur Weiterentwicklung der funktionalen Selbstverwaltung kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Vorschriften, die die Gewässerunterhaltung regeln, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zulassen. Der Vertrag hat Regelungen über die Beendigung der Ausnahme zu enthalten.
(2) Die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn alle von der beabsichtigten Zulassung nach Absatz 1 betroffenen Grundstückseigentümer oder Nutzer zugestimmt haben. Die durch die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Begünstigten sind verpflichtet, die Erprobung zu dokumentieren und die Ergebnisse der Erprobung für andere Unterhaltungspflichtige nutzbar zu machen.
(3) Die Ausnahme ist zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen und kann nach erfolgter Evaluierung nach Absatz 2 Satz 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden."
15. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Stellvertreter ist in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen. | "Der Stellvertreter ist oder die Stellvertreter sind in der gemeinsamen Vorschlagsliste zu benennen." |
bb) Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:
"Im Falle des Ausscheidens eines Berufenen, hat der betroffene Interessenverband die Möglichkeit, als Ersatz eine andere Person zu benennen."
cc) Der bisherige Satz 7 wird Satz 8.
dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:
"Das Land bietet regelmäßig Schulungen für die Berufenen an."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Mitglieder" die Angabe "nach § 54 Abs. 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.
bb) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Erschwernisbeiträge" wird durch das Wort "Versiegelungsbeiträge" ersetzt.
bbb) Nach dem Wort "Mitglieder" wird die Angabe "nach § 54 Abs. 3 Nrn. 1 und 2" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
ccc) Nach dem Wort "Bodenfläche" werden ein Komma und die Wörter "abzüglich der Vegetationsflächen Wald, Gehölz, Heide, Moor, Sumpf, Unland, der Gewässerflächen sowie aller landwirtschaftlichen Vegetationsflächen außer Ackerland," eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
ddd) Die Angabe "10" wird durch die Angabe "20" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 3
Die Höhe der Rücklagen darf 50 v. H. der jährlichen Gesamteinnahmen nicht übersteigen.
wird aufgehoben.
16. § 56 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 56 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen. (2) Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. | " § 56 Heranziehung zu den Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) Ist eine Gemeinde, die nicht einer Verbandsgemeinde angehört, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, legt sie die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer oder Erbbauberechtigten oder auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbands - gebiet gehörenden Grundstücke um. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke und der Versiegelungsbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 4 ausgenommen sind, zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Die Ermittlung der Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen, erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsart oder -arten. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Versiegelungsbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen. (2) Für die Umlagen nach Absatz 1 sind die Vorschriften über Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz entsprechend anzuwenden." |
17. § 56a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die nicht in Bundeswasserstraßen oder in Gewässer zweiter Ordnung entwässern" durch die Wörter "die zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers erster Ordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 gehören" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Erschwernisbeitrag" durch das Wort "Versiegelungsbeitrag" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Erschwernisbeitrages" durch das Wort "Versiegelungsbeitrages" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
18. § 57 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 57 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 50 v. H. der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr. (2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Verteilung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. Bei der Regelung der Höhe des Zuschusses ist von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, von der Länge der Gewässer zweiter Ordnung, von der beitragspflichtigen Fläche sowie von dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand im Sinne des Absatzes 1 auszugehen. (3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten, die Erschwernisbeiträge und diejenigen Aufwendungen, für die besondere Beiträge erhoben oder Mehrkosten geltend gemacht werden können. | " § 57 Zuschuss des Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 50 v. H. der in den jeweils letzten fünf Jahren für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Lande erbrachten durchschnittlichen Aufwendungen pro Jahr. (2) Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung für biberbedingte Mehraufwendungen. Erstattet werden 80 v. H. der durch Biber verursachten Kosten der Unterhaltung von Gewässern und Anlagen ab einem Sockelbetrag je Beitragsfläche nach Maßgabe des Landeshaushalts. (3) Zu den zuschussfähigen Unterhaltungsaufwendungen nach Absatz 1 gehören nicht die Verwaltungskosten, die Versiegelungsbeiträge, die Mehrkosten und die Kosten, die nach § 56a Abs. 3 Satz 1 geltend gemacht werden können." |
19. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3
Die Übernahme kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltungsverband dem Land unentgeltlich das Eigentum an dem Gewässer verschafft. Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen; der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind für die Flächen der Gewässer, die vom Land unterhalten werden, keine Beiträge zu erheben. | "(2) Der Unterhaltungsverband wird zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen. Der Kostenanteil des Unterhaltungsverbandes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Unterhaltungsaufwand des Vorjahres in Euro pro Kilometer für die vom Verband unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung, multipliziert mit der Länge der vom Land übernommenen Gewässerstrecke." |
20. In § 67 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Forstbehörde" ein Komma und die Wörter "der unteren Fischereibehörde" eingefügt.
21. Dem § 70 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung hat bei der Bewirtschaftung der Gewässer grundsätzlich Vorrang vor anderen Benutzungen. Die Erlaubnis und die Bewilligung können versagt werden, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann."
22. In § 72 Abs. 2 werden die Wörter "allgemein durch Verordnung oder" gestrichen.
23. Dem § 78 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung nach Absatz 3 entfällt für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstanden ist und für den Einsatz auf landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der guten fachlichen Praxis bestimmt ist."
24. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
" § 78a Niederschlagswasserbeseitigung
(zu den §§ 55 und 56 WHG)
(1) Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen versickert oder verrieselt werden.
(2) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen."
25. § 79 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 79 Abwasserbeseitigungskonzepte
(1) Die Gemeinden stellen bis zum 1. April 2014 für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Liegt die Genehmigung der bisherigen Konzepte weniger als drei Jahre zu der in Satz 1 genannten Frist zurück, sind die Konzepte bis zum 1. Januar 2016 aufzustellen. (2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben
(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es
Die Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzepts kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept ist regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Abwasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind; die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend. (4) Das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Niederschlagswasser soll in geeigneten Fällen ortnah versickert, verrieselt oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes zunächst die Möglichkeit der ortsnahen Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen. Das Konzept ist der Wasserbehörde anzuzeigen. Absatz 3 Satz 4 und 5 Halbsatz 1 findet entsprechende Anwendung. | " § 79 Abwasserbeseitigungskonzepte
(1) Die Gemeinden stellen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich oder elektronisch in getrennten Konzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser beseitigt wird. Beide Konzepte können in einem Dokument dargestellt werden. Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2028 aufzustellen oder fortzuschreiben. (2) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept enthält einen Erläuterungsbericht, Tabellen sowie Lage- und Übersichtspläne in einem prüffähigen Maßstab mit Angaben
(3) Das Schmutzwasserbeseitigungskonzept und das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung bedürfen jeweils der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein Konzept
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang des Konzepts bei der Wasserbehörde als erteilt, wenn die Wasserbehörde bis dahin nicht über die Genehmigung entschieden oder eine Ergänzung der Unterlagen verlangt hat. Die Konzepte sind regelmäßig in Abständen von fünf Jahren, gerechnet vom Datum der letzten Genehmigung, sowie bei wesentlichen Änderungen der bisher vorgesehenen Schmutzwasser- oder Niederschlagswasserbeseitigung fortzuschreiben. Die Fortschreibung kann auf die Teile des Konzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten für die Fortschreibung entsprechend. (4) Das Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung erläutert, wie in dem Gemeindegebiet das Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und beseitigt wird. In dem Konzept sind die vorhandenen und geplanten öffentlichen Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Teile des Gemeindegebiets anzugeben, die gegenwärtig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder zukünftig an eine solche Einrichtung angeschlossen werden sollen. Sollen Teile des Gemeindegebietes zukünftig an eine öffentliche Einrichtung angeschlossen werden, hat die Gemeinde bei der Aufstellung des Konzeptes zunächst die ortnahe Beseitigung von Niederschlagswasser zu prüfen und das Ergebnis darzulegen. Dazu gehört auch, ob das gesammelte Niederschlagswasser versickert oder verrieselt werden kann. Im Konzept ist anzugeben, ob für das Gemeindegebiet oder in Teilen davon Regelungen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser in Bebauungsplänen oder anderen Satzungen bestehen. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels sind darzustellen." |
§ 79b Niederschlagswasserbeseitigung(1) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers ist anstelle der Gemeinde der Grundstückseigentümer verpflichtet, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Eigentümer von privaten Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen sind vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Satz 1 befreit, wenn das Niederschlagswasser schadlos beseitigt wurde und der Befreiung wasserwirtschaftliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
wird aufgehoben.
§ 80 Abwasserbeseitigungspläne(1) Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten aufstellen (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen können insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung, die Gewässer, in die eingeleitet werden soll, sowie die Träger der Maßnahmen festgelegt werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(2) Bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne sollen neben dem gewässerkundlichen Landesdienst die Körperschaften, Verbände, Vereinigungen und Behörden beteiligt werden, deren Aufgabenbereiche von den Plänen berührt werden. Mit den nach den § 84 verpflichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist das Benehmen herzustellen. Die Abwasserbeseitigungspläne sind im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekannt zu machen.
wird aufgehoben.
28. Dem § 90 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn sich Versorgungsanlagen bereits vor den Ausbaumaßnahmen im Deichkörper befanden und diese einer Ausnahmegenehmigung nach § 97 Abs. 3 bedurften."
29. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2
Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
wird aufgehoben.
30. § 93 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "in" die Wörter " § 90 Abs. 1 genannten Änderungen von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen und von den in" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Wird eine Anlagenach § 36 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgebaut und dient diese Anlage sowohl der Gewässerunterhaltung als auch anderen Nutzungen, so bemisst sich der Vorteil nach dem Investitionskostenanteil des jeweiligen bestimmungsgemäßen Nutzungszwecks."
31. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 3a erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
(3a) Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte. Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 3 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen. | "(3) Der Ausbau und die Unterhaltung der Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben bestehen.
Die Erweiterung bestehender oder die Errichtung neuer Deiche bedarf der Zustimmung der obersten Wasserbehörde, sofern die Errichtung oder Erweiterung nicht Bestandteil einer durch die Landesregierung beschlossenen Landesstrategie Hochwasser ist. Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Deiches durch Widmung.
Die Widmung erfolgt durch Aufnahme der Deiche in das Deichregister, das vom Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt geführt wird, und bedarf der Zustimmung der obersten Wasserbehörde.
(3a) Das Deichregister ist in digitaler Form zu führen. Im Deichregister sind für jeden Deich mindestens die geographischen Anfangs- und Endpunkte und seine Gesamtlänge auszuweisen, die zu seiner eindeutigen örtlichen Bestimmung erforderlich sind. Das Deichregister ist bei Änderungen unverzüglich zu berichtigen. Das Deichregister wird mit seiner öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Das Gleiche gilt für Änderungen des Deichregisters. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unverzüglich auf der Internetseite des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt." |
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen. Deiche, die ihre Hochwasserschutzfunktion endgültig verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten sind, sind zu entwidmen. Die Absätze 3 und 3a gelten entsprechend."
c) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "im Deichregister" ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "im Deichregister" ersetzt.
32. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Jede Benutzung des Deiches (Nutzung und Benutzen), außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern ohne Motorkraft befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt; § 11 des Feld- und Forstordnungsgesetzes, gilt entsprechend. | "(1) Jede Benutzung des Deiches, außer zum Zweck der Deichunterhaltung durch den dazu Verpflichteten, ist verboten. Das gilt entsprechend für natürliche Bodenerhebungen, die im Zuge eines Deiches liegen und dessen Zweck erfüllen. Deichverteidigungswege dürfen betreten und mit Fahrrädern im Sinne von § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung befahren werden, soweit der zur Deichunterhaltung Verpflichtete dies durch Beschilderung erlaubt. Das Betreten und das Befahren der Deiche geschieht im Fall einer Erlaubnis nach Satz 3 auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die von Deichen, einschließlich der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen, ausgehen." |
b) In Absatz 7 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Kosten" die Wörter "und beim Inhaber eintretenden Wertsteigerungen" eingefügt.
33. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "in der Anlage 3" durch die Wörter "in dem Deichregister" ersetzt.
34. § 97a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "entsprechend" ein Komma und die Wörter "soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder der Plangenehmigung" eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Satz 4 gilt entsprechend für Deichrückverlegungen."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Ergänzend zu § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Erteilung einer Plangenehmigung für einen Deich oder eine Hochwasserschutzanlage auch zulässig, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden und keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach dem Ablauf der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt, sofern nicht die andere Behörde innerhalb der Frist über das Einvernehmen entschieden hat.
(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für einen Deich oder eine Hochwasserschutzanlage hat keine aufschiebende Wirkung."
35. Nach § 98 wird folgender § 98a eingefügt:
" § 98a Starkregenvorsorge
Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle hält landesweite Starkregenhinweiskarten als Grundlagen für ein weiterführendes kommunales Starkregenrisikomanagement vor und unterstützt die kommunalen Planungen zur Starkregenvorsorge. Dazu zählt insbesondere die Erarbeitung fachlicher Grundlagen, Beratung sowie Bereitstellung vorhandener Informationen und Fachdaten zu Starkregenereignissen und zur Vorbeugung dadurch entstehender Hochwasser."
36. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
" § 104a Benutzung von Grundstücken beim Vollzug der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes
Für den Träger von Maßnahmen zur Umsetzung der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes oder seinen Beauftragten gilt § 92 entsprechend."
37. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "veröffentlichen" ein Semikolon und die Wörter "dazu gehören auch Messstellen in Gewässern, die zur Umsetzung von Rechtsvorschriften anderer Rechtsbereiche erforderlich sind" eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" nach dem Wort "bewerten" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. ein Verzeichnis der oberirdischen Gewässer für das Land Sachsen-Anhalt (Gewässerverzeichnis) aufzustellen und fortzuschreiben."
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) In dem Gewässerverzeichnis sind die Gewässer mit dem Gewässernamen und der Gewässerkennzahl anzugeben."
38. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten, den Benutzern der Gewässer sowie den an eine Abwasseranlage angeschlossenen Betrieben Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. | "6. von den zur Unterhaltung der Gewässer Verpflichteten und den Benutzern der Gewässer Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, im Wege der Funktionskontrolle jederzeit den Reinigungsprozess in Abwasserbehandlungsanlagen zu verfolgen, um ihren Wirkungsgrad festzustellen und die Ursachen von Funktionsstörungen aufzuklären | "(2) Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen eines Gewässers sind die Bediensteten und Beauftragten des gewässerkundlichen Landesdienstes auch befugt, die Ursachen für die Verunreinigung des Gewässers durch geeignete Maßnahmen aufzuklären." |
39. In § 113 Abs. 2 werden nach dem Wort "Planfeststellungsverfahren" die Wörter "in Abstimmung mit dem gewässerkundlichen Landesdienst" eingefügt.
40. In § 114 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. entgegen § 50 Abs. 2 Satz 1 im Gewässerrandstreifen nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze errichtet,".
41. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft Fließgewässer
| "Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 2) Verzeichnis der Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft 1
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42. In Anlage 2 Nr. 9 Spalte "Verbandsgebiet: Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer" wird das Wort "Lehnertgraben" durch das Wort "Lehnertsgraben" ersetzt.
43. Anlage 3 erhält folgende Fassung:
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| Anlage 3 (zu § 94 Abs. 3 Satz 1) Verzeichnis der Deiche
| "Anlage 3 (zu § 36a Satz 2) Verzeichnis der Vorranggewässer
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Artikel 2
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2019 (GVBl. LSA S. 346), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 2" die Angabe "und 6" eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "es" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Wort "es" eingefügt.
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Handelt es sich bei den Ökokontomaßnahmen, für die Fördermittel eingesetzt werden, um Maßnahmen, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, ist Satz 4 nicht anzuwenden."
4. In § 19 werden nach den Wörtern " "geschützter Landschaftsbestandteil" " ein Komma und die Wörter " "Natura 2000-Gebiet"" eingefügt.
5. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Dämmen" die Wörter "sowie nicht für die Wiederaufnahme der Gewässerunterhaltung, wenn die zuständige Naturschutzbehörde mit dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten vertragliche Regelungen über die zeitweise Einstellung der Gewässerunterhaltung getroffen hat und wenn dadurch gesetzlich geschützte Biotope entstanden sind" eingefügt.
6. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2a und 3 Buchst. d" durch die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz
§ 11a des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11a Billigkeitsmaßnahmen
Die obere Wasserbehörde kann nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Abgabe stunden, erlassen oder niederschlagen | " § 11a Billigkeitsmaßnahmen
Die obere Wasserbehörde kann die Abgabe im Einzelfall
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Artikel 4
Änderung des Talsperrenbetriebsgesetzes
Das Talsperrenbetriebsgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 359, 2004 S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Wasserabfluss" die Wörter "und den Wasserrückhalt" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "und" nach dem Wort "führen" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 zu betreiben."
2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "seine Aufgabe" durch die Wörter "seinen Aufgaben" ersetzt.
3. In der Anlage 1 werden nach der laufenden Nummer 31 die folgenden laufenden Nummern 32 bis 35 angefügt:
| "32. | Rückhaltebecken Wippra | westlich Ortslage Wippra |
| 33. | Rückhaltebecken Querfurt | westlich Ortslage Querfurt |
| 34. | Speicher Schladebach | nördlich Bad Dürrenberg |
| 35. | Speicher Ahlsdorf | nordwestlich von Ahlsdorf". |
Artikel 5
Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSA S. 375), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 12
12. Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WG LSA,
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg und
wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. Uchte, Biese, Trübengraben und Vereinigter Tanger der Landkreis Stendal | "5. Uchte, Biese, Trübengraben, Vereinigter Tanger, Grützer Vorfluter, Neue Dosse, Neue Jäglitz, Pierengraben und Rütschgraben der Landkreis Stendal". |
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe "4" die Angabe "sowie § 98a" eingefügt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Vorhalten landesweiter Starkregenhinweiskarten und Unterstützung der kommunalen Planungen zur Starkregenvorsorge (§ 98a WG LSA)."
Artikel 6
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anlage Kostentarif laufende Nummer 163 der Allgemeinen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2025 (GVBl. LSA S. 324), wird wie folgt geändert:
1. Nach der Tarifstelle 13.1 wird folgende neue Tarifstelle 13.2 eingefügt:
| "13.2 | Genehmigung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts und dessen Fortschreibung nach § 79 Abs. 3 WG LSA | 200 bis6.250 Euro nach Zeitaufwand". |
2. Die bisherigen Tarifstellen 13.2 bis 13.4 werden die Tarifstellen 13.3 bis 13.5.
Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nr. 36 (§ 104a des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eingeschränkt.
Artikel 8
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (11.10.2025) in Kraft.
( 2) Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc und ddd und Nr. 18 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 252391
| ENDE |