Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Juli 2026
(GVBl. Nr. 14 vom 20.07.2026 S. 330)



Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 748), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSA S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSA S. 55), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSA S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 748, 763), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. Anzeige-, Überwachungs- und Stilllegungsverfahren nach § 60 Abs. 4 bis 6 WHG,".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 7 angefügt:

"3. die Bestimmung, dass für die Unterrichtungspflicht des Betreibers nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 346) ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren anzuwenden ist,

4. die Bestimmung, dass durch die Betreiber für die Datenübermittlungen einheitliche Formate und elektronische Datenverarbeitungsverfahren im Rahmen der Dokumentation nach § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 16 Abs. 4 Satz 2 TrinkwEGV anzuwenden sind,

5. die Entgegennahme von Informationen über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete von den unteren Wasserbehörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 TrinkwEGV,

6. die Bestimmung, dass die Informationen in nicht personenbezogener Form über die Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete und das Risikomanagement für die Trinkwassereinzugsgebiete auf Datenträgern oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden und dass die übermittelten Daten mit der vom Landesamt für Umweltschutz bestimmten Schnittstelle kompatibel sind nach § 19 Abs. 2 TrinkwEGV und

7. die Erfüllung der Berichtspflicht des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu übermitteln."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (21.07.2026) in Kraft.

ID 261929

ENDE