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FöRi-KKA - Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen

Vom 25. November 2003
(ABl. Nr. 54 vom 22.12.2003 S. 1164)



1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt Abwasserbeseitigungspflichtigen Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

1.2 Zweck der Zuwendung ist es, die Reinigungsleistung dezentraler Abwasserbehandlungsanlagen zu verbessern.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden in einer biologischen Reinigungsstufe bei Kleinkläranlagen mit einer Kapazität bis 8 m3/Tag, im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Grundstücke auch bei kleinen Kläranlagen mit einer Kapazität bis 16 m3/Tag.

3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können sein:

3.1 Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände,

3.2 natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts, soweit ihnen die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Gründen erforderlich ist,

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung in Form eines Festbetrages gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen, die zur Errichtung, Umgestaltung und/oder Erweiterung der biologischen Behandlung des Abwassers bei Kleinkläranlagen bzw. kleinen Kläranlagen erforderlich sind, sowie die zugehörigen Ausgaben für Zu- und Ableitung des Abwassers.

5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Anlagen mit einer Kapazität von

bis zu 10 Einwohnerwerten (EW) und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 3.500 Euro 1.500 Euro
bis zu 20 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 6.250 Euro 2.000 Euro
bis zu 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 10.000 Euro 2.500 Euro
mehr als 50 EW und zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 20.000 Euro 3.000 Euro

Werden bei einem Vorhaben die hier benannten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht erreicht, kann ein Zuschuss in Höhe der den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechenden Größenordnung gewährt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die zu errichtenden Anlagen müssen den Vorgaben der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2002 (AmtsBl. M-V S. 1496) entsprechen.

6.2 Werden bei geförderten Vorhaben nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes

für den Zuwendungszweck genutzt, ist die ausgezahlte Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger muss abwasserbeseitigungspflichtig im Sinne des § 40 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) sein, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist.

6.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Anlagen ordnungsgemäß zu betreiben und fachkundig warten zu lassen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Nachweise gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vorzulegen. Über einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb ist die Bewilligungsbehörde unaufgefordert zu informieren.

7. Verfahren

7.1 Zuwendungsantrag

Der Antrag ist auf Formblatt (Anlage 1) einschließlich der zugehörigen Unterlagen zweifach einzureichen.

Als Antragsunterlagen sind erforderlich:

Sofern der Zuwendungsantrag zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, können die Antragsunterlagen für beide Verfahren genutzt werden.

7.2 Bewilligung

Bewilligungsbehörden sind die Landräte oder die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Zuwendungen für das Vorhaben werden dem Zuwendungsempfänger mittels Zuwendungsbescheid schriftlich bewilligt.

7.3 Anforderung und Auszahlung

Der Zuwendungsempfänger fordert den Zuschuss nach Fertigstellung des Vorhabens unter gleichzeitiger Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde an. Die Bewilligungsbehörde kann eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 3 vom Hundert der Auszahlungssumme berechnen.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis enthält einen Sachbericht des Zuwendungsempfängers, einen Ausführungsplan und einen zahlenmäßigen Nachweis, dem die Originalbelege beizufügen sind. Diese werden nach Prüfung zurückgereicht.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7.6 Subventionserheblichkeit

Subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind alle Angaben, die nach dem Zuwendungszweck, bestehenden Rechtsvorschriften, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO, dieser Förderrichtlinie oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Zu den subventionserheblichen Angaben gehören danach insbesondere die Angaben in Antragsunterlagen, Zahlungsanforderungen und im Verwendungsnachweis.

Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche,

Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 des Strafgesetzbuches strafbar.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Förderung von Kleinkläranlagen vom 15. Juli 1998 (AmtsBl. M-V S. 980), geändert durch Artikel 14 der Richtlinie zur Änderung von Förderrichtlinien des Umweltministeriums vom 10. Juni 2002 (AmtsBl. M-V S. 623), außer Kraft.

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Anlage 1

Antrag
auf Förderung einer Kleinkläranlage

Landrat des Landkreises/
Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt
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1. Antragsteller/Zuwendungsempfänger

Name, Bezeichnung:
Anschrift (Straße, PLZ, Ort):
Ansprechpartner (fachlich): Tel. Nr.:
Ansprechpartner (finanziell): Tel. Nr.:

2. Vorhaben

biologische Reinigungsstufe einer Kleinkläranlage (KKA)  
Standort:  
Kapazität (Einwohnerwerte EW):  
Neubau der Gesamtanlage: [ ] Erweiterung der bestehenden Anlage: [ ] [*]
  [*] Zutreffendes bitte ankreuzen

3. Durchführungszeitraum

von (Datum): bis (Datum):

4. Beantragte Zuwendung

Gesamtausgaben (EUR)
(nur bei Neubau der gesamten KKA)
zuwendungsfähige Ausgaben (EUR)
(biologische Reinigungsstufe)
beantragter Zuschuss (EUR) für Jahr

     

5. Finanzierungsplan

Eigenmittel EUR
beantragter Zuschuss EUR
zuwendungsfähige Ausgaben (bei Neubau Gesamtausgaben)
(Summe v. Zeile 1 + 2)
EUR

6. Erklärung

Der Antragsteller erklärt, dass
6.1 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird.
6.2 er zum Vorsteuerabzug [ ] nicht berechtigt ist

[ ] berechtigt ist und dies bei den Ausgaben berücksichtigt hat (Preise ohne Umsatzsteuer)

6.3 die in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

7. Unterlagen

Erläuterungsbericht [ ]
Kostenanschlag [ ]
Lageplan/Katasterplan [ ]

 

Ort, Datum Unterschrift


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