GUVG - Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V S. 458; 30.11.1992 S. 669; 30.11.1995 S. 600; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 03.09.2003 S. 481; 14.03.2003 S. 91; 17.12.2008 S. 499; 26.11.2015 S. 474 15; 14.08.2018 S. 338 18; 24.03.2026 S. 230 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 753-4



Überschrift geändert 26 i.K.

§ 1 Bildung der Verbände

Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 1a Verbandsgebiete 15 26

(1) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http:// www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 2 Mitglieder der Verbände 26

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 2 Mitglieder der Verbände und Verbandsgebiete 26

(1) Mitglieder der Verbände sind:

  1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
  2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.

Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgleiderverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.

(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe der dem Verband vorstehenden Person allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(3) Das Stimmverhältnis bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beiträge. Kein Mitglied hat allerdings mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. Näheres regelt die Satzung.

(4) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 des Wasserverbandsgesetzes. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

(5) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 3 Anzuwendendes Recht 26

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen.

(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 3 Anzuwendendes Recht; Beitrags- und Gebührenverteilung 26

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Wasserverbandsgesetz, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder dem Wasserverbandsausführungsgesetz etwas anderes ergibt.

(2) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltung ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben oder zu deren Notwendigkeit beitragen. Vorteile und Verursachungsbeitrag können in der Verbandssatzung pauschal nach typischen Merkmalen bestimmt werden. Die Flächen der Binnengewässer der ersten Ordnung und alle direkt in diese Gewässer einleitenden Flächen tragen zur Notwendigkeit der Verbandstätigkeit bei und sind bei der Beitragsbemessung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Bestimmung des Verhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 sind die Flächen nach ihrer am Beginn des Erhebungszeitraumes im amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem bezeichneten Nutzungsart differenziert bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Flächen, deren typisches Kennzeichen ein hoher Bodenverdichtungs- oder Bodenversiegelungsgrad ist, und die deshalb typischerweise ein erheblich gemindertes Niederschlagswasseraufnahmevermögen aufweisen, haben höhere Vorteile durch die Verbandstätigkeit oder tragen zu deren Notwendigkeit in höherem Maße bei als Flächen, die wenig oder nicht künstlich verdichtet oder versiegelt sind.

(4) Die Beitragsbemessung für den Bau und die Unterhaltung einschließlich der Wiederherstellung und des Betriebs von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen sowie von Schöpfwerken, soweit sie Vorteile für abgrenzbare Teile des Verbandsgebietes vermitteln, ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am jeweiligen Vorteilsgebiet beteiligt sind. Das Vorteilsgebiet von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen ist das Gebiet, dessen Schutz die Anlage dient. Soweit sich das Vorteilsgebiet auf das Verbandsgebiet eines anderen Verbandes erstreckt, erhebt der Belegenheitsverband den darauf entfallenden Beitrag von dem anderen Verband. Für den anderen Verband ist der zu leistende Beitrag beitragsfähiger Aufwand.

(5) Neben den bindenden Vorgaben nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Verbandssatzung weitere verursachungs- und vorteilsbezogene Differenzierungen bei der Beitragsbemessung vorsehen. Für Flächen in Schutzgebieten können weitere Abschläge vorgesehen werden. Differenzierungen nach der Gewässerdichte in den Gemeinden sind zulässig.

(6) Für die Erschwerung der gesetzlichen Unterhaltungsaufgaben wegen des Erfordernisses einer besonderen Sicherung eines Grundstückes in seinem Bestand, wegen einer Anlage in, an oder über einem Gewässer oder wegen des Einleitens von Abwasser können in der Verbandssatzung besondere Beiträge vorgesehen und auch von Nichtmitgliedern erhoben werden. Für Erschwernisse gleicher Art können diese Beträge entsprechend dem dadurch verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Erschwernisbeiträgen bedarf es auch bei der Heranziehung von Nichtmitgliedern nicht.

(7) Die Gemeinden können die für die gesetzlichen Aufgaben zu entrichtenden Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegen. Dabei ist hinsichtlich der Beiträge für die Gewässerunterhaltung die vom Gewässerunterhaltungsverband nach Absatz 3 bestimmte Differenzierung in Ansatz zu bringen. Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der der Gebührenkalkulation zugrunde liegende Zeitraum soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kostenüberdeckungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss eines Erhebungszeitraumes auszugleichen. Innerhalb dieses Zeitraumes können auch Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden. Die Satzung kann Mindestgebühren und Mehrjahresbescheide vorsehen.

(8) Bestehendes Satzungsrecht der Wasser- und Bodenverbände und der Gemeinden ist spätestens mit Wirkung für den nächsten, auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalkulationszeitraum an die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 7 anzupassen. Bis dahin gilt das bestehende Satzungsrecht als Grundlage für die Beitrags- und Gebührenfestsetzung und -erhebung fort.

§ 3a Unbeachtlich von Rechtfehlern bei der Landung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung

Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben 15 26

Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben; Umgestaltung der Verbandsgebiete; Verordnungsermächtigungen 15 26

(1) Eine Erweiterung der Aufgaben und eine Umgestaltung der Verbandsgebiete sind zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.

(2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Die Umgestaltung ist bewirkt, wenn alle Satzungen der von der Umgestaltung betroffenen Verbände mit den aufeinander abgestimmten neuen Verbandsgebietszuschnitten nebst aufsichtsbehördlicher Genehmigung bekannt gemacht sind, sofern in den Satzungen nicht ein späterer Termin vorgesehen ist.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt eine Umgestaltung von Verbandsgebieten insbesondere durch Zusammenschluss von Verbänden vornehmen, wenn bestehende Verbände nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen, und eine erforderliche Umgestaltung freiwillig nicht zeitnah vorgenommen wird. Die Aufsichtsbehörde über umgestaltete Verbände bestimmt sich danach, in welchem Landkreis der größte Teil des Verbandsgebietes liegt.

§ 5 Sicherung der Mittel

(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden im Rahmen der im Haushalt festgelegten Mittel auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer. Über die Verteilung und Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde. Zu den Unterhaltungsaufwendungen gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die Erschwernisbeiträge erhoben werden können.

(2) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die Verbände sollen die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 6 Unterhaltungslast (zu § 39 WHG) 15 26

Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach § 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 6 Verbandsausschuss 15 26

Soll der Verband einen Verbandsausschuss erhalten, ist aus dem Kreis der Mitglieder je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 7 Organisation der Unterhaltungsverbände 26

(1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.

(2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

.

Anlage 18
zu § 1 GUVG

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Nr. des WBV Wasser- und
Bodenverband
Name
Aufsichtsbehörde Landrätin oder Landrat des Landkreises Verbandsgebiet 1
(Die Klammerangabe beinhaltet die entsprechende Gewässerkennzahl nach der Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser.)
1 Boize-Sude-Schaale Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von unterhalb des Forst Grabens (59358) bis unterhalb des Elbe-Lübeck-Kanals (59374) mit Sude (5936)

- Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362) ohne Anteile nördlich der A24 und ohne Strohkirchener Bach/ Neuer Kanal (59362) bis zur Brücke östlich der Picherschen Tannen (5936231); ohne Rögnitz (59364); ohne
Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662)

2 Untere Elde Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von oberhalb des Rhinowkanals (59194) bis unterhalb der Löcknitz (5932) mit Elde (592)

- Elde (592) ab unterhalb des Bachs aus Möderitz (592798) mit Störkanal (5928)

- Störkanal (5928) ab Auslauf Schweriner See

- Löcknitz (5932) ab unterhalb der Karwe (593232)

- Strohkirchener Bach/Neuer Kanal (59362) bis zur Brücke östlich der Picherschen Tannen (5936231)

- Rögnitz (59364)

- Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662)

3 offen -
4 Stepenitz-Maurine Nordwestmecklenburg - Trave (962) bis unterhalb der Stepenitz (9628) mit Wakenitz (9624)
5 Schweriner See/
Obere Sude
Ludwigslust-Parchim - Störkanal (5928) bis zum Auslauf des Schweriner Sees

- Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362): Anteile nördlich der A24

6 Obere Warnow Ludwigslust-Parchim - Warnow (964) von unterhalb des Kuhlbachs (964134) bis oberhalb der Mildenitz (9644) mit Brüeler Bach (9642)
7 Mittlere Elde Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) ab unterhalb der Sabel (591432) mit Graben aus Porep (5914322)

- Elde (592) ab Ausleitung Alte Elde (59274) bis unterhalb des Bachs aus Möderitz (592798); ohne Gehlsbach (592742); ohne Graben aus Jännersdorf (592744212)

- Löcknitz (5932) bis unterhalb der Karwe (593232)

- Warnow (964) bis unterhalb des Kuhlbachs (964134)

8 Mildenitz-
Lübzer Elde
Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) bis unterhalb der Sabel (591432); ohne Graben aus Porep (5914322)

- Elde (592) ab Einlauf in den Planer See bis Ausleitung Alte Elde (59274); ohne Ostufer Planer See vom Graben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258)

- Gehlsbach (592742)

- Graben aus Jännersdorf (592744212)

- Mildenitz (9644)

9 Nebel Rostock - Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peetscher See (964694) und Nebel (9646) von oberhalb des Bützow-Güstrow-Kanals (964696) bis unterhalb des Grabens aus Groß Schwiesow (964698)
10 Warnow-Beke Rostock - Warnow (964) ab unterhalb der Mildenitz (9644) bis unterhalb der Beke (9648); ohne Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peetscher See (964694); ohne Nebel von oberhalb des Bützow-Güstrow-Kanals (964696) bis unterhalb des Grabens aus Groß Schwiesow (964698)
11 WallensteingrabenKüste Nordwestmecklenburg - Trave (962) unterhalb der Stepenitz (9628)

- Küstengebiete (9631 bis 96358) zwischen Trave (962) und einschließlich des Bachs aus Blowatz (96358) mit Tarnewitzer Bach (9632) und Wallensteingraben (9634)

12 Hellbach-Conventer Niederung Rostock - Küstengebiete (96359 bis 963911) zwischen Bach aus Blowatz (96358) und Wasserscheide östlich vom Ostseebad Nienhagen mit Hellbach (9636) und Randkanal der Conventer Niederung (9638)
13 Untere Warnow-Küste Rostock - Küstengebiete (963913 bis 9651511) zwischen Wasserscheide östlich von Nienhagen und Wasserscheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz mit Warnow (964) ab unterhalb der Beke (9648)

- Küstengebiete (9651599 bis 965171) zwischen Wasserscheide westlich der Kläranlage Körkwitz und Wasserscheide nördlich der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten

14 Recknitz-Boddenkette Vorpommern-Rügen - Küstengebiete (9651513 bis 9651597) zwischen Wasserscheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz und Wasserscheide westlich von der Kläranlage Körkwitz; ohne Inseln Werder und Bock (9651519)

- Küstengebiete (965179 bis 965395) zwischen Wasserscheide nördlich von der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten und Poldern Barth-Tannenheim (965396) mit Recknitz (9652)

15 Trebel Vorpommern-Rügen - Trebel (9666); ohne Warbel (96666)
16 Barthe/Küste Vorpommern-Rügen - Inseln Werder und Bock (9651519)

- Küstengebiete (965396 bis 965573) zwischen einschließlich Poldern Barth-Tannenheim (965396) und Wasserscheide südlich vom Deviner See mit Barthe (9654)

17 Rügen Vorpommern-Rügen - Insel Rügen (967)
18 Ryck-Ziese Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (965575 bis 9657958) zwischen Wasserscheide südwestlich Deviner See und einschließlich Einlaufkanal (9657958) mit Ryck (9656)

- Ziese (9658) bis zur Brücke 140 Meter unterhalb des Grabens aus Rubenow (965817)

- Mühlgraben (96582)

19 Insel Usedom-Peenestrom Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9657959 bis 9659971) ab unterhalb des Einlaufkanals (9657958) bis zum Pinnower Fährdamm mit Ziese (9658) ab unterhalb der Brücke 140 Meter unterhalb des Grabens aus Rubenow (965817); ohne Mühlgraben (96582)

- Insel Usedom (9697)

20 Müritz Mecklenburgische
Seenplatte
- Dosse (5892)

- Elde (592) bis zum Einlauf in den Plauer See

- Ostufer Planer See vom Graben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258)

21 offen -
22 Obere Peene Mecklenburgische
Seenplatte
- Peene (966) bis unterhalb des Kummerower Sees (966339) mit Ostpeene (9662)

- Teterower Peene (96632) ab unterhalb des Vurzbachs (966326)

- Röcknitzbach (96636)

23 Teterower Peene Rostock - Teterower Peene (96632) bis unterhalb des Vurzbachs (966326)

- Warbel (96666)

24 Obere Havel/ Obere Tollense Mecklenburgische
Seenplatte
- Havel (58); mit Rhin (588); ohne Dosse

- Tollense (9664) bis unterhalb des Malliner Wassers (96644) mit Linde (966432) ab oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322)

- Quillow (9682)

- Köhntop (9684) ohne Graben aus dem Birkenbruch (96848)

25 Untere Tollense/ Mittlere Peene Mecklenburgische
Seenplatte
- Peene (966) ab unterhalb des Kummerower Sees (966339) bis zur Ortslage Groß Toitin unterhalb des Völschower Bachs (96676); ohne Röcknitzbach (96636)

- Tollense (9664) ab unterhalb des Malliner Wassers (96644); ohne Trebel (9666)

- Landgraben (9694) bis oberhalb der Datze (96942)

26 offen -
27 Untere Peene Vorpommern-Greifswald - Peene (966) ab unterhalb des Völschower Bachs (96676) mit Großen Abzugsgraben (9668)

- Küstengebiete (9659979 bis 965999) zwischen Pinnower Fährdamm und Peene (966)

- Küstengebiete (9691 bis 9692) zwischen Peene (966) und einschließlich Mühlgraben (9692)

- Oberlauf des Peene-Südkanals (969441)

28 Landgraben Mecklenburgische
Seenplatte
- Linde (966432) bis oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322)

- Graben aus dem Birkenbruch (968482)

- Strasburger Mühlbach (9686) bis zur Landesgrenze zu Brandenburg

- Graben aus Schönhausen (96866) bis unterhalb des Grabens aus dem Demenzsee (9686632)

- Landgraben/Zarow (9694) ab oberhalb der Datze (96942) bis unterhalb des Floßgrabens (969496); ohne Oberlauf des Peene-Südkanals (969441)

29 offen -
30 Uecker-Haffküste Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9693 bis 9699) zwischen Mühlgraben (9692) und Landesgrenze zu Polen mit Zarow (9694) ab unterhalb des Floßgrabens (969496); mit Uecker (968) ab unterhalb des Papenbachs (96874); Randow (9688) ab oberhalb des Grabens aus dem Naturschutzgebiet Waldhof (968872)
31 Mittlere Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald - Westoder (696)

- Aalbach/Gunica (6998)

- Uecker (968) bis unterhalb des Papenbachs (96874); ohne Quillow (9682); ohne Köhntop (9684); Strasburger Mühlbach (9686) ab unterhalb der Landesgrenze zu Brandenburg; Graben aus Schönhausen (96866) ah unterhalb des Grabens aus dem Demenzsee (9686632)

- Randow (9688) bis oberhalb des Grabens aus dem Naturschutzgebiet Waldhof (968872)

1) Das Verbandsgebiet umfasst die innerhalb gemeindlicher Hoheitsgebiete befindlichen Einzugsgebiete nachstehender oberirdischer Gewässer sowie direkt in Küstengewässer entwässernde Gebiete (Küstengebiete).

"

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE