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KKA-VV M-V - Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Oktober 2020
(AmtsBl. M-V Nr. 49 vom 23.11.2020 S. 557)
Gl.-Nr. 753 - 22



Archiv: 2014

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten sowie gewerblichem Abwasser, das in Menge und Zusammensetzung dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist, durch Kleinkläranlagen mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten und dessen Einleitung in ein Gewässer.

2 Grundsätze

2.1 Allgemeines

2.1.1 Kleinkläranlagen müssen in der Lage sein, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Einleitwerte einzuhalten. Sie sind gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere § 44 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

2.1.2 Für das anfallende Abwasser ist ein geeignetes Reinigungsverfahren anzuwenden, das sich nach dem Anfall und der Zusammensetzung des Abwassers richtet.

2.1.3 Das gereinigte Schmutzwasser soll aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes vorrangig in ein fließendes oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer eingeleitet werden. Bei einer Wiederverwendung des gereinigten Abwassers sind die Schutzwürdigkeit der öffentlichen Wasserversorgung und hygienische Belange zu berücksichtigen.

2.1.4 Anhang 1 Teil C Absatz 4 bis 8 der Abwasserverordnung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an das Abwasser für Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag (bis zu 50 Einwohnerwerten) aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 als eingehalten gelten.

2.2 Erlaubnis

2.2.1 Für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser in ein Gewässer ist vom Einleiter eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuholen. Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.

2.2.2 Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Kleinkläranlagen ist dem Empfänger der wasserrechtlichen Erlaubnis aufzugeben (Auflage), die Anlage auf Grundlage eines Wartungsvertrages durch einen Fachkundigen warten zu lassen. Die Rechtsgrundlage für diese Anordnung ergibt sich aus § 13 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2.2.3 Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung des Schlammes durch den Entsorgungspflichtigen. Eine Befreiung des Entsorgungspflichtigen von der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes kann nur in den nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Fällen erfolgen. In der Erlaubnis ist dem Betreiber der Kleinkläranlage aufzugeben, dem Entsorgungspflichtigen die erforderliche Schlammentsorgung anzuzeigen. Diese Anzeige kann durch Übergabe der Wartungsberichte erfolgen.

2.2.4 Im Erlaubnisbescheid ist festzulegen, dass mindestens eine der Proben im Jahr auf den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) aus dem Ablauf der Kläranlage nach den in der Abwasserverordnung vorgegebenen Methoden von einem zugelassenen Labor zu untersuchen ist. Zusätzlich sind bei Anlagen mit Ablaufklasse N nach Arbeitsblatt DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Parameter Ammoniumstickstoff (NH4-N), mit Ablaufklasse D der Parameter Stickstoff, gesamt (Nges) und mit Ablaufklasse +P der Parameter Phosphor, gesamt (Pges) durch das zugelassene Labor zu untersuchen. Beim Einsatz betriebsanalytischer Verfahren nach dem Arbeitsblatt DWA-A 704 (Ausgabe April 2016) kann auf die jährliche Abwasseruntersuchung durch zugelassene Labore im Rahmen der jeweiligen Kleinkläranlagenwartung verzichtet werden, sofern die dort angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. Das jeweilige Wartungsunternehmen kann diese Dokumentation auch in Form einer gemeinsamen Dokumentation für alle von ihm zu wartenden Kleinkläranlagen vornehmen.

3 Einbau oder Nachrüstung

3.1 Für den Einbau oder für die Nachrüstung von vorhandenen Kleinkläranlagen sind das Arbeitsblatt DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019), Abschnitte 9, 10 und 11, und soweit zutreffend die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) anzuwenden.

3.2 Abweichend davon sind:

  1. bepflanzte und unbepflanzte Filter ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt nach dem Arbeitsblatt DWA-A 262 (Ausgabe November 2017) zu errichten,
  2. Abwasserteiche nach Arbeitsblatt DWA-A 201 (Ausgabe August 2005) in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019) zu errichten.

3.3 Kleinkläranlagen müssen im betriebsbereiten Zustand wasserdicht sein. Bestehende Kleinkläranlagen sind entsprechend DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung) auf Wasserdichtheit zu prüfen; Anlagen zur Einleitung in das Grundwasser sind entsprechend DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012 - Kleinkläranlagen -Teil 5: Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser) auszuführen.

4 Betrieb, Wartung, Schlammentsorgung

4.1 Betrieb

Für den Betrieb von Kleinkläranlagen gelten die Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt und die technischen Regeln der DWA, die Arbeitsblätter DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019), DWA-A 262 (Ausgabe November 2017) oder DWA-A 201 (Ausgabe August 2005).

4.2 Wartung

4.2.1 Der Mindestumfang der Wartung ergibt sich aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt, aus dem Arbeitsblatt DWA-A 221 Abschnitt 13.3 (Ausgabe Dezember 2019), dem Arbeitsblatt DWA-A 262 Abschnitt 6.2.2 (Ausgabe November 2017), dem Arbeitsblatt DWA-A 201 (Ausgabe August 2005) oder aus den Vorgaben des Planverfassers oder Herstellers in der Betriebsanleitung.

4.2.2 Fachkundige für die Wartung sind die Hersteller im Rahmen der Überwachung der von ihnen gefertigten Anlagen und Inhaber von Nachweisen der Fachverbände über die Erlangung der Fachkunde zur Wartung von Kleinkläranlagen. Anhang 1 Teil C Absatz 4 Satz 3 der Abwasserverordnung gilt entsprechend. Der Einbau oder die Nachrüstung einer Kleinkläranlage durch ein Unternehmen ohne Nachweis der Fachkunde für die Wartung gilt nicht als Herstellung im Sinne des Satz 1.

4.2.3 Der Wartungsvertrag muss mindestens die Inhalte des Arbeitsblatts DWA-A 221 Abschnitt 13.5 (Ausgabe Dezember 2019) enthalten. Die Ergebnisse der Wartungen sind in Wartungsberichten zu dokumentieren. Der Wartungsvertrag und die Wartungsberichte sind vom Betreiber der zuständigen Wasserbehörde auf deren Verlangen vorzulegen. Die Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung vorgeben. Diese Vorgaben sind anlagenbezogen in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen.

4.2.4 Wird im Rahmen der Wartung festgestellt, dass die Anforderungen an den Ablauf der Kleinkläranlage gemäß der Erlaubnis nicht eingehalten werden, sind durch die zuständige Wasserbehörde die Anforderungen an die Häufigkeit und den Umfang der Wartung bis zur Erreichung eines ordnungsgemäßen Zustands zu erhöhen.

4.3 Schlammentsorgung

Die ordnungsgemäße Schlammentsorgung umfasst auch die Schlammentnahme entsprechend den Hinweisen des Herstellers, Planverfassers und des Arbeitsblattes DWA-A 221 Abschnitt 13 (Ausgabe Dezember 2019). Die Funktion der biologischen Stufe der Kläranlage darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

5 Überwachung

Der Umfang der Überwachung richtet sich nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis. Einleitungen von weniger als 8 Kubikmetern Schmutzwasser pro Tag (bis zu 50 Einwohnerwerten) aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 der Abwasserverordnung, bei denen die Anforderungen nach Teil C Absatz 1 entsprechend den Absätzen 4 bis 8 als eingehalten gelten, unterliegen grundsätzlich keiner regelmäßigen behördlichen Überwachung. Sofern bei der mindestens einmal im Jahr nach den in der Abwasserverordnung festgelegten oder diesen gleichgestellten Verfahren festgestellt wird, dass die Reinigungsleistung der Anlagenicht den Vorgaben der Erlaubnis entspricht, ist die zuständige Wasserbehörde durch den Betreiber oder das vom Betreiber dazu autorisierte Wartungsunternehmen unverzüglich zu informieren. Gleichzeitig ist über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten.

6 Regelwerk

6.1 Die in dieser Verwaltungsvorschrift in Bezug genommenen DWA-Arbeitsblätter und DIN sind durch die unteren Wasserbehörden vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

6.2 Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

6.3 Die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Arbeitsblätter DWA-A 201 (Ausgabe August 2005), DWA-A 221 (Ausgabe Dezember 2019), DWA-A 262 (Ausgabe November 2017), DWA-A 704 (Ausgabe April 2016) werden von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

7 Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift begonnenen Verwaltungsverfahren sind unbeschadet der Regelung nach Nummer 8 Satz 2 nach der Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2014 (AmtsBl. M-V S. 607) abzuschließen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift vom 29. April 2014 (AmtsBl. M-V S. 607) außer Kraft.

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