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LWaKüG M-V - Landeswasser- und Küstenschutzgesetz
Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 24. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 14.04.2026 S. 230 i.K.)
Gl.-Nr.: 753 - 14



Archiv 1992

Gültig ab 01.08.2026 siehe =>

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(zu den §§ 2 und 3 Nummer 1 und 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichnet sind. Im Einzelnen gilt:

  1. zu den oberirdischen Gewässern im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind,
  2. die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
  3. zu den Küstengewässern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird,
  4. die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet; ist diese Abgrenzung mit Nummer 3 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen.

(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 2 ausgenommen:

  1. Seitengräben als Bestandteil von Verkehrsanlagen, es sei denn, ihnen kommt eine nicht nur unbedeutende Vorflutfunktion für weitere angrenzende Grundstücke zu,
  2. Gräben und sonstige kleine Wasseransammlungen einschließlich einmündender Entwässerungsgräben, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nur zeitweilig Wasser führen,
  3. kleine, in sich geschlossene Binnenbewässerungs- oder Binnenentwässerungssysteme ohne Stofftransport in andere oberirdische Gewässer,
  4. wasserführende Ackerhohlformen, soweit sie nicht als Biotope durch Rechtsvorschrift geschützt sind und
  5. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 2 Gewässereinteilung, Verordnungsermächtigung

(1) Die oberirdischen Gewässer und Küstengewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung: die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;
  2. Gewässer zweiter Ordnung: alle anderen oberirdischen Gewässer.

Umgehungsgerinne an Querbauwerken, die der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit dienen oder dienten, gehören zu der Ordnung des Gewässers, dem das Querbauwerk zugeordnet ist. Oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit ihm vereinigen, sowie Mündungsarme eines natürlichen Gewässers gehören zu der Gewässerordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört. Im Zuge von Maßnahmen zur Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Hochwasserschutzes angeschlossene Gewässerarme gehören, vorbehaltlich einer anderen Angabe in Anlage 1, zur Ordnung des Gewässers, an das sie angeschlossen sind.

(2) Das in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltene Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung kann durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

§ 3 Eigentum an Gewässern
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

(2) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, sofern das Gewässer kein selbstständiges Grundstück bildet.

(3) Soweit am 1. Dezember 1992 das Eigentum an Gewässern nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zustand, bleibt es unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Auf anderer Rechtsgrundlage bestehende Ansprüche auf Eigentumsübertragung bleiben unberührt.

(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern. Ausgenommen davon ist das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

§ 4 Gewässerbett, Uferlinie, Dämme
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) Das Gewässerbett besteht aus Gewässersohle und Ufer. Das Ufer endet an der Uferlinie. Die Uferlinie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes gebildet. Landseitig der Uferlinie grenzen die Ufergrundstücke an.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Ist dieser Wert nicht zu ermitteln, so wird der Mittelwasserstand durch die Wasserbehörde festgesetzt. Jede beteiligte Person kann die Festsetzung und die Bezeichnung der Uferlinie, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Wasserbehörde, auf ihre Kosten verlangen.

(3) Dämme sind deichartige Bauwerke, die aufgrund einer Gewässerausbauentscheidung zum Gewässerbett oberirdischer Gewässer gehören. Für sie gelten die Bestimmungen der §§ 46, 47 Absatz 2 bis 4 und § 48 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 5 Eigentumsgrenzen
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) Ist ein Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässergrundstück und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

(2) Bildet ein Gewässerbett mit den Ufergrundstücken ein selbständiges Grundstück, so bestimmt sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster.

(3) Steht das Eigentum an einem Gewässerbett den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, so sind die Anteile Bestandteil der Ufergrundstücke. Die Eigentumsgrenze im Gewässerbett bestimmt sich wie folgt:

  1. für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft,
  2. für nebeneinander liegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie rechtwinklig auf die in Nummer 1 bezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
  3. für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke durch die Verbindungslinien der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.

(4) Bei Eigentumsänderungen nach §§ 6 bis 9 wird die neue Eigentumsgrenze durch die neue Uferlinie bestimmt. Ist die von der Änderung nach Satz 1 betroffene Eigentumsgrenze auch Grenze eines Gemeinde- oder Kreisgebietes, bewirkt die Eigentumsänderung auch eine Änderung des Gemeinde- oder Kreisgebietes.

§ 6 Verlandung
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) Bei einem fließenden Gewässer wächst eine durch allmähliches Anlanden oder Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind.

(2) Bei einem stehenden Gewässer, dessen Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück ist, tritt im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Der Eigentümer hat früheren Anliegern den Zutritt zum Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher ausgeübten Umfang erforderlich ist.

§ 7 Überschwemmung
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

Werden an einem fließenden Gewässer in den Fällen des § 5 Absatz 1 oder 2 infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinterliegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überschwemmt, so wächst das Eigentum an den überschwemmten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist. Satz 1 gilt nicht für Flächen, die infolge von Moorentwässerung unter den Mittelwasserstand des angrenzenden Gewässers überschwemmt werden.

§ 8 Uferabriss
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

Wird ein Stück Land durch Naturgewalt vom Ufer abgerissen und mit einem anderen Grundstück vereinigt, so wird es zu dessen Bestandteil, jedoch in den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

§ 9 Bildung eines neuen Gewässerbettes
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

Hat sich ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse auf Dauer ein neues Bett geschaffen, so geht das Eigentum am neuen Gewässerbett auf den Eigentümer des alten Gewässerbettes über, jedoch in den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erloschen ist.

§ 10 Entschädigung, Wiederherstellung
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

(1) In den Fällen des § 7 Satz 1 und der §§ 8 und 9 hat der Eigentümer des Gewässerbettes den bisherigen Eigentümer zu entschädigen. Der bisherige Eigentümer kann anstelle der Entschädigung den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, sofern dies den Zielen nach den §§ 27 bis 31 sowie dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan nach den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entgegensteht. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der frühere Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde dies verlangt.

(3) Das Recht, Entschädigung oder Wiederherstellung zu verlangen, erlischt innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 11 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
(zu § 4 Absatz 5 WHG)

Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Erderhebung hervor, die den Mittelwasserstand überragt und bei diesem Wasserstand nach keiner Seite hin mit dem Ufer zusammenhängt (Insel), so bleibt das Eigentum an den hierdurch entstandenen Landflächen unverändert. Das Gleiche gilt, wenn bei der Bildung eines neuen Gewässerbettes Grundstücke zu einer Insel werden.

Kapitel 2
Bewirtschaftung von Gewässern

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Gewässerbewirtschaftung, Wasserrückhalt, Gewässerrandstreifen
(zu § 6, § 34 und § 38 WHG)

(1) Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers gehört insbesondere eine nachhaltige Wassermengenbewirtschaftung und -verteilung unter Berücksichtigung der hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnisse. Sie begründet keine Ansprüche Dritter.

(2) Über die Beschränkungen des § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sind im Gewässerrandstreifen die tief wendende Bodenbearbeitung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten. Die Wasserbehörde kann diese Verbote auch auf den Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes erstrecken. Die Vorgaben für eine Befreiung gemäß § 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Satz 1 oder 2 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Vergleich zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, und kommt eine Befreiung nicht in Betracht, ist Entschädigung zu leisten. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(3) Auf die Herstellung der Durchgängigkeit soll an künstlichen und an erheblich veränderten Gewässern sowie an Fließgewässern, deren Einzugsgebiet weniger als 10 Quadratkilometer beträgt, verzichtet werden, wenn dies zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts notwendig und die Herstellung der Durchgängigkeit nicht zum Erreichen der Ziele nach den §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist.

§ 13 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser werden entsprechend dem § 7 Absatz 5 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie

  1. im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene"

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.

§ 14 Benutzungen
(zu § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)

Zu den Benutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören auch das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können. Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

§ 15 Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine gehobene Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann die berechtigte Person schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch unter den Voraussetzungen des § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bei der Wasserbehörde ganz oder teilweise verzichten.

§ 16 Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen

(1) Ist eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, kann die Wasserbehörde die bisher Berechtigten verpflichten,

  1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise
    1. bestehen zu lassen,
    2. auf Kosten der bisher Berechtigten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,
  2. auf Kosten der bisher Berechtigten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist diejenige Person, in deren Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung zu sorgen. Die bisher Berechtigten können die ihnen obliegenden Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 durch Vereinbarung mit den Ausbau- oder Unterhaltungspflichtigen ablösen.

(3) Steht eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 in Zusammenhang mit der Beschränkung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

§ 17 Bergrechtliche Vorhaben
(zu § 19 WHG)

Führen Vorhaben, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, zu einem Gewässerausbau im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, so darf die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18 Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 20 WHG)

(1) Entsprechend dem § 20 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) zugelassen oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach dem vor dem 1. Dezember 1992 geltenden Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

(3) Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.

Abschnitt 2
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

§ 19 Gemeingebrauch, Eigentümer- und Anliegergebrauch
(zu § 25 und § 26 WHG)

(1) Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes darf

  1. Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,
  2. Wasser zur Speisung von Viehtränken für Weidehaltung entnommen werden,
  3. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, schädliche Veränderungen des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der ordnungsgemäße Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird; die Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Sie gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.

(4) Die Wasserbehörde kann an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken den Gemeingebrauch zulassen. Sie kann die Zulassung von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(5) Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushaltes den Gemeingebrauch und den Eigentümer- oder den Anliegergebrauch durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen.

(6) Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf.

§ 20 Stauanlagen, Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit Staumarken versehen werden, an denen die einzuhaltenden Stauhöhen deutlich angegeben sind. Sind Auswirkungen auf das öffentliche Interesse und die Rechte oder Befugnisse anderer nicht zu erwarten, so kann die Wasserbehörde hiervon unter Vorbehalt des Widerrufs Befreiung im Einzelfall oder per Allgemeinverfügung erteilen. Staumarken sind an das amtliche Höhenfestpunktnetz anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.

(2) Die Wasserbehörde kann das Anbringen von Marken auch für Stauanlagen, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, sowie zur Bezeichnung anderer Wasserstände und Abmessungen anordnen, die im öffentlichen Interesse oder mit Rücksicht auf Rechte oder Befugnisse anderer eingehalten werden müssen.

(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde oder von einem von ihr beauftragten Dritten gesetzt und verändert, die hierüber ein Protokoll in schriftlicher oder elektronischer Form aufnehmen. Der Stauberechtigte ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.

(4) Stauberechtigte und Betreiber haben dafür zu sorgen, dass die Staumarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltliche Arbeitshilfe zu stellen. Staumarken dürfen nicht ohne Zustimmung der Wasserbehörde entfernt oder verändert werden.

(5) Die Kosten des Setzens, Versetzens, Erneuerns oder Erhaltens einer Staumarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte.

§ 21 Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen

(1) Stauberechtigte dürfen eine Stauanlage nur nach rechtzeitiger Anzeige bei der Wasserbehörde auf Dauer außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.

(2) Das Vorhaben darf nur versagt werden, wenn eine andere Person, die ein berechtigtes privates oder öffentliches Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,

  1. nach Wahl des Stauberechtigten die Kosten für die künftige Unterhaltung der Anlage zu ersetzen oder die Anlage selbst zu unterhalten,
  2. dem Stauberechtigten andere Nachteile zu ersetzen und
  3. für die Erfüllung dieser Verpflichtungen Sicherheit zu leisten.

Es kann auch mit Bedingungen und Auflagen zugelassen werden; diese sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

§ 22 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen

(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, dass für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.

(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe steigt, hat der Stauberechtigte ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken ist.

(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.

§ 23 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern, Gewässerabstandsgebot
(zu § 36 WHG)

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher und anderer Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt innerhalb eines Abstands von beidseits sieben Metern bis zur Uferlinie beziehungsweise einer ausgeprägten Böschungsoberkante. Bei verrohrten Gewässern oder Gewässerabschnitten gilt Satz 1 innerhalb eines Abstands beidseits von zehn Metern bis zum Rohrleitungsscheitel. Innerhalb der nach den Sätzen 2 und 3 bestimmten Abstände wird vermutet, dass von der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage eine vermeidbare Erschwerung der Gewässerunterhaltung oder eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten des Gewässers ausgeht. Die Vermutung nach Satz 4 gilt nicht für temporäre Einfriedungen für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sowie für Anlagen, die der Gewässerunterhaltung oder der befugten Ausübung der Fischerei dienen.

(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für bauliche Anlagen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn der Bebauungsplan unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zu Stande gekommen ist.

§ 24 Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege- und -entwicklung
(zu § 39 und § 42 WHG)

(1) Dienen Anlagen der Zu- und Abführung des Wassers im Gewässer, der wasserwirtschaftlich erforderlichen Mindestwasserführung oder der Wasserrückhaltung im Gewässer, dann gehören auch die Unterhaltung und der Betrieb dieser Anlagen zu den Maßnahmen der Gewässerunterhaltung. Davon ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich einer Gewässerbenutzung dienen, einschließlich deren von der wasserrechtlichen Erlaubnis umfassten Nebenanlagen.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 39 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Unterhaltungspflichtige Gewässerentwicklungs- und -pflegepläne zu Art, Umfang und Ablauf der Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu erstellen und der Wasserbehörde vorzulegen, für die der Bewirtschaftungsplan oder das Maßnahmenprogramm nach den §§ 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die Gewässerentwicklungs- und -pflegeplanerstellung vorsieht.

§ 25 Unterhaltungs- und Ausbaulast
(zu § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 67 WHG)

(1) Die Unterhaltung und der zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche Ausbau der Gewässer sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen; sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger dieser Verpflichtung.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Erhaltung der Schiffbarkeit obliegen:

  1. bei Gewässern erster Ordnung, soweit die Unterhaltungspflichten nicht dem Bund obliegen, dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung
    1. hinsichtlich der Unterhaltung den Gewässerunterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet,
    2. hinsichtlich des Ausbaus den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

Hinsichtlich von Gewässerstrecken, die ausschließlich dem Zweck der Zu- oder Abführung von Wasser für Gewässerbenutzungen dienen, obliegen die Unterhaltung und der Ausbau den Inhabern der Zulassung sowie den jeweiligen Grundstücks- und Anlageneigentümern. Dies gilt auch für Umgehungsgerinne, die aufgrund der in Satz 2 genannten Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Betreiber des Hafens. Schließt sich an ein oberirdisches Gewässer an seiner nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bestimmten Einmündung ins Küstengewässer eine ständig oder zeitweilig in einem Bett fließende Fortsetzungsstrecke an, so obliegt die Unterhaltung der Fortsetzungsstrecke bis zur Einmündung des Gewässerbettes in das offene Küstengewässer dem Unterhaltungspflichtigen des zufließenden oberirdischen Gewässers. Im Fall des Ausbaus der Fortsetzungsstrecke gilt Satz 5 für den zum Ausbau des zufließenden oberirdischen Gewässers Verpflichteten sinngemäß.

(3) Legt der Ausbau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachsenen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.

(4) Bei Gewässern 1. Ordnung, bei denen die Pflichten nach Absatz 1 dem Land obliegen, gehört zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltung auch die Durchführung regelmäßiger Gewässerschauen. Für diese gelten die §§ 44 und 45 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und der § 7 des Wasserverbandsausführungsgesetzes sinngemäß.

§ 26 Verantwortung für die Beseitigung von Beeinträchtigungen
(zu § 40 Absatz 3 WHG)

§ 40 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer der störenden beweglichen Sache zur Beseitigung verpflichtet werden soll, soweit eine verursachende Person nicht in Anspruch genommen werden kann.

§ 27 Ersatz von Mehrkosten
(zu § 40 Absatz 1 Satz 3 WHG)

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil Anlagen in, an oder über dem Gewässer sie erschweren, so sind diese Mehrkosten dem Unterhaltungspflichtigen durch die verursachende Person oder den Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert wird. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten verlangen, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden. Als Berechnungsgrundlage genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. § 3 Absatz 6 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden bleibt unberührt.

§ 28 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung und des Ausbaus
(zu § 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 und 4 und § 67 WHG)

(1) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des im Rahmen einer ordnungsgemäßen Unterhaltung anfallenden Aushubes und Schnittgutes auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen, soweit Anhaltspunkte für eine Belastung bestehen.

(2) Die vorherige Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(3) Abweichend von § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur für Schäden unmittelbar am Grundstück selbst, seinem Bewuchs oder an Sachen.

(4) Die Absätze 1 und 3 und § 41 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten sinngemäß für Ausbaumaßnahmen im öffentlichen Interesse.

Abschnitt 3
Bewirtschaftung von Küstengewässern

§ 29 Gemeingebrauch an Küstengewässern

Jede Person darf auf eigene Gefahr die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden, für den nicht motorisierten Wasser- und Eissport sowie zum Tauchen, außerhalb von Nationalparken und Naturschutzgebieten auch zum Tauchen mit Atemgeräten, benutzen und hierzu den Strand betreten. § 19 Absatz 6 gilt sinngemäß. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 30 Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen der Küstengewässer zu erwarten sind,
  2. das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen, sofern es nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, die Eigenschaften der Küstengewässer signifikant nachteilig zu verändern, oder es aus sonstigen Gründen geeignet ist, die Wasserbeschaffenheit zu beeinträchtigen; die Benutzung ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 4
Bewirtschaftung des Grundwassers

§ 31 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung, Satzungs- und Verordnungsermächtigung
(zu § 46 Absatz 3 WHG)

(1) Von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bis zu zehn Kubikmetern pro Tag je Entnahmestelle, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. § 46 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt. Die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht besteht in Fällen des Satzes 2, sofern für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht darüber hinaus in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

(2) Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

(3) Wenn eine schädliche Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf hierfür besonders ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(4) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist. Soweit die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es zulassen und signifikant nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers nicht zu erwarten sind, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete weitere Fälle bestimmen, in denen es einer Erlaubnis oder einer Bewilligung nicht bedarf.

§ 32 Bewirtschaftung des Grundwassers
(zu den §§ 47 und 48 WHG)

(1) Wenn zu besorgen ist, dass das Grundwasserdargebot im Entnahmegebiet oder der Wasser- und Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt werden können, ist auf Kosten der antragstellenden Person vor Entscheidung über den Antrag ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung hat den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(3) Gewässerbenutzungen der tertiären Tiefengrundwässer sind nur für die öffentliche Wasserversorgung oder andere Zwecke, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich sind (zum Beispiel Heilwasser- oder Mineralwassergewinnung, balneomedizinische Thermalwassernutzungen), unbeschadet öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulassungsfähig.

(4) Bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind die Belange der Grundwasserneubildung zu beachten. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens wesentlich eingeschränkt wird. Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.

(5) Die Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf Menge oder Güte des Grundwasservorkommens einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.

§ 33 Erdaufschlüsse
(zu § 49 Absatz 4 WHG)

(1) Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Beendigung der jeweiligen Messung oder Probenahme unaufgefordert zu übermitteln.

(2) Wird durch Arbeiten, die der bergrechtlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde auch für die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen zuständig. Diese Entscheidungen der Bergbehörde ergehen im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.

Abschnitt 5
Wasserentnahmeentgelt

§ 34 Entgelt für Gewässerbenutzung

(1) Das Land erhebt von Personen, die ein Gewässer benutzen, ein Entgelt für folgende Benutzungen (Wasserentnahmeentgelt):

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Bei der Erhebung des Entgeltes gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 und der §§ 25 und 26 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 19 Absatz 2 und § 31 Absatz 1,
  2. für Benutzungen im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,
  3. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  4. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren thermischen Nutzung und das anschließende Wiedereinleiten in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren thermischen Nutzung und das anschließende Wiedereinleiten in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer,
  6. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei und der Nasslagerung von Rundholz,
  7. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Wasserkraftnutzung, sofern keine nachteilige Veränderung der chemischen, physikalischen und biologischen Eigenschaften des Wassers erfolgt,
  8. Benutzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
  9. das Entnehmen von Wasser zum Zwecke der zielgerichteten Grundwasseranreicherung,
  10. das Entnehmen von Wasser zum Zwecke der Gewässersanierung oder der Bodensanierung, sofern die Person, die das Gewässer benutzt, die Notwendigkeit der Sanierung nicht zu vertreten hat,
  11. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern für die Beregnung zum Zweck des Frostschutzes im Obstbau.

(3) Der Entgeltsatz beträgt

  1. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser: 0,20 Euro je Kubikmeter,
  2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,06 Euro je Kubikmeter; sofern für die vorgenannten Zwecke eine Bewässerungstechnik eingesetzt wird, bei der geringe Wassermengen tröpfchenweise an die Pflanzen abgegeben werden (Tröpfchenbewässerung): 0,02 Euro je Kubikmeter,
  3. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,05 Euro je Kubikmeter und
  4. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Beregnung: 0,02 Euro je Kubikmeter.

Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers mit einem Verlust von nicht mehr als 5 Prozent der Wassermenge in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, ermäßigt sich die Höhe des Entgelts auf 10 Prozent. Bei einer nicht zugelassenen Gewässerbenutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben. Beiträge im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes schließen die Verpflichtung zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts nicht aus.

(4) Im Einzelfall kann die oberste Wasserbehörde ganz oder teilweise auf die Erhebung des nach Absatz 3 zu erhebenden Entgeltes verzichten, wenn das Vorhaben im erheblichen öffentlichen Interesse steht. Satz 1 gilt nicht für Wasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung.

§ 35 Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr.

(2) Zur Ermittlung der Höhe des Entgelts hat die entgeltpflichtige Person der Wasserbehörde eine Erklärung nach dem von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordruck mit den erforderlichen Angaben sowie den dafür erforderlichen Unterlagen für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Januar des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Der Vorlage der Erklärung nach dem amtlichen Vordruck steht die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gleich. Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen.

(3) Kommt die entgeltpflichtige Person ihren Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

§ 36 Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Fälligkeit, Verwendung

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Es steht dem Land zu und ist dem Landeshaushalt durch die Festsetzungsbehörden jeweils binnen drei Monaten nach Zahlungseingang zuzuführen.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 35 Absatz 2 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine der in § 34 genannten Benutzungen ausgeübt worden ist.

(3) Das Aufkommen aus dem Entgelt für Gewässerbenutzung ist für Maßnahmen zweckgebunden zu verwenden, die der Umsetzung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Gewässerunterhaltung, der Unterhaltung der zu den Gewässern erster Ordnung gehörenden wasserwirtschaftlichen Anlagen oder der Unterhaltung der Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erster Ordnung dienen. Hierzu gehören auch die Entschädigung nach § 12 Absatz 2 Satz 4 sowie die Entschädigung und der Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen in Wasserschutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gemäß § 52 Absatz 4 und 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern das Land die Entschädigung oder den Ausgleich zu leisten hat, sowie die Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen in Wasserschutzgebieten infolge von Altlasten, deren Verursacher nicht feststeht oder vorläufig weder zur Beseitigung der Altlast noch zur Finanzierung ihrer Beseitigung herangezogen werden kann. Der durch den Vollzug der Vorschriften über das Entgelt für Gewässerbenutzung entstehende Verwaltungsaufwand kann aus dem Entgeltaufkommen gedeckt werden.

(4) Die Zweckbindung gemäß Absatz 3 erstreckt sich auch auf Rückflüsse nach bereits erfolgter Verwendung des Aufkommens aus dem Entgelt für Gewässerbenutzung, einschließlich der daraus resultierenden Zinsen, insbesondere auf Rückflüsse von Zuwendungen nach Absatz 3 Satz 2 und auf Erstattungsbeiträge nach § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Festsetzungsbescheide können nach Maßgabe des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Beschäftigte der Festsetzungsbehörde zu bearbeiten.

Kapitel 3
Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt 1
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

§ 37 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung, Vorkaufsrecht
(zu § 50 WHG)

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).

Die Versorgungspflicht besteht nicht,

  1. wenn die Versorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und
  2. bei der Versorgung mit Brauchwasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 40 Absatz 7 und 8 gilt sinngemäß.

(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen. Diese Verpflichtung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen das Land.

(4) Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat die Wassergewinnungsanlage selbst und auf eigene Kosten zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren; er hat bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes auf die Vermeidung von Verunreinigungen und andere für die Wasserversorgung nachteilige Veränderungen hinzuwirken. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Bestehende Gefahren sind unverzüglich der Wasserbehörde und dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen; auf eine Begrenzung oder Abwendung möglicher Schäden ist hinzuwirken. Wenn das Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gelten die vorstehenden Verpflichtungen für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung des wirtschaftlichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorgung in Not- und Krisensituationen langfristig sicherzustellen.

(6) Den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die im Fassungsbereich oder in der engeren Schutzzone von

  1. festgesetzten Wasserschutzgebieten,
  2. Trinkwasserschutzgebieten nach § 86 Absatz 1 Satz 1 oder
  3. als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

liegen; in Gebieten nach der Nummer 3 nur, wenn diese in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen des Landes als Vorranggebiete Trinkwassersicherung ausgewiesen sind. Satz 1 gilt nicht im Trinkwasserschutzgebiet der Warnow, wie es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht. Das Vorkaufsrecht geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs sowie des Naturschutzes und des Siedlungswesens im Rang vor. § 99a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt insoweit der Träger der öffentlichen Wasserversorgung. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn es der Sicherung der Wassergewinnungsanlagen oder der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das zur öffentlichen Wasserversorgung nutzbare Wasserdargebot dient.

§ 38 Ausgleich bei erhöhten Anforderungen in Wasserschutzgebieten, in Heilquellenschutzgebieten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
(zu § 52 Absatz 5, § 53 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag einer betroffenen Person gegenüber der zum Ausgleich verpflichteten Person geltend zu machen. Die zum Ausgleich verpflichtete Person kann verlangen, dass mit dem Antrag nach Satz 1 die Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Befreiung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgelegt wird.

(2) Die zum Ausgleich verpflichtete Person hat über den Antrag innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden, soweit zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung getroffen wird. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, kann jede beteiligte Person die Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit der zuständigen Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung einen Vorschlag schriftlich oder elektronisch unterbreitet. Sind forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke von erhöhten Anforderungen betroffen, ist das Benehmen nach Satz 2 mit der zuständigen unteren Forstbehörde herzustellen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte, sofern die Beteiligten keine andere Vereinbarung hierzu treffen.

(3) Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile eines Betriebes jährlich 150 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, wenn und soweit es der betroffenen Person möglich ist oder gewesen wäre, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.

(4) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Oktober des folgenden Jahres gestellt wird.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten für den Ausgleich nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß. Ausgleichspflichtig ist das Land.

§ 39 Staatlich anerkannte Heilquellen, besondere Pflichten
(zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WHG)

(1) Für die Anerkennung und den Widerruf von staatlich anerkannten Heilquellen ist die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

(2) Die Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen.

Abschnitt 2
Abwasserbeseitigung

§ 40 Abwasserbeseitigungspflicht, Satzungsermächtigung
(zu den §§ 54 bis 56 WHG)

(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung (Beseitigungspflichtige), soweit sie nicht nach Absatz 7 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. Die Beseitigungspflicht umfasst bei abflusslosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.

(2) Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist und dass Dritte, die Abwasser in ihre Abwasseranlagen einleiten, Nachweise über die notwendigen Überprüfungen der Sicherheit, Funktion und des baulichen Zustandes der angeschlossenen Anlagen vorzulegen haben. Sie können des Weiteren vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

(3) Die Gemeinden können die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser durch Satzung auf die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen, sofern diesen die Beseitigung ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und sie wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. In der Satzung soll neben der Regelung nach § 31 Absatz 3 zusätzlich vorgeschrieben werden, dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder in Gewässer einzuleiten ist. Die Regelung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht in der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Wasserbehörde; § 71 gilt sinngemäß.

(4) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt

  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder das auf der Grundlage einer Satzung nach Absatz 3 oder einer am 1. August 2026 bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis schadlos versickert, verrieselt, in ein Gewässer eingebracht oder das im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 oder erlaubnisfrei nach § 30 Nummer 2 eingeleitet wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. für Abwasser, das noch weiterverwendet wird,
  5. für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das dazu bestimmt ist, unter Einhaltung des Dünge-, Bodenschutz- und Abfallrechtes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; dies gilt nicht für häusliches Abwasser einschließlich der in Kleinkläranlagen anfallenden Schlämme,
  6. für Niederschlagswasser, das auf landwirtschaftlichen, garten - baulichen und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen im Außenbereich anfällt und das auf den Betriebsflächen versickert oder verrieselt wird, sofern es nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, schädliche Veränderungen des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen,
  7. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer vor dem 1. Dezember 1992 wasserrechtlich genehmigt worden ist, für die Dauer der Zulassung,
  8. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  9. für Abwasser, das als flüssiger Abfall nach Regeln des Abfallrechts beseitigt wird,
  10. durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
    1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
    2. eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss
      und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist die Person verpflichtet, bei der das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.

(5) Für Grundstücke, auf denen Abwasser rechtmäßig durch Kleinkläranlagen beseitigt wird, kann die beseitigungspflichtige Körperschaft den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Bestandskraft der Erlaubnis für die Gewässerbenutzung durch die Kleinkläranlage vorschreiben.

(6) Beschäftigte und Beauftragte der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften sind berechtigt, Grundstücke zu betreten, um Untersuchungen und Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht nach Absatz 3 Satz 1 im erforderlichen Umfang treffen zu können; insbesondere dürfen sie Bodenproben nehmen. Handlungen nach Satz 1 sollen zuvor angekündigt werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(7) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen; sie können insbesondere Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

(8) Zur Abwasserbeseitigung gebildete Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren, Beiträge und Kostenersatz nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Ort ihres Anfallens gehört.

(9) Ordnet ein am 1. August 2026 bereits bestandskräftiger Bebauungsplan an, dass das anfallende Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern ist, so gilt die Erlaubnis zur Grundwassernutzung nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes als erteilt, soweit die Wasserbehörde bei der Aufstellung des Bebauungsplans der Versickerungsregelung zugestimmt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt die Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung als auf den Grundstückseigentümer übertragen, bei dem das Niederschlagswasser anfällt; die Übertragung kann durch die Wasserbehörde jederzeit widerrufen oder befristet werden.

§ 41 Öffentliche Abwasseranlagen, Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen, Verordnungsermächtigung
(zu den §§ 60 und 61 WHG)

(1) Öffentliche Abwasseranlagen können im Rahmen der Anforderungen nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zur Energiegewinnung genutzt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der einleitenden Person durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  4. dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
  6. welchen Stellen in welchen Fällen, in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.

§ 42 Indirekteinleitungen, Verordnungsermächtigung
(zu den §§ 58 und 59 WHG)

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche für die Einleiterlaubnis nach den §§ 8, 10 und 15 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig ist. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde.

(2) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann entsprechend § 58 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

Abschnitt 3
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 43 Wassergefährdende Stoffe

(1) Treten wassergefährdende Stoffe aus Schiffen, Sportbooten, Fahrzeugen oder anderen Einrichtungen oder bei ihrer Beförderung aus oder gelangen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat die Person die das Schiff, Sportboot oder das Fahrzeug führt, die Einrichtung betreibt oder die Beförderung vornimmt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und die Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat sie so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung von Gewässern nicht zu besorgen ist. Zu den Einrichtungen im Sinne des Satz 1 gehören alle Anlagen, fliegende Bauten oder sonstige Einrichtungen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und die nicht unter den Anlagenbegriff des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen. Bei ruhenden Schiffen, Sportbooten und nicht betriebenen Fahrzeugen oder Einrichtungen erstrecken sich die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 auf Halter oder Eigentümer.

(2) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 unverzüglich der Wasserbehörde, der Feuerwehr oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind neben den in Absatz 1 genannten Personen auch diejenigen, die ein Schiff, Sportboot, Fahrzeug oder eine sonstige Einrichtung in, an, auf, über oder unter Gewässern instandsetzen, reinigen oder prüfen, mit wassergefährdenden Stoffen befüllen oder solche entleeren, sowie diejenigen, die das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht haben. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht bereits bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einem Schiff, Sportboot, Fahrzeug oder einer sonstigen Einrichtung ausgetreten sind.

Abschnitt 4
Hochwasser- und Küstenschutz

Teil 1
Begriffs- und gemeinsame Bestimmungen

§ 44 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Strand
    ist der im Wirkungsbereich der Wellen mit einem dynamischen Sedimentakkumulationskörper überlagerte Küstenstreifen, der seewärts durch die Mittelwasserlinie und landseitig durch den Dünen- oder Steilküstenfuß oder den Beginn der geschlossenen Pflanzendecke begrenzt wird, sofern nicht der Fußpunkt baulicher Anlagen eine künstliche Grenze bildet;
  2. Vorstrand
    der seewärts des Strandes gelegene Meeresbereich bis zu einer von Seegang unbeeinflussten Wassertiefe;
  3. Vorland
    das Gebiet zwischen der wasserseitigen Begrenzung eines Deiches und der Mittelwasserlinie;
  4. Steilküste
    oberhalb des Meeresstrandes oder der Mittelwasserlinie des Küstengewässers steil ansteigende natürliche Geländestufe, deren Fuß sich im Wirkungsbereich der Wellen befindet;
  5. Hochwasserschutz
    der gebietsbezogene Schutz von Menschen und Sachwerten vor Hochwasser oder Sturmfluten durch den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen;
  6. Hochwasserschutzanlagen
    Deiche, Schutzdünen, Spundwände, Mauern und andere technische Anlagen, die die Überschwemmung von Gebieten nach dem Ausufern von oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern verhindern;
  7. Küstenschutz
    der gebietsbezogene Schutz von Menschen und Sachwerten vor Hochwasser der Küstengewässer und vor von Küstengewässern verursachter Erosion durch den Bau und die Unterhaltung von Küstenschutzanlagen einschließlich der Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der Schutzdünen sowie des zugehörigen Strandes und des Vorstrandes;
  8. Küstenschutzanlagen
    Hochwasserschutzanlagen und Erosionsschutzanlagen, die dem Küstenschutz dienen; Sandaufspülungen sind den Küstenschutzanlagen gleichgestellt;
  9. Schutzdünen
    natürlich entstandene oder künstlich angelegte, größtenteils aus Sandfraktionen bestehende Sedimentablagerungen oberhalb des Strandes, die dem Küstenschutz dienen;
  10. Erosionsschutzanlagen
    Bauwerke zum Schutz vor Erosion, wie Dünen, Buhnen, Wellenbrecher, Ufermauern und Deckwerke;
  11. Historische Erosionsschutzanlagen
    Erosionsschutzanlagen für Gebiete, die nicht unter § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 fallen, sofern sie vor dem 3. Oktober 1990 errichtet und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land unterhalten worden sind;
  12. Schutzzweck
    eine Hochwasser- und Küstenschutzanlagen kennzeichnende Angabe, die ausweist, welches Gebiet aus welchem Grund bis zu welchem Hochwasserstand und bis zu welcher hydrodynamischen Belastung geschützt wird;
  13. Küstenrückgangsgebiete
    Gebiete landseitig der Mittelwasserlinie von Küstengewässern, die unter natürlichen Bedingungen infolge vorherrschender Erosion künftig in Düne, Strand oder Vorstrand umgebildet werden können;
  14. Absperranlagen
    Anlagen, mit denen Hochwasserschutzanlagen querende oberirdische Gewässer oder Öffnungen in den Hochwasserschutzanlagen verschlossen werden können;
  15. Sperrwerke
    Bauwerke im oberirdischen Gewässer oder im Küstengewässer, die bei Hochwasser geschlossen werden können;
  16. Sandaufspülungen
    Maßnahmen im Bereich des Strandes oder des Vorstrandes zum Ausgleich einer durch natürliche Prozesse hervorgerufenen negativen Materialbilanz.

§ 45 Grundsatz, Bau- und Unterhaltungslast, Verordnungsermächtigung

(1) Hochwasser- und Küstenschutz sind öffentliche Aufgaben, soweit sie für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind. Die Verpflichtung jeder Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, gemäß § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen, bleibt unberührt. Der Hochwasser- und Küstenschutz begründet keinen Rechtsanspruch Dritter.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen:

  1. hinsichtlich des Schutzes der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches oder von Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
  2. hinsichtlich aller übrigen Gebiete bezüglich der Baulast den Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, sofern die Gemeinde das Schutzbedürfnis festgestellt hat, und bezüglich der Unterhaltungslast den Gewässerunterhaltungsverbänden,
  3. hinsichtlich der Unterhaltungslast für historische Erosionsschutzanlagen dem Land, vertreten durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 trägt die Gemeinde die Baulast für Anlagen, deren Notwendigkeit sich erst aus Bauleitplänen oder aus Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Baugesetzbuches ergibt, die nach dem 22. Dezember 2013 aufgestellt wurden oder künftig aufgestellt werden. Dies gilt nicht, soweit sich das Land vor dem 1. August 2026 zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Die Anlagen nach Satz 2 gehen nach Fertigstellung und nach Abnahme durch das Land in die Unterhaltungslast des Landes über. Der Aufwand für die Unterhaltung dieser Anlagen wird mit Bescheid der obersten Wasserbehörde von den Gemeinden jeweils für das Kalendervorjahr erhoben. Dabei berechnet sich der zu erhebende Unterhaltungsaufwand nach den Gesamtausgaben für die erforderliche Unterhaltung zuzüglich eines am tatsächlichen Aufwand orientierten Zuschlags für den personellen und sachlichen Verwaltungsaufwand. Die Erstattungsbeträge sind vom Land für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben des Hochwasser- und Küstenschutzes zu verwenden. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden können die Kosten für Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 und nach Satz 2 sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der bevorteilten Grundstücke nach den Grundsätzen der §§ 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes über Beiträge und Benutzungsgebühren auferlegen.

(3) Die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen werden in folgende Ordnungen eingeteilt:

  1. erste Ordnung: Anlagen, die dem Schutz der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches oder von Gebieten im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 des Baugesetzbuches dienen (Landeshochwasserschutzanlagen und Landesküstenschutzanlagen) sowie die historischen Erosionsschutzanlagen; die Anlagen erster Ordnung sind in den Anlagen nach Absatz 4 abschließend aufgeführt,
  2. zweite Ordnung: Anlagen, die nicht unter Nummer 1 fallen.

Die abschließende Bezeichnung der Anlagen erster Ordnung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst nicht Sandaufspülungen.

(4) Die zu den Landeshochwasserschutzanlagen gehörenden Landesschutzdeiche werden mit zugehörigen Bauwerken in der Anlage 3 aufgeführt. Die zu den Landesküstenschutzanlagen gehörenden Landesküstenschutzdeiche, Landesküstenschutzdünen und sonstigen Erosionsschutzanlagen werden, jeweils mit zugehörigen Bauwerken, in den Anlagen 4a, 4b und 4c aufgeführt. Die historischen Erosionsschutzanlagen werden in der Anlage 4d aufgeführt. Die Anlagen 3, 4a, 4b, 4c und 4d sind Bestandteile dieses Gesetzes. Die oberste Wasserbehörde kann sie durch Rechtsverordnung ändern.

(5) Die oberste Wasserbehörde hat für die Landeshochwasserschutzanlagen und die Landesküstenschutzanlagen die jeweils maßgebenden Bemessungskriterien festzulegen und zu veröffentlichen. Dabei ist in der Regel ein Hochwasser- oder Sturmflutereignis zugrunde zu legen, das statistisch für die Landeshochwasserschutzanlagen einmal in 100 Jahren, für die Landesküstenschutzanlagen einmal in 200 Jahren zu erwarten ist.

(6) Informationen zu den Hochwasser- und Küstenschutzanlagen zweiter Ordnung, insbesondere zum Schutzzweck und zur Lage und Kubatur der dazu gehörenden Deiche, Spundwände, Mauern, Schutzdünen und Erosionsschutzanlagen, jeweils mit funktional zugehörigen Bauwerken, sollen durch die Unterhaltungspflichtigen in ein öffentlich einsehbares Bestandsverzeichnis als Fachinformationssystem bei der oberen Wasserbehörde eingebunden werden.

§ 46 Unterhaltung der Hochwasser- und Küstenschutzanlagen

(1) Hochwasser- und Küstenschutzanlagen sind so zu pflegen, zu betreiben und wiederherzustellen (Unterhaltung), dass sie den Schutzzweck erfüllen.

(2) Die Unterhaltung umfasst nicht die Überwachung und Sicherung der Anlagen im Hochwasser- oder Sturmflutfall. Ausgenommen hiervon sind Sperrwerke.

(3) Bei Deichen gehört zur Unterhaltung insbesondere die regelmäßige Pflege der Grasnarbe, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung, die Beseitigung von Gehölzen sowie die Bekämpfung der deichspezifischen Schädlinge. Die Deichpflege soll vorrangig mit Schafen erfolgen.

§ 47 Schutz der Deiche, Schutzdünen und sonstigen Hochwasser- und Küstenschutzbauwerke, Nutzung des Vorlandes

(1) Deiche bestehen aus dem Deichkörper und den beiderseitigen Schutzstreifen. Bei Deichen beträgt die Breite der Schutzstreifen grundsätzlich drei und bei den Deichen der Nummern 01 bis 09 der Anlage 3 fünf Meter.

(2) Jede Benutzung der Deiche, die ihre Wehrfähigkeit beeinträchtigen oder ihre Unterhaltung erschweren kann, ist unzulässig. Zum Schutz der Deiche ist insbesondere verboten:

  1. das Reiten, das Treiben von Vieh, das Weiden von Großvieh oder das Halten von anderen Haus- und Nutztieren mit Ausnahme der vertraglich geregelten Schafhütung,
  2. das Betreten des Deichkörpers außerhalb der angelegten Wege und Übergänge, außer zur befugten Jagdausübung,
  3. das Fahren mit Fahrzeugen aller Art und das Parken,
  4. das Lagern von Stoffen,
  5. das Errichten oder Verändern von Bauwerken und Anlagen, das Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art sowie das Verlegen von Rohren, Kabeln und anderen Leitungen,
  6. das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern,
  7. das Abbrennen von Gräsern oder Treibseln sowie die Beschädigung oder das Entfernen der Grasnarbe,
  8. das Vornehmen von Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen.

Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Wehrfähigkeit, der Unterhaltung oder der Verteidigung des Deiches oder der Pflege der Schutzstreifen und des Vorlandes dienen.

(4) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen des Deiches zulassen, wenn die Wehrfähigkeit und die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches nicht beeinträchtigt werden und entweder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(5) Die Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichend von Absatz 1 für den Schutzstreifen eine andere Breite durch Allgemeinverfügung bestimmen.

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Schutzdünen entsprechend, soweit nach § 52 nicht weitergehende Verbote gelten.

(7) Jede Benutzung von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, die ihre Funktion und Wehrfähigkeit beeinträchtigen oder ihre Unterhaltung erschweren kann, ist unzulässig. Verboten ist insbesondere:

  1. das Entnehmen oder Umlagern von Steinen aus oder in Stein- und Geröllwällen, Wellenbrechern und Steinbuhnen,
  2. das Beschädigen oder Entfernen von Buhnenpfählen,
  3. das Durchbohren, Durchörtern und sonstige Beschädigen von Ufer- und Hochwasserschutzmauern,
  4. das Beschädigen der Geotextilien von Geotextilwällen oder das Entnehmen von Sand aus Geotextilwällen,
  5. das Beschädigen von Deckwerken oder deren Bauwerksbestandteilen,
  6. das unbefugte Bedienen, Außer-Funktion-Setzen oder Beschädigen von Absperranlagen.

(8) Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Hochwasser- und Küstenschutzes, insbesondere die Sicherheit und Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Bewirtschaftetes Vorland ist von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten so zu bewirtschaften, dass der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden.

§ 48 Eigentum, Vorkaufsrecht

(1) Der Strand steht unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter im Eigentum des Landes. Die Wasserbehörde kann die Linie der landseitigen Strandgrenze durch Verwaltungsakt feststellen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht.

(2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück in einer Entfernung bis zu 50 Metern landwärts der landseitigen Begrenzung von Landesschutzdeichen, Landesküstenschutzdeichen, Landesküstenschutzdünen und sonstigen Erosionsschutzanlagen nach den Anlagen 3, 4a, 4b und 4c zu, wenn dieses Grundstück für eine Maßnahme des Hochwasser- oder Küstenschutzes erforderlich ist. § 99a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gelten entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt hier die oberste Wasserbehörde.

(3) Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes veröffentlicht die oberste Wasserbehörde eine Flächenkulisse im Amtsblatt; in der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, wo die Detailkarten eingesehen werden können. Zusätzlich soll die Flächenkulisse in geeigneter Form auf den Internetseiten der obersten Wasserbehörde veröffentlicht werden. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. § 34 Absatz 3 und 4 des Naturschutzausführungsgesetzes gilt entsprechend; an die Stelle der obersten Naturschutzbehörde tritt hier die oberste Wasserbehörde.

§ 49 Duldungspflichten

Soweit es zur Planung oder Durchführung von Maßnahmen zum Bau oder zur Unterhaltung von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erforderlich ist, finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 28 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.

§ 50 Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 Absatz 3 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die von der oberen Wasserbehörde ermittelt und kartiert wurden und noch nicht festgesetzt sind, gelten als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete, wenn sie durch die oberste Wasserbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden sind. Sie sind zusätzlich ortsüblich bekannt zu machen; § 80 findet sinngemäße Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gemachte Überschwemmungsgebiete entsprechend. Auf die nach § 78 Absatz 8 und § 78a Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Geltung der baulichen und sonstigen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 Absatz 1 bis 7 und § 78a Absatz 1 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Zusätzlich sollen die Flächenkulissen der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete in geeigneter Form auf den Internetseiten der obersten Wasserbehörde veröffentlicht werden.

(2) Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach Veröffentlichung der Karte.

Teil 2
Besondere Bestimmungen für die Küsten

§ 51 Genehmigung von Küstenschutzanlagen und Sandaufspülungen
(zu § 68 Absatz 2 Satz 2 WHG)

Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Küstenschutzanlagen und Sandaufspülungen, für die nach dem Landes-UVP-Gesetz keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für den Neubau von Deichen und anderen Hochwasser- oder Küstenschutzbauwerken, die eine deichgleiche Funktion haben. Die Beseitigung von Küstenschutzanlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegt, bedarf der rechtzeitigen Anzeige bei der Wasserbehörde. Mit der Beseitigung sind die ursprünglichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit möglich und erforderlich, wiederherzustellen. Für die Genehmigung nach Satz 1 gilt § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß.

§ 52 Nutzungsbestimmungen

(1) Auf dem Strand ist es verboten:

  1. Sand, Kies, Geröll oder Steine zu entnehmen; ausgenommen sind Steine für den eigenen Bedarf in geringen Mengen,
  2. Liegeplätze für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätze einzurichten, ausgenommen ist das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und von Sportbooten, die zwar mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren Nutzung jedoch sportbootführerscheinfrei zulässig ist, auf eigene Gefahr,
  3. Abgrabungen, Abspülungen oder Bohrungen vorzunehmen,
  4. mit Fahrzeugen aller Art zu fahren,
  5. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen.

Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 gilt auch für den Vorstrand. Satz 1 Nummer 1 findet für Schutzdünen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus ist es verboten, auf Schutzdünen schützenden Bewuchs wesentlich zu verändern, zu beseitigen oder zu beschädigen.

(2) Auf der durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilküste und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend. Die wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Beschädigung schützenden Bewuchses ist verboten.

(3) Die Wasserbehörde kann von den Verboten der Absätze 1 und 2 Ausnahmen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen, wenn die Belange des Küstenschutzes nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann die Wasserbehörde die Verlegung von Leitungen im Bereich von Schutzdünen zulassen, wenn dies mit den Belangen des Küstenschutzes vereinbar ist.

(4) Die Gemeinden dürfen, als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis, für einen zum Gemeindegebiet gehörenden Strand im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen der Küstenschutzanlagen durch Satzung Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 für den saisonalen Badebetrieb und die Fischerei zulassen.

(5) Die Wasserbehörde kann über die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 und nach § 47 Absatz 2 hinaus zur Wahrung der Belange des Küstenschutzes weitere Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, den Küstenschutz zu gefährden, insbesondere die Nutzung und Benutzung des Strandes, des Vorstrandes, der Schutzdünen, des Vorlandes und der sonstigen Flächen und Anlagen, die dem Küstenschutz zu dienen bestimmt oder geeignet sind, durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder untersagen.

§ 53 Anlagen an und in Küstengewässern

Die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an und in Küstengewässern in einem Abstand bis zu 200 Metern landwärts von der Mittelwasserlinie sowie im Vorstrand, mindestens aber in einem Abstand von 200 Metern seewärts von der Mittelwasserlinie, bedarf der rechtzeitigen Anzeige bei der Wasserbehörde. Das Vorhaben ist zu untersagen, wenn es mit den Belangen des Küstenschutzes nicht vereinbar ist. § 10 des Landesbodenschutzgesetzes bleibt unberührt. § 23 Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 54 Küstenrückgangsgebiete, Verordnungsermächtigung

(1) Küstenrückgangsgebiete hinter Schutzdünen, die zukünftig für die Sicherung des Küstenschutzes, insbesondere für die landseitige Rückverlegung von Schutzdünen, vorgehalten werden müssen, können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde festgesetzt werden.

(2) Die nach § 136 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, fortbestehenden Küstenschutzgebiete gelten, soweit sie sich hinter Schutzdünen befinden, als festgesetzte Küstenrückgangsgebiete im Sinne des Absatzes 1. Die Gebiete werden von der obersten Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Sie können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde geändert werden.

(3) In den festgesetzten Küstenrückgangsgebieten ist

  1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches

untersagt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches oder für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Baugesetzbuches in den Gebieten nach Absatz 2 Satz 1, sofern die Wasserbehörde der Planung oder dem Vorhaben schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat.

(4) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12 und 13 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt 5
Wassergefahren, Hochwassermeldedienst

§ 55 Überwachung und Sicherung der Hochwasserschutzanlagen

(1) Bei Hochwasser und Sturmfluten obliegen die Überwachung und Sicherung der Hochwasserschutzanlagen, mit Ausnahme der Sperrwerke, den Gemeinden, deren Gebiet vom Schutzzweck nach § 44 Nummer 12 erfasst wird, als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. In Zweifelsfällen kann die Wasserbehörde die Gemeinden bestimmen, denen die Aufgabe nach Satz 1 obliegt. Für Anlagen nach § 45 Absatz 3 Nummer 2 können die Gemeinden die Aufgaben der Überwachung und Sicherung auf die Bedienung von Verschlusselementen und den Auf- und Abbau mobiler Schutzelemente beschränken. Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 Dritter bedienen. Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmfluten, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr augenblicklich Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) Zur Überwachung können insbesondere die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Anlagen im Belastungsfall, die Bedienung von Verschlusselementen und der Auf- und Abbau mobiler Schutzelemente gehören. Zur Sicherung können alle Maßnahmen zählen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit einer Anlage entsprechend ihrem Schutzzweck zu erhalten. Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Aufgabenträger stimmen ihre Planungen der Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage ab. Die Unterhaltungspflichtigen beraten die Gemeinden bei der Überwachung und Sicherung (Fachberatung).

(3) Die Unterhaltungspflichtigen tragen die Kosten der für die Sicherung der Hochwasserschutzanlagen erforderlichen Geräte und Materialien entsprechend der abgestimmten Abwehrplanung. Die Kosten nach Satz 1 gehören zu den Unterhaltungskosten für die jeweiligen Anlagen.

§ 56 Hochwassermeldedienst, Verordnungsermächtigung

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium einen Warn- und Alarmdienst zum Schutz vor Hochwassergefahren (Hochwassermeldedienst) einzurichten. Die Rechtsverordnung regelt die Organisation und den Ablauf des Hochwassermeldedienstes sowie die notwendigen Informationsflüsse, definiert die Alarmstufen einschließlich der zugehörigen Handlungskategorien und bestimmt die am Hochwassermeldedienst Teilnehmenden.

(2) Aus der Einrichtung des Hochwassermeldedienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

Abschnitt 6
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation

§ 57 Verbindlichkeit der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, Gewässerentwicklungskorridore, Verordnungsermächtigungen, sonstige wasserwirtschaftliche Planung
(zu den §§ 82, 83 und 84 WHG)

(1) Der Hinweis, wo die Fortschreibung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie die übrigen Unterlagen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung werden die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für alle Behörden verbindlich. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 1, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Gebiete an beiden Seiten der Gewässer ausweisen, in denen eine eigendynamische Gewässerverlagerung zugelassen oder geduldet und damit eine nachhaltige und naturnahe Gewässerentwicklung entsprechend den Zielen des Bewirtschaftungsplans und zur Durchführung des Maßnahmenprogrammes ermöglicht wird (Gewässerentwicklungskorridore). Die Bestimmungen des § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Für den Ausgleich gilt § 38 Absatz 1 bis 4 sinngemäß. Ausgleichspflichtig ist das Land.

(3) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Gewässerentwicklungskorridoren im Rahmen der Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne nach § 83 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zu informieren.

(4) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf. Der Entwurf eines wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich oder elektronisch Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern.

§ 58 Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete ( § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Duldungs- und Gestattungspflichten ( §§ 92 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.

Kapitel 4
Gewässeraufsicht

§ 59 Alarmdienst, Verordnungsermächtigung

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Rechtsverordnung einen Alarmdienst einzurichten. Die Rechtsverordnung bestimmt die Meldestellen und das Meldeverfahren. § 56 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 60 Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht, Einschränkung von Grundrechten

(1) Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes finden für die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Vollzugsaufgaben entsprechende Anwendung.

(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 61 Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Wer zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht Anlass gibt, hat die notwendigen Kosten zu erstatten. Zu diesen Kosten gehören auch die

  1. Kosten der Ermittlung des Verantwortlichen,
  2. Kosten der Gefahrenerforschung,
  3. Kosten der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
  4. Kosten der Kontrollmaßnahmen zur Beurteilung des Erfolges der Gefahrenabwehrmaßnahmen.

Die Kosten werden von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung in dem Umfang, den der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid regelt. Für darüber hinaus gehende Untersuchungen besteht die Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Zulassungsbescheides festgestellt wird. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

Kapitel 5
Zuständigkeit, Verfahren, Enteignung

Abschnitt 1
Zuständigkeit

§ 62 Wasserbehörden, Aufgaben

Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind:

  1. das für Wasser zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie als obere Wasserbehörde,
  3. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sowie die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

§ 63 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde, Verordnungsermächtigungen

(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. die Koordinierung der Bewirtschaftung der Gewässer innerhalb der Flussgebietseinheiten einschließlich der Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. die Fristverlängerung für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei oberirdischen Gewässern nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele bei oberirdischen Gewässern nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. die Veröffentlichungen und EU-Berichtspflichten im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne nach § 83 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 57,
  5. die Fristverlängerung für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Küstengewässern nach § 44 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele bei den Küstengewässern nach § 44 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  7. die Fristverlängerungen und die Zulassung von Ausnahmen bei den Bewirtschaftungszielen für Meeresgewässer nach § 45g des Wasserhaushaltsgesetzes,
  8. die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 45i des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. die Prüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme nach § 45j in Verbindung mit § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes,
  10. die Koordinierung der Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele bei den Meeresgewässern nach § 45k in Verbindung mit den §§ 45c bis 45h des Wasserhaushaltsgesetzes,
  11. die Fristverlängerungen für die Erreichung der Bewirtschaftungsziele beim Grundwasser nach § 47 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  12. die Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele beim Grundwasser nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  13. die Koordinierung der Festsetzung von Risikogebieten nach § 73 Absatz 1 sowie die Koordinierung der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 sowie der Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  14. den Austausch der für die Risikobewertung von Hochwasser bedeutsamen Informationen mit anderen Ländern und Staaten nach § 73 Absatz 4 sowie den Austausch von Informationen mit anderen Ländern und Staaten vor Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Absatz 5 und § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  15. die Koordinierung der Erstellung und der Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen nach § 80 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  16. die Entscheidungen nach Kapitel 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bezug auf
    1. Sachverständigenorganisationen und sachverständige Personen ( §§ 52 bis 56 und 61),
    2. Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüferinnen oder Fachprüfer ( §§ 57 bis 60) sowie
    3. Fachbetriebe ( § 64).

(2) Nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

  1. § 23 Absatz 3 Satz 1 (zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Gewässern),
  2. § 50 Absatz 5 Satz 1 (Verpflichtung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung von Wasser),
  3. § 51 Absatz 1 Satz 1 (Festsetzung von Wasserschutzgebieten),
  4. § 53 Absatz 4 Satz 1 (Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten),
  5. § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an oberirdischen Gewässern) und
  6. § 86 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Festsetzung einer Veränderungssperre in Planungsgebieten)

gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3, § 51 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 4 Satz 3, § 76 Absatz 2 Satz 4 und § 86 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der obersten Wasserbehörde übertragen.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Anforderungen an den Zustand und den Betrieb von Stauanlagen und Stauhaltungsdämmen und deren Überwachung nach § 36 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen,
  2. Kriterien für das Vorliegen eines Hochwasserentstehungsgebietes nach § 78d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festzulegen,
  3. weitergehende Regelungen nach § 78a Absatz 7, § 78b Absatz 2 und § 78d Absatz 7 des Wasserhaushaltsgesetzes zu treffen und
  4. Schutzbestimmungen im Sinne von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die nach § 86 Absatz 1 Satz 1 bestehenden Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete einzeln oder allgemein zu erlassen.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für wasserbehördliche Aufgaben bestimmen, die sich aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von Bundesrecht und von Landesrecht ergeben, soweit diese wasserbehördlichen Aufgaben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden.

§ 64 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

(1) Die obere Wasserbehörde ist Fachbehörde. Sie ermittelt und entwickelt die naturwissenschaftlichen, gewässerkundlichen, geologischen und technischen Grundlagen für die Ordnung des Wasserhaushalts. Sie führt konzeptionelle und fachbegleitende Arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung wasserbehördlicher Verfahren durch und entwickelt und betreibt landeseinheitliche Fachinformationssysteme zum Erheben, Verarbeiten, Führen und zur Veröffentlichung von wasserwirtschaftlichen Daten. Sie ist technische Fachbehörde für die Wasserbehörden für die vorhabenbezogene Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für

  1. Entscheidungen zu Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. die Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässern erster Ordnung und für Hochwasser- und Küstenschutzanlagen erster Ordnung,
  3. die Genehmigungen für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. das Führen des Wasserbuches nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  5. die Entscheidungen zur Erhebung von Daten nach § 50 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Durchführung des § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist,
  7. die Aufstellung der Messprogramme zur Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes nach § 68,
  8. die Prüfung und Veröffentlichung der Wasserkraftpotentiale nach § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  9. die Information der Öffentlichkeit und die Förderung der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 79 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  10. die Überprüfung und Aktualisierung nach § 45j des Wasserhaushaltsgesetzes
    1. der Anfangsbewertung der Meeresgewässer nach § 45c Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. der Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. der festgelegten Ziele und zugehörigen Indikatoren für die Meeresgewässer nach § 45e Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    4. der Überwachungsprogramme für die Meeresgewässer nach § 45f Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  11. die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  12. die Beteiligung interessierter Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  13. die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung,
  14. die zentrale Erfassung und Verwendung der wasserwirtschaftlichen Daten.

§ 65 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden

(1) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind als untere Wasserbehörden zuständig für

  1. die Gewässer erster Ordnung, mit Ausnahme von
    1. Zulassungen und Anordnungen nach § 19,
    2. Anzeigen und Maßnahmen für bauliche Anlagen nach den §§ 23 und 79 ohne wasserwirtschaftliche Anlagen in der Bau- und Unterhaltungslast des Landes,
    3. Entscheidungen über Abwassereinleitungen, ohne Einleitungen in Küstengewässer,
  2. alle Entscheidungen nach den §§ 47, 51 bis 53, 54 Absatz 3 und 4 ausgenommen bei Küstenschutzanlagen zweiter Ordnung, soweit diese nicht im Bereich der Küstengewässer oder sonstiger gemeindefreier Flächen liegen,
  3. die Landesschutzdeiche nach der Anlage 3,
  4. Entscheidungen nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
  5. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in den Nummern 1 bis 3 und in § 64 Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben und Vorhaben,
  6. die Aufgaben der Anhörungsbehörde in den von der obersten und der oberen Wasserbehörde durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren sowie bei der Aufstellung wasserwirtschaftlicher Sonderpläne nach § 57 Absatz 4,
  7. die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes nach § 68.

(2) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt nehmen ferner die Aufgaben nach den §§ 3, 5 Absatz 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für die in ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c liegenden Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen wahr.

(3) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind technische Fachbehörden für die Wasserbehörden für

  1. wasserbauliche Vorhaben und Vorhaben der Siedlungswasserwirtschaft, soweit diese mit finanziellen Zuwendungen gemäß den Förderrichtlinien des Landes umgesetzt werden,
  2. die vorhabenbezogene Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27, 44 und 45a des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 66 Zuständigkeiten der Landrätinnen und Landräte und der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 62 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen zuständig. Sie sind Bescheinigungsbehörde nach § 3 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900).

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 67 Zuständigkeit der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter sind für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig.

(2) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 68 Gewässerkundlicher Mess- und Beobachtungsdienst, Einschränkung von Grundrechten, Fachinformationssysteme

(1) Die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes obliegt dem Land. Dieser umfasst neben der Ermittlung, Aufbereitung und Sammlung gewässerbezogener Daten insbesondere die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der für die Überwachung des Zustandes der Gewässer erforderlichen Messnetze sowie die Aufstellung der Untersuchungs- und Messprogramme. Abweichend von § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Grundstückseigentümer sowie Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, das Betreten der Grundstücke, die Unterhaltung und Wartung eingerichteter Messstellen und die Entnahme von Boden- und Wasserproben durch die zuständige Behörde und deren Beauftragte zu dulden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des gewässerkundlichen Landesdienstes erforderlich ist. Handlungen des gewässerkundlichen Landesdienstes nach Satz 3 sollen zuvor angekündigt werden. Die in Satz 2 genannten Daten werden für die Gewässerbewirtschaftung und -aufsicht, für die langfristige Umweltbeobachtung oder als Planungsgrundlage für wasserwirtschaftliche Entscheidungen und Maßnahmen erhoben.

(2) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann Fachinformationssysteme im Sinne des § 45 Absatz 6 oder des § 64 Absatz 1 Satz 3 durch Allgemeinverfügung einführen. Diese sind durch die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Träger wasserwirtschaftlicher Aufgaben und Maßnahmen nach Maßgabe der Allgemeinverfügung anzuwenden.

§ 69 Bestimmung der Zuständigkeit in besonderen Fällen

Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so einigen sich die Behörden nach dem Schwerpunktprinzip. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Wasserbehörde. Ist auch die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so vereinbart die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes die in der Sache zuständige Wasserbehörde durch Verwaltungsvereinbarung.

§ 70 Sachverständige Personen oder Stellen, Verordnungsermächtigung

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte sachverständige Personen oder Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
  3. die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von sachverständigen Personen oder Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Abschnitt 2
Verfahren, Enteignung

§ 71 Anforderungen an die Antragstellung

Anträge, die wasserbehördlich zu beurteilen sind, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Plänen, Zeichnungen, Fachbeiträgen, Gutachten, Nachweisen und Beschreibungen, schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

§ 72 Konzentrationswirkung

Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 2 und 5, § 78a Absatz 2 und § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 47 Absatz 4, § 86 Absatz 3 und § 87 Absatz 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Zulassungsentscheidung die Baugenehmigung ein; die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

§ 73 Einwendungen privatrechtlicher Natur

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 74 Verfahrenserfordernisse

Soweit eine öffentlich-rechtliche Entscheidung einer anderen Behörde eine wasserrechtliche Entscheidung umfasst oder ersetzt, ist die mit umfasste oder ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. Die öffentlich-rechtliche Entscheidung ist der Wasserbuchbehörde zur Eintragung vorzulegen. Satz 1 gilt für andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die durch eine wasserrechtliche Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden, entsprechend.

§ 75 Sicherheitsleistung

(1) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Die Art und Höhe der Sicherheit sowie die begünstigte Person sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist der begünstigten Person eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 76 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Die Anordnung kann befristet werden.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 77 Verfahrenskosten

(1) Die Verfahrenskosten fallen der antragstellenden Person zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können derjenigen Person auferlegt werden, die die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.

(2) Die Kosten für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, insbesondere für Gutachten und sachverständige Personen, trägt die begünstigte Person.

(3) Die Kosten für das Verfahren nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes werden den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils auferlegt.

§ 78 Förmliche Verfahren

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ergehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, die Entscheidungen über

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen,
  3. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
  4. die Festsetzung eines Schutzstreifens nach § 47 Absatz 5, der die in § 47 Absatz 1 bestimmte Breite übersteigt.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie Küstenrückgangsgebieten und Gewässerentwicklungskorridoren gelten die Vorschriften über das förmliche Verfahren sinngemäß. Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

§ 79 Anzeigeverfahren

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass

  1. der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen
    Unterlagen beizufügen sind; § 71 gilt sinngemäß,
  2. die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen hat,
  3. mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
  4. die Wasserbehörde, wenn sich aus der Prüfung der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes erforderlich sind, Bedingungen oder Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche Veränderungen eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann untersagt werden, wenn von ihm eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen nach Satz 1 und 2 eintreten werden, so kann die Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen. Soweit das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Gewässerunterhaltung führen kann, ist der Gewässerunterhaltungspflichtige vorab von der Wasserbehörde zu hören.

(3) Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Vorhabenträger aufgeben, auf eigene Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung eines Vorhabens, das ohne einen Vorbehalt nach Absatz 2 Satz 3 durchgeführt worden ist, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(4) Wurde das anzeigepflichtige Vorhaben begonnen oder ausgeführt, ohne dass es der Wasserbehörde angezeigt wurde, kann die Wasserbehörde anordnen, dass der Vorhabenträger auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen hat.

(5) Die nach diesem Gesetz oder nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung, Genehmigung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde trifft auch die Entscheidungen nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das Einvernehmen kann von der Aufnahme der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen in die Entscheidung über das Vorhaben sowie unter den in Absatz 2 Satz 3 genannten Voraussetzungen von einem Vorbehalt des Widerrufs oder nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung abhängig gemacht werden. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert.

§ 80 Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das gesamte Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Flächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur Einsicht durch jede Person bei den Gemeinden hinterlegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen der Ort und die Zeit der Einsichtnahme bezeichnet sein.

§ 81 Enteignungsrecht
(zu § 71 WHG)

(1) Ergänzend zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes kann im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasserbeseitigung enteignet werden. Die Enteignung ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, soweit sie zur Durchführung eines festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist; der Träger des Vorhabens kann die Feststellung oder Genehmigung des Plans beantragen. Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Gewässerausbau zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn das Vorhaben vom Maßnahmenprogramm nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst und zur Umsetzung vorgesehen ist.

(3) Die Planfeststellungsbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung ist nicht selbstständig anfechtbar. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Im Übrigen ist das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden.

§ 82 Vorzeitige Besitzeinweisung
(zu § 71a WHG)

(1) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für eine Maßnahme geboten, für die die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt ist, und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für diese Maßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Maßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz vorzeitig einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf vorzeitige Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Maßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Die Enteignungsbehörde stellt den Zustand des Grundstücks vor der vorzeitigen Besitzeinweisung in einer Niederschrift fest oder lässt ihn durch eine sachverständige Person ermitteln. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung soll dem Träger der Maßnahme und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die vorzeitige Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die vorzeitige Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Maßnahme wird Besitzer. Der Träger der Maßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger der Maßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde durch Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Maßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde durch Beschluss festzusetzen.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen die vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung gestellt und begründet werden. Für das Verfahren und den Rechtsweg gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

§ 83 Koordinierung von Verfahren

Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Satz 1 gilt auch für Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G gekennzeichnet sind und die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

§ 84 Informationsbeschaffung und -übermittlung
(zu § 88 WHG)

(1) Die Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und die Wasserbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken auch ohne Mitwirkung der betroffenen Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies der Aufgabenerledigung dient. Die für das Führen des Amtlichen Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder das Landesamt für innere Verwaltung übermittelt diesen auf Anforderung zu dem in Satz 1 genannten Zweck Namen und Kontaktdaten von Grundstückseigentümern sowie Grundstücksdaten. Statt der Übermittlung nach Satz 2 können Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Wasserbehörden auf Antrag am automatisierten Abruf von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 36 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen teilnehmen. Die Träger wasserwirtschaftlicher Aufgaben oder die Wasserbehörden können auch bei Grundstückseigentümern Namen und Kontaktdaten sonstiger Nutzungsberechtigter erheben. Eigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Quelle der personenbezogenen Daten sowie Zweck, Rechtsgrundlage und Zeitpunkt der Erhebung sind zu speichern.

(2) Die zu einem in § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes, in Absatz 1 oder in § 68 Absatz 1 genannten Zweck erhobenen oder verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen dort genannten Zweck durch Träger von gesetzlich begründeten wasserwirtschaftlichen Aufgaben und durch Wasserbehörden weiterverarbeitet werden. Die nach Absatz 1 und nach § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes gewonnenen Informationen dürfen an Behörden oder öffentliche Stellen übermittelt oder in anderer Form bereitgestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung von deren gesetzlich begründeten Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zur Erfüllung der in § 88 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in § 68 Absatz 1 genannten Aufgaben dürfen gemarkungs- und flurstücksbezogene Angaben verarbeitet und in Druckwerken oder elektronisch veröffentlicht werden.

Kapitel 6
Bußgeldbestimmungen

§ 85 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unterhaltungspflichtiger dem Verlangen der Wasserbehörde nach § 10 Absatz 2 nicht nachkommt,
  2. ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes oder gehobene Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 14 ausübt,
  3. entgegen dem Verbot des § 12 Absatz 2 in einem Gewässerrandstreifen eine tief wendende Bodenbearbeitung vornimmt oder Pflanzenschutz- oder Düngemittel aufbringt,
  4. einer Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 durch die Wasserbehörde nicht nachkommt,
  5. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß §§ 19 und 29 überschreitet,
  6. Staumarken entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 ohne Zustimmung der Wasserbehörde entfernt oder verändert,
  7. eine Stauanlage entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 ohne die rechtzeitige Anzeige bei der Wasserbehörde auf Dauer außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  8. entgegen dem Verbot des § 22 Absatz 1 Wasser aufstaut oder ablässt oder dem Gebot des § 22 Absatz 2 nicht nachkommt,
  9. Erdaufschlüsse entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführt,
  10. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,
  11. entgegen § 37 Absatz 4 Satz 1 bis 3 auch in Verbindung mit Satz 5 die Wassergewinnungsanlage nicht überwacht oder die Ergebnisse nicht oder nicht ausreichend dokumentiert, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  12. als Eigentümer oder Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 39 Absatz 2 untersuchen zu lassen oder das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen,
  13. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Absatz 4 Satz 2 nicht nachkommt,
  14. einer Verpflichtung nach § 43 Absatz 1 nicht nachkommt,
  15. den Schutzvorschriften nach § 47 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 6 oder § 4 Absatz 3, für Deiche, Schutzdünen und Dämme zuwiderhandelt,
  16. einem Verbot nach § 47 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt,
  17. entgegen § 51 Satz 1 ohne Genehmigung Küstenschutzanlagen errichtet, wesentlich ändert oder Sandaufspülungen vornimmt,
  18. auf dem Strand, dem Vorstrand, den Schutzdünen sowie auf der durch Küstenschutzanlagen gesicherten Steilküste und innerhalb eines Bereiches von 50 Metern landwärts der Böschungsoberkante den Verboten nach § 52 Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt,
  19. einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Schutzgebiet oder Schutzstreifen nach § 86 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  20. in Heilquellenschutzgebieten nach § 87 Absatz 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnten, ohne Genehmigung vornimmt,
  21. der Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 Nummer 3, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 30 Nummer 2, § 31 Absatz 2, § 43 Absatz 2, § 51 Satz 3, § 53 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  22. vollziehbare Auflagen gemäß § 79 nicht erfüllt oder gemäß § 79 geforderte Handlungen nicht vornimmt oder das Vorhaben entgegen § 79 Absatz 1 Nummer 3 oder entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 79 Absatz 2 beginnt,
  23. einer Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 19 Absatz 6 und § 29 Satz 2,
    2. zur Abwasserbeseitigung nach § 40 Absatz 2 bis 4 oder über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 Absatz 2,
    3. über den Hochwassermeldedienst nach § 56 Absatz 1 oder Alarmdienst nach § 59 Satz 1,
    4. über Schutzbestimmungen für bestehende Trinkwasserschutzgebiete oder Trinkwasservorbehaltsgebiete nach § 63 Absatz 3 Nummer 4,
    5. über die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung zur Untersuchung von Wasser nach § 50 Absatz 5 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist die sachlich zuständige Wasserbehörde.

Kapitel 7
Fortgeltungs-, Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

§ 86 Fortgeltung von Schutzgebieten und Schutzstreifen

(1) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Absatz 2 des Wassergesetzes), Hochwassergebiete (§ 36 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12 und 13 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Erteilung der Ausnahme gilt § 11a Absatz 4 bis 7 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn die Ausnahme für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

§ 87 Fortgeltung des Heilquellenschutzes

(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlass neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde. Für die Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend, wenn die Genehmigung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

§ 88 Übergangsbestimmungen

(1) Für Gewässer und Deiche und sonstige Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, für die die Unterhaltungslast nach diesem Gesetz wechselt, erfolgt der Übergang der Unterhaltungspflicht zum 1. Januar 2028. Bis zum Übergang nach Satz 1 bleiben das Land und die Gewässerunterhaltungsverbände für die bisher von ihnen zu unterhaltenden Gewässer, Landesschutzdeiche sowie für den Küstenschutz nach den Vorschriften des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, 669) in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zuständig. Dem Land obliegt die Beseitigung eines Deiches, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Juli 2026 ein Antrag auf Planfeststellung zur Beseitigung des Deiches gestellt wird. Das Eigentum an den Deichen und sonstigen Hochwasser- und Küstenschutzanlagen geht ab dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt unentgeltlich auf die Belegenheitsgemeinden über, sofern sie bisher im Eigentum des Landes standen.

(2) Bis zum Übergang nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich der Schutzzweck der vom Land in die Unterhaltungslast der Gewässerunterhaltungsverbände übergehenden Deiche und sonstigen Hochwasser- und Küstenschutzanlagen nach dem aktuellen Anlagenzustand. Dieser bildet die Grundlage für den Umfang der Unterhaltungspflichten der Gewässerunterhaltungsverbände.

(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigen Grundwasserentnahmen gelten weiterhin fort.

(4) Das Entstehen des Wasserentnahmeentgelts richtet sich bis zum Ablauf des Jahres, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, nach den §§ 16 bis 18 Absatz 1 bis 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist; die genannten Vorschriften sind auf so entstandene Entgelte weiter anzuwenden. § 36 Absatz 3 und 4 gilt auch für Einnahmen auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(5) Wurde vor dem 15. August 2025 ein Ausnahmeverfahren nach § 86 Absatz 3 oder ein Genehmigungsverfahren nach § 87 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 15. August 2025 geltenden Recht fort.

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Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung Anlage 1
(zu § 2)


Erläuterung der verwendeten Abkürzungen:

BB Brandenburg
MV Mecklenburg-Vorpommern
NI Niedersachsen
SH Schleswig-Holstein


Nr.

Bezeichnung des Gewässers

Ausgangspunkt

Endpunkt

dazugehörige Dämme und Schöpfwerke

1 Stepenitz Mündung in den Dassower See unterhalb der Straßenbrücke Gadebusch - Bobitz in Mühlen Eichsen
2 Boize mit Hafen,

Alte Boize, Färbergraben, Lütter Loop, Innerer Wallgraben und Äußerer Wallgraben

Boize mit Hafen:
Mündung in die Elbe
unterhalb der Brücke Gresse
Alte Boize:
Hafen Boizenburg
Ellernholzschleuse Schöpfwerk Boizenburg
Färbergraben:
Hafen Boizenburg
Wehr alte Mühle
Lütter Loop:
Mündung in die Alte Boize
Färbergraben
Innerer Wallgraben:
Wehr alte Mühle
Boize (Wehr an der Hafenbahn)
Äußerer Wallgraben:
Mündung in den Inneren Wallgraben (Brücke Markttorstraße)
Boize (Verteilerwehr Wallgräben)
3 Sude Sude:
  • Mündung in die Boize
  • 850 m oberhalb Wehr Sückau; Niedersachsen (Landesgrenze NI/MV)
  • 810 m oberhalb Krainkemündung (Landesgrenze MV/NI)
  • unterhalb der Straßenbrücke B 5 Redefin
Schöpfwerk Mahnkenwerder
Schöpfwerk Timkenberg
Schöpfwerk Niendorf-Teschenbrügge
Schöpfwerk Gothmann
Schöpfwerk Besitz
Freilauf Brömsenberg:
Mündung in die Sude
Neumühle, Brömsenberg rechter und linker Sudedamm

von Landesgrenze zu NI

bis oberhalb Wehr Brömsenberg

4 Schaale Mündung in die Sude unterhalb der Straßenbrücke B 5 in Zahrensdorf
5 Krainke Mündung in die Sude bei Besitz 140 m oberhalb Krainkemündung (Landesgrenze MV/NI)
160 m oberhalb Straßenbrücke K15 (Landesgrenze NI/MV) 980 m oberhalb Straßenbrücke K15 (Landesgrenze MV/NI)
6 Rögnitz 250 m unterhalb Straßenbrücke in Gudow (Landesgrenze NI/MV) Mündung
Elde-Rögnitz-Überleitung
rechter Rögnitzdamm von Gudow bis Wehr Haveckenburg

rechter und linker Rögnitzdamm von Wehr oberhalb Haveckenburg bis Leussow

7 Elde-Rögnitz-Überleitung Mündung in die Rögnitz oberhalb Glaisin Abzweig
Müritz-Elde-Wasserstraße oberhalb der Schleuse Eldena
8 Löcknitz 970 m oberhalb Wehr Wehningen (Landesgrenze NI/MV) 2.060 m unterhalb Straßenbrücke K46 bei Polz (Landesgrenze MV/BB) Schöpfwerk Floßgraben mit Düker

Schöpfwerk Broda mit Düker

1.985 m unterhalb Straßenbrücke K46 bei Polz (Landesgrenze BB/MV) 715 m oberhalb Straßenbrücke K46 bei Polz (Landesgrenze MV/BB)
1.120 m oberhalb Straßenbrücke K46 bei Polz (Landesgrenze BB/MV) 1.280 m oberhalb Straßenbrücke K46 bei Polz (Landesgrenze MV/BB)
9 Wallensteingraben Mündung in den Hafen Wismar Auslauf aus dem Schweriner See linker Damm Viereggenhöfer Teich

rechter Damm Rosenthaler Teich

10 Farpener Bach mit Fauler Bach, Plastbach, Talsperre Farpen Mündung Fauler Bach in den Breitling am Dintenhörn (Wismarer Bucht) Stauwurzel der Talsperre Farpen (Vollstau) unterhalb Straßenbrücke Alt Farpen - Neuburg-Steinhausen
11 Großer Hellbach Mündung in das Salzhaff unterhalb der Straßenbrücke Kröpelin - Altenhagen
12 Warnow mit Alte Warnow und Rummelborn-Neddersee, Mühlbach Eickhof und Bützower See oberhalb der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund Einlauf Barniner See
Ausfallwasser Bützow:
oberhalb Mühle Bützow
Mündung in den Bützower See
Temse:
Mündung in die Warnow
Auslauf aus dem Bützower See
Umfluter Alte Warnow:
Mündung unterhalb Hafen Bützow in die Warnow
Abzweig oberhalb Wasserkreuz Bützow
13 Nebel mit Nebelkanal, Alter Nebel und Zulauf Mühle Kuchelmiß Nebel:
Mündung in die Warnow
Einlauf in den Krakower See / Dobbin
Nebelkanal:
Mündung in die Nebel unterhalb Wehr Wolken
oberhalb Zugbrücke Lüssow rechter Damm von Straßenbrücke Wolken bis Güstrow

linker Damm von unterhalb Wehr Wolken bis Güstrow

Alte Nebel Güstrow (Liebnitz): Mündung in die Nebel Abzweig oberhalb Hauptwehr Güstrow
14 Rechte Randgräben des Nebelkanals (Kanalstrecke Wolken/Güstrow) einschließlich Düker Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich rechts in Fließrichtung des Nebelkanals Raum Güstrow im Auftragsbereich rechts in Fließrichtung des Nebelkanals
15 Linke Randgräben des Nebelkanals (Kanalstrecke Wolken/Güstrow) Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich links in Fließrichtung des Nebelkanals Raum Güstrow im Auftragsbereich links in Fließrichtung des Nebelkanals
16 Mildenitz mit Mildenitzkanal und Verbindungsgraben Mildenitz:
Mündung in die Warnow bei Sternberger Burg
Einlauf in den Goldberger See bei Wendisch Waren
Verbindungsgraben Mildenitz-Mildenitzkanal:

Abzweig aus der Mildenitz unterhalb Zülow

Mündung in den Mildenitzkanal
17 Recknitz mit Recknitzkanal Recknitz:
Mündung in den Saaler Bodden, Uferlinie Ribnitzer See
unterhalb Straßenbrücke Tessin


Nr.

Bezeichnung des Gewässers

Ausgangspunkt

Endpunkt

dazugehörige Dämme und Schöpfwerke

18 Barthe Mündung Barther Bodden unterhalb Straßenbrücke L 21 bei Barth-Tannenheim Auslauf aus dem Borgwallsee
19 Trebel mit Trebelkanal Mündung in die Peenewasserstraße Mündung der Kronhorster Trebel in die Poggendorfer Trebel
20 Teterower Peene Mündung in den Kummerower See Auslauf aus dem Teterower See
21 Dahmer Kanal Mündung in den Peenekanal Auslauf aus dem Malchiner See
22 Ostpeene Mündung in den Peenekanal unterhalb Eisenbahnbrücke Malchin Auslauf aus dem Torgelower See
23 Peenekanal mit Silokanal Mündung in die Bundeswasserstraße bei km 2+500 unterhalb Eisenbahnbücke Malchin bei km 0+000
24 Tollense mit Alte Tollense, Randkanal, Ölmühlenbach, alter Ölmühlenbach, Oberbach, Lindebach, Linde, Nonnenbach, Gätenbach und Tollensesee Tollense:
Mündung in die Peene
unterhalb Wehr Vierrademühle
Alte Tollense:
Mündung in die Tollense
Randkanal
Randkanal: Mündung in die Tollense Tollense oberhalb Wehr Neddemin
Ölmühlenbach:
Mündung in die Tollense
Oberbach
Alter Ölmühlenbach:
oberhalb Wehr Ölmühlenbach
Mündung in Ölmühlenbach
Oberbach:
Wehr Vierrademühle
Auslauf aus dem Tollensesee
Lindebach:
Oberbach
Einlauf Mühlenteich Hinterste Mühle
Linde:
Einlauf Mühlenteich Hinterste Mühle
unterhalb Wehr Teschendorf
Nonnenbach:
Auslauf aus dem Rödliner See
Einlauf in die Lieps
Gätenbach:
Tollensesee
Lindebach
25 Großer Landgraben und Peene-Süd-Kanal Großer Landgraben:
Mündung in die Zarow

Peene-Süd-Kanal:
Mündung in den Großen Landgraben Wehr Kavelpaß

Mündung der Datze in den Großen Landgraben

Abzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz

Pumpwerk Dersewitz
linker Damm Dersewitz
linker Damm Grüttow

rechter und linker Damm Emilienhof von Ende des Dammes Grüttow bis zur Brücke Medow

rechter und linker Damm Rottenkrug von Brücke Medow bis unterhalb Brücke der B 199
linker und rechter Damm Stegenbach

26 Zarow mit Weißer Graben, Galenbecker See,

Golmer Mühlbach, Talsperre Brohm (einschließlich Vorsperre)

Zarow:
Mündung in das Kleine Haff bei Grambin
Zusammenfluss Weißer Graben/Großer Landgraben bei Ferdinandshof
Weißer Graben:
Mündung in die Zarow bei Ferdinandshof
Auslauf Galenbecker See
Golmer Mühlbach:
Einlauf in den Galenbecker See
Auslauf Talsperre Brohm
Talsperre Brohm:
Auslauf Staumauer
Stauwurzel Vorsperre (Vollstau)
27 Uecker oberhalb der Straßenbrücke Ueckermünde Landesgrenze zu Brandenburg bei Nieden
28 Randow Mündung in die Uecker Auslauf aus dem Löcknitzer See
29 Müritz-Havel-Kanal (Alte Fahrt), Obere Havel - Seen und Seenverbindungen Obere Havel:
Mündung in den Middelsee
Großen Labussee
Alter Havelbach:
Auslauf obere Havel oberhalb Zotzensee
Mündung in den Jäthensee
Alte Fahrt:
Mirower See (MHW)
Wehr Boeker Mühle
Fleether Mühlbach (mit Oberbek):
Rätzsee
Vilzsee
Drosedower Bek:
Gobenowsee
Rätzsee
Dollbek:
Labussee
Gobenowsee
30 Qualmgraben Verbindungsgraben Löcknitz - Rhinowkanal Brücke Polz
31 Verbindungsgraben Löcknitz -Rhinowkanal Landesgrenze zu Brandenburg bei Klein Schmölen/Baarz-Gaarz Löcknitz
32 Torfkanal Usedom einschließlich Zulauf zum Mahlbusen und Ableiter Schöpfwerk Kamminke Schnittpunkt Staatsgrenze zur Republik Polen bei Kamminke Schnittpunkt Staatsgrenze zur Republik Polen (Grenzmarkierung 900) Schöpfwerk Kamminke

rechter Damm vom Absperrbauwerk Kamminke

bis nördlich B110 Weiße Brücke

Kleines Haff Wolgastsee
33 Beeke Kleines Haff (Neuwarper See) südliches Ufer Mützelburger See
34 Linkener Graben Staatsgrenze zur Republik Polen B 104
35 Dove-Elbe in Dömitz Mündung in die Elbe Entnahmebauwerk Müritz-Elde-Wasserstraße
36 Verbindungsgraben zum Schöpfwerk Dömitz Mündung in die Dove Elbe am Roggenfelder Deichsiel Abzweig Dove Elde
37 Dove-Elde mit Schöpfwerkszuleiter Abzweig Dove Elde Schöpfwerk Dömitz Schöpfwerk Dömitz

.

Flussgebietseinheiten Anlage 2
(zu § 13 Absatz 3)


Druck- und Lokalversion

.

Landeshochwasserschutzanlagen Anlage 3
(zu § 45 Absatz 4 Satz 1 und 4)

Erläuterung der verwendeten Abkürzungen:


BB Brandenburg
MEW Müritz-Elde-Wasserstraße
MV Mecklenburg-Vorpommern
NI Niedersachsen
SH Schleswig-Holstein


Nr.

Landeshochwasserschutzanlagen

von

bis

dazugehörige Bauwerke, Anmerkung

01 Elbedeiche Dömitz
01/01 Elbedeich Dömitz B195 Landesgrenze zu Brandenburg bei SW Gaarz/B195 Elbedeich Eisenbahndamm/ Hafeneinfahrt Dömitz Qualmgraben (0,48 km); Sollbruchstelle Alte Löcknitzmündung, Deichsiel Elbedeich Dömitz B195
01/02 Elbedeich Eisenbahndamm Dömitz Elbedeich / Hafeneinfahrt Dömitz ehem. Güterbahnhof (Polizei) Deichsiel Eisenbahndamm
01/03 Hafenabschlussdeich Elbedeich Eisenbahndamm Brücke MEW Deichsiel Floßgraben
01/04 Hafendeich Anschluss B 195 in Dömitz (Brücke MEW) Hafeneinfahrt Dömitz
01/05 Elbedeich Dömitz B191 Hafeneinfahrt Dömitz Anschluss Brodaer Elbedeich Auslaufbauwerk Dove Elbe, Deichsiel B 191
01/06 Brodaer Elbedeich Elbedeich Dömitz B 191 Rüterberger Forst Deichsiel Brodaer Elbedeich, Spundwand an B191 bis Deichsiel B191, Deichscharte an Spundwand (neu)
01/07 Brodaer Schloßdeich (Leitdeich) Hohes Gelände Broda (Brack) Weg nach Rüterberg (Glambecker Bogen)
01/08 Rüterberger Deich Hohes Gelände am Waldfrieden bis Landesgrenze NI. Hohes Gelände Deichscharte Rüterberg
02 Rückstaudeiche MEW
02/01 Hochwasserschutzwand Neu Kaliß Schleuse Findenwirunshier Anschluss Kalißer Deich 3 Deichscharten
02/02 Kalißer Deich Anschluss HWS-Wand Neu Kaliß (Alte Papierfabrik) Anschluss B195 in Dömitz (Klappbrücke MEW) Deichsiel Kalißer Deich/MEW
02/03 Hochwasserschutzwand Heiddorf / Alte Feuerwehr MEW/Notwehr Alte Feuerwehr Deichscharte, Rohrleitung mit Rückschlagklappe
02/04 Hochwasserschutzwand Heiddorf / B191 Anschluss HWS-Wand Alte Feuerwehr Anschluss Heiddorfer Deich B191 2 Deichscharten, 2 Deichsiele
02/05 Heiddorfer Deich Anschluss B191 in Heiddorf Anschluss B195 in Dömitz (Klappbrücke MEW) Deichsiel Heiddorfer Deich, Entnahmebauwerk Dove Elbe, Trennwand am Entnahmebauwerk Dove Elbe
03 Rückstaudeiche Löcknitz
03/01 Rechter Löcknitzdeich Hohes Gelände Klein Schmölen Ausbau Löcknitzdüker Deichsiel Floßgraben
03/02 Rechter Löcknitzdeich Löcknitzdüker Anschluss B191 Deichsiel Wischblenk mit Düker
03/03 Rechter Löcknitzdeich Anschluss B191 Landesgrenze MV/NI bei Rüterberg Deichsiel Broda
03/04 Linker Löcknitz-Sommerdeich Landesgrenze MV/BB Landesgrenze MV/BB bei Breetz
03/05 Linker Löcknitz-Sommerdeich Landesgrenze MV/BB Landesgrenze MV/BB bei Klein Schmölen Verbindungsbauwerk Rhinow/Löcknitz
03/06 Schmölener Brackdeich Richtung Polz Ortsausgang Schmölen
03/07 Linker Löcknitzdeich Anschluss Löcknitzsommerdeich (B195) Straßenbrücke Klein Schmölen
03/08 Linker Löcknitzdeich Straßenbrücke Klein Schmölen Löcknitzdüker Deichsiel Floßgraben
03/09 Linker Löcknitzdeich Löcknitzdüker Anschluss B191 Deichsiel Wischblenk
03/10 Linker Löcknitzdeich Anschluss B191 Landesgrenze NI / MV bei Rüterberg Deichsiel Broda
04 Dömitzer Stadt- und Rückstaudeiche
04/01 Rechter Rückstaudeich Dove Elbe (Fähranleger) Elbedeich B191 Brodaer Schlafdeich
04/02 Brodaer Schlafdeich Anschluss B191 Steinschleuse Dömitz Schlafdeich, Steinschleuse Dömitz
04/03 Roggenfelder Deich Schweriner Straße (Torbrücke) Heiddorfer Deich Deichsiel Roggenfelder Deich
04/04 Linker Rückstaudeich Dove Elbe Elbedeich B191 Festungswall
04/05 Dömitzer Stadtwall Zingelweg Wallstraße Schlafdeich
04/06 Dömitzer Mühlendeich Anschluss Straße Mühlendeich, Dömitz Linker Löcknitzdeich Siel Mühlendeich
04/07 Eisenbahnschutzdeich Elbedeich B195 / Hafeneinfahrt hohes Gelände am Industriegebiet Schlafdeich
05 Elbedeiche Boizenburg
05/01 Elbedeich Horst Anschluss Deich am Randkanal Landesgrenze MV / SH Schöpfwerk Horst
05/02 Deich Tiefstelle B5 Hohes Gelände bei Horst Hohes Gelände
05/03 Hafenmauer Boizenburg Anschluss Hafendeich Hamburger Straße (Werftgelände) Deichsiel Färbergraben, Deichsiel Boize (Entlastungskanal)


Nr.

Landeshochwasserschutzanlagen

von

bis

dazugehörige Bauwerke, Anmerkung

05/04 Hafendeich Boizenburg Neue Sudemündung Anschluss Hochwasserschutzwand am Hafenforum
05/05 Elbedeich Boizenburg Alte Sudemündung (Pionierbrücke) Neue Sudemündung Sudeabschlusswehr
05/06 Elbedeich Mahnkenwerder Herrweg, Landesgrenze NI / MV Alte Sudemündung (Pionierbrücke Gothmann) Sollbruchstelle
05/07 Alter Elbedeich Teldau - Soltow Linker Sudedeich Mahnkenwerder Landesgrenze NI Bleckeder Holz Ehem. Schöpfwerk Franzhagen, Deichsiel Schwarzwasser
06 Rückstaudeiche Sude
06/01 Rechter Sudedeich Boizenburg Neue Sudemündung Hochufer Gothmann
06/02 Rechter Sudedeich Gothmann-Bandekow Schöpfwerk Gothmann Anschluss Ringdeich Bandekow
06/03 Ringdeich Bandekow Ortslage Bandekow Ortslage Bandekow 2 Deichsiele, Deichscharte
06/04 Deich an der B195 Ringdeich Bandekow Ringdeich Gülze
06/05 Ringdeich Gülze Ortslage Gülze Schaalebrücke 3 Deichsiele, Deichscharte
06/06 Rechter Sudedeich Besitz Blücher hohes Gelände Anschluss südlich Brahlstorf 1 Deichsiel, Deichscharte
06/07 Röthdeich Boizenburg Anschluss Dünenkette Gothmann Anschluss B195
06/08 Linker Sudedeich Mahnkenwerder Anschluss Elbedeich Mahnkenwerder Anschluss Alter Elbedeich Teldau - Soltow
06/09 Linker Sudedeich Teldau Anschluss Alter Elbedeich Anschluss B195
06/10 Linker Sudedeich Teldau Anschluss B195 Poldergrenze Teldau/Timkenberg
06/11 Linker Sudedeich Timkenberg Poldergrenze Teldau /Timkenberg Schleuse Thiel Thielsche Schleuse
06/12 Linker Sudedeich Timkenberg Schleuse Thiel Cafe Kiß
06/13 Linker Sudedeich Niendorf Teschenbrügge Cafe Kiß Schöpfwerk Niendorf-Teschenbrügge
06/14 Linker Sudedeich Niendorf Teschenbrügge Schöpfwerk Niendorf Teschenbrügge Krainkemündung
06/15 Rechter Sudedeich Landesgrenze zu NI unterhalb Garlitz Hohes Gelände Sude
06/16 Linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue Sude Landesgrenze NI Landesgrenze NI
06/17 Linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue Sude Hohes Gelände Landesgrenze NI
06/18 Rechter Deich Langenheider Bauerngraben Langenheide Landesgrenze NI
06/19 Linker Deich Langenheider Bauerngraben Langenheide Landesgrenze NI
07 Rückstaudeiche Krainke
07/01 Linker Krainkedeich Krainkemündung Landesgrenze MV / NI
08 Rückstaudeiche am Randkanal
08/01 Deich am Randkanal Anschluss Elbedeich Horst Nostorf Sperrbauwerk Randkanal B 5, Deichsiel Deich am Randkanal
09 Boizenburger Stadt- und Rückstaudeiche
09/01 Linker Boizedeich Brücke Stiftstraße 100 m oberhalb Ellernholzschleuse Ellernholzschleuse
10 Nebeldeiche
10/01 Rechter Deich oberhalb Wehr Güstrow Güstrow, Parkplatz Wildpark MV Güstrow, Oberwasser Wehr Güstrow
10/02 Linker Deich oberhalb Wehr Güstrow Güstrow, unterhalb Brücke Verbindungschaussee Güstrow, Oberwasser Wehr Güstrow
11 Peenedeiche
11/01 Deich Eichholz Demmin Baumannstraße Demmin Eichstraße Schöpfwerk Eichholz
11/02 Deich Bürgerwiesen A Demmin, Regenrückhaltebecken Richtgrabenweg Demmin, Loitzer Straße
11/03 Deich Bürgerwiesen B Demmin, Loitzer Straße Demmin, Hafen Nikolaistraße
11/04 Deich Schmalzgraben A Demmin, Am Hanseufer Demmin, Burgwall Am Haus Demmin
12 Tollensedeiche
12/01 Deich Schmalzgraben B Demmin, Burgwall Am Haus Demmin Demmin, Deutsch-Kroner-Straße
12/02 Deich Vorwerk Demmin, Husar-Schulz-Weg Demmin, Husar-Schulz-Weg
13 Deich Oberbach Tollensesee Wehr Vierrademühle
14 Deich Oelmühlenbach Tollensesee Wehr Oelmühlenbach
15 Deich Gätenbach unterhalb Wehr Heidmühle Tollensesee
16 Ryckdeiche
16/01 Riegeldeich Greifswald, Steinbecker Vorstadt 100 m westlich Stralsunder Str., Höhe Abzweig Ladebower Chaussee 100 m westlich Stralsunder Str., Höhe Abzweig An der Bleiche
16/02 Ryck-Süddeich Kreuzung Hafenstraße/Am St. Georgsfeld 250 m unterhalb Klappbrücke Wieck

.

Landesküstenschutzdeiche Anlage 4a
(zu § 45 Absatz 4 Satz 2 und 4)


Nr. Küstenabschnitt Küstenkilometrierung dazugehörige Bauwerke
von... bis...
1 Dassow Dassower See, Stepenitz Hochwasserschutzwand
2 Boltenhagen/ Redewisch F 022.340 F 023.475 Buhnen, Ufermauer, Deckwerke, Absperrbauwerk
3 Tarnewitzer Huk F 025.725 landeinwärts Deckwerk, Absperrbauwerk
4 Börgerende F 133.200 F 134.800
5 Rostock Otternsteig Warnow
6 Rostock Schmarl UW 006.700 UW 006.800 Absperrbauwerk
7 Rostock - Hohe Düne UW 038.500 landeinwärts Deckwerk, Schließtore, Hochwasserschutzwand,
8 Markgrafenheide F 151.680 F 152.950 Hochwasserschutzwand
9 Dierhagen - Wustrow F 169.900 F 176.500
10 Fulge / Niehagen F 283.600 F 284.250
11 Althagen F 282.600 F 283.000
12 Ahrenshoop F 181.300 F 185.100
13 Ahrenshoop (Boddendeich) F 281.900 F 282.400
14 Prerow F 197.600 F 199.400
15 Prerow Nord-Süd-Deich F 198.800 landeinwärts
16 Prerow Krabbenort F 199.250 landeinwärts
17 Prerow - Zingst Spülfeld F 200.000 F 211.500 Deckwerke
18 Zingst Sundische Wiese F 211.500 F 219.900
19 SW Westhof - Müggenburg F 239.650 F 246.800
20 Riegeldeich Sundische Wiese F 239.650 landeinwärts
21 Riegeldeich Zingst Ost F 207.400 F 246.800
22 Zingst F 246.800 F 251.100


23 Riegeldeich Zingst West F 204.300 F 251.000
24 Wustrow F 289.550 F 289.700 Hochwasserschutzwand
25 Dierhagen F 300.000 F 301.700
26 Barth -Langer Wall F 381.250 landeinwärts
27 Barth F 382.050 F 382.250 Wellenbrecher, Hochwasserschutzwand
28 Barth Zuckerfabrik F 385.900 F 386.500
29 Prohn F 429.750 F 430.350 Deckwerk, Absperrbauwerk
30 Neuendorf H 006.970 H 008.050 Deckwerke
31 Kloster H 035.800 H 038.800
32 Vitte H 038.800 H 011.515 Deckwerke
33 Riegeldeich Vitte Nord H 038.800 H 012.550
34 Lieschow I R 301.700 R 307.700
35 Lieschow II R 308.000 R 308.700
36 Varbelwitz R 313.000 R 313.350
37 Dranske R 007.900 R 008.800
38 Glowe R 043.380 R 043.980 Deckwerk
39 Moisselbritz I R 404.000 R 404.450
40 Lobbe R 100.300 landeinwärts
41 Middelhagen R 125.000 R 125.750
42 Thiessow Süd-Ost R 105.900 R 106.400
43 Thiessow-Nord R 107.000 landeinwärts
44 Thiessow-West R 106.350 R 107.000 Deckwerk, Wellenbrecher
45 Gager R 121.025 landeinwärts Deckwerk, Hochwasserschutzwand
46 Gager Schule R 101.850 landeinwärts
47 Kleinhagen R 126.650 R 126.790
48 Baabe R 141.500 R 142.250 Deckwerk
49 Neu Reddevitz Ost R 159.250 R 159.500
50 Neu Reddevitz West R 161.800 R 162.200


51 Ummanz Nord UM 008.350 UM 011.600
52 Ummanz Süd UM 002.400 UM 007.900
53 Waase Süd UM 000.130 UM 000.800 Kombibauwerk mit Straße
54 Kalkvitz F 477.500 F 478.300
55 Gristow Nord F 483.900 F 485.100
56 Gristow Süd F 485.250 F 485.500
57 Frätow F 490.250 F 490.750
58 Ladebow F 516.250 F 516.750
59 Greifswald Wieck F 518.150 F 518.750 Sperrwerk
60 Greifswald Eldena F 518.920 F 519.710 Sperrwerk
61 Kröslin F 556.850 F 556.920 Hochwasserschutzwand
62 Peenedamm Peene
63 Anklam Umgehungsstraße Peene Kombibauwerk mit Straße, Spundwand
64 Mönkebude landeinwärts F 627.590 Hochwasserschutzwand
65 Grambin F 630.700 F 632.300
66 Grambin/ Zarow Zarow
67 Ueckermünde Deich Polder 12 Uecker Hochwasserschutzwand
68 Ueckermünde Deich Polder 7 Uecker Hochwasserschutzwand
69 Krummin U 225.500 U 230.000
70 Neuendorf (Usedom) U 200.100 U 214.250
71 Koserow U 018.050 U 020.550
72 Kölpinsee U 023.600 U 024.200
73 Zeltplatz Ückeritz U 028.650 U 031.100
74 Kamminke U 075.300 U 075.600 Hochwasserschutzwand, Absperrbauwerk
75 Koserow Bodden U 190.700 U 196.800 Deckwerk
76 Karlshagen U 248.150 U 257.600 Hochwasserschutzwand

.


Landesküstenschutzdünen
Anlage 4b
(zu § 45 Absatz 4 Satz 2 und 4)

Teil 1 Hochwasserschutzdünen

Nr.

Küstenabschnitt

Küstenkilometrierung

dazugehörige Bauwerke

von...

bis...

1 Boltenhagen F 023.185 F 025.900
2 Rerik F 111.380 F 112.060 Geotextilbauwerk
3 Heiliger Damm - Börgerende F 130.770 F 134.750 Buhnen, Ufermauern, Geröllwälle, Deckwerke, Absperrbauwerk, Fluttore
4 Warnemünde F 144.550 F 147.080 Buhnen, Geotextilbauwerke, Deckwerk, Ufermauer
5 Rostock Hohe Düne - Markgrafenheide F 148.570 F 153.500 Buhnen, Deckwerk
6 Graal-Müritz - Müritzer Hochmoor F 160.150 F 165.350 Buhnen, Geotextilbauwerk, Deckwerk
7 Neuhaus - Wustrow F 165.350 F176.950 Buhnen, Wellenbrecher, Deckwerk
8 Ahrenshoop - Vordarß F 180.050 F185.200 Buhnen,
9 Prerow - Zingst Müggenburg F 196.900 F 212.500 Buhnen,
10 Neuendorf H 006.780 H 009.000 Buhnen, Steinwälle
11 Vitte - Kloster H 011.315 H 014.350 Buhnen, Deckwerk, Steinwälle
12 Juliusruh R 034.000 R 036.000
13 Lobbe - Thiessow R 099.900 R 104.930
14 Peenemünde - Karlshagen U 004.500 U 009.250
15 Zempin - Koserow U 018.250 U 020.685 Buhnen
16 Kölpinsee U 023.570 U 024.180 Buhnen
17 Ückeritz U 027.900 U 031.500 Buhnen

Teil 2 Erosionsschutzdünen

Nr.

Küstenabschnitt

Küstenkilometrierung

dazugehörige Bauwerke

von...

bis...

1 Schwarzer Busch P 007.600 P 008.530 Buhnen
2 Rerik West F 111.100 F 111.380
3 Rerik Ost F 112.060 F 112.430
4 Kühlungsborn F 122.500 F 124.300 Buhnen, Ufermauern, Deckwerk
5 Ahrenshoop West F 179.700 F 180.050 Buhnen, Wellenbrecher, Deckwerk
6 Kloster H 014.350 H 014.885 Steinwälle
7 Glowe R 041.500 R 043.980 Buhnen, Geotextilbauwerk
8 Binz R 080.000 R 082.600
9 Baabe - Göhren Nord R 090.700 R 094.115
10 Göhren Süd - Lobbe R 097.500 R 098.920
11 Zinnowitz U 013.900 U 015.200
12 Zempin U 017.750 U 018.250 Buhnen
13 Koserow U 020.685 U 020.800 Buhnen
14 Streckelsberg U 021.150 U 022.750 Buhnen, Wellenbrecher, Ufermauer, Deckwerk
15 Kölpinsee NW U 023.450 U 023.570 Buhnen
16 Kölpinsee SO U 024.180 U 024.400 Buhnen
17 Bansin - Ahlbeck U 033.600 U 040.100 Buhnen, Absperrbauwerk
18 Lubmin F 536.000 F 538.000

.

Sonstige Erosionsschutzanlagen* Anlage 4c
(zu § 45 Absatz 4 Satz 2 und 4)


Nr.

Küstenabschnitt

Art der Anlage

Küstenkilometrierung

dazugehörige Bauwerke

von...

bis...

1 Timmendorf Steinwall P 003.740 P 003.860
2 Heiligendamm Ufermauer F 130.000 F 130.120 Deckwerk
3 Nienhagen Ufermauer F 137.340 F 137.570 Buhnen
4 Dranske Geröllwall R 007.900 R 009.400 Wellenbrecher, Buhnen
5 Vitt Steinwälle R 027.945 R 028.135
6 Lohme Steinwall R 053.270 R 053.810 Wellenbrecher, Uferdeckwerk
7 Sassnitz Wellenbrecher R 064.465 R 064.760
8 Sassnitz Ufermauer R 065.070 R 065.518 Deckwerk
9 Sellin Ufermauer R 088.515 R 088.925 Wellenbrecher
10 Thiessow Südost Deckwerk R 105.750 R 106.020 Steinwall
11 Klein Zicker Geröllwall R 107.850 R 108.150
12 Lauterbach Steinwall R 173.050 R 173.360
13 Devin Deckwerk F 449.680 F 449.850 Östliche Steinbuhnen
(Anzahl 5)
14 Kamminke Deckwerk U 076.200 U 076.350
* die Erosionsschutzdünen sind in Anlage 4b Teil 2 aufgelistet

.

Historische Erosionsschutzanlagen Anlage 4d
(zu § 45 Absatz 4 Satz 3 und 4)


Nr.

Küstenabschnitt

Art der Anlage

Küstenkilometrierung

dazugehörige Bauwerke

von...

bis...

1 Kloster Huckemauer H 014.885 H 015.660
2 Neuendorf Steindamm/Deckwerk H 005.830 H 007.140
3 Arkona Deckwerk R 026.200 R 026.450
4 Göhren Nordperd Steinwall R 095.350 R 095.810
5 Thiessow
Südperd
Steinwall R 104.930 R 105.250
6 Stralsund Ufermauer F 439.900 F 441.130


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