umwelt-online: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (5)

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§ 112 Sachverständige 06a

Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmte Aufgaben, insbesondere Prüf- und Überwachungsmaßnahmen, auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,
  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Sachverständigen oder sachverständigen Stellen und die Entgelte für deren Leistungen regeln,
  3. die Vorlage eines Nachweises über Maßnahmen von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen nach Nummer 1 bei der Wasserbehörde vorschreiben.

Zweiter Abschnitt
Verfahren
Allgemeine Bestimmungen

§ 113 Grundsatz 06a 10a

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Anträge, über die die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Plänen, Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen) schriftlich oder elektronisch einzureichen. Dokumente, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen und getrennt von den übrigen Unterlagen vorzulegen, Ihr Inhalt muß, soweit dies ohne Preisgabe des Geheimnisses möglich ist, so ausführlich dargestellt sein, daß Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfange sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

(3) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer, Deiche oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, geändert, angebaut oder betrieben, kann die Wasserbehörde verlangen, daß ein Antrag schriftlich oder elektronisch gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Anzeigen sinngemäß.

(5) (aufgehoben)

§ 113a Konzentrationswirkung  06 09 10

Über Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 74 Abs. 3, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2 entscheidet gleichzeitig mit Erteilung der Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde, wenn das Vorhaben einer Baugenehmigung bedarf. In den übrigen Fällen schließt die wasserrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein.

§ 114 Einwendungen privatrechtlicher Natur

(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die Wasserbehörde unter Vorbehalt dieser Einwendungen entscheiden oder das Verfahren aussetzen, bis das Privatrechtsverhältnis geklärt ist.

(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist eine Frist zu bestimmen, in der Klage zu erheben ist.

§ 115 Verfahrenserfordernisse

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen, es sei denn, daß sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis bekanntgegeben oder zugestellt werden, an welchem Ort und in welcher Frist diese eingesehen werden können.

(2) Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, ist die ersetzte Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 116 Sicherheitsleistung

(1) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit sie erforderlich sind, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Das Land und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die § § 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Art und Höhe der Sicherheit sowie der Begünstigte sind zu bestimmen.

(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen deren er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 117 Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit diese erfordert. Die Anordnung kann befristet werden.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde (Beweissicherungsverfahren).

§ 118 Anzeigeverfahren 05 06a 10 16

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass:

  1. der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind,
  2. die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen hat,
  3. mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
  4. die Wasserbehörde, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer oder zur Sicherung der Belange des Küstenschutzes erforderlich sind, Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) Die nach diesem Gesetz begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb von vier Wochen auf die Anfrage der zuständigen Behörde reagiert.

§ 119 (weggefallen) 06b

§ 120 (weggefallen) 06b

§ 121 Verfahrenskosten 10

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unbegründeter Einwendungen, oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsanforderungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen oder die Entschädigungsforderung erhoben hat.

Dritter Abschnitt 10
Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 122 Förmliche Verfahren 02a 06 10

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über

  1. die Erteilung von Bewilligungen nach den § § 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  3. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazu gehörenden Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlaß der Verordnung ihren Abschluß. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekanntzumachen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Anhörungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. In den Fällen des Absatz 1 erfolgt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des förmlichen Verfahrens.

(4) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

§ 123 Inhalt des Bescheids

Der Bescheid hat zu enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung des bewilligten Rechts oder der erlaubten Benutzung nach Art, Umfang und Zweck und des der Benutzung zugrundeliegenden Planes,
  2. die Dauer der Bewilligung oder der Erlaubnis, die Benutzungsbedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung der Auflagen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  3. die Frist für den Beginn der Benutzung,
  4. die Entscheidung über Einwendungen und andere Anträge nach § 7 dieses Gesetzes,
  5. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
  6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.

§ 124 (aufgehoben) 02a 09 10

Vierter Abschnitt 02a
Koordinierung von Verfahren

§ 124a Koordinierung von Verfahren 02a 09 10 16

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 in der Spalte c mit einem G oder in der Spalte d mit einem E gekennzeichnet ist, eine Gewässerbenutzung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde anstelle der Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

§ 124b (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124c (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124d (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124e (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124f (aufgehoben) 02a 09 16

§ 124g (aufgehoben) 02a 10 16

§ 124h (aufgehoben) 09

Fünfter Abschnitt
Andere Verfahren

§ 125 Ausgleichsverfahren 10

Die Kosten des Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres zu schätzenden Vorteils zur Last.

§ 126 (aufgehoben) 10

§ 127 (aufgehoben) 10

§ 128 (aufgehoben) 10

§ 129 (aufgehoben) 10

§ 129a (aufgehoben) 05 10

Zwölfter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

Erster Abschnitt
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 05 10
(zu § 7 Abs. 5 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

  1. im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt.

§ 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan  05 10 10a
(zu den § § 82 und 83 WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den § § 27, 44 und 47 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Für die Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" erstellt die obere Wasserbehörde ein Maßnahmenprogramm und einen Bewirtschaftungsplan. Für die anderen Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern erstellt das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Beiträge für die Erstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne und koordiniert diese mit den übrigen an den Flussgebietseinheiten beteiligten Ländern. Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den anderen Beteiligten an dem jeweiligen Flusseinzugsgebiet Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(3) Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liegen, koordiniert die obere Wasserbehörde die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne auch mit den zuständigen Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 1 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(4) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 141 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die von den Unterhaltungspflichtigen oder von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

§ 130b (aufgehoben) 05 10

§ 130c (aufgehoben) 05 10

§ 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung 05

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

(2) Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch.

Zweiter Abschnitt
Wasserbuch

§ 132 Eintragung in das Wasserbuch 06a 10
(zu § 87 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete ( § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Zwangsrechte ( § § 93 und 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen.

§ 133 (weggefallen)  06b

Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 134 Ordnungswidrigkeiten 02a 06 06a 09 10 10a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,
  2. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß den § § 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,
  3. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt, abändert oder beschädigt,
  4. die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt, abändert oder beschädigt,
  5. ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
    2. Nutzungen im Sinne des § 74 Abs. 1 ausübt,
    3. nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,
    4. in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnte, vornimmt,
  6. einer Verordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,
    2. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 4,
    3. über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 ,
    4. über den Warn- und Alarmdienst nach § 96 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
  8. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 oder § 89 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2, § 113 Abs. 4 und § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
  9. das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,
  10. den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  11. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 untersuchen zu lassen,
  12. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  13. entgegen § 46 Satz 1, 2 und 4 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  14. die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß § 74 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 nicht einhält,
  15. vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,
  16. den Nutzungsbestimmungen auf den seewärtigen Dünen und dem Strand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,
  17. einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden. Wird die Ordnungswidrigkeit in nicht inkommunalisierten Bereichen eines Küstengewässers begangen, sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt als untere Wasserbehörden zuständige Verwaltungsbehörde nach Satz 1.

Vierzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 135 Alte Rechte und Befugnisse 10
(zu den § § 20 und 21 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung Ist nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) erteilt oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ist bei Rechten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erstellung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiß, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

(4) Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.

§ 136 Schutzgebiete und Schutzstreifen 10

(1) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) festgelegten Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete (§ 29 des Wassergesetzes), bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, Uferstreifen (§ 33 Abs. 2 des Wassergesetzes), Hochwasserschutzgebiete und Deichschutzstreifen (§ 36 des Wassergesetzes), Küstenschutzgebiete (§ 37 des Wassergesetzes) und wasserwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiete (§ 39 des Wassergesetzes) sowie die nach früheren wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Schutzgebiete und -streifen bleiben bestehen. Sie sind in das Wasserbuch einzutragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete, die nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen, sind aufgehoben. Die aufgehobenen Trinkwasserschutzgebiete und Trinkwasservorbehaltsgebiete werden von der Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. In Zweifelsfällen stellt die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest.

(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Nutzungsbeschränkungen Ausnahmen zulassen, wenn sie dem jeweiligen Schutzziel nicht zuwiderlaufen oder eine Ausnahme im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Für die Zulassung von Ausnahmen sind die § § 12 , 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

§ 137 Heilquellenschutz 10

(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Bis zum Erlaß neuer Schutzvorschriften bedürfen in diesen Schutzgebieten, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist, Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit der Heilquelle beeinflussen können, einer Genehmigung; besondere Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

§ 138 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte

  1. der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) und
  2. der Unverletzlichkeit des Eigentums ( Artikel 14 des Grundgesetzes)

berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.

§ 139 Geltungsbereich von Verordnungen

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich von Rechtsverordnungen oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteil einer Rechtsverordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Rechtsverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse in der Rechtsverordnung grob umschrieben ist. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

§ 140 Änderung und Außerkrafttreten früherer Vorschriften

§ 141 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 in Kraft.

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Verzeichnis der Gewässer I. Ordnung Anlage 1
zu § 48 Abs. 1


Nr. Gewässer von bis Länge
in km
1 Stepenitz Mündung in den Dassower See unterhalb der Straßen- brücken Gadebusch - Bobitz in Mühlen Eichsen 43,68
2 Boize (einschl. Wallgräben, Färbergraben und Alte Boize) Mündung i. d. Hafen Boizenburg Schöpfw. Boizenburg unterhalb der Brücke in Gresse Ellernholzschleuse 13,81
3 Sude (einschl. Freilauf Brömsenberg) Mündung i. d. Hafen Boizenburg unterhalb der Straßenbrücke der B 5 bei Redefin 39,60
4 Schaale Mündung in die Sude bei Blücher unterhalb der Straßenbrücke der B 5 in Zahrensdorf 8,70
5 Krainke Mündung in die Sude bei Besitz unterhalb Schöpfwerk Krainke bei Niendorf 5,85
6 Rögnitz Mündung in die Sude bei Sückau Mündung der Elde-Rögnitz-Überl. oberhalb Glaisin 40,99
7 Elde-Rögnitz Überleitung Mündung i. d. Rögnitz oberhalb Glaisin Müritz-Elde-Wasser- straße oberhalb der Schleuse Eldena 8,71
8 Löcknitz Mündung in die Elbe bei Wehningen Landesgrenze unter-halb Wehr Wustrow 36,20
9 Wallensteingraben Mündung in den Hafen Wismar Auslauf aus dem Schweriner See 21,50
10 Ablauf der Talsperre Farpen Mündung in die Wismarer Bucht Auslauf aus der Talsperre Farpen 4,60
11 Großer Hellbach Mündung in das Salzhaff unterhalb der Straßenbrücke Kröpelin-Ahrenshagen 21,08
12 Warnow oberhalb d. Eisenbahn- brücke Rostock-Stralsund Einlauf Barniner See 112,32
13 Nebel (Kanal) einschl. Alte Nebel Mündung i. d. Warnow bei Bützow Mündung i. d. Nebel unterhalb Wehr Wolken Einlauf in den Krakower See/Dobbin Streichwehr Lüssow 66,36
14 Rechte Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow) einschl. Düker Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich rechts in Fließrich- tung der Nebel Raum Güstrow im Auftragsbereich rechts in Fließrichtung der Nebel 5,56
15 Linke Randgräben d. Nebel (Kanalstrecke Wolken-Güstrow) Raum Bützow/Wolken im Auftragsbereich links in Fließrichtung der Nebel Raum Güstrow im Auftragsbereich links in Fließrichtung der Nebel 5,43
16 Mildenitz Mündung i. d. Warnow b. Sternberger Burg Einlauf in den Goldberger See bei Wendisch Waren 46,18
17 Recknitz Recknitz Recknitz unterhalb Straßenbrücke Tessin 48,76
18 Barthe Mündung in den Barther Bodden Auslauf aus dem Borgwallsee 37,64
19 Trebel Mündung in die Peenewasserstraße Mündung der Blinden Trebel/Siermersdorf 75,03
20 Teterower Peene Mündung in den Kummerower See Auslauf aus dem Teterower See 15,00
21 Dahmer Kanal Mündung in die Peenewasserstraße bei Malchin Auslauf aus dem Malchiner See 7,00
22 Ostpeene Mündung in die Peenewasserstraße oberhalb Straßenbrücke Malchin Auslauf aus dem Torgelower See 24,35
23 Tollense (*) Mündung in die Peene Auslauf aus dem Rödliner See, unterhalb Wehr Teschendorf 130,24
24 Großer Landgraben mit Peene-Süd-Kanal Mündung in die Zarow Abzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz 49,82
- Großer Landgraben - Mündung in die Zarow - Mündung der Datze in den großen Landgraben 23,52
- Peene-Süd-Kanal - Mündung in den Großen Landgraben Wehr Cavelpaß Abzweig des Zuleiters von der Peene bei Dersewitz 26,30
25 Ablauf der Talsperre Brohm (einschl. Zarow, Weißer Graben u. Golmer Mühlenb.) Mündung in das Kleine Haff unterhalb Auslaufbau- werk der Talsperre Brohm 33,84
26 Uecker oberhalb d. Straßen- brücke Üeckermünde Landesgrenze bei Nieden 37,08
27 Randow Mündung in die Uecker Auslauf aus dem Löcknitzer See 31,73
28 Seenverbindung
- Obere Havel
- Bolter Kanal
- Fleether Mühlbach
- Drosedower Bek
- Dollbek
div. Teilstrecken
Mündung in den Middelsee
Müritz-Havel-Wstr.
Rätzsee
Gobenowsee
Labussee
Einlauf in den
Großen Labussee
Auslauf a. d. Müritz
Vilzsee
Rätzsee
Gobenowsee


32,31
29 Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. Hagenow Elbe, Sude u. Krainke oberhalb der Schöpfwerke 1,80
30 Ein- und Ausläufe der Schöpfwerke im Krs. Ludwigslust Elbe oberhalb der Schöpfwerke 1,70
31 Qualmgraben am Löcknitzdeich Verb. gr. Löcknitz - Schöpfwerk Gaarz Brücke Polz 8,00
32 Verbindungsgr. Löcknitz Schöpfwerk Gaarz u. Drängewgr. am Elbdeich Schöpfwerk Gaarz Qualmgraben am Löcknitzdeich bzw. B 195 in Richtung Klein Schmölen 0,92
33 Torfkanal Usedom Kleines Haff Wolgastsee 6,84
34 Beeke Kleines Haff Mützelburger See 6,00
35 Linkener Graben Staatsgrenze B 104
zur Republik Polen
0,35


*) "umfassend Rödliner Verbindungsgraben (1,80 km), Wanzkaer See (3,40 km), Nonnenbach (4 km), Lieps (3,50 km), Liepskanal (0,78 km), Tollensesee (10,60 km), Oelmühlenbach (1,96 km), Oberbach (0,80 km), Lindebach (16,70 km), Gätenbach (1,80 km), Randkanal (5,50 km) und Tollense (79,40 km)."

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Verzeichnis der Landesschutzdeiche Anlage 2 16
zu § 73 Abs. 1
Nr. Landesschutzdeiche von bis Länge
in km
1 (aufgehoben)
2 (aufgehoben)
3 (aufgehoben)
4 (aufgehoben)

5 (aufgehoben)
6 Elbdeich mit Neuen
Eisenbahndamm
Elb-km 502,1
Schöpfwerk Gaarz
Elb-km 503,75
B 195 - Hafeneinfahrt
Dömitz - Hafenende
2,97
7 Elbdeich mit
Hafendeich
Elb-km 503,75
Dömitz/Hafenende
Elb-km 505,65
Hafeneinf. - A'Brücke
2,39
8 Dömitzer Stadt-
Rückstaudeiche
an der Doven Elde
Roggenfelder Deich
Dömitzer Stadtwall
Dömitzer Mühlendeich
Heiddorfer Deich
Kalißer Deich
11,27
9 Elbdeiche:
Brodaer Deich
Brodaer Schloßdeich
Glambecker Deich
Büdnerdeich
Rüterberger Deich
Dömitz/Amtsscheune
Rüterberger Forst
Brodaer Schloßdeich
in Rüterberg
in Rüterberg
Rüterberger Forst
Glambecker Deich
Rüterberger Elbvorland
6,80
10 Löcknitzdeiche 22,57
- rechter Löcknitzdeich - Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg - B 191 3,89
- rechter Löcknitzdeich - B 191 - Löcknitzdüker 2,15
- rechter Löcknitzdeich - Löcknitzdüker - Hohes Gelände Klein Schmölen Ausbau 3,59
- linker Löcknitzdeich - Landesgrenze zu Niedersachsen, bei Rüterberg - B 191 3,89
- linker Löcknitzdeich - B 191 - Löcknitzdüker 2,17
- linker Löcknitzdeich - Löcknitzdüker - Straßenbrücke Klein Schmölen 2,43
- linker Löcknitzdeich - Straßenbrücke Klein Schmölen - Anschluss Löcknitz-Sommerdeich (B 195) 1,25
- linker Löcknitz-Sommerdeich - linker Löcknitzdeich - Landesgrenze zu Brandenburg, bei Klein Schmölen 0,78
- linker Löcknitz-Sommerdeich - Landesgrenze zu Brandenburg, bei Polz - Landesgrenze zu Brandenburg, bei Breetz 2,07
- Schmölener Brackdeich - Ortsausgang Schmölen, südlich des Schmölener Bracks - Richtung Polz 0,35"
11 Schafdamm Löcknitzd oberhalb
Wehningen
i. d. Wehninger Forst 1,14
12 Elbedeiche 5,27
Elbedeich Boizenburg - Boizenburg, neue Sudemündung - Pionierbrücke (alte Sudemündung) 2,94
Elbedeich Mahnkenwerder - Pionierbrücke (alte Sudemündung) - Landesgrenze zu Niedersachsen (Herrweg) 2,33
13 (aufgehoben)
14 Alter Elbedeich _ 1,88
- Soltower Deich - Landesgrenze zu Niedersachsen (Bleckeder Holz) - Sudedeich bei Soltow (Porath) 1,78
- Qualmdeich Timmermann 0,10
15 Hafendeich Boizenburg Sudedeich/-mündung Hafenende/Parkplatz 1,29


16 Sudedeiche 31,76
- rechter Sudedeich - Boizenburg/neue Sudemündung - Hochufer bei Gothmann 2,65
- rechter Sudedeich - Hochufer bei Gothmann - Ringdeich Bandekow B 195 4,58
- rechter Sudedeich
Besitz/Blücher
- Blücher hohes Gelände - Anschluss südlich Brahlstorf 10,83
- rechter Sudedeich - Landesgrenze zu Niedersachsen unterhalb Garlitz - Deichende unterhalb Garlitz 0,15
- linker Sudedeich Mahnkenwerder - Elbedeich Mahnkenwerder - Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath) 1,56
- linker Sudedeich Teldau - Anschluss Alter Elbedeich bei Soltow (Porath) - B 195 2,4-6
linker Sudedeich Teldau - B 195 - Poldergrenze 1,01
- Qualmdeich Thiel - Thiel'sches Brack 0,43
- linker Sudedeich Timkenberg - Poldergrenze - Schleuse Thiel 0,96
- linker Sudedeich Timkenberg - Schleuse Thiel - Cafe Kiß 1,80
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge - Cafe Kiß - Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge 0,94
- linker Sudedeich Niendorf-Teschenbrügge - Schöpfwerk Niendorf/Teschenbrügge - Krainkemündung 1,69
- Qualmdeich Basedow - Basedow'sche Brack 0,30
- linker Sudedeich - Sude - oberhalb Wehr Brömsenberg 1,20
- rechter Sudedeich - Sude - oberhalb Wehr Brömsenberg 1,20


17 Rückstaudeiche 15,27
- Röthdeich (davon Dünenkette Gothmann 1,10 km) - B 195 - Bollenberg 2,07
- Deich an der B 195 Bandekow/Gülze - Ringdeich Bandekow - Ringdeich Gülze 0,57
- Ringdeich Gülze - Ortslage Gülze - Straße bis zur Schaalebrücke 2,40
- Ringdeich Bandekow - Ortslage Bandekow 1,95
- linker Krainkedeich - Anschluss Sudedeich/Krainkemündung - Landesgrenze zu Niedersachsen 1,31
- linker Deich am Brahlstorfer Bach Neue Sude Abschnitte innerhalb M-V entlang der Landesgrenze zu Niedersachsen 2,26
- Langenheider Deiche (rechter und linker Deich am Langenheider Bauerngraben) Landesgrenze zu Niedersachsen Langenheide 3,82
- Deich am Wehr 1 Boize (ehem. Wehrdamm Boize) - Wehr 1 Boizetal bei Heide - hohes Gelände bei Heide 0,26
- Linker Boizedeich - Abzweig Hafenbahn - Oberhalb Ellernholzschleuse 0,63
18 Rögnitzdeiche 42,89
Rechter Rögnitzdeich Gudow Wehr Haveckenburg 14,47
Rechter Rögnitzdeich Wehr Haveckenburg Leussow 13,15
Linker Rögnitzdeich Wehr Haveckenburg Leussow 15,27

19 Uferrehne im Elbvorland ober- halb Gothmann 3,58


19 (aufgehoben)
20 Elbdeich mit
Rückstaudeich
am Randkanal
Elb-km 564,2/Horst

Elbdeich bei Horst
Elb-km 566,2
Landesgrenze
Nostorf
6,22
21 Nebeldeiche mit Deich oberhalb Wehr
Güstrow u. Deich a. d. Zuckerfabrik
Wolken Güstrow 27,45
22 Deich Anklam W Entensteig Oldenburger Kanal 0,30
23 Deich Anklam O Aradokanal Reichsbahndamm 0,98
24 Peenedamm Reichsbahndamm Straßenbrücke 1,25
25 Eichholzdeich Demmin. Baumannstr. Reutersiedlung 1,63
26 Deich Bürgerwiesen Demmin. Klärwerk Demmin. Schlachthof 3,00
27 Schmalzgr.deich Industriegebiet Demmin. Bahndamm 1,00
28 Vorwerkdeich Schöpfw. Peenealtarm Rohrbrücke Tollense 2,60
29 Ryckdeiche Wieck-Eldena Stadtlage Greifswald 5,96 

.

Flussgebietseinheit  Anlage
(zu § 130 Abs. 3)

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