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Überwachungsplan Für die Anlagenüberwachung nach der Industrieemission-Richtlinie (IE-RL) in Mecklenburg-Vorpommern
Stand 28.Oktober 2014
(Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus)
Gemäß § 52a Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (IZÜV) sowie § 47 Abs. 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1 Deponieverordnung (DepV), erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz den Überwachungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung der Überwachung gemäß IE-RL und veröffentlicht diesen.
1 Ziel und Inhalt des Überwachungsplans
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen ( IE-RL) hat das Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend, behördlich zu überwachen. Im Artikel 23 der IE-RL wird unter anderem die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen sowie die Aufstellung eines Überwachungsplans gefordert. National umgesetzt wird die Forderung zur Aufstellung eines Überwachungsplans in:
Auf diesen Rechtsgrundlagen basierend ergibt sich für den Überwachungsplan folgender Inhalt:
Zuständige Behörde zur erstmaligen Erstellung und Veröffentlichung des Überwachungsplans ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) wird zuständige Behörde für die Fortschreibung des Überwachungsplans. Das LUNG aktualisiert den Überwachungsplan jährlich.
Auf Grundlage des Überwachungsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden anlagenbezogene Überwachungsprogramme erarbeitet, veröffentlicht und aktualisiert.
2. Geltungsbereich des Plans und Zuständigkeiten
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Sachlich und örtlich zuständige Behörden für die Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Anlagen gemäß § 3 Nummer 2 Buchstabe g) der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung und für die Überwachung der Deponien im Sinne des § 47 KrWG sind gemäß § 2 Nummer 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung :
Zuständige Überwachungsbehörden nach Wasserrecht für Gewässerbenutzungen aus Industrieanlagen, die der IE-RL unterfallen und für eigenständig betriebene industrielle Abwasseranlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG sind gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1c, 5 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG):
Bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen richtet sich die Zuständigkeit der Wasserbehörden nach § 42 Absatz 1 LWaG.
Nicht von diesem Überwachungsplan erfasst sind Anlagen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bergamtes MV, der Deutschen Bahn und der Bundeswehr fallen.
3 Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Umweltprobleme
Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat als Flächenland mit einer geringen Bevölkerungs- und Industrialisierungsdichte einen vergleichsweise guten Umweltzustand. Dieser Umweltzustand ist Grundlage für die Entwicklung zum Tourismus- und Gesundheitsland Mecklenburg-Vorpommern als wichtiger Wirtschaftsfaktor und Grundlage einer nachhaltigen Landwirtschaft. Oberstes Ziel ist es, diesen Umweltzustand zu erhalten und zu verbessern.
3.1 Luftqualität
Grundlage der Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität bildet die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa. Diese Richtlinie ist mit der 39. BImSchV vom 2. August 2010 in nationales Recht umgesetzt worden.
In Mecklenburg-Vorpommern obliegt die Überwachung der Luftqualität dem LUNG. Dazu betreibt das LUNG seit 1991 ein Luftmessnetz, das im Jahr 2014 aus 13 Messstationen besteht. Das Messnetz ist so ausgelegt, dass für das Land eine weitgehend flächendeckende Immissionsüberwachung ermöglicht wird.
Die Auswertung der Luftgütedaten des Jahres 2012 belegt die allgemein gute Luftqualität für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Werte für Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Benzol liegen deutlich unterhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz der Vegetation.
Bei den überwiegend durch den motorisierten Verkehr verursachten Stickstoffdioxid immissionen ist in den letzten Jahren kein Trend zu erkennen. Die Grenzwerte werden aber mit Ausnahme eines Standortes an allen Messstationen eingehalten. Überschreitungen des Grenzwertes bezogen auf das Stickstoffdioxidjahresmittel wurden einzig an der Station Rostock-Am Strande seit Beginn der Messungen im Jahr 2006 registriert. Der Standort ist durch eine sehr hohe Verkehrsbelastung charakterisiert. Durch Umsetzung von Maßnahmen des seit 2008 in Kraft getretenen Luftreinhalteplans der Hansestadt Rostock ist seit 2010 ein nennenswerter Rückgang der Belastung zu verzeichnen. Die Einhaltung des Grenzwertes ist bis zum Jahr 2015 zu sichern.
Aktuelle Informationen über die Messstellen und die Luftgütedaten sind unter der Internetadresse http://www.1ung.mvregierung.de/umwelt/luft/lume.htm des LUNG sowie auf der Videotexttafel 677 des Norddeutschen Rundfunks veröffentlicht.
3.2 Lärm
Auch im relativ dünn besiedelten und eher agrarisch geprägten Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist Lärm fast allgegenwärtig und stellt für die Menschen eine der am stärksten empfundenen Umweltbeeinträchtigungen dar. Nach jährlich durchgeführten Umfragen fühlt sich ein Großteil der Bevölkerung in erster Linie durch Straßenverkehrslärm belästigt. An zweiter Stelle steht die Störung durch Fluglärm, gefolgt vom Schienenverkehrslärm, vom Lärm aus Industrie und Gewerbe, von lauten Nachbarn und von lauten Sport- und Freizeitanlagen.
Häufige Lärmbeschwerden liegen den Behörden in Mecklenburg-Vorpommern insbesondere von Gewerbe- und Industriebetrieben vor.
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verpflichtet die Bundesländer, in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) die Lärmsituation in Form von Lärmkarten zu veranschaulichen, die Öffentlichkeit über den Inhalt der Lärmkarten zu informieren sowie ausgewählte Daten zur Lärmbelastung an die EU zu melden. Für Mecklenburg-Vorpommern liegt die Zuständigkeit dafür beim LUNG. Für den Verkehrslärm wurden auf der Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie Indikatoren definiert. Dauerbelastungen von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) während der Nacht können zu einem signifikant höheren Gesundheitsrisiko führen. Ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen muss befürchtet werden. Nach der EU-Umgebungslärm-Richtlinie waren bis zum 30. Juni 2012 alle Hauptverkehrsstraßen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kraftfahrzeugen sowie Ballungsräume mit Einwohnerzahlen von über 100.000 Einwohnern zu kartieren und die Öffentlichkeit mittels Internet zu informieren (s. http://www.1ung.mvregierung.de/insite/cms/umwelt/laerm/laerm_eu/laerm_einzelber_2.htm). Das betraf in Mecklenburg-Vorpommern etwa 1.400 km Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen in 100 Kommunen sowie die Hansestadt Rostock. Die Untersuchungen haben ergeben, dass in Mecklenburg Vorpommern 51.000 Personen von der Überschreitung des Nachtwertes von 55 dB(A) betroffen sind. Das entspricht einem Bevölkerungsanteil von ca. 18 % an der im Kartierungsgebiet lebenden Bevölkerung. Um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln waren bis zum 18. Juli 2013 durch die Kommunen für die kartierten Bereiche bei erheblichen Konflikten und hoher Lärmbetroffenheit Lärmaktionspläne aufzustellen und die Ergebnisse an das LUNG zu melden.
3.3 Grundwasser und Oberflächengewässer
Die Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG- WRRL)) setzt seit ihrem Inkrafttreten im Jahre 2000 die Grundlagen für den umfassenden Schutz der Fließgewässer, Seen, Küstengewässer und des Grundwassers. Bis 2015 (mit Verlängerungsmöglichkeit bis 2027) sollen alle Gewässer einen guten chemischen und ökologischen Zustand und das Grundwasser einen guten chemischen und mengenmäßigen Zustand erreichen. Für dieses Ziel gibt die EG- WRRL einen verbindlichen Zeitplan und Meilensteine für die regelmäßige Berichterstattung vor. An diesem Rahmen orientieren sich auch die bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Wasserbereich. Hierzu zählen auf Bundesebene insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz und die Oberflächengewässerverordnung und auf Landesebene das LWaG.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist federführend für die Flussgebietseinheit "Warnow/ Peene" zuständig. Den verantwortlichen Stellen für die drei anderen Flussgebietseinheiten, an denen das Land Anteile hat (Oder, Elbe und Schlei/Trave), arbeitetet das LUNG die notwendigen Informationen zu.
3.3.1 Zustand der Gewässer
Der Zustand der Gewässer in Mecklenburg-Vorpommern wurde im Rahmen der EG- WRRL erstmalig für die Bewirtschaftungspläne 2009 ermittelt und wird für die Fortschreibung im Jahre 2015 aktualisiert. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung sieht die EG- WRRL ein umfangreiches Monitoring der Grund- und Oberflächengewässer vor. Die erste Bestandsaufnahme ergab, dass die überwiegende Mehrzahl der Wasserkörper den "guten Zustand" verfehlt (Tab. 3.3-1 bis 3.3-4).
Fließgewässer
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es 845 Fließgewässer-Wasserkörper. Das Messnetz für die Fließgewässer umfasst jährlich insgesamt rd. 300 Probenahmestellen. Davon dienen 40 feste Stellen dazu, einen Überblick über den Belastungszustand in den Einzugs- und Teileinzugsgebieten zu erhalten und langfristige Veränderungen zu verfolgen. An 144 weiteren Stellen erfolgt die problemorientierte Überwachung derjenigen belastungsrelevanten Parameter (Indikator-Parameter), die das Erreichen der Umweltziele nach EG- WRRL gefährden. Die restlichen 134 Messstellen wechseln jährlich (rotierendes Messnetz). Durch die begrenzten Mittel ist es nicht möglich, alle 845 Wasserkörper jährlich zu untersuchen. Die "Rotation" soll sicherstellen, dass jeder Wasserkörper nach Vorgabe der EG- WRRL alle drei Jahre untersucht bzw. über Gruppenbildung einer Messstelle zugeordnet wird. Erhoben werden allgemeine chemisch/physikalische Parameter, prioritäre und sonstige Schadstoffe und biologische Parameter (Makrozoobenthos, Makrophyten, Phytobenthos inkl. Diatomeen, Chlorophyll und Phytoplankton sowie Fische).
Der ökologische Zustand nahezu aller Fließgewässer in Mecklenburg-Vorpommern ist als "nicht gut" zu bezeichnen. Allein ein Fließgewässer (Schaale) erfüllt das Kriterium "guter Zustand". Besser sieht es hingegen beim chemischen Zustand aus. Nur fünf Wasserkörper verfehlen das Ziel.
| Tabelle 3.3-1: Ökologischer Zustand schlechter als gut | |||||
| Gewässerkategorie | FGE Warnow Peene | FGE Elbe | FGE Oder | FGE Schlei Trave | Gesamt |
| Fließgewässer | 499/499 (=100%) | 194/195(= 99%) | 123/123(= 100%) | 28/28(= 100%) | 844/845(= 99%) |
| Küstengewässer | 191/20 (= 95%) | - | 1/1 (= 100%) | - | 201/21 (= 95%) |
| Tabelle 3.3-2: Chemischer Zustand schlechter als gut | |||||
| Gewässerkategorie | FGE Warnow Peene | FGE Elbe | FGE Oder | FGE Schlei Trave | Gesamt |
| Fließgewässer | 0/499 (=0%) | 2/195 (= 1%) | 2/123 (= 1,6%) | 1/28 (= 3,5%) | 5/845 (< 1%) |
| Küstengewässer | 1/20 (= 5%) | - | 0/1 (= 0%) | - | 1/21 (= 5%) |
1) Die 1-12 Meilen Zone ist keiner ökologischen Bewertung zu unterziehen
Küstengewässer
In den Küstenwasserkörpern werden jährlich rund 60 Messstationen auf allgemeine physikalische und chemische Parameter, Schadstoffe in den Kompartimenten Wasser, Sediment und Biota sowie biologische Qualitätskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und Makrozoobenthos) untersucht.
An keinem Küstenwasserkörper konnte der ökologische Zustand als "gut" bewertet werden. Der chemische Zustand hingegen ist bis auf einen Wasserkörper durchweg gut.
Standgewässer (Seen)
Das Monitoringprogramm WRRL-relevanter Seen umfasst jährlich rd. 60 Messstellen. Der Untersuchungsumfang umfasst chemische und biologische Komponenten (Chlorophyll, Phytoplankton, Zooplankton, Makrozoobenthos, Makrophyten und Fische).
Nach EG- WRRL sind Seen über die biologischen Qualitätskomponenten zu bewerten. Die Verfahren dafür (Probenahme, Kartierung, Analytik, multimetrische Bewertung) werden gegen wärtig noch entwickelt und in der Praxis getestet. Vor diesem Hintergrund stützt sich die Bewertung des ökologischen Zustandes der Seen des Landes hauptsächlich auf plausible Ergebnisse aus Untersuchungen des Phytoplanktons und der Makrophyten bzw. der benthischen Diatomeen, deren Bewertungsverfahren auch mit Hilfe der in Mecklenburg-Vorpommern ermittelten Datensätze entwickelt und getestet worden sind. Insgesamt würden danach ca. 80 ± 10 % der Seenwasserkörper in Mecklenburg-Vorpommern den guten ökologischen Zustand nicht erreichen. Der chemische Zustand der Seen ist durchweg als "gut" zu bezeichnen.
Grundwasser
Das Grundwasser wird an 595 Messstellen nach Menge und Beschaffenheit untersucht. Das Mengenmessnetz umfasst 536 Stellen; das Gütemessnetz umfasst 225 Stellen. An 166 Stellen wird sowohl Menge als auch Beschaffenheit untersucht.
Nach Anhang VEG- WRRL hat ein Grundwasserkörper einen guten chemischen Zustand, wenn die Qualitätsnormen eingehalten werden und keine Beeinträchtigung für Ökosysteme oder Oberflächengewässer von diesem Grundwasser ausgeht. Die Qualitätsnormen gelten im Wesentlichen für Nitrat und Pflanzenschutzmittel. Die Grundwasserkörper in den Flussgebieten Mecklenburg-Vorpommerns sind in der Mehrzahl gut. Etwa ein Drittel erfüllt jedoch nicht die Anforderungen (Tab. 3.3-3). Ein mengenmäßig guter Zustand liegt dann vor, wenn keine Übernutzung (Entnahme größer Neubildung) stattfindet. In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Grundwasserkörper Darß/Zingst, Wallensteingraben, Schweriner See/Warnow und östl. Usedom durch große Grundwasser entnahmen und ungünstige Untergrundverhältnisse mengenmäßige Belastungen anzunehmen.
Tab. 3.3-3: Chemischer Zustand des Grundwassers schlechter als gut
| Gewässerkategorie | FGE Warnow Peene | FGE Elbe | FGE Oder | FGE Schlei Trave | Gesamt |
| Grundwasser | 14/39 (= 36%) | 4/9 (= 44%) | 0/3 (= 0%) | 0/1 (= 0%) | 18/52(= 35%) |
Tab. 3.3-4: Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers schlechter als gut
| Gewässerkategorie | FGE Warnow Peene | FGE Elbe | FGE Oder | FGE Schlei Trave | Gesamt |
| Grundwasser | 3/39
(= 7,7%) | 0/9
(= 0%) | 1/3
(= 33%) | 0/1
(= 0%) | 4/52
(= 7,7%) |
Weitergehende Informationen zum chemischen Zustand der Gewässer sind dem Bericht des LUNG über "Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern 2007-2011" zu entnehmen.
http://www.1ung.mvregierung.de/dateien/bericht_chemische_zustandsbewertung_der_ow_ mvs_2007-201 1.pdf
3.3.2 Wichtige Bewirtschaftungsfragen
Eine Vielzahl der Oberflächengewässer (Fließgewässer, Seen und Küstengewässer) und Bereiche des Grundwassers konnte bislang die Ziele der EG- WRRL noch nicht erreichen.
Neben Defiziten, die nur lokale oder regionale Auswirkungen haben, gibt es auch Gewässerbelastungen, die auf die gesamte Flussgebietseinheit wirken und aufgrund ihrer allgemeinen Verbreitung und der großen Häufigkeit ihres Auftretens zu den besonders zu behandelnden Problemstellungen zählen. Dabei handelt es sich um:
Die Minderung dieser Belastungen sind die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, die die Grundlage für die Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne 2015 bilden.
Um die Umweltziele der EG- WRRL für möglichst viele Gewässer zu erreichen, ist es zur Beseitigung dieser häufigsten Defizite erforderlich, geeignete und effiziente Maßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgerichtet sind, die Gewässer in einem guten Zustand zu erhalten oder sie dorthin zu entwickeln. Der Einfluss des Klimawandels ist ein übergreifendes Thema, das bei der Bewältigung aller wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen berücksichtigt werden muss.
Soweit signifikante und langandauernde Entwicklungsbeschränkungen nicht entgegenstehen, ist zu prüfen, welche Maßnahmen erforderlich, geeignet und angemessen sind, einen "guten Zustand" der Gewässer zu erreichen. Sollte dies grundsätzlich nicht möglich sein, können für erheblich veränderte oder künstliche Oberflächengewässer andere Entwicklungsmaßstäbe gelten. In ihnen ist ein "gutes ökologisches Potential" zu erreichen.
Weitergehende Informationen zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, dem Zustand der Gewässer sowie zum Stand der Umsetzung der EG- WRRL finden sich unter www.wrrlmv.de.
3.4 Boden
Schadstoffeinträge, Flächeninanspruchnahme und Bodenversiegelung, Erosion und Bodenverdichtung zählen zu den vielfältigen Belastungen, denen die nur begrenzt verfügbare, aber lebenswichtige Ressource Boden ausgesetzt ist.
Soll der Boden nachhaltig erhalten und geschützt werden, geht es insbesondere darum, seine Funktionen nach § 2 Abs. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zu sichern bzw. bei Schädigung wieder herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Wie schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG im Hinblick auf das Schutzgut Boden zu verhindern sind, bestimmt bei den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten und Genehmigungsvoraussetzungen inhaltlich das Bodenschutzrecht. Bei der Überwachung von IE-Anlagen ist deshalb zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Anforderungen des BBodSchG, die konkretisierenden bzw. ergänzenden Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV), des Landes-Bodenschutzgesetzes M-V sowie des Umweltschadensgesetzes eingehalten werden. Wird durch den Anlagenbetrieb eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen, so muss das betroffene Grundstück als Verdachtsfläche erfasst werden.
Die Schadstoffgehalte in den Böden Mecklenburg-Vorpommerns sind im Vergleich zu den in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) genannten Vorsorgewerten als eher gering einzustufen. Die ausgewiesenen Hintergrundwerte LABO 2003) belegen diese Einstufung.
Ausnahmen mit geogen erhöhten Hintergrundwerten bei Chlorid und Sulfat sind Standorte mit torfhaltigen Sedimenten, Standorte in unmittelbarer Küstennähe (0-50 m) sowie Standorte mit grundwasserbeeinflussten Böden (Sedimente unterhalb des anstehenden Grundwasserspiegels).
Einige Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern zeigen eine Überversorgung an Nährstoffen, zum Teil ist es zu einer Beeinträchtigung anderer Umweltmedien über den Boden gekommen (Stoffeinträge in das Grundwasser).
Punktuell sind Böden und manchmal auch das Grundwasser erheblich mit Schadstoffen verun reinigt, vorrangig auf Altlaststandorten. Mit Stand vom 31.12.2012 sind in Mecklenburg-Vorpommern 5.791 zivile altlastverdächtige Flächen und 1.073 Altlasten erfasst. Die Datenerfassung erfolgt im digitalen Bodenschutz- und Altlastenkataster M-V (dBAK); einzelfallbezogene Auskünfte erteilen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte oder das LUNG.
4 Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen
Der Überwachungsplan enthält eine Aufstellung der in den Geltungsbereich dieses Plans fallenden Anlagen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht fallen unter die IE-RL alle mit "E" in der Spalte "d" des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gekennzeichneten Anlagen. Wasserrechtlich fallen die in § 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beschriebenen eigenständig betriebenen industriellen Abwasseranlagen, Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen aus IE-Anlagen unter die IE-Richtlinie. Eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz existieren in Mecklenburg-Vorpommern nach der letzten Erhebung gegenwärtig nicht. In abfallrechtlicher Hinsicht fallen in den Geltungsbereich dieses Plans alle in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase befindlichen Deponien der Klassen I bis IV, die eine Aufnahmekapazität von über 10 Megagramm pro Tag oder eine Gesamtkapazität von über 25.000 Megagramm haben (vgl. § 47 Absatz 7 Satz 1 und 2 KrWG). Deponien der Klasse IV sind in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorhanden.
In den Anhängen 1.1 (immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Anlagen) sowie 1.2 (Deponien) sind die unter diesen Plan fallenden Anlagen dargestellt.
Durch das LUNG erfolgt eine jährliche Aktualisierung des Anlagenbestandes zum 31.03. eines jeden Jahres.
5. Verfahren für die Aufstellung von Überwachungsprogrammen für die regelmäßige Überwachung
5.1 Allgemeine Grundsätze
Die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden erstellen und aktualisieren in regelmäßigen Abständen auf Grundlage dieses Überwachungsplans Überwachungsprogramme für die in ihrem Amtsbereich befindlichen und in den Anwendungsbereich dieses Plans fallenden Anlagen, Deponien und deren Gewässerbenutzungen. Die Überwachungsprogramme werden durch die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden nach den Musterüberwachungsprogrammen der Anhänge 3.1 bis 3.3 erarbeitet. Die Überwachungsprogramme enthalten insbesondere:
Die Ermittlung der Abstände zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen erfolgt gemäß der systematischen risikobasierten Bewertung auf der Grundlage von Nummer 5.2 dieses Überwachungsplans.
Dem medienübergreifenden Ansatz der IE-RL Rechnung tragend, arbeiten die zur Umsetzung der IE-RL zuständigen Behörden bei der Überwachung eng zusammen. Der Grundsatz ist die gemeinsame Überwachung durch die zur Umsetzung der IE-RL zuständigen Überwachungsbehörden. Die Behörde, die gemäß ihrem Überwachungsprogramm eine Vor-Ort-Besichtigung durchführt, informiert die weiteren zuständigen Behörden rechtzeitig im Voraus. Diese entscheiden auf Grundlage ihres Überwachungsprogramms über eine Teilnahme an der Vor-Ort-Besichtigung.
Sind wasserrechtliche Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen oder Genehmigungen für Indirekteinleitungen in einer deponierechtlichen Zulassung konzentriert, richtet sich der Zyklus der durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen auch in wasserrechtlicher Hinsicht nach dem für die jeweilige Deponie ermittelten Überwachungsintervall. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Gewässerbenutzung oder Genehmigung für die Indirekteinleitung nicht in einer deponierechtlichen Zulassung konzentriert wurde. Die Vor-Ort-Besichtigung, einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung, wird in beiden Konstellationen durch die Abfallbehörde unter fachlicher Zuziehung der zuständigen Wasserbehörde durchgeführt.
Auf Grundlage der Überwachungsprogramme erarbeitet die zuständige Überwachungsbehörde einen standortbezogenen Überwachungsablauf.
Die Vor-Ort-Besichtigung ist beim Betreiber anzukündigen. Neben den notwendigen Angaben zu Ort und Termin sollte dem Betreiber der Umfang der Vor-Ort- Besichtigung mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere der Umfang der vorzulegenden Dokumente und der erforderliche Teilnehmerkreis.
Die zuständigen Behörden erstellen nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Überwachungsberichte mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Zulassungs-, Erlaubnis- oder - Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Die Berichte sind dem Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.
Wurde bei der Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage oder Deponie in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durch die jeweilige Überwachungsbehörde durchzuführen.
Die Überwachungsprogramme gelten zeitlich unbegrenzt.
Die Überwachungsprogramme werden
durch die zuständigen Behörden regelmäßig aktualisiert.
Die Aktualisierung betrifft insbesondere:
5.2 Festlegung der Vor-Ort-Besichtigungszyklen
Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen geben den Maximalzeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen einer Anlage im Rahmen der regelmäßigen Überwachung an. Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen sind für die Überwachungstätigkeit verbindlich. Die Festlegung des Zeitraums zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ergibt sich aus einer systematischen Bewertung der mit der jeweiligen Anlage, Deponie oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken. Bei dieser Bewertung sind insbesondere als Kriterien zu beachten:
Der maximale Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen beträgt drei Jahre.
Die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden führen für die immissionsschutzrechtlichen Anlagen eine Bewertung gemäß Anhang 2.1 durch, für die Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach Anhang 2.2 und für die Deponien nach Anhang 2.3. Das Ergebnis der Bewertung ist Bestandteil des Überwachungsprogramms und somit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren.
Bei der Anwendung der Bewertungskriterien für Deponien ist zu beachten, dass für die Festlegung der Überwachungszyklen hier ein äußerer Rahmen gilt. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort- Besichtigungen auf Deponien darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:
Sich aus der Überwachung ergebende Nachkontrollen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Überwachungsrythmus.
6. Überwachung aus besonderen Anlass
Unbeschadet der regelmäßigen Überwachungen auf Grundlage der systematischen Bewertung der Umweltrisiken können für die unter diesen Plan fallenden Anlagen, Deponien oder Gewässer benutzungen auch Überwachungen aus besonderem Anlass erforderlich werden. Eine Über wachung aus besonderem Anlass ist insbesondere in folgenden Fällen vorzunehmen:
Die zu ergreifenden Überwachungsmaßnahmen bestimmen sich nach pflichtgemäßem Ermessen.
7. Veröffentlichung
Dieser Überwachungsplan wird im Internet auf den Seiten des Regierungsportals des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Überwachungsprogramme der jeweils zuständigen Überwachungsbehörden gemäß Punkt 2 dieses Plans werden durch die Überwachungsbehörden im Internet veröffentlicht.
Die Überwachungsbehörden veröffentlichen weiterhin auf der Grundlage der Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen
| | Anhang 1.1 |
| | Anhang 1.2 |
| | Anhang 2.1 |
| | Anhang 2.2 |
| | Anhang 2.3 |
| | Anhang 3.1 |
| | Anhang 3.2 |
| | Anhang 3.3 |
| | Anhang 4.1 |
| | Anhang 4.2.1 |
| | Anhang 4.2.2 |
| ENDE | |