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VV Wasserbuch - Verwaltungsvorschrift über das Führen sowie Inhalt und Form des Wasserbuchs
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Mai 1998
(AmtsBl. M-V 1998 S. 734 ....;02.03.1993 S. 178)
Gl.-Nr.: 753-7


Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 29. Mai 1998 - VIII 610/520.5.3-98/2 -

Zur Durchführung des § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), und § 132 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), wird folgendes bestimmt:

1. Führung des Wasserbuchs

Für die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer sowie für das Grundwasser ist im Land Mecklenburg-Vorpommern ein Wasserbuch zu führen (§ 37 WHG, § 132 LWaG). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur (Erste Wasser-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1994) (GVOBl. M-V 1995 S. 35).

2. Form des Wasserbuchs

Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern, den Übersichtskarten und den Wasserbuchakten. Die Wasserbuchblätter werden auf elektronischen Datenträgern angelegt und geführt.

2.1 Wasserbuchblätter

Für Gewässerbenutzung, für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete und für sonstige eintragungsfähige Rechtsverhältnisse wird je ein Wasserbuchblatt angelegt.

Die Wasserbuchblätter haben einen genauen Überblick über die einzelnen Gewässerbenutzungen oder besondere Rechtsverhältnisse zu geben.

Die Wasserbuchblätter sind der obersten Wasserbehörde halbjährlich auf elektronischen Datenträgern durch die Wasserbuchbehörde zu übermitteln.

Die unteren Wasserbehörden erhalten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Wasserbuchblätter auf geeigneten Datenträgern.

2.2 Übersichtskarten

Alle in das Wasserbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse werden kartographisch erfaßt und in Übersichtskarten dargestellt. Basis der Darstellung ist in der Regel ein amtliches topographisches Kartenwerk im Maßstab 1 : 25.000; in dicht besiedelten oder sonst eng strukturierten Gebieten sind entsprechend geeignete größere Maßstäbe zu verwenden (z.B. 1 : 10.000; 1 : 1.000).

Der Zeichenschlüssel zur kartographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse in den Übersichtskarten ist durch die Wasserbuchbehörde verbindlich festzulegen.

Die dazugehörige Wasserbuchblatt-Nummer wird neben dem Zeichenschlüssel angegeben.

2.3 Wasserbuchakten

Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen. Die Wasserbuchakte trägt die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch (Nummer des Wasserbuchblattes).

Die Wasserbuchakte enthält:

  1. die Urkunden (Abdrucke/beglaubigte Abschriften), auf die sich die Eintragung gründet oder auf die Bezug genommen wird,
  2. Kartenauszüge, technische Unterlagen, Zeichnungen oder Beschreibungen der Anlagen,
  3. den in Zusammenhang mit den Eintragungen entstandenen Schriftverkehr und
  4. einen Ausdruck des Wasserbuchblattes.

Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind in der Wasserbuchakte gesondert abzuheften und zu kennzeichnen.

3. Eintragung in das Wasserbuch

3.1 In das Wasserbuch werden vorbehaltlich Nummer 3.2 eingetragen:

  1. nach Anmeldung durch den Inhaber alte Rechte und alte Befugnisse (§§ 15 und 16 WHG, § 135 LWaG)
  2. von Amts wegen alle laufenden Nutzungen, die den Behörden bekannt sind und ausgeübt werden,

3.2 Nicht eingetragen werden Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und höchstens auf drei Jahre befristet sind, sowie Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Das sind insbesondere:

  1. Erlaubnisse für das probeweise Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser,
  2. Erlaubnisse zum Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser bis acht Kubikmeter täglich,
  3. Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichen Abwasser über Kleinkläranlagen bis acht Kubikmeter täglich in ein oberirdisches Gewässer, ein Küstengewässer oder in das Grundwasser,
  4. Erlaubnisse für die Einleitung von gering verschmutztem Niederschlagswasser und von Niederschlagswasser von Verkehrsflächen, das breitflächig über die Böschungen oder über Mulden versickert wird, sofern es sich hierbei nicht schon um erlaubnisfreie Benutzungen handelt.

3.3 Grundlage der Eintragung ist eine Rechtsnorm, der Tenor einer Entscheidung oder der Nachweis alter Rechte oder alter Befugnisse. Der Nachweis kann durch Urkunden, aus denen sich Bestehen, Inhalt und Umfang des alten Rechts oder der alten Befugnis ergeben, geführt werden. Andere Beweismittel sind zulässig.

3.4 Entscheidungen werden eingetragen, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

3.5 Inhalt der Eintragung ist

Ist der Wortlaut des Tenors eines Bescheides oder die Rechtsnorm zu umfangreich, so genügt die Beschränkung auf den wesentlichen Inhalt unter Bezugnahme auf die Wasserbuchakte.

3.6 Die den Bescheid oder die Verordnung erlassende Wasserbehörde übersendet der Wasserbuchbehörde die Grundlagen der Eintragung. Hierzu übersendet sie einen Abdruck des unanfechtbaren Bescheides oder der Verordnung. Bei Schutzgebieten nach früherem Recht, die gemäß § 136 LWaG als Landesrecht weitergelten, ist die Entscheidung der danach zuständigen Stelle zu übersenden. Das gilt auch für alte Rechte und Befugnisse. Beizufügen ist jeweils ein Auszug aus einer aktuellen und gültigen topographischen Karte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

In der Karte sind

zu kennzeichnen.

Die Wasserbuchbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.

Die ersuchende Behörde ist bei der Eintragung anzugeben.

3.7 Soweit in anderen Verfahren z.B. bei verkehrsrechtlichen Planfeststellungen oder bergrechtlichen Zulassungen über Rechte an Gewässer entschieden wurde, haben die dafür zuständigen Behörden die nach Nummer 3.6 erforderlichen Unterlagen der Wasserbuchbehörde nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu übersenden. Dabei ist das Wasserrecht genau anzugeben.

4. Löschung oder Berichtigung einer Eintragung im Wasserbuch

4.1 Die Löschung oder die Berichtigung von Eintragungen im Wasserbuch ist von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen.

4.2 Die Löschung einer Eintragung erfolgt durch Aufnahme des Vermerkes "gelöscht" und Angabe des Grundes für die Löschung.

Gründe für die Löschung sind:

Die Löschung ist auf der Übersichtskarte neben der Wasserbuchnummer zu vermerken. Löschungen bleiben fünf Jahre im Dateibestand gespeichert.

5. Bekanntgabe der Eintragungen in das Wasserbuch

Jede Eintragung in das Wasserbuch ist bei

- Gewässerbenutzungen dem Inhaber des Gewässerbenutzungsrechts/ der Gewässerbenutzungsbefugnis
- Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten dem Begünstigten und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde
- Überschwemmungsgebieten der für die Gewässeraufsicht zuständigen sowie sonstigen Schutzgebieten Wasserbehörde und Schutzstreifen im Sinne des § 136 Abs. 1 LWaG
- Planfeststellung und Plangenehmigung dem Träger des Vorhabens
- Zwangsrechten dem Berechtigten und dem Verpflichteten

bekanntzugeben. Entsprechend ist bei Löschungen oder Berichtigungen zu verfahren. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung eines Abdruckes des Wasserbuchblattes.

6. Kosten

Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz und der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 164) in der jeweils gültigen Fassung. Zur Zeit wird für die Eintragung in das Wasserbuch gemäß Nummer 347 der Anlage 1 zur Wasserwirtschaftskostenverordnung eine Gebühr von einhundert Deutsche Mark erhoben.

7. Aufbewahrung und Führung des Wasserbuchs

7.1 Das Wasserbuch darf nicht aus den Diensträumen der Wasserbuchbehörde entfernt werden. Es ist unter Verschluß aufzubewahren.

7.2 Von den auf elektronischen Datenträgern geführten Teilen des Wasserbuchs sind Kopien der Datenträger so aufzubewahren, daß ihre Vernichtung oder die Verfälschung der gespeicherten Daten ausgeschlossen ist.

8. Einsicht in das Wasserbuch

Die Einsicht in das Wasserbuch und diejenigen Entscheidungen, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist jedermann gestattet. Auf Antrag sind kostenpflichtige Auszüge zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird (§ 133 LWaG).

9. Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Umweltministers vom 1. Dezember 1994 - VIII 310 - 5200.2 - (AmtsBl. M-V 1995 S. 10) außer Kraft.

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