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WSGVO Gamehl - Wasserschutzgebietsverordnung Gamehl
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Gamehl

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 10. Mai 2025
(GVOBl. M-V Nr. 11 vom 13.06.2025 S. 267)
Gl.-Nr.: 753 - 2 - 113



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Gamehl zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wismar, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zehn Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei

  1. dem Amt Neuburg
    - Der Amtsvorsteher -
    Hauptstraße 10a
    23974 Neuburg,
  2. dem Amt Neukloster-Warin
    - Der Amtsvorsteher -
    Hauptstraße 27
    23992 Neukloster,
  3. dem Landkreis Nordwestmecklenburg
    - Der Landrat-
    Untere Wasserbehörde
    Börzower Weg 3
    23936 Grevesmühlen
  4. und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
    Bleicherufer 13
    19053 Schwerin

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIA und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,

sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (14.06.2025) in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Wismar Nummer 63-14/81 vom 19. November 1981 hinsichtlich der Trinkwasserfassung Gamehl außer Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)


Druck- und Lokalversion

.

Anlage 2
(zu § 3)


Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Es sind

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u. a. unverzügliche Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO M-V 3 je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N 4 je Schlag

verboten

  • auf Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar,
  • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres,
  • auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne Einarbeitung,
  • auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung,
  • auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
  • auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag

verboten

  • auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung,
  • auf wassergesättigten Flächen
1.3 Ausbringung von Gärresten

verboten

verboten, ausgenommen Gärreste aus Biogasanlagen zur Verarbeitung von nachwachsenden Rohstoffen mit ausschließlichem Einsatz von pflanzlichen Stoffen der landwirtschaftlichen Produktion und/oder Wirtschaftsdüngern entsprechend den Vorgaben aus Nummer 1.1


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 5 oder der AbfKlärV 6 unterliegen

verboten

1.5 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln, P 7 -, K 8 - und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln)

verboten

verboten, ausgenommen
  • zur Aufrechterhaltung eines optimalen pH-Wertes (Gehaltsklasse C) bzw. einer Phosphorversorgung (Gehaltsklasse B),
  • eine Stickstoffzufuhr bis maximal 75% des Düngebedarfs, die auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
erlaubt
  • entsprechend den Vorgaben der DüV,
  • im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.6 Anbau von Kulturen in Selbstfolge

verboten

erlaubt
  • bei nachfolgendem Anbau einer Zwischenfrucht oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit Aussaat bis 15. September,
  • bei nachfolgendem Anbau von Wintergetreide mit einer Aussaat bis zum 15. September


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.7 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 9 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.8 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

verboten

erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen
1.9 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen

verboten

erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
  • der DüV,
  • der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 10

sowie

  • der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen" 11

und

  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate

und

  • bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abdeckung höchstens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen
1.10 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung

verboten

erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft)

verboten

erlaubt,
  • wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen,
  • bis zu einem maßgebenden Volumen von kleiner 3.000 m3; ausgenommen Volumenüberschreitung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 DüV hinsichtlich Lagerung von Gärrückständen, die sich nach Inbetriebnahme der Biogasanlage ergeben
1.12 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen

verboten

erlaubt
  • unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 11,
  • mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr,
  • bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.13 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände

verboten

erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.14 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen gemäß Nummer 8.1

verboten

erlaubt, wenn
  • die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha 12 nicht überschreitet,
  • aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt


verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.15 Beweidung gemäß Nummer 8.4 und Geflügelausläufe

verboten

erlaubt, wenn
  • die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha nicht überschreitet,
  • aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben des PflSchG 13
1.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen

verboten

erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 14 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.18 Bewässerung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen

verboten

erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Zusatzwassermenge für das entsprechende Jahr
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben

verboten

erlaubt, wenn die Vorgaben des DüngG 15 und des PflSchG umgesetzt werden
1.20 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen

verboten

erlaubt

1.21 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau

verboten


erlaubt, wenn die Vorgaben des DüngG und des PflSchG umgesetzt werden
1.22 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.23 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.5

verboten


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

1.24 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.6

verboten

verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu.
Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
1.25 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LWaldG 16

verboten

verboten, ausgenommen bei forstwirtschaftlichnotwendigen Maßnahmen durch Waldschäden wie z.B. Schädlingsbefall, Windbruch oder Bränden. Die Maßnahmen sind dem Begünstigten anzuzeigen.
1.26 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20.000 m2 erzeugen

verboten

verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Laubmischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß §§ 13 und 14 LWaldG
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 17

verboten

2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 18

verboten

verboten, ausgenommen
  • unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B,
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C,


die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln

verboten

2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen

verboten

verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials

verboten

verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen

verboten

verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen

verboten

verboten, ausgenommen
  • auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
  • für öffentliche Verkehrsflächen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen

verboten

verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Abwassersammelgruben

verboten

verboten, ausgenommen für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-3019, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.4 Errichtung von Trockenaborten

verboten

verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden, und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ab- leiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 14220 errichtet und betrieben werden
3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten

verboten

3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-521 verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser
verboten für Dachflächen mit vollständiger Metalleindeckung oder mit hohen Anteilen Metalleindeckung (> 50 m2) sowie für teerhaltige Pappdächer und chemisch wurzelfeste Bitumenbahnen
verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer

verboten

verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen

verboten

verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verboten wie in Zone II
erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 22 angewendet werden
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen

verboten


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV 23

verboten

erlaubt, wenn der Einbau in der jeweils zulässigen Einbauweise gemäß Anlagen 2 und 3 ErsatzbaustoffV erfolgt
4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BBodSchV 24

verboten

erlaubt, sofern die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* - BM-0* oder BG-0* - klassifiziert wurden
4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau

verboten

erlaubt, sofern die RuVA-StB 01 25 und die TL AG-StB 09 26 angewendet werden
4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Tontaubenschieß und Golfanlagen
4.8 Durchführung von Sportveranstaltungen

verboten

verboten
  • für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen,
  • für Motorsport

erlaubt

4.9 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen

verboten

erlaubt

4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen

verboten


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

4.11 Durchführung militärischer Übungen

verboten

verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern

verboten

erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3.
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)

verboten

5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen

verboten

verboten, ausgenommen
  • die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben

verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
5.3 Durchführung von Bohrungen

verboten

verboten, ausgenommen
das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Messstellenbau zu Überwachungszwecken- sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
verboten, ausgenommen
  • die in der Zone II zulässigen Handlungen,
  • Baugrunduntersuchungen
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden

verboten

verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV


im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

IIIA

IIIB

5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren

verboten

verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwsV
5.6 Sprengungen

verboten

5.7 CO2-Speicherung und Fracking

verboten

6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 27 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betreten

verboten

erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z.B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z.B. Schweinen oder Rindern praktiziert.

8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV) 28 laut DüV, Anlage 9 Tabelle 2

Bezeichnung GV 29
Ponys und Kleinpferde 0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer 0,05
Schafe 1 Jahr und älter 0,10
Ferkel 0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) 0,06
Mastschweine über 50 kg LG 0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG 0,30
Legehennen V2 Jahr und älter 0,004
Küken und Legehennen unter einem V2 Jahr 0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004
Gänse insgesamt 0,004
Enten insgesamt 0,004
Truthühner insgesamt 0,004

8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.4 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tiere über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z.B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z.B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.

8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.6 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.

9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente

9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente

sind durch die unteren Wasserbehörden vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

9.2 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.3 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.4 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.5 Die genannte RuVA-StB 01 (Ausgabe 2001, Fassung 2005) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.6 Die genannte TL AG-StB 09 (Ausgabe 2009) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

1) Düngemittelverordnung

2) Düngeverordnung

3) Düngelandesverordnung

4) Stickstoff

5) Bioabfallverordnung

6) Klärschlammverordnung

7) Phosphor

8) Kalium

9) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

10) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz (siehe Nummer 9.1)

11) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrecht- undberatunglfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/ (siehe Nummer 9.1)

12) Großvieheinheit pro Hektar

13) Pflanzenschutzgesetz

14) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

15) Düngegesetz

16) Landeswaldgesetz

17) Rohrfernleitungsverordnung

18) Wasserhaushaltsgesetz

19) DIN-Norm "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

20) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (siehe Nummer 9.1 und 9.3)

21) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

22) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe Nummer 9.1 und 9.4)

23) Ersatzbaustoffverordnung

24) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

25) "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Aspahltstraßen (siehe Nummer 9.1 und 9.5)

26) "Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat" der FGSV (siehe Nummer 9.1 und 9.6)

27) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

28) Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.

29) Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.


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