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WSGVO Mierendorf - Wasserschutzgebietsverordnung Mierendorf
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Mierendorf

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 23. Juni 2025
(GVOBl. M-V Nr. 12 vom 11.07.2025)
Gl.-Nr.: 753-2-114


Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Mierendorf zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 7.500, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 7.500 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zwei Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem:

  1. Amt Güstrow-Land
    Der Amtsvorsteher
    Haselstraße 4
    18273 Güstrow,
  2. Landkreis Rostock
    Der Landrat
    Untere Wasserbehörde
    Am Wall 3 - 5
    18273 Güstrow und
  3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
    Mittleres Mecklenburg
    Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1
    Blücherstraße 1
    18055 Rostock

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8 Außerkrafttreten

Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt der Beschluss des Kreistages Güstrow Nummer 44 vom 11. März 1981 hinsichtlich des Wasserwerkes Mierendorf außer Kraft.

§ 9 Übergangsregelung

Für anzeigepflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, für die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung Mierendorf vom 23. Juni 2025 (GVOBl. M-V S. 298) am 12. Juli 2025 die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen zuständigen Behörde vorgelegen haben, gilt die bis zum 12. Juli 2025 geltende Rechtslage fort.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (12.07.2025) in Kraft.

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Übersichtskarte Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

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Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen Anlage 2
(zu § 3)



Es sind

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen

verboten

erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO M-V 3 je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N 4 je Schlag

verboten

  • auf Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar
  • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres
  • auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
  • auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung
  • auf Brachland oder stillgelegten Flächen
  • auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag

verboten

  • auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
  • auf wassergesättigten Flächen
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 5 oder der AbfKlärV 6 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N-Düngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten verboten, ausgenommen
  • zur Aufrechterhaltung eines optimalen pHWertes (Gehaltsklasse C) bzw. einer Phosphorversorgung (Gehaltsklasse B)
  • eine Stickstoffzufuhr bis maximal 75% des Düngebedarfs, die auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
erlaubt
  • entsprechend den Vorgaben der DüV
  • im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Kulturen in Selbstfolge verboten
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der AwSV 7 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen.
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
  • der DüV,
  • der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 8 sowie
  • der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen" 9 und
  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und
  • bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abdeckung höchstens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen.
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen verboten
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen bei Lagerung bis zu sechs Monaten und ohne deren Öffnung vor Ort

verboten für Schlauchsilos und Freigärstapel (Silagemieten)

erlaubt
  • wie bei Zone II
  • unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 9
  • mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr
  • bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände

verboten

erlaubt , wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechendverboten den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Haltung mit Auslauf gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt , wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend der DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.14 Beweidung gemäß Nummer 8.2 und Geflügelausläufe verboten erlaubt , wenn aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben des PflSchG 10
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 11 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Bewässerung land- wirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge für das entsprechende Jahr
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Garten- baubetrieben verboten erlaubt , wenn die Vorgaben des DünG 12 und des PflSchG umgesetzt werden
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt , wenn die Vorgaben des DüngG und des PflSchG umgesetzt werden
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.4 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung > 20 cm Tiefe gemäß Nummer 8.5

verboten

verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu.

Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.


2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wasser- gefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 13 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 14 verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2

verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle

2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Um-chlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forst wirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen
  • auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können


3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-30 15, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.4 Errichtung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden, und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 142 16 errichtet und betrieben werden
3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten
3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten verboten
3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 17
3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser

verboten für unbeschichtete Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer

verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte Wege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers

erlaubt , wenn die Regeln der RiStWag 18 angewendet werden

4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV 19 verboten
4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BbodSchV 20 verboten
4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau verboten
4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung und ausreichend befestigten Parkplätzen

verboten für Tontaubenschieß und Golfanlagen

4.8 Durchführung von Sportveranstaltungen

verboten

verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen

verboten für Motorsport

4.9 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen

verboten

4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen

verboten

4.11 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen
  • die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die vorübergehende Herstellung von Baugruben
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen
  • das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie
  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
verboten, ausgenommen
  • die in der Zone II zulässigen Handlungen
  • Baugrunduntersuchungen
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwSV
5.6 Sprengungen verboten
5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 21 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

7 bei Betreten
Betreten

verboten

erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z.B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z.B. Schweinen oder Rindern praktiziert.

8.2 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tier über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z.B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z.B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.

8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.5 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.

9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente

9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente

sind durch die untere Wasserbehörde vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

9.2 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.3 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.4 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. FGSV-Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

____
1) Düngemittelverordnung

2) Düngeverordnung

3) Düngelandesverordnung

4) Stickstoff

5) Bioabfallverordnung

6) Klärschlammverordnung

7) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

8) https://www.regierung mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz der Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener Gewaesserschutz (siehe Nummer 9.1)

9) https://www.lms beratung.de/de/zustaendige stelle fuer landwirtschaftliches fachrecht und beratung lfb/Landwirtschaftlicher Wasserschutz Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/ (siehe Nummer 9.1)

10) Pflanzenschutzgesetz

11) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

12) Düngegesetz

13) Rohrfernleitungsverordnung

14) Wasserhaushaltsgesetz

15) DIN-Norm "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

16) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (siehe Nummer 9.1 und 9.3)

17) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

18) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe Nummer 9.1 und 9.4)

19) Ersatzbaustoffverordnung

20) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

21) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern


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