WSGVO Pasewalk - Wasserschutzgebietsverordnung Pasewalk
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Pasewalk
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 9. Juli 2025
(GVOBl. M-V Nr. 15 vom 08.08.2025 S. 459)
Gl.-Nr.: 753-2-115
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund:
- des § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 sowie des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und
- des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Pasewalk zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Stadt Pasewalk, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
| 1. | Zone I | Fassungsbereiche, |
| 2. | Zone II | engere Schutzzone, |
| 3. | Zone III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt.
Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend.
Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert.
Ausfertigungen der Karten sind bei
- der Stadt Pasewalk
Der Bürgermeister
Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk,
- dem Amt Uecker-Randow-Tal
Der Amtsvorsteher
Haußmannstraße 85
17309 Pasewalk,
- dem Landkreis Vorpommern-Greifswald
Der Landrat
Untere Wasserbehörde
Feldstraße 85
17489 Greifswald und
- dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern.
Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 2.2 gelten nicht für Handlungen, die im Zuge der Verkehrssicherungspflicht oder der Abwehr einer Waldgefährdung notwendig sind.
(3) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.9, 6.3, 7.1 und 8 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(4) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 8 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde.
(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten.
Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
- der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
- bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
- Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
- Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Befreiung
Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar.
Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
- einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
- einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.
§ 8 Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung tritt der Beschluss des Kreistages Pasewalk Nummer 13/56/81 vom 21. Mai 1981 hinsichtlich der Wasserfassung Pasewalk außer Kraft.
§ 9 Übergangsregelung
Für anzeigepflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, für die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung Pasewalk vom 9. Juli 2025 (GVOBl. M-V S. 459) am 9. August 2025 die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen zuständigen Behörde vorgelegen haben, gilt die bis zum 9. August 2025 geltende Rechtslage fort.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (09.08.2025) in Kraft.
.
| Übersichtskarte | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |