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WSGVO Friedland-Genzkow - Wasserschutzgebietsverordnung Friedland-Genzkow
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Friedland-Genzkow

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 30.03.2026 S. 179)
Gl.-Nr.: 753-2-120



Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Friedland-Genzkow zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Friedland, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

1. Zone I Fassungsbereiche,
2. Zone II engere Schutzzonen,
3. Zone IIIA weitere Schutzzone A und
4. Zone IIIB weitere Schutzzone B.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus sechs Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem

1. Amt Friedland
Die Amtsvorsteherin
Riemannstraße 42
17098 Friedland,

2. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Der Landrat
Untere Wasserbehörde
Zum Amtsbrink 2
17192 Waren (Müritz) und

3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten. mvregierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engeren Schutzzonen sowie die weiteren Schutzzonen A und B sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II, IIIA und IIIB ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.8, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

(1) Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar.
Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.

§ 8 Übergangsregelung

Für anzeigepflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, für die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung Friedland-Genzkow vom 27. Januar 2026 (GVOBl. M-V S. 179) am 1. April 2026 die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen zuständigen Behörde vorgelegen haben, gilt die bis zum 1. April 2026 geltende Rechtslage fort.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.03.2026) in Kraft.

.

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2 Satz 1)

.

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen Anlage 2
(zu § 3)


Es sind

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone in den weiteren Schutzzonen
entspricht Zone

I

II III A III B
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 2 und der DüLVO M-V 3 je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N 4 je Schlag

verboten

  • auf Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar,
  • auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres,
  • auf unbestellten, wassererosionsgefährdeten Flächen (gemäß Erosionsereigniskataster sowie der Wassererosionsgefährdungsklassen Enat 4 und 5) ohne unverzügliche Einarbeitung sowie bei unzureichender Bestandesentwicklung,
  • auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung,
  • auf Brachland oder stillgelegten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag

verboten
auf unbestellten, wassererosionsgefährdeten Flächen (gemäß Erosionsereigniskataster sowie der Wassererosionsgefährdungsklassen Enat 4 und 5 ohne unverzügliche Einarbeitung sowie bei unzureichender Bestandesentwicklung

1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 5 oder der AbfKlärV 6 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt
  • entsprechend den Vorgaben der DüV,
  • im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von Nmin-Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Kulturen in Selbstfolge verboten erlaubt
  • bei nachfolgendem Anbau einer Zwischenfrucht oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit Aussaat bis 15. September,
  • bei nachfolgendem Anbau von Wintergetreide mit einer Aussaat bis zum 15. September
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 7 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
  • der DüV,
  • der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 8

sowie

  • der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen" 9 und
  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Tonmineralien, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und
  • bei technologischer Bereitstellung von Festmist und sonstigen zu Düngezwecken eingesetzten stickstoffhaltigen Nährstoffträgern am Feldrand zur Ausbringung
  • nur von Gemischen mit einem Trockensubstanzgehalt ≥ 25 % und mit wasserdichter Abdeckung
  • Die Bereitstellungsdauer darf bei separierten Gärresten, separierter Gülle und Geflügeltrockenkot 7 Tage und ansonsten 28 Tage nicht überschreiten.
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen bei Lagerung bis zu 6 Monaten
verboten für Schlauchsilos und Freigärstapel (Silagemieten)
erlaubt
  • für die in der Zone IIIA zulässigen Handlungen
  • unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten",
  • mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr,
  • bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde, im Übrigen nach den Vorgaben der AwSV
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn
  • die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten,

aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.2 auftritt
verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept

1.14 Beweidung gemäß Nummer 8.3 und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn
  • die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten,
  • - aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.2 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, sofern
  • die Vorgaben des PflSchG 10 eingehalten werden,
  • der Einsatz mittels geeigneter Technik (vorzugsweise Bandspritzverfahren) auf das notwendige Maß beschränkt wird,
  • flächenbezogene Aufzeichnungen über den Einsatz geführt und mindestens 7 Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden und
  • sich aus den Analysen der Trinkwasserbrunnen und Vorfeldmessstellen keine wirkstoffspezifischen Verbote ergeben
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 11 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Anwendung einer automatisierten Bewässerungssteuerung mit der klimatischen Wasserbilanz
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die Vorgaben des ökologischen Landbaus nach der Verordnung (EU) 2018/848 (EG-Öko-Basisverordnung) 12 umgesetzt werden erlaubt, wenn die Vorgaben des DüngG 13 und des PflSchG umgesetzt werden
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau erlaubt für Baumschulen und forstliche Pflanzgärten, wenn die Vorgaben des DüngG und des PflSchG umgesetzt werden erlaubt, wenn die Vorgabenverboten des DüngG und des PflSchG umgesetzt werden
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsaßnahmen
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.4 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.5 verboten verboten, es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort und Witterungsbedingungen lassen dies zu.
Die Notwendigkeit der wendenden Bodenbearbeitung ist zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Wasserbehörde nach Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
1.24 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20.000 m2 erzeugen verboten verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Laubmischwälder Baumbestandes gemäß oder Verjüngung des §§ 13 und 14 LwaldG 14
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 15 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 16 verboten verboten, ausgenommen
  • unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B,
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C,


die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen

2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2 verboten
  • außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
  • ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen
  • auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
  • für andere öffentliche Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-30 17, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.4 Errichtung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichten Behältern, die mindestens alle zehn Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden, und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 142 18 errichtet und betrieben werden
3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten
3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten verboten
3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 19 verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5
3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser
verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer
verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Niederschlagswassers verboten wie in Zone II
erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 20 angewendet werden
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV 21 verboten erlaubt, wenn der Einbau in der jeweils zulässigen Einbauweise gemäß Anlagen 2 und 3 ErsatzbaustoffV erfolgt
4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BbodSchV 22 verboten erlaubt, sofern die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0" oder Baggergut der Klasse 0" - BM-0" oder BG-0" - klassifiziert wurden
4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau verboten erlaubt, sofern die RuVA-StB 01 23 und die TL AG-StB -09 24 angewendet werden
4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
verboten für Tontaubenschieß und Golfanlagen
4.8 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten
  • für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
  • für Motorsport
erlaubt
4.9 Errichtung von Friedhöfen verboten erlaubt
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
4.11 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.2 bis 2.3
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)

verboten

5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen
  • die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben
verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten, ausgenommen
  • das Erneuern von Brunnen des öffentlichen Trinkwasserversorgers für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung sowie
  • Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie
  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
verboten, ausgenommen
  • die in den Zone I und II zulässigen Handlungen,
  • Baugrunduntersuchungen bis 10 m Tiefe
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten erlaubt
5.6 Sprengungen verboten
5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 25 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die, die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betreten verboten erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z.B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z.B. Schweinen oder Rindern praktiziert.

8.2 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.3 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tiere über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z.B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z.B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.

8.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.5 Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 20 cm Tiefe). Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung nicht zu umgehen. Aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation kann eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich sein.

9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente

9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente

sind durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

9.2 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.3 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.4 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.5 Die genannte RuVA-StB 01 (Ausgabe 2001, Fassung 2005) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.6 Die genannte TL AG-StB 09 (Ausgabe 2009) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

1) Düngemittelverordnung

2) Düngeverordnung

3) Düngelandesverordnung

4) Stickstoff

5) Bioabfallverordnung

6) Klärschlammverordnung

7) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

8) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz (siehe Nummer 9.1)

9) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrechtundberatunglfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/ (siehe Nummer 9.1)

10) Pflanzenschutzgesetz

11) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

12) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, L 260, S. 25, L 262, S. 90, L 270, S. 37, L 305 vom 26.11.2019 S. 59, L 37 vom 10.02.2020 S. 26, L 324 vom 06.10.2020 S. 65, L 7 vom 11.01.2021 S. 53, L 204 vom 10.06.2021 S. 47, L 318 vom 09.09.2021 S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L 2025/405 vom 26.02.2025) geändert worden ist

13) Düngegesetz

14) Landeswaldgesetz

15) Rohrfernleitungsverordnung

16) Wasserhaushaltsgesetz

17) DIN-Norm "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

18) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (siehe Nummer 9.1 und 9.3)

19) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

20) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe Nummer 9.1 und 9.4)

21) Ersatzbaustoffverordnung

22) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

23) "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Aspahltstraßen, (siehe Nummer 9.1 und 9.5)

24) "Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat" der FGSV (siehe Nummer 9.1 und 9.6)

25) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern


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