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WSGVO Goldberg - Wasserschutzgebietsverordnung Goldberg
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Goldberg

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 11. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 2 vom 23.01.2026 S. 16)
Gl.-Nr. 753-2-119


§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Goldberg zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus

1. Zone I Fassungsbereiche,
2. Zone II engere Schutzzone und
3. Zone III weitere Schutzzone.

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zwölf Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem

1. Amt Goldberg-Mildenitz
Der Amtsvorsteher
Lange Straße 67
19399 Goldberg,

2. Landkreis Ludwigslust-Parchim
Der Landrat Untere Wasserbehörde
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust und

3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

(1) Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

(2) Vor Entscheidungen nach Absatz 1 ist der Begünstigte zu hören.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 6 Absatz 1 erteilt worden ist.

§ 8 Übergangsregelung

Für anzeigepflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, für die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung Goldberg vom 11. Januar 2026 (GVOBl. M-V S. 16) die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen zuständigen Behörde vorgelegen haben, gilt die bis zum 23. Januar 2026 geltende Rechtslage fort.

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Übersichtskarte Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)



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Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen Anlage 2
(zu § 3)


Es sind

im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß Anlage 1, Abschnitt 3 DüMV 1, sofern diese nicht den Vorgaben der BioAbfV 2 oder der AbfKlärV 3 unterliegen verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 4 und der DüLVO M-V 5
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß Anlage 1, Abschnitt 3 DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV oder der AbfKlärV unterliegen verboten
1.4 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 und 2 der DüMV (Handelsdüngemittel) verboten erlaubt e entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V
1.5 Anwendung der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Magnesium, Schwefel, Kalzium, Bor, Mangan, Molybdän, Kupfer, Zink, Nickel, Eisen, Chrom und Kalk verboten erlaubt, nach den Vorgaben der von der zuständigen Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) herausgegebenen Richtwerte für die Untersuchung und Beratung zur Umsetzung der Düngeverordnung 2020 in Mecklenburg-Vorpommern 6
1.6 Anbau von Winterraps verboten erlaubt,
  • bei nachfolgendem Anbau einer Zwischenfrucht oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit Aussaat bis zum 15. September
  • bei nachfolgendem Anbau von Wintergetreide mit einer Aussaat bis zum 15. Oktober
1.7 Anbau von Sommerungen verboten erlaubt
  • nach einer Zwischenfrucht oder Feldfutter bei einer Aussaat dieser Vorfrüchte bis zum 15. September des Vorjahres
  • nach einer Bodenruhe (keine Bodenbearbeitung) in der Zeit nach der Ernte der letzten Hauptfrucht des Vorjahres bis zum 15. Januar
1.8 Anbau von Leguminosen verboten erlaubt im Hauptfruchtanbau von
  • einjährigen Leguminosen (z.B. Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) und Leguminosengemengen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps, Zwischenfrüchten oder Feldfutter (ohne Leguminosen) mit einer Aussaat bis zum 31. Oktober
  • von mehrjährigen Leguminosen (z.B. Klee, Luzerne) und mehrjährigen Leguminosengemengen bei Umbruch nach dem 15. Januar und unmittelbarer Aussaat einer Folgefrucht

verboten

  • als Reinsaat
1.9 Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche, Silagesickersäften verboten
1.10 Errichtung oder Erweiterung von ortsfesten Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie stickstoffhaltigen organischen und organischmineralischen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 7 und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen
1.11 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
  • der DüV,
  • der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasser wirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" 8
  • sowie
  • der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) "Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen" 9

und

  • bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate

und

  • bei technologischer Bereitstellung von Festmist und sonstigen zu Düngezwecken eingesetzten stickstoffhaltigen Nährstoffträgern am Feldrand zur Ausbringung

nur von Gemischen mit einem Trockensubstanzgehalt > 25 % und mit wasserdichter Abdeckung
Die Bereitstellungsdauer darf bei separierten Gärresten, separierter Gülle und Geflügeltrockenkot 7 Tage und ansonsten 28 Tage nicht überschreiten.

1.12 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen
1.13 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt
  • unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten",
  • mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr,
  • bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde
1.14 Errichtung oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn der nach Nummer 8.1 ermittelte Tierbestand 50 GV 10 nicht überschreitet und wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.15 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn
  • die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha 11 nicht überschreitet,
  • aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt


verboten für Geflügelausläufe, ausgenommen mobile Stallanlagen und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem betriebseigenen Bewirtschaftungskonzept

1.16 Beweidung gemäß Nummer 8.3 und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn
  • die nach Nummer 8.2 ermittelte Besatzstärke an Tieren 1,5 GV/ha nicht überschreitet,
  • aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt
1.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Bioziden verboten verboten
  • für Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe oder relevante Metaboliten der Wirkstoffe als Einzelsubstanz in einer Konzentration von > 0,1 µg/loder nicht relevante Metaboliten der Wirkstoffe in einer Konzentration von > 3 µg/l im Rohwasser der Brunnen oder in den Vorfeldmessstellen der Wassergewinnungsanlage gefunden werden

und wenn

  • kein mit dem LALLF 12 abgestimmtes betriebliches Bewirtschaftungskonzept zur Minimierung des Eintrags der gefundenen Wirkstoffe, der relevanten Metaboliten der Wirkstoffe oder der nicht relevanten Metaboliten der Wirkstoffe vorliegt und umgesetzt wird
  • es mit dem abgestimmten betrieblichen Bewirtschaftungskonzept nicht innerhalb von drei auf die Erstmessung folgenden Jahren gelingt, die Konzentration der gefundenen Wirkstoffe, der relevanten Metaboliten der Wirkstoffe oder der nicht relevanten Metaboliten der Wirkstoffe unterhalb der geforderten o. g. Werte abzusenken.
  • für Biozide, deren Wirkstoffe oder relevante Metaboliten der Wirkstoffe als Einzelsubstanz in einer Konzentration von > 0,1 µg/l oder nicht relevante Metaboliten der Wirkstoffe in einer Konzentration von > 3 µg/l im Rohwasser der Brunnen oder in den Vorfeldmessstellen der Wassergewinnungsanlage gefunden werden


erlaubt für Einsatz aus Luftfahrzeugen, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde erteilt wurde

1.18 Bewässerung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt in Höhe der Zusatzwassermengen nach DWA-M 590 13
1.19 Errichtung und Neuanlage von Gartenbaubetrieben, insbesondere auch Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten verboten, ausgenommen für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren (z.B. Gewächshäuser)
1.20 Erweiterung von Gartenbaubetrieben, insbesondere auch Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, bei flächenmäßiger Erweiterung bis zu 25 % der bestandsgeschützten Anbaufläche
1.21 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten

erlaubt

1.22 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs-, Rückbau- und Renaturierungsmaßnahmen
1.23 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 9.4

verboten

1.24 Umbruch von mehrjährigen Brachen/Stilllegungen verboten erlaubt, nach dem 15. Januar und unmittelbarer Aussaat einer Folgefrucht
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 14 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 15 und AwSV 16 verboten verboten, ausgenommen
  • unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen und B,
  • oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C,
  • Biogasanlagen mit maßgebendem Volumen von < 3.000 Kubikmeter


die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen

2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten
  • außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2
  • ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung von Haushalts- und Bioabfällen in dichten Behältern sowie die Eigenkompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle im privaten Bereich entsprechend § 13 Absatz 2, Nummer 2 AwSV und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern entsprechend § 13 Absatz 2 Nummern 1 und 3 AwSV
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen
  • auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
  • für andere öffentliche Straßen bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems verboten erlaubt für Anlagen, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft und instand gehalten werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Abwassersammelgruben verboten erlaubt für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-30 17
3.4 Errichtung von Trockenaborten verboten erlaubt für dichte Behälter
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten erlaubt für Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA A 142) 18 errichtet und betrieben werden
3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten
3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten verboten
3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 19
3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen gering belastetes abschließendes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone
3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer verboten verboten, ausgenommen gering belastetes Niederschlagswasser
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 20 angewendet werden
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV 21 verboten erlaubt, wenn der Einbau in der jeweils zulässigen Einbauweise gemäß Anlagen 2 und 3 ErsatzbaustoffV erfolgt
4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BbodSchV 22 verboten erlaubt, sofern die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* - BM-0* oder BG-0* - klassifiziert wurden
4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau verboten erlaubt, sofern die RuVA-StB 01 23 und die TL AG-StB 09 24 angewendet werden
4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung und ausreichenden befestigten Parkplätzen
verboten für Schieß und Golfanlagen
4.8 Durchführung von Großveranstaltungen gemäß Nummer 8.5, Sportveranstaltungen, Märkten und Volksfesten verboten erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung und ausreichenden befestigten Parkplätzen
verboten für Geländemotorsport
4.9 Errichtung von Friedhöfen verboten

erlaubt

4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
4.11 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 und Nummer 6.1.
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.2 Aufschlüsse der Erdoberfläche im Sinne des § 49 Absatz 1 WHG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen
  • die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben,
  • die Errichtung von Regenwasserrückhalte- und Versickerungsanlagen unter Einhaltung der dafür geltenden DWA-Regelwerke
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen
  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser sowie Baugrunduntersuchungen,
  • Gartenbrunnen bis 10 m Bohrtiefe,
  • Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz und
  • bei Ausführung durch ein nach DVGW W 121 25 zertifiziertes Bohrunternehmen


Die Anzeigepflicht bei der unteren Wasserbehörde ist zu beachten.

5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten erlaubt bis 40 m Bohrtiefe und unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 der AwSV
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren/Wärmepumpen verboten erlaubt bis 40 m Bohrtiefe und bei Einsatz eines nicht wassergefährdenden Wärmeträgermediums
5.6 Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Photovoltaikanlagen verboten erlaubt,
  • wenn ein ausreichender Nachweis zum Grundwasserschutz erbracht wird und kein nennenswerter Eingriff in den Untergrund erfolgt und
  • mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde
5.7 Sprengungen verboten
5.8 Atomendlager, CO2-Speicherung, Fracking und geothermische Bohrungen verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 26 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten erlaubt für bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und für die, die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 bei Betreten
Betreten verboten erlaubt

8 Begriffsbestimmungen

8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z.B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z.B. Schweinen oder Rindern praktiziert.

8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV) 27 laut DüV, Anlage 9 Tabelle 2

Bezeichnung GV 28
Ponys und Kleinpferde 0,70
Andere Pferde unter 3 Jahren 0,70
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr 0,30
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt 0,70
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere 1,00
Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer 0,05
Schafe 1 Jahr und älter 0,10
Ferkel 0,02
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) 0,06
Mastschweine über 50 kg LG 0,16
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG 0,30
Legehennen 1/2 Jahr und älter 0,004
Küken und Legehennen unter einem 1/2 Jahr 0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner 0,004
Gänse insgesamt 0,004
Enten insgesamt 0,004
Truthühner insgesamt 0,004

8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).

8.4 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tiere über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z.B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z.B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.

8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.

8.6 Großveranstaltungen sind Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.

9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente

9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente

sind durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.

9.2 Das genannte Merkblatt DWA-M 590 (Ausgabe Juni 2019, korrigierte Fassung: September 2022) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.3 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.4 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

9.5 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.6 Die genannte RuVA-StB 01 (Ausgabe 2001, Fassung 2005) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.7 Die genannte TL AG-StB 09 (Ausgabe 2009) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.

9.8 Das genannte DVGW-Arbeitsblatt W 121 (Ausgabe Juli 2003) wird von der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

1) Düngemittelverordnung

2) Bioabfallverordnung

3) Klärschlammverordnung

4) Düngeverordnung

5) Düngelandesverordnung

6) https://www.lms-beratung.de/export/sites/lms/de/.galleries/Downloads_LFB/DueV/DueV-Richtwerte-MV-210208-END.pdf

7) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

8) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz (siehe Nummer 9.1)

9) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrechtundberatunglfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/ (siehe Nummer 9.1)

10) Großvieheinheit: Einheit zum Vergleich verschiedener Nutztiere auf der Basis ihres Lebendgewichtes

11) Großvieheinheit pro Hektar

12) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

13) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk; Merkblatt: DWA-M 590: "Grundsätze und Richtwerte zur Beurteilung von Anträgen zur Entnahme von Wasser für die Bewässerung" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)

14) Rohrfernleitungsverordnung

15) Wasserhaushaltsgesetz

16) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

17) DIN-Norm Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung (siehe Nummer 9.1 und 9.3)

18) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (siehe Nummer 9.1 und 9.4)

19) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser" (siehe Nummer 9.1 und 9.3)

20) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe Nummer 9.1 und 9.5)

21) Ersatzbaustoffverordnung

22) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

23) "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Aspahltstraßen (siehe Nummer 9.1 und 9.6)

24) "Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat" der FGSV (siehe Nummer 9.1 und 9.7)

25) Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V., Technischwissenschaftlicher Verein: DVGW-Regelwerk; Technische Regel: Arbeitsblatt W 121: "Bau und Ausbau von Grundwassermesstellen" (siehe Nummer 9.1 und 9.8 Das)

26) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

27) Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.

28) Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.


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