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WSGVO Goldberg - Wasserschutzgebietsverordnung Goldberg
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Goldberg
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Januar 2026
(GVOBl. M-V Nr. 2 vom 23.01.2026 S. 16)
Gl.-Nr. 753-2-119
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Goldberg zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
| 1. | Zone I | Fassungsbereiche, |
| 2. | Zone II | engere Schutzzone und |
| 3. | Zone III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus zwölf Blättern im Maßstab 1 : 2.500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem
1. Amt Goldberg-Mildenitz
Der Amtsvorsteher
Lange Straße 67
19399 Goldberg,
2. Landkreis Ludwigslust-Parchim
Der Landrat Untere Wasserbehörde
Garnisonsstraße 1
19288 Ludwigslust und
3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen gemäß § 3 gelten nicht für bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde.
(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Befreiung
(1) Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 ist § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.
(2) Vor Entscheidungen nach Absatz 1 ist der Begünstigte zu hören.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Übergangsregelung
Für anzeigepflichtige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen, sonstige Anlagen oder Einrichtungen, für die bereits vor dem Inkrafttreten der Wasserschutzgebietsverordnung Goldberg vom 11. Januar 2026 (GVOBl. M-V S. 16) die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen zuständigen Behörde vorgelegen haben, gilt die bis zum 23. Januar 2026 geltende Rechtslage fort.
| Übersichtskarte | Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) |
| Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | Anlage 2 (zu § 3) |
Es sind
| im Fassungsbereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||
| entspricht Zone | I | II | III | |||
| 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||
| 1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß Anlage 1, Abschnitt 3 DüMV 1, sofern diese nicht den Vorgaben der BioAbfV 2 oder der AbfKlärV 3 unterliegen | verboten | erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV 4 und der DüLVO M-V 5 | ||||
| 1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organischmineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß Anlage 1, Abschnitt 3 DüMV | verboten | erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V | ||||
| 1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV oder der AbfKlärV unterliegen | verboten | |||||
| 1.4 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 und 2 der DüMV (Handelsdüngemittel) | verboten | erlaubt e entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO M-V | ||||
| 1.5 Anwendung der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Magnesium, Schwefel, Kalzium, Bor, Mangan, Molybdän, Kupfer, Zink, Nickel, Eisen, Chrom und Kalk | verboten | erlaubt, nach den Vorgaben der von der zuständigen Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) herausgegebenen Richtwerte für die Untersuchung und Beratung zur Umsetzung der Düngeverordnung 2020 in Mecklenburg-Vorpommern 6 | ||||
| 1.6 Anbau von Winterraps | verboten | erlaubt,
| ||||
| 1.7 Anbau von Sommerungen | verboten | erlaubt
| ||||
| 1.8 Anbau von Leguminosen | verboten | erlaubt im Hauptfruchtanbau von
verboten
| ||||
| 1.9 Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche, Silagesickersäften | verboten | |||||
| 1.10 Errichtung oder Erweiterung von ortsfesten Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie stickstoffhaltigen organischen und organischmineralischen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV 7 und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen | ||||
| 1.11 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung
und
und
nur von Gemischen mit einem Trockensubstanzgehalt > 25 % und mit wasserdichter Abdeckung | ||||
| 1.12 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen | ||||
| 1.13 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt
| ||||
| 1.14 Errichtung oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände | verboten | erlaubt, wenn der nach Nummer 8.1 ermittelte Tierbestand 50 GV 10 nicht überschreitet und wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | ||||
| 1.15 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen gemäß Nummer 8.1 | verboten | erlaubt, wenn
| ||||
| 1.16 Beweidung gemäß Nummer 8.3 und Geflügelausläufe | verboten | erlaubt, wenn
| ||||
| 1.17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Bioziden | verboten | verboten
und wenn
| ||||
| 1.18 Bewässerung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt in Höhe der Zusatzwassermengen nach DWA-M 590 13 | ||||
| 1.19 Errichtung und Neuanlage von Gartenbaubetrieben, insbesondere auch Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | verboten, ausgenommen für geschlossene oder bodenunabhängige Kulturverfahren (z.B. Gewächshäuser) | ||||
| 1.20 Erweiterung von Gartenbaubetrieben, insbesondere auch Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, bei flächenmäßiger Erweiterung bis zu 25 % der bestandsgeschützten Anbaufläche | ||||
| 1.21 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten |
erlaubt | ||||
| 1.22 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs-, Rückbau- und Renaturierungsmaßnahmen | ||||
| 1.23 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 9.4 |
verboten | |||||
| 1.24 Umbruch von mehrjährigen Brachen/Stilllegungen | verboten | erlaubt, nach dem 15. Januar und unmittelbarer Aussaat einer Folgefrucht | ||||
| 2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||||
| 2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 14 | verboten | |||||
| 2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 15 und AwSV 16 | verboten | verboten, ausgenommen
| ||||
| 2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten
| ||||
| 2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | |||||
| 2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen | verboten | verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung von Haushalts- und Bioabfällen in dichten Behältern sowie die Eigenkompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle im privaten Bereich entsprechend § 13 Absatz 2, Nummer 2 AwSV und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern entsprechend § 13 Absatz 2 Nummern 1 und 3 AwSV | ||||
| 2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | ||||
| 2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | ||||
| 2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen
| ||||
| 3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten | ||||||
| 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | ||||
| 3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und -rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems | verboten | erlaubt für Anlagen, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft und instand gehalten werden | ||||
| 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Abwassersammelgruben | verboten | erlaubt für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-30 17 | ||||
| 3.4 Errichtung von Trockenaborten | verboten | erlaubt für dichte Behälter | ||||
| 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG | verboten | erlaubt für Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA A 142) 18 errichtet und betrieben werden | ||||
| 3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG | verboten | |||||
| 3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten | verboten | |||||
| 3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG | verboten | verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-5 19 | ||||
| 3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG | verboten | verboten, ausgenommen gering belastetes abschließendes Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone | ||||
| 3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer | verboten | verboten, ausgenommen gering belastetes Niederschlagswasser | ||||
| 4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung | ||||||
| 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen | verboten | erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag 20 angewendet werden | ||||
| 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | ||||
| 4.3 Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen baulichen Anlagen gemäß § 19 Absatz 6 ErsatzbaustoffV 21 | verboten | erlaubt, wenn der Einbau in der jeweils zulässigen Einbauweise gemäß Anlagen 2 und 3 ErsatzbaustoffV erfolgt | ||||
| 4.4 Verwertung von Bodenmaterial gemäß § 8 Absatz 5 BbodSchV 22 | verboten | erlaubt, sofern die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 BBodSchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der ErsatzbaustoffV als Bodenmaterial der Klasse 0* oder Baggergut der Klasse 0* - BM-0* oder BG-0* - klassifiziert wurden | ||||
| 4.5 Verwertung von Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau | verboten | erlaubt, sofern die RuVA-StB 01 23 und die TL AG-StB 09 24 angewendet werden | ||||
| 4.6 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung | ||||
| 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung und ausreichenden befestigten Parkplätzen verboten für Schieß und Golfanlagen | ||||
| 4.8 Durchführung von Großveranstaltungen gemäß Nummer 8.5, Sportveranstaltungen, Märkten und Volksfesten | verboten | erlaubt für Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasser- und Abfallentsorgung und ausreichenden befestigten Parkplätzen verboten für Geländemotorsport | ||||
| 4.9 Errichtung von Friedhöfen | verboten |
erlaubt | ||||
| 4.10 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||
| 4.11 Durchführung militärischer Übungen | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||
| 4.12 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 und Nummer 6.1. | ||||
| 5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen | ||||||
| 5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) | verboten | |||||
| 5.2 Aufschlüsse der Erdoberfläche im Sinne des § 49 Absatz 1 WHG, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten, ausgenommen
| ||||
| 5.3 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen
| ||||
| 5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden | verboten | erlaubt bis 40 m Bohrtiefe und unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 der AwSV | ||||
| 5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren/Wärmepumpen | verboten | erlaubt bis 40 m Bohrtiefe und bei Einsatz eines nicht wassergefährdenden Wärmeträgermediums | ||||
| 5.6 Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Photovoltaikanlagen | verboten | erlaubt,
| ||||
| 5.7 Sprengungen | verboten | |||||
| 5.8 Atomendlager, CO2-Speicherung, Fracking und geothermische Bohrungen | verboten | |||||
| 6 bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||
| 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 26 oder wesentliche Änderung deren Nutzung | verboten | erlaubt für bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und für die, die einer solchen nicht bedürfen | ||||
| 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | ||||
| 7 bei Betreten | ||||||
| Betreten | verboten | erlaubt | ||||
8 Begriffsbestimmungen
8.1 Haltung mit Auslauf auf unbefestigten Flächen. Damit ist die Haltung von Tieren in einem Stall (festen Gebäude) gemeint, bei dem die Tiere freien Zugang zu Ausläufen (z.B. Wiese oder Weide) haben. Typisch ist hierbei, dass die Tiere hauptsächlich über die Fütterung im Stall ernährt werden. Dies ist vor allem in der Geflügelhaltung anzutreffen, wo die Tiere tagsüber in die Ausläufe können. Diese Form der Haltung wird aber auch bei anderen Tieren wie z.B. Schweinen oder Rindern praktiziert.
8.2 Umrechnungsschlüssel für Großvieheinheiten (GV) 27 laut DüV, Anlage 9 Tabelle 2
| Bezeichnung | GV 28 |
| Ponys und Kleinpferde | 0,70 |
| Andere Pferde unter 3 Jahren | 0,70 |
| Andere Pferde 3 Jahre alt und älter | 1,10 |
| Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr | 0,30 |
| Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt | 0,70 |
| Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere | 1,00 |
| Schafe unter 1 Jahr einschließlich Lämmer | 0,05 |
| Schafe 1 Jahr und älter | 0,10 |
| Ferkel | 0,02 |
| Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG) | 0,06 |
| Mastschweine über 50 kg LG | 0,16 |
| Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG | 0,30 |
| Legehennen 1/2 Jahr und älter | 0,004 |
| Küken und Legehennen unter einem 1/2 Jahr | 0,004 |
| Schlacht- und Masthähne und -hühner | 0,004 |
| Gänse insgesamt | 0,004 |
| Enten insgesamt | 0,004 |
| Truthühner insgesamt | 0,004 |
8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.4 Beweidung (Weidehaltung) beschreibt eine Haltungsform außerhalb von festen Gebäuden. Dies bedeutet, dass die Tiere ganztags auf der Weide stehen und maximal einen Unterstand haben. Ihren Futterbedarf decken die Tiere über die Aufnahme des Aufwuchses von der Weide. Eine weitere Zufütterung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Aufwuchs ist nicht ausreichend (z.B. im Winter). Die Beweidung kann auch nur in einzelnen Abschnitten des Jahres erfolgen (Weidesaison). Die restlichen Tage stehen die Tiere dann im Stall. Die Weidehaltung ist nur für Raufutterfresser, wie z.B. Kühe, Pferde oder Schafe zutreffend.
8.5 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.6 Großveranstaltungen sind Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.
9 Verfügbarkeit und Einsichtnahme in Bezug genommener Dokumente
9.1 Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Dokumente
sind durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim vorzuhalten und Erlaubnisinhabern auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.
9.2 Das genannte Merkblatt DWA-M 590 (Ausgabe Juni 2019, korrigierte Fassung: September 2022) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
9.3 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
9.4 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
9.5 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.
9.6 Die genannte RuVA-StB 01 (Ausgabe 2001, Fassung 2005) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.
9.7 Die genannte TL AG-StB 09 (Ausgabe 2009) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V., FGSV Verlag GmbH, Köln, herausgegeben und ist beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.
9.8 Das genannte DVGW-Arbeitsblatt W 121 (Ausgabe Juli 2003) wird von der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
5) Düngelandesverordnung
6) https://www.lms-beratung.de/export/sites/lms/de/.galleries/Downloads_LFB/DueV/DueV-Richtwerte-MV-210208-END.pdf
7) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
8) https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Umwelt/Wasser/Schutz-der-Oberflaechengewaesser/Anlagenbezogener-Gewaesserschutz (siehe Nummer 9.1)
9) https://www.lms-beratung.de/de/zustaendige-stelle-fuer-landwirtschaftliches-fachrechtundberatunglfb/Landwirtschaftlicher-Wasserschutz-Wasserrahmenrichtlinie/fachinformationen/ (siehe Nummer 9.1)
10) Großvieheinheit: Einheit zum Vergleich verschiedener Nutztiere auf der Basis ihres Lebendgewichtes
11) Großvieheinheit pro Hektar
12) Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
13) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk; Merkblatt: DWA-M 590: "Grundsätze und Richtwerte zur Beurteilung von Anträgen zur Entnahme von Wasser für die Bewässerung" (siehe Nummer 9.1 und 9.2)
14) Rohrfernleitungsverordnung
16) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
17) DIN-Norm Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Teil 30: Instandhaltung (siehe Nummer 9.1 und 9.3)
18) Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt A 142: "Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten" (siehe Nummer 9.1 und 9.4)
19) DIN-Norm Kleinkläranlagen-Teil 5: "Versickerung von biologisch aerob behandeltem Schmutzwasser" (siehe Nummer 9.1 und 9.3)
20) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (siehe Nummer 9.1 und 9.5)
22) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
23) "Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Aspahltstraßen (siehe Nummer 9.1 und 9.6)
24) "Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat" der FGSV (siehe Nummer 9.1 und 9.7)
25) Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V., Technischwissenschaftlicher Verein: DVGW-Regelwerk; Technische Regel: Arbeitsblatt W 121: "Bau und Ausbau von Grundwassermesstellen" (siehe Nummer 9.1 und 9.8 Das)
26) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
27) Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von der in dieser Tabelle genannten Handlungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
28) Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.
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