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WSGVO Leopoldshagen - Wasserschutzgebietsverordnung Leopoldshagen
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Leopoldshagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. August 2023
(GVOBl. M-V Nr. 21 vom 11.10.2023 S. 736)
Gl.-Nr.: 753-2-108



Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Leopoldshagen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasser-Verband Ueckermünde, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus


Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone

(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen

Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus einem Blatt im Maßstab 1 : 2.500 und einem Blatt im Maßstab 1 : 5.000 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem

  1. Amt Am Stettiner Haff
    Die Amtsvorsteherin
    Stettiner Straße 1
    17367 Eggesin,
  2. Amt Anklam-Land
    Der Amtsvorsteher
    Rebelower Damm 2
    17392 Spantekow,
  3. Landkreis Vorpommern-Greifswald
    Der Landrat
    Untere Wasserbehörde
    An der Kürassierkaserne 9
    17309 Pasewalk und
  4. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
    Badenstraße 18
    18439 Stralsund

hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten. mvregierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 1.2 gelten nicht für Handlungen, die im Zuge der Verkehrssicherungspflicht oder der Abwehr einer Waldgefährdung notwendig sind.

(3) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.

(4) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.

(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.

(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass

  1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
  2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
  3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und
  4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.

(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Befreiung

Bei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,
  2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder
  3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt, sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Übersichtskarte Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)

.

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen Anlage 2
(zu § 3)

Es sind

im Fassungsbereich

in der engeren Schutzzone

in der weiteren Schutzzone

entspricht Zone

I

II

III

1 bei forstwirtschaftlichen Nutzungen
1.1 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LwaldG 1

verboten

1.2 Bewirtschaftung des Waldes:

Bestockung, Kulturpflege, Läuterung, Durchforstung, standortgerechte Verjüngung, Erstaufforstung, Waldrandgestaltung

verboten

erlaubt unter Gewährleistung von § 12 LWaldG und unter Zuhilfenahme folgender Handlungsempfehlungen:

Maßnahmekonzept Wald M-V 2, Heft A 1 3, Heft A2 4 sowie Erlass naturnahe Forstwirtschaft M-V 5

verboten
für das Verbrennen von Schlagabraum
erlaubt
1.3 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20.000 m2 erzeugen

verboten

verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Dauermischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß § 13 und 14 LWaldG

erlaubt zur Revitalisierung von in § 2 Absatz 2 LWaldG definierten Waldflächen

1.4 Forstnebennutzungen

verboten

verboten
  • Anlegung oder Erweiterung von Weihnachtsbaumplantagen und Schmuckreisigkulturen
  • Abbau von Bodenbestandteilen
  • Auffüllungen (Deponien)
  • gärtnerische oder militärische Nutzung
  • Motorsportveranstaltungen
  • Camping aller Art

erlaubt
Forstnebennutzungen mit Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde sowie die zuständige Forstbehörde

1.5 Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Bodentechnik oder aus Luftfahrzeugen

verboten

erlaubt
  • für Pflanzenschutzmittel gemäß PflSchAnwV 6 im Fall biotischer Kalamitäten, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Abwendung von Schäden ausgenutzt wurden und trotzdem erhebliche Schäden zu erwarten sind
  • manuelle Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß PflSchAnwV zur Reduzierung der Begleitvegetation zu Verjüngungszwecken


Die Maßnahme ist der unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen

1.6 Düngung, Kalkung

verboten

erlaubt
standortangepasste Düngung und Kalkung gemäß DüMV 7 bei stark degradierten Böden und geschädigten Beständen nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde
1.7 Anwendung von Pflanzenasche

verboten

erlaubt
gemäß KrWG 8 i.V.m. DüMV nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde
1.8 Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten im Forstbetrieb

verboten

erlaubt
  • Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten in technisch einwandfreiem Zustand und mit angepassten Radlasten
  • Betrieb von Motorsägen nur mit Alkylatbenzin, ausschließlich Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Kettenhaftölen und Hydraulikflüssigkeiten
  • Anwendung des umweltschonender Maschinen und Verfahren gemäß § 12 Ziffer 13 Absatz 1 Ziffer 9 LWaldG sowie KrWG und Erlasses naturnahe Forstwirtschaft M-V
1.9 Errichtung von Forstbetriebsgebäuden

verboten

erlaubt nach Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde
1.10 Errichtung oder Änderung von Dränageanlagen

verboten

verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 9

verboten

2.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG 10 und von Pflanzenschutzmitteln

verboten

verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.3 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln

verboten

3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung neuer Abwasserbehandlungsanlagen mit Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken

verboten

verboten, ausgenommen Anlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben

verboten

verboten, ausgenommen die Erweiterung bestehender bauaufsichtlich zugelassener Sammelbehälter für häusliches und vergleichbares Abwasser nach dem Stand der Technik mit turnusmäßigem Dichtigkeitsnachweis (fünf Jahre)
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG

verboten

3.5 Ausbringung von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten

verboten

3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG

verboten

3.7 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG in ein Oberflächengewässer

verboten

4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen

verboten

verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers erlaubt , wenn die Regeln der RiStWag 11 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen

verboten

4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau

verboten

4.4 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen

verboten

4.5 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern

verboten

erlaubt unter Beachtung der Nummern 1.2 bis 1.5, 1.10 und 2.2
5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen
5.1 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung)

verboten

5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche ohne Anschnitt des Grundwassers

verboten

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der unter Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.10 aufgeführten forstwirtschaftlichen Nutzung
5.3 Durchführung von Bohrungen

verboten

verboten, ausgenommen
  • Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Oberwachungszwecken
  • das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung
  • Grundwassermessstellenbau zu Oberwachungszwecken sowie
  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren

verboten

5.5 Sprengungen

verboten

6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V 12 oder wesentliche Änderung deren Nutzung

verboten

verboten, ausgenommen bestehende Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung

erlaubt sind Jagdstände ohne metall- oder teerhaltige Dächer

6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung

verboten

7 bei Betreten und Befahren
Betreten verboten verboten, ausgenommen Nutzungen gemäß § 28 LWaldG




1) Landeswaldgesetz

2) Maßnahmenkonzept zur Anpassung der Wälder Mecklenburg-Vorpommern an den Klimawandel (LINK: Broschüre_Klimawandel_Spalten.qxd (mvnet.de))

3) Landesforst: Ziele und Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern (LINK: Naturnahe Forstwirtschaft- Wald-MV)

4) Richtlinien zur Umsetzung von Zielen und Grundsätzen einer naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern (LINK: Naturnahe Forstwirtschaft -Wald-MV)

5) Erlass zur Umsetzung von Zielen und Grundsätzen einer naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern (LINK Naturnahe Forstwirtschaft - Wald-MV)

6) Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

7) Düngemittelverordnung

8) Kreislaufwirtschaftsgesetz

9) Rohrfernleitungsverordnung

10) Wasserhaushaltsgesetz

11) Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

12) Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern


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