AGWVG - Wasserverbandsausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände

Vom 4. August 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 458; 22.08.1996 S. 354; 22.11.2001 S. 448; 26.11.2015 S. 474 15; 24.03.2026 S. 230 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 753-5



§ 1 Zulässige Aufgaben

2 WVG)

(1) Verbände, auf welche die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) Anwendung finden, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde über die in § 2 WVG genannten Aufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe können sich die Verbände Dritter bedienen. Sie können unter entsprechender Anwendung der für den Gemeindehaushalt und die Gemeindewirtschaft geltenden Bestimmungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften bilden oder sich an privatrechtlich organisierten Betrieben beteiligen.

(Gültig bis 31.07.2026)
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 15 26
65 WVG)

Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 2 Haushalt, Rechnungslegung 15 26
( § 65 WVG)

(1) Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen. Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen.

(2) Für einen Wasser- und Bodenverband, dessen Mitglieder kommunale Körperschaften sind und dessen Hauptaufgabe die Wasserversorgung oder die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet ist, gelten für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend.

§ 2a Prüfung des Haushaltes und der Rechnungslegung 15

(1) Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände ist die Prüfstelle der Wasser- und Bodenverbände, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Verbandsversammlung oder, wenn ein Verbandsausschuss besteht, diesem zur Entscheidung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes bekannt zu geben. Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Mit der Prüfung seiner Wirtschafts- und Haushaltsführung hat der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beauftragen. Das Prüfergebnis ist der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme des Verbandes zur Entscheidung über den Abschluss des Prüfverfahrens vorzulegen.

(3) Wasser- und Bodenverbände, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind und die bei ihrer Wirtschafts- und Haushaltsführung die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung anzuwenden haben, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach den Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes. Absatz 1 findet auf diese Verbände keine Anwendung.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachung 15 26

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die unteren Aufsichtsbehörden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) vorzunehmen haben, erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Gemeinden belegen sind, auf die sich der Verband erstreckt, oder auf der für öffentliche Bekanntmachungen eingerichteten Internetseite der Körperschaft der jeweiligen Aufsichtsbehörde.

(2) Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen, die die oberste Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes ( WVG) öffentlich bekannt zu machen hat, werden im Gesetz- und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht.

(3) Satzungen der Verbände, die diese auf der Grundlage von ( § 40 Abs. 5 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gültig ab 01.08.2026 § 37 Absatz 2 Satz 2 und § 40 Absatz 8 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes ) erlassen, sind durch die Verbände im Verbandsgebiet öffentlich bekannt zu machen. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung und der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Satzungen gelten entsprechend.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 3a Sitzungen der Verbandsversammlung 26
( § 48 WVG)

(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Sitzungen der Verbandsversammlung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Mit der Mehrheit der jeweils anwesenden Stimmen kann beschlossen werden, dass die Bildübertragung unterbleiben kann, soweit bei einer ausschließlich durch Tonübertragung erfolgenden Teilnahme keine Zweifel an der Identität der teilnehmenden Person bestehen und der Beratungsgang und die Beschlussfassung nicht beeinträchtigt werden. Die mittels Bild- und Tonübertragung Teilnehmenden gelten in den Fällen der Sätze 2 und 3 als anwesend. Die Verbandssatzung kann nähere Bestimmungen zur Videokonferenz treffen.

(2) Der Verband hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz möglich ist. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich des Verbandes liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich des Verbandes liegt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung durch Bild- und Tonübertragung beiwohnen kann. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Verbandes liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 48 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Über die Sitzung der Verbandsversammlung kann zum Zweck der Niederschrift eine Tonaufzeichnung angefertigt werden. Wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, sind die Teilnehmenden am Beginn der betreffenden Sitzung darüber zu informieren. Die Tonaufzeichnung unterbleibt, soweit eine betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widerspricht. Nach der Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung zu löschen.

§ 4 Freiheit von Kosten 15 26
69 WVG)

Geschäfte und Verhandlungen der Verbände, die insbesondere dem Grunderwerb durch den Verband zur Durchführung seiner Aufgabe und die der Durchführung des Verbandsunternehmens dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden. Namentlich Grundbuch- und Katasterauszüge sowie ähnliche Urkunden werden gebührenfrei erteilt. Bereitstellung, Abgabe und Nutzung von Daten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind entgeltfrei. § 69 Absatz 2 WVG ist anzuwenden

§ 5 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

73 WVG)

Soll sich das Verbandsgebiet eines Verbandes über die Grenzen des Landes auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes erstrecken, dann vereinbaren die Aufsichtsbehörden der beteiligten Länder die Aufsichtsbehörde für den Verband.

§ 6 Aufsicht 26

(1) Verbände, auf welche die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes Anwendung finden, unterliegen der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Aufsichtsbehörden sind: die Oberste Wasserbehörde als Oberste Aufsichtsbehörde, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Aufsichtsbehörde. Erstreckt sich das Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist die Oberste Aufsichtsbehörde oder ein von ihr bestimmter Landrat oder Oberbürgermeister Aufsichtsbehörde über den Verband, soweit besondere gesetzliche Regelungen nicht bestehen.

(3) Aufsichtsentscheidungen der obersten Aufsichtsbehörde ergehen, soweit Belange der Gemeinden berührt werden, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium, soweit Belange der Landwirtschaft berührt werden, im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium. Aufsichtsentscheidungen der unteren Aufsichtsbehörde ergehen, soweit Belange der Landwirtschaft berührt werden, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt.

(Gültig ab 01.08.2026)
§ 7 Durchführung der Verbandsschau 26
( § 45 WVG)

Zu der Verbandsschau ist, zusätzlich zu den in § 45 Absatz 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes Genannten, die örtlich zuständige untere Wasserbehörde einzuladen.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE