Änderungstext
Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Vergütungsregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. August 2017
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 27.09.2017 S. 243)
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium sowie aufgrund des § 112 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
Artikel 1
Änderung der Geologie-Kostenverordnung
In der Anlage der Geologie-Kostenverordnung vom 31. März 2003 (GVOBl. M-V S. 271) werden die Gebührennummern 100.1 bis 100.6 durch die folgenden Gebührennummern 100.1 bis 100.5 ersetzt:
| "100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
| 100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro, |
| 100.5 | für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 29,25 Euro." |
Artikel 2
Änderung der Veterinärverwaltungskostenverordnung
In der Anlage der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V 2009 S. 2, 299), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. November 2015 (GVOBl. M-V S. 623) geändert worden ist, werden die Gebührennummern 1.1.1.1.1 bis 1.1.1.1.4 wie folgt gefasst:
| "1.1.1.1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 21,13 Euro, |
| 1.1.1.1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 16,13 Euro, |
| 1.1.1.1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 13,13 Euro, |
| 1.1.1.1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 11,13 Euro." |
Artikel 3
Änderung der Umweltschadenskostenverordnung
In der Anlage der Umweltschadenskostenverordnung vom 18. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 266) wird der Satz 4 der Erläuterung zur Gebührennummer 2 wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||
Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde für eine Beamtin/einen Beamten oder eine vergleichbare Mitarbeiterin/einen vergleichbaren Mitarbeiter des:
| "Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde
|
Artikel 4
Änderung der Wasserwirtschaftskostenverordnung
Die Anlage der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 25. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 300) wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen werden die Wörter "VAwS Anlagenverordnung" durch die Wörter "AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
2. Der erste Teil wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstellen 100.1 bis 100.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
| "100.1 | für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 32,50 |
| 100.2 | für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 23 |
| 100.3 | für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 18 |
| 100.4 | für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 14,50 |
| 100.5 | für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 21 |
Neu:
| "100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
| 100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro, |
| 100.5 | für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 29,25 Euro." |
b) In der Tarifstelle 101.2 werden die Wörter "nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 3 Absatz 6 LUVPG M-V" gestrichen.
3. Der zweite Teil wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifstelle 215.1 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe " § 20 Absatz 1 LWaG" durch die Angabe " § 40 AwSV" ersetzt.
b) In der Tarifstelle 215.2 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "Auflage nach § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG" durch die Wörter "Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 AwSV" ersetzt.
c) Die Tarifstelle 215.3
| 215.3 | Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG | 60 bis 6.000 |
wird aufgehoben.
4. Der dritte Teil wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Vollzug" die Wörter "der AwSV und" ergänzt.
b) In der Tarifstelle 300 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe "VAwS" durch die Angabe "AwSV" ersetzt.
c) In der Tarifstelle 300.1 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter " § 10 Absatz 1 Satz 2 VAwS" durch die Wörter " § 49 Absatz 4 AwSV oder in Gebieten nach § 50 Absatz 1 AwSV" ersetzt.
d) In der Tarifstelle 300.2 werden in der Spalte Gegenstand die Angabe " § 22 VAwS" durch die Wörter " § 52 Absatz 1 AwSV oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 AwSV" ersetzt.
e) In der Tarifstelle 300.3 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter " § 23 Absatz 2 Satz 1 VAwS" durch die Angabe " § 46 Absatz 4 AwSV" ersetzt.
f) In der Tarifstelle 300.4 wird in der Spalte Gegenstand der Wortlaut wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Absatz 2 Satz 2 VAwS | "Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 AwSV". |
Artikel 5
Änderung der Naturschutzkostenverordnung
In der Anlage der Naturschutzkostenverordnung vom 11. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 420) werden die Gebührennummern 102.1 bis 102.3 wie folgt gefasst:
| "102.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 102.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 102.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro." |
Artikel 6
Änderung der Bodenschutz-Kostenverordnung
In der Anlage der Bodenschutz-Kostenverordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) werden die Tarifstellen 100.1 bis 100.5 wie folgt gefasst:
Alt:
| 100.1 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte |
36,50 |
| 100.2 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte |
27 |
| 100.3 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte |
22 |
| 100.4 | für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte |
18,50 |
| 100.5 | für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug (Pkw) |
21 |
Neu:
| "100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
| 100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro, |
| 100.5 | für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 29,25 Euro." |
Artikel 7
Änderung der Forstverwaltungskostenverordnung
Die Anlage der Forstverwaltungskostenverordnung vom 14. November 2013 (GVOBl. M-V S. 660), die durch die Verordnung vom 1. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 1.1 bis 1.4 werden wie folgt gefasst:
| "1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
| 1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro. |
"
2. In der Nummer 3.6.3 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe " (§ 3b UVPG)" gestrichen.
3. In der Nummer 3.6.4 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe " (§ 3c UVPG)" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
In der Anlage der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667), die durch die Verordnung vom 3. Juni 2011 (GVOBl. M-V S. 359) geändert worden ist, werden die Tarifstellen 3.1 bis 3.3 wie folgt gefasst:
| "3.1 | Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
| 3.2 | Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
| 3.3 | Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro." |
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (28.09.2017) in Kraft.
ID 261066
| ENDE |