Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Landeswasserrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 24. März 2026
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 14.04.2026 S. 230 EU, ber S. 465)
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Artikel 1
LWaKüG M-V - Landeswasser- und Küstenschutzgesetz
Wasser- und Küstenschutzgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Das Landeswaldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes von 22. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 790, 794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Trinkwasserschutzes" die Wörter "und der Grundwasserneubildung" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Wasserverkehrsverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Die Wasserverkehrsverordnung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Juli 2023 (GVOBl. M-V S. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern " § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" die Wörter "vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, oder § 19 Absatz 7 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" eingefügt.
2. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Wörter "oder § 19 Absatz 7 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" eingefügt.
3. In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mecklenburg-Vorpommern" die Wörter "oder § 19 Absatz 7 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
§ 64 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. MV S. 194), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
| "(1) Die Zulassung von Abweichungen von Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes wird den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
§ 4 Absatz 1 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2023 (GVOBl. M-V S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:
| "(1) Folgende Aufgaben des Vollzuges nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, und dem Landeswasser- und Küstenschutzgesetz vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230) sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften werden den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen:
|
Artikel 6
Änderung des Kurortgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In § 5 Absatz 6 des Kurortgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 36 und 137 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101)," durch die Wörter " §§ 39 und 87 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landes-UVP-Gesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In Anlage 4 Nummer 2.1 des Landes-UVP-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018 (GVOBl. M-V S. 363) werden die Wörter " § 131 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 57 Absatz 4 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter "Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
2. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter " § 89 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 53 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| GUVG - Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden | "Gesetz über Gewässerunterhaltungsverbände (Gewässerunterhaltungsverbändegesetz - GUVG M-V)". |
§ 1a Verbandsgebiete(1) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http:// www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015.
(2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Mitglieder der Verbände | " § 2 Mitglieder der Verbände und Verbandsgebiete". |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe der dem Verband vorstehenden Person allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(3) Das Stimmverhältnis bestimmt sich nach dem Verhältnis der Beiträge. Kein Mitglied hat allerdings mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. Näheres regelt die Satzung."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe " § 72 WVG" durch die Wörter " § 72 des Wasserverbandsgesetzes" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Maßgeblich für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (www.lung.mv-regierung.de < http://www.umweltkarten.mv-regierung.de) öffentlich zugänglich ausweist."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen. (2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. | " § 3 Anzuwendendes Recht; Beitrags- und Gebührenverteilung
(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Wasserverbandsgesetz, soweit sich nicht aus diesem Gesetz oder dem Wasserverbandsausführungsgesetz etwas anderes ergibt. (2) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltung ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben oder zu deren Notwendigkeit beitragen. Vorteile und Verursachungsbeitrag können in der Verbandssatzung pauschal nach typischen Merkmalen bestimmt werden. Die Flächen der Binnengewässer der ersten Ordnung und alle direkt in diese Gewässer einleitenden Flächen tragen zur Notwendigkeit der Verbandstätigkeit bei und sind bei der Beitragsbemessung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung zu berücksichtigen. (3) Bei der Bestimmung des Verhältnisses nach Absatz 2 Satz 1 sind die Flächen nach ihrer am Beginn des Erhebungszeitraumes im amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem bezeichneten Nutzungsart differenziert bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Flächen, deren typisches Kennzeichen ein hoher Bodenverdichtungs- oder Bodenversiegelungsgrad ist, und die deshalb typischerweise ein erheblich gemindertes Niederschlagswasseraufnahmevermögen aufweisen, haben höhere Vorteile durch die Verbandstätigkeit oder tragen zu deren Notwendigkeit in höherem Maße bei als Flächen, die wenig oder nicht künstlich verdichtet oder versiegelt sind. (4) Die Beitragsbemessung für den Bau und die Unterhaltung einschließlich der Wiederherstellung und des Betriebs von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen sowie von Schöpfwerken, soweit sie Vorteile für abgrenzbare Teile des Verbandsgebietes vermitteln, ist in der Verbandssatzung nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Mitglieder am jeweiligen Vorteilsgebiet beteiligt sind. Das Vorteilsgebiet von Hochwasser- und Küstenschutzanlagen ist das Gebiet, dessen Schutz die Anlage dient. Soweit sich das Vorteilsgebiet auf das Verbandsgebiet eines anderen Verbandes erstreckt, erhebt der Belegenheitsverband den darauf entfallenden Beitrag von dem anderen Verband. Für den anderen Verband ist der zu leistende Beitrag beitragsfähiger Aufwand. (5) Neben den bindenden Vorgaben nach den Absätzen 2 bis 4 kann die Verbandssatzung weitere verursachungs- und vorteilsbezogene Differenzierungen bei der Beitragsbemessung vorsehen. Für Flächen in Schutzgebieten können weitere Abschläge vorgesehen werden. Differenzierungen nach der Gewässerdichte in den Gemeinden sind zulässig. (6) Für die Erschwerung der gesetzlichen Unterhaltungsaufgaben wegen des Erfordernisses einer besonderen Sicherung eines Grundstückes in seinem Bestand, wegen einer Anlage in, an oder über einem Gewässer oder wegen des Einleitens von Abwasser können in der Verbandssatzung besondere Beiträge vorgesehen und auch von Nichtmitgliedern erhoben werden. Für Erschwernisse gleicher Art können diese Beträge entsprechend dem dadurch verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Erhebung von Erschwernisbeiträgen bedarf es auch bei der Heranziehung von Nichtmitgliedern nicht. (7) Die Gemeinden können die für die gesetzlichen Aufgaben zu entrichtenden Beiträge zum Gewässerunterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes dem Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegen. Dabei ist hinsichtlich der Beiträge für die Gewässerunterhaltung die vom Gewässerunterhaltungsverband nach Absatz 3 bestimmte Differenzierung in Ansatz zu bringen. Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Der der Gebührenkalkulation zugrunde liegende Zeitraum soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Kostenüberdeckungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss eines Erhebungszeitraumes auszugleichen. Innerhalb dieses Zeitraumes können auch Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden. Die Satzung kann Mindestgebühren und Mehrjahresbescheide vorsehen. (8) Bestehendes Satzungsrecht der Wasser- und Bodenverbände und der Gemeinden ist spätestens mit Wirkung für den nächsten, auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalkulationszeitraum an die Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 bis 7 anzupassen. Bis dahin gilt das bestehende Satzungsrecht als Grundlage für die Beitrags- und Gebührenfestsetzung und -erhebung fort." |
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben
Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Umweltministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert. | " § 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben; Umgestaltung der Verbandsgebiete; Verordnungsermächtigungen
(1) Eine Erweiterung der Aufgaben und eine Umgestaltung der Verbandsgebiete sind zulässig. Sie richten sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. (2) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Die Umgestaltung ist bewirkt, wenn alle Satzungen der von der Umgestaltung betroffenen Verbände mit den aufeinander abgestimmten neuen Verbandsgebietszuschnitten nebst aufsichtsbehördlicher Genehmigung bekannt gemacht sind, sofern in den Satzungen nicht ein späterer Termin vorgesehen ist. (3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert. (4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verwaltungsakt eine Umgestaltung von Verbandsgebieten insbesondere durch Zusammenschluss von Verbänden vornehmen, wenn bestehende Verbände nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Aufgaben wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen, und eine erforderliche Umgestaltung freiwillig nicht zeitnah vorgenommen wird. Die Aufsichtsbehörde über umgestaltete Verbände bestimmt sich danach, in welchem Landkreis der größte Teil des Verbandsgebietes liegt." |
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Unterhaltungslast (zu § 39 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach § 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast. | " § 6 Verbandsausschuss
Soll der Verband einen Verbandsausschuss erhalten, ist aus dem Kreis der Mitglieder je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden." |
§ 7 Organisation der Unterhaltungsverbände(1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.
(2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden.
(3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.
wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Wasserverbandsausführungsgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2 Haushalt, Rechnungslegung (§ 65 WVG) Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen. | " § 2 Haushalt, Rechnungslegung (§ 65 WVG) (1) Für den Haushalt und die Rechnungslegung gelten, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Bestimmungen des Gemeinderechts über das Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen. Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium hiervon abweichende Regelungen erlassen, um besondere Belange der Wasser- und Bodenverbände zu berücksichtigen. (2) Für einen Wasser- und Bodenverband, dessen Mitglieder kommunale Körperschaften sind und dessen Hauptaufgabe die Wasserversorgung oder die Abwasserentsorgung in seinem Verbandsgebiet ist, gelten für die Wirtschafts- und Haushaltsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der Kommunalverfassung und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend." |
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 40 Abs. 5 und 43 Abs. 2 Satz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 37 Absatz 2 Satz 2 und § 40 Absatz 8 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Sitzungen der Verbandsversammlung
(§ 48 WVG)
(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass Sitzungen der Verbandsversammlung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt werden können und stattdessen die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden sind (Videokonferenz). Mit der Mehrheit der jeweils anwesenden Stimmen kann beschlossen werden, dass die Bildübertragung unterbleiben kann, soweit bei einer ausschließlich durch Tonübertragung erfolgenden Teilnahme keine Zweifel an der Identität der teilnehmenden Person bestehen und der Beratungsgang und die Beschlussfassung nicht beeinträchtigt werden. Die mittels Bild- und Tonübertragung Teilnehmenden gelten in den Fällen der Sätze 2 und 3 als anwesend. Die Verbandssatzung kann nähere Bestimmungen zur Videokonferenz treffen.
(2) Der Verband hat durch geeignete technische Maßnahmen am Sitzungsort sicherzustellen, dass die Teilnahme an der Videokonferenz möglich ist. Führt eine technische Störung dazu, dass die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden, wenn der Grund für die Störung im Verantwortungsbereich des Verbandes liegt. Es wird vermutet, dass der Grund für eine Störung nicht im Verantwortungsbereich des Verbandes liegt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung durch Bild- und Tonübertragung beiwohnen kann. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Verbandes liegen, sind unbeachtlich und wirken sich insbesondere nicht auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Mitglieder gefassten Beschlusses aus; die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit nach § 48 Absatz 2 des Wasserverbandsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Über die Sitzung der Verbandsversammlung kann zum Zweck der Niederschrift eine Tonaufzeichnung angefertigt werden. Wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, sind die Teilnehmenden am Beginn der betreffenden Sitzung darüber zu informieren. Die Tonaufzeichnung unterbleibt, soweit eine betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, widerspricht. Nach der Sitzung ist eine zum Zweck der Niederschrift angefertigte Tonaufzeichnung zu löschen."
4. In § 4 Satz 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "dem Innenminister" durch die Wörter "dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium" und die Wörter "dem Landwirtschaftsminister" durch die Wörter "dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium" ersetzt.
6. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
" § 7 Durchführung der Verbandsschau
(§ 45 WVG)
Zu der Verbandsschau ist, zusätzlich zu den in § 45 Absatz 1 Satz 2 des Wasserverbandsgesetzes Genannten, die örtlich zuständige untere Wasserbehörde einzuladen."
Artikel 11
Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Das Landesabwasserabgabengesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 434) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 40 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 40 Absatz 7 und 8 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 40 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 40 Absatz 7 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Daten und Unterlagen" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt und der Klammerzusatz "(Abgabenerklärung)" wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "und nach diesem Gesetz" gestrichen, und folgender Satz wird angefügt:
"Der Vorlage der Erklärung nach dem amtlichen Vordruck steht die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, gleich."
5. Dem § 9 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) In Bescheiden über Abgaben für die Einleitung von Niederschlagswasser kann bestimmt werden, dass diese Bescheide auch für die folgenden Veranlagungszeiträume gelten, bis ein neuer Bescheid ergeht. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
(4) Festsetzungsbescheide können nach Maßgabe des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Beschäftigte der Festsetzungsbehörde zu bearbeiten.
(5) Das Abgabeaufkommen ist dem Landeshaushalt durch die Festsetzungsbehörden jeweils binnen drei Monaten nach Zahlungseingang zuzuführen."
6. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort "Rückflüsse" die Wörter "nach bereits erfolgter Verwendung des Aufkommens aus der Abwasserabgabe, einschließlich der daraus resultierenden Zinsen, insbesondere die Rückflüsse" eingefügt.
7. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einleitungen" die Wörter "aus kerntechnischen Anlagen sowie bei Einleitungen" eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Vollzugsbeamtenlandesverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In § 1 Nummer 17 Buchstabe l der Vollzugsbeamtenlandesverordnung vom 20. März 2006 (GVOBl. M-V S. 140), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 13 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 439) geändert worden ist, werden die Wörter " § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431) geändert worden ist," durch die Wörter " § 60 Absatz 1 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)" und die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431)" durch die Wörter "Artikel 11 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Badegewässerlandesverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
§ 2 Absatz 1 der Badegewässerlandesverordnung vom 6. Juni 2008 (GVOBl. M-V S. 172), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2015 (GVOBl. M-V S. 295) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer. | "(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
Küstengewässer sind auch die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes genannten Gewässer." |
Artikel 14
Änderung der Alarmdienstverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In § 2 Absatz 1 der Alarmdienstverordnung vom 7. November 1995 (GVOBl. M-V S. 632), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440) geändert worden ist, werden die Wörter " § 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 43 Absatz 2 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Kommunalabwasserverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Die Kommunalabwasserverordnung vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 25), die durch Artikel 17 Absatz 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter " § 40 Abs. 1 und 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die
Wörter " § 40 Absatz 1 und 7 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
2. In § 8 werden die Wörter "Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch das Wort "Landeswasser- und Küstenschutzgesetz" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Selbstüberwachungsverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In § 7 der Selbstüberwachungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 5), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 17 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 441) geändert worden ist, werden die Wörter " § 134 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 85 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe b des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Seismik-Bergverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
In § 11 Absatz 4 der Seismik-Bergverordnung vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 529) werden die Wörter " § 33 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), der Erdaufschlüsse und die Zuständigkeiten der Wasserbehörden sowie das Einvernehmen mit den Bergbehörden regelt," durch die Wörter " § 33 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Wasserwirtschaftskostenverordnung
(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 der Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 25. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 300), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Erläuterungen werden die Wörter "LWaG Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter "LWaKüG M-V Landeswasser- und Küstenschutzgesetz" ersetzt.
2. Der zweite Teil wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifstelle 200 wird die Angabe " § 5 LWaG" durch die Angabe " § 14 LWaKüG M-V" ersetzt.
b) In der Tarifstelle 206 werden nach den Wörtern "Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG" die Wörter "und nach § 12 Absatz 2 Satz 3 LWaKüG M-V" angefügt.
c) In der Tarifstelle 207 wird die Angabe " § 69 LWaG" durch die Wörter " § 28 Absatz 3 Satz 2 LWaKüG M-V" ersetzt.
d) In der Tarifstelle 210 werden die Wörter " § 78 Absatz 2 bis 4 und 6" durch die Wörter " § 78 Absatz 2 und 5 und § 78a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 LWaKüG M-V" ersetzt.
e) In der Tarifstelle 212 werden nach dem Wort "Entscheidung" die Wörter "oder Tätigwerden im Schlichtungsverfahren" eingefügt.
f) In den Tarifstellen 218 und 220 werden jeweils nach der Angabe "WHG" die Wörter "oder nach § 81 Absatz 1 LWaKüG M-V" angefügt.
g) In der Tarifstelle 228 wird die Angabe " § 15 Absatz 1 LWaG" durch die Angabe " § 16 Absatz 1 LWaKüG M-V" ersetzt.
h) In der Tarifstelle 229 wird die Angabe " § 21 Absatz 5 LWaG" durch die Angabe " § 19 Absatz 5 LWaKüG M-V" ersetzt.
i) In der Tarifstelle 230 wird die Angabe " § 21 Absatz 6 LWaG" durch die Angabe " § 19 Absatz 6 LWaKüG M-V" und die Angabe " § 22 LWaG" durch die Angabe " § 30 LWaKüG M-V" ersetzt.
j) In der Tarifstelle 231 wird die Angabe " § 21 Absatz 7 LWaG" durch die Angabe " § 19 Absatz 7 LWaKüG M-V" ersetzt.
k) In der Tarifstelle 232 werden die Wörter "und der Sicherungsmarken" gestrichen und die Angabe " § 25 Absatz 3 LWaG" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
l) In der Tarifstelle 233 werden die Wörter "oder Sicherungsmarken" gestrichen und die Angabe " § 26 Abs. 2 Satz 1 LWaG" durch die Angabe " § 20 Absatz 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
m) In der Tarifstelle 234 werden die Wörter "Stau- und Sicherungsmarken" durch das Wort "Staumarken" und die Angabe " § 26 Absatz 2 Satz 2 LWaG" durch die Angabe " § 20 Absatz 4 Satz 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
n) In der Tarifstelle 235 werden die Wörter "Genehmigung für Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Absatz 1 LWaG 60 bis 2000" durch die Wörter "Registrierung einer Anzeige nach § 21 Absatz 1 LWaKüG M-V 20 bis 250" ersetzt.
o) In der Tarifstelle 236 wird die Angabe " § 31 Absatz 1 LWaG" durch die Angabe " § 32 Absatz 1 LWaKüG M-V" ersetzt.
p) In der Tarifstelle 237 wird die Angabe " § 31 Absatz 4 LWaG" durch die Angabe " § 32 Absatz 5 LWaKüG M-V" ersetzt.
q) In der Tarifstelle 238 wird die Angabe " § 32 Absatz 3 LWaG" durch die Wörter " § 19 Absatz 2 Nummer 3, § 30 Nummer 2 oder § 31 Absatz 2 LWaKüG M-V" ersetzt.
r) In der Tarifstelle 239 werden die Wörter " § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 LWaG" durch die Wörter " § 40 Absatz 2 Nummer 10 LWaKüG M-V" ersetzt.
s) In der Tarifstelle 240 wird die Angabe " § 53 Absatz 3 LWaG" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
t) In der Tarifstelle 241 werden die Wörter " § 74 Absatz 3 bei Deichen, § 87 Absatz 4 sowie § 84 Absatz 5 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand" durch die Wörter " § 47 Absatz 4 und 6 bei Deichen und Schutzdünen und § 52 Absatz 3 LWaKüG M-V bei Dünen, Strand und Vorstrand" ersetzt.
u) Tarifstelle 242 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 242.1 werden die Wörter "Genehmigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 LWaG" durch die Wörter "Genehmigung nach § 51 Satz 1 LWaKüG M-V" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 242.2 werden die Wörter " § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 und 3 LWaG" durch die Angabe " § 53 Satz 2 LWaKüG M-V" ersetzt.
cc) In der Tarifstelle 242.3 werden die Wörter " § 82 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 1 LWaG" durch die Wörter " § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Satz 1 LWaKüG M-V" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 242.4 werden die Wörter " § 82 Absatz 3 und § 89 Absatz 4" durch die Wörter " § 79 Absatz 2 Satz 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
v) In der Tarifstelle 243 wird die Angabe " § 87 Absatz 6 LWaG" durch die Angabe " § 52 Absatz 5 LWaKüG M-V" ersetzt.
w) In der Tarifstelle 244 wird die Angabe " § 117 LWaG" durch die Angabe " § 76 LWaKüG M-V" ersetzt.
x) In der Tarifstelle 245 werden die Wörter " § 82 Absatz 3, § 89 Absatz 4 und § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG" durch die Wörter " § 79 Absatz 2 Satz 3 und § 79 Absatz 1 Nummer 4 LWaKüG M-V" ersetzt.
y) In der Tarifstelle 246 wird die Angabe " § 118 Absatz 2 LWaG" durch die Wörter " § 79 Absatz 2 oder § 79 Absatz 4 LWaKüG M-V" ersetzt.
z) In der Tarifstelle 247 wird die Angabe " § 135 Absatz 3 LWaG" durch die Angabe " § 18 Absatz 2 LWaKüG M-V" ersetzt.
aa) In der Tarifstelle 248 wird die Angabe " § 136 Absatz 3 LWaG" durch die Wörter " § 47 Absatz 1 und 5, § 54 Absatz 4 und § 86 Absatz 3 LWaKüG M-V" ersetzt.
bb) In der Tarifstelle 249 wird die Angabe " § 137 Absatz 2 LWaG" durch die Wörter " § 87 Absatz 2 Satz 2 LWaKüG M-V" ersetzt."
Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) geändert worden ist, und die Landeswasserrechtszuständigkeitsverordnung vom 4. April 2016 (GVOBl M-V S. 170), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2017 (GVOBl. M-V S. 254) geändert worden ist, außer Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
Berichtigung -
Gesetz zur Neuregelung des Landeswasserrechts GVOBl. M-V 2026 S. 230
Vom 21. April 2026
(GVOBl. Nr. 13 vom 05.05.2026 S. 465)
Der Überschrift ist folgende Fußnote anzufügen:
* "Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)."
ID 260978
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