Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe auf die Anlagenverordnung
- Niedersachsen -
Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. MW u. d. MFAS v. 12.01.2000 aufgehoben
- 205-62421/30/01 -
- VORIS 28200 03 00 80 014
Die am 1.6.1999 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe ( VwVwS) vom 17.05.1999 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.05.1999) hat die VwVwS vom 18.04.1996 (GMBl. S. 327) ersetzt. Sie enthält folgende für den Vollzug der VAwS wesentliche Änderungen:
Bis zur erforderlichen Anpassung der VAwS gilt als Übergangsregelung Folgendes:
Bei den Anforderungen, die durch eine Änderung der Einstufung in eine andere WGK neu begründet oder verschärft werden, sind die Bestimmungen entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 VAwS innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
Für bestehende Anlagen ist entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 VAwS das Abwägungsgebot (u. a. Vethältnismäßigkeit) zu beachten. Dabei ist im Hinblick auf die Stoffe mit der Fußnote 14 in Anhang 2 der VwVwS ein strenger Maßstab daran anzulegen, oh eine unbedingte Notwendigkeit für eine Verschärfung von materiellen Anforderungen an die Anlage besteht. Eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Auswirkung von Höher- oder Abstufungen von Wasser gefährdenden Stoffen auf bestehende Anlagen wird im Rahmen der beabsichtigten Änderung der VAwS vorgenommen.
ENDE