Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -
Vom 25. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 53 vom 30.06.2025)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 8 werden nach dem Wort "Verbände" ein Komma und die Worte "die durch Landesgesetz errichtet worden sind," eingefügt und das Semikolon sowie die Worte "insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast)" gestrichen.
3. Nach Abschnitt 4 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Beitragsbemessung der Deicherhaltungsverbände
§ 29a Grundsatz
(1) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, der durch Landesgesetz errichtet worden ist, hat den für die Aufgabe der Deicherhaltung erhobenen Beitrag nach Maßgabe der §§ 29b bis 29f zu bemessen.
(2) Vor dem 1. Januar 2026 wirksam erlassene Satzungsregelungen der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände über die Erhebung von Beiträgen gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.
(3) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, für den Absatz 1 nicht gilt, kann die Beitragsbemessung ebenfalls entsprechend den §§ 29b bis 29f regeln.
§ 29b Flurstücksbezogene Bemessungszahl
(1) Der Anteil einzelner Verbandsmitglieder an den erhobenen Beiträgen wird für jedes Flurstück im Verbandsgebiet anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl nach § 29c oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach den §§ 29d bis 29f für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. 3Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur die Flächen, die im Verbandsgebiet liegen, und die im Liegenschaftskataster auf diesen Flächen nachgewiesenen Gebäude für die Bemessung zugrunde zu legen.
(2) Besteht an einem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist allein die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Erstreckt sich das Erbbaurecht nur auf einen Teil des Grundstücks, so gilt Satz 1 nur für diesen.
§ 29c Bodenbezogene Bemessungszahl
(1) Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2.
(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:
(3) Für die Zuordnung eines Flurstücks zu einem Typ nach Absatz 2 ist die von der Vermessungs- und Katasterverwaltung aus dem Liegenschaftskataster abgeleitete Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 1.
(4) Weisen verschiedene Teilflächen eines Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die Ergebnisse werden addiert.
(5) Sofern sich auf einem Flurstück oder einer Teilfläche eines Flurstücks zwei Landnutzungen überlagern, die in der Anlage 2, Teil 1 jeweils unterschiedlichen Typen nach Absatz 2 zugeordnet sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet.
§ 29d Gebäudebezogene Bemessungszahl
(1) Die gebäudebezogene Bemessungszahl für ein Gebäude wird bestimmt, indem die nach § 29e berechnete oder die nach § 29f ermittelte Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 multipliziert wird.
(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden:
(3) Für die Zuordnung eines Gebäudes zu einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 2.
§ 29e Gebäudegesamtfläche
(1) Als Gebäudegesamtfläche wird die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen Geschosszahl nach Absatz 2 oder 3 ergibt.
(2) Für Gebäude der Typen GC bis GE, mit Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins.
(3) Für Gebäude der Typen GA und GB sowie für Parkhäuser ergibt sich die rechnerische Geschosszahl, indem die aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeleitete Höhe durch drei geteilt und der ganzzahlige Teil des Quotienten verwendet wird. Besitzt das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert. 3Die rechnerische Geschosszahl für die Gebäude nach Satz 1 beträgt mindestens eins.
§ 29f Berichtigung der Gebäudegesamtfläche, Stichtagsregelung
(1) In der Verbandssatzung ist vorzusehen, dass ein Verbandsmitglied einen Anspruch darauf geltend machen kann, dass bei der Bemessung seines Beitrages statt der gemäß § 29e Abs. 3 in Verbindung mit § 29e Abs. 1 berechneten Gebäudegesamtfläche die von ihm nach Absatz 3 ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Multiplikation nach § 29d Abs. 1 verwendet wird.
(2) Die von der Anwendung des § 29e Abs. 3 betroffenen Verbandsmitglieder sind spätestens bei der ersten Beitragserhebung über die Gebäudegesamtfläche und die dieser zugrunde liegende Berechnung sowie über den Anspruch auf Berichtigung nach Absatz 1 zu informieren.
(3) Für die Ermittlung einer Gebäudegesamtfläche nach Absatz 1 sind alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen wird.
(4) Für eine Berichtigung nach Absatz 1 kann die Satzung eine Bagatellgrenze vorsehen, die an die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages, auch in Kombination mit dem Umfang der Berichtigung, anknüpft. Die Satzung darf eine Berichtigung nicht ausschließen, sofern die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages mehr als 30 Euro pro Jahr beträgt.
(5) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Angaben im Liegenschaftskataster, die für die Berechnung der flurstücksbezogenen Bemessungszahl zugrunde gelegt werden, mit dem Stand vom 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag erhoben werden soll, maßgeblich sind.
§ 29g Verordnungsermächtigung
Das Fachministerium kann die Anlage 2 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Objektarten der Landnutzung (Anlage 2, Teil 1) oder an Änderungen der Objektarten, Attributarten, Wertearten und Werte des Liegenschaftskatasters (Anlage 2, Teil 2) erforderlich ist und die Zuordnung von Flurstücken, Gebäuden oder deren Teilen zu den Typen nach den §§ 29c und 29d in Verbindung mit der Anlage 2 nicht verändert."
4. Die bisherige Anlage (zu § 7 Abs. 1) wird Anlage 1.
5. Es wird die folgende Anlage 2 angefügt:
"Anlage 2 25
(zu § 29c Abs. 3 und § 29d Abs. 3)
Teil 1
(zu § 29c Abs. 3):
Flurstücke sind nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 anhand ihrer aus dem Liegenschaftskataster abgeleiteten Landnutzung (Objektart) den Typen von Flurstücken nach § 29c Abs. 2 zugeordnet.
Teil 2
(zu § 29d Abs. 3):
Gebäude sind nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 anhand der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Objektarten, Attributarten, Wertearten und Werte den Gebäudetypen nach § 29d Abs. 2 zugeordnet.
1. Typ GA Gebäude für Wohnen und Vergleichbares entspricht der Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Wohngebäude | 1000 |
| - Wohngebäude mit Gemeinbedarf | 1110 |
| - Wohngebäude mit Handel und Dienstleistungen | 1120 |
| - Wohngebäude mit Gewerbe und Industrie | 1130 |
| - Land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude | 1210 |
| - Forsthaus | 1223. |
2. Typ GB Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares entspricht der Objektart
,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:
|
Werteart |
Wert |
| - Gebäude für Handel und Dienstleistungen | 2010 1 |
| - Jugendherberge | 2072 |
| - Hütte (mit Übernachtungsmöglichkeit) | 2073 |
| - Gebäude für Handel und Dienstleistung mit Wohnen | 2310 |
| - Gebäude für öffentliche Zwecke | 3000 |
| - Parlament | 3011 |
| - Rathaus | 3012 |
| - Gericht | 3015 |
| - Kreisverwaltung | 3017 |
| - Finanzamt | 3019 |
| - Allgemeinbildende Schule | 3021 |
| - Berufsbildende Schule | 3022 |
| - Hochschulgebäude (Fachhochschule, Universität) | 3023 |
| - Forschungsinstitut | 3024 |
| - Schloss | 3031 |
| - Museum | 3034 |
| - Rundfunk, Fernsehen | 3035 |
| - Veranstaltungsgebäude | 3036 |
| - Kloster | 3048 |
| - Krankenhaus | 3051 |
| - Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte | 3065 |
| - Polizei | 3071 |
| - Kaserne | 3073 |
| - Justizvollzugsanstalt | 3075 |
| - Bahnhofsgebäude | 3091 |
| - Flughafengebäude | 3092 |
| - Gebäude für öffentliche Zwecke mit Wohnen | 3100 |
| - Gebäude für Erholungszwecke | 3200. |
3. Typ GC Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten, entspricht der
a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Gebäude für Handel und Dienstleistungen | 2010 2 |
| - Messehalle | 2060 |
| - Tankstelle | 2130 |
| - Waschstraße, Waschanlage, Waschhalle | 2131 |
| - Theater, Oper | 3032 |
| - Konzertgebäude | 3033 |
| - Kirche | 3041 |
| - Synagoge | 3042 |
| - Kapelle | 3043 |
| - Gotteshaus | 3045 |
| - Moschee | 3046 |
| - Feuerwehr | 3072 |
| - Sport-, Turnhalle | 3211 |
| - Hallenbad | 3221 |
| - Gebäude im Stadion | 3230 |
b) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Kirchturm, Glockenturm | 1002 |
| - Feuerwachturm | 1007 |
c) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Radioteleskop | 1280. |
4. Typ GD Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares entspricht der
a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe | 2000 |
| - Gebäude für Gewerbe und Industrie | 2100 |
| - Bergwerk | 2171 |
| - Windmühle | 2211 |
| - Wassermühle | 2212 |
| - Schöpfwerk | 2213 |
| - Gebäude für Gewerbe und Industrie mit Wohnen | 2320 |
| - Betriebsgebäude für Straßenverkehr | 2410 |
| - Betriebsgebäude für Schienenverkehr | 2420 |
| - Betriebsgebäude für Flugverkehr | 2430 |
| - Betriebsgebäude für Schiffsverkehr | 2440 |
| - Betriebsgebäude zur Seilbahn | 2450 |
| - Parkhaus | 2461 3 |
| - Parkdeck | 2462 |
| - Garage | 2463 |
| - Gebäude zur Versorgung | 2500 |
| - Gebäude zur Entsorgung | 2600 |
| - Treibhaus, Gewächshaus | 2740 |
| - Burg, Festung | 3038 |
| - Trauerhalle | 3081 |
b) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Wasserturm | 1001 |
| - Kontrollturm | 1004 |
| - Kühlturm | 1005 |
| - Leuchtturm | 1006 |
| - Sende-, Funkturm, Fernmeldeturm | 1008 |
| - Stadt-, Torturm | 1009 |
| - Förderturm | 1010 |
| - Bohrturm | 1011 |
| - Schloss-, Burgturm | 1012 |
c) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Biogasanlage | 1215 |
| - Windrad | 1220 |
d) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung`, Kennung 51006, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Zuschauertribüne, überdacht | 1431 |
| - Zuschauertribüne, nicht überdacht | 1432 |
| - Stadion | 1440 |
| - Stadion, überdacht | 1441 |
| - Stadion, nicht überdacht | 1442 |
| - Schießanlage | 1480. |
5. Typ GE einfache Gebäude entspricht der
a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Wasserbehälter | 2513 |
| - Land- und forstwirtschaftliches Betriebsgebäude | 2720 |
| - Schutzhütte | 3281 |
b) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,bauweise`:
| Werteart | Wert |
| - Offene Halle 4 | 4000 |
c) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Aussichtsturm | 1003 |
d) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart "bauwerksfunktion":
| Werteart | Wert |
| - Solarzellen | 1230 |
e) Objektart,AX_VorratsbehaelterSpeicherbauwerk`, Kennung 51003, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Silo | 1201 |
| - Tank | 1205 |
f) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung`, Kennung 51006, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Gradierwerk | 1490 |
g) Objektart,AX_SonstigesBauwerkOderSonstigeEinrichtung`, Kennung 51009, Attributart,bauwerksfunktion`:
| Werteart | Wert |
| - Überdachung | 1610." |
_____
1) Gebäude für Handel und Dienstleistungen werden bei einer Höhe (abgeleitet aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung) von mehr als 8 m dem Typ GB zugeordnet
2) Gebäude für Handel und Dienstleistungen werden bei einer Höhe (abgeleitet aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung) von bis zu 8 m dem Typ GC zugeordnet
3) Parkhäuser werden abweichend von anderen Gebäuden des Typs GD als mehrgeschossig behandelt.
4) Offene Hallen sind unabhängig von ihrer Gebäude- oder Bauwerksfunktion dem Typ GE zugeordnet.
Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes
Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 8), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 wird die folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1a. zur Erhebung von Verbandsbeiträgen für zur Deicherhaltung verpflichtete Verbände,".
2. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
"Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung)."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gebäude für Handel und Dienstleistungen Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 251501
| ENDE |