Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes und des Niedersächsischen Justizgesetzes
- Niedersachsen -

Vom 25. Juni 2025
(Nds. GVBl. Nr. 53 vom 30.06.2025)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 8 werden nach dem Wort "Verbände" ein Komma und die Worte "die durch Landesgesetz errichtet worden sind," eingefügt und das Semikolon sowie die Worte "insbesondere richten sich danach der Gegenstand und der Maßstab der Beitragslast (Deichlast)" gestrichen.

3. Nach Abschnitt 4 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:

"Abschnitt 4a
Beitragsbemessung der Deicherhaltungsverbände

§ 29a Grundsatz

(1) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, der durch Landesgesetz errichtet worden ist, hat den für die Aufgabe der Deicherhaltung erhobenen Beitrag nach Maßgabe der §§ 29b bis 29f zu bemessen.

(2) Vor dem 1. Januar 2026 wirksam erlassene Satzungsregelungen der zur Deicherhaltung verpflichteten Verbände über die Erhebung von Beiträgen gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.

(3) Ein zur Deicherhaltung verpflichteter Verband, für den Absatz 1 nicht gilt, kann die Beitragsbemessung ebenfalls entsprechend den §§ 29b bis 29f regeln.

§ 29b Flurstücksbezogene Bemessungszahl

(1) Der Anteil einzelner Verbandsmitglieder an den erhobenen Beiträgen wird für jedes Flurstück im Verbandsgebiet anhand einer flurstücksbezogenen Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen Bemessungszahl nach § 29c oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach den §§ 29d bis 29f für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem Flurstück. 3Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur die Flächen, die im Verbandsgebiet liegen, und die im Liegenschaftskataster auf diesen Flächen nachgewiesenen Gebäude für die Bemessung zugrunde zu legen.

(2) Besteht an einem Grundstück ein Erbbaurecht, so ist allein die oder der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Erstreckt sich das Erbbaurecht nur auf einen Teil des Grundstücks, so gilt Satz 1 nur für diesen.

§ 29c Bodenbezogene Bemessungszahl

(1) Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2.

(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:

  1. Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen, Abbauflächen (FA): Faktor 0,31,
  2. Siedlungsflächen für Wohnen (FB):
    Faktor 10,
  3. Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares (FC): Faktor 3,5,
  4. Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares (FD): Faktor 0,68,
  5. Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer (FE): Faktor 0,078.

(3) Für die Zuordnung eines Flurstücks zu einem Typ nach Absatz 2 ist die von der Vermessungs- und Katasterverwaltung aus dem Liegenschaftskataster abgeleitete Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 1.

(4) Weisen verschiedene Teilflächen eines Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die Ergebnisse werden addiert.

(5) Sofern sich auf einem Flurstück oder einer Teilfläche eines Flurstücks zwei Landnutzungen überlagern, die in der Anlage 2, Teil 1 jeweils unterschiedlichen Typen nach Absatz 2 zugeordnet sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet.

§ 29d Gebäudebezogene Bemessungszahl

(1) Die gebäudebezogene Bemessungszahl für ein Gebäude wird bestimmt, indem die nach § 29e berechnete oder die nach § 29f ermittelte Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach Absatz 2 multipliziert wird.

(2) Für die Ermittlung des Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden:

  1. Gebäude für Wohnen und Vergleichbares (GA): Faktor 170,
  2. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares (GB):
    Faktor 110,
  3. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten (GC): Faktor 110,
  4. Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares (GD):
    Faktor 58,
  5. einfache Gebäude (GE):
    Faktor 25.

(3) Für die Zuordnung eines Gebäudes zu einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich aus der Anlage 2, Teil 2.

§ 29e Gebäudegesamtfläche

(1) Als Gebäudegesamtfläche wird die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen Geschosszahl nach Absatz 2 oder 3 ergibt.

(2) Für Gebäude der Typen GC bis GE, mit Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins.

(3) Für Gebäude der Typen GA und GB sowie für Parkhäuser ergibt sich die rechnerische Geschosszahl, indem die aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeleitete Höhe durch drei geteilt und der ganzzahlige Teil des Quotienten verwendet wird. Besitzt das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert. 3Die rechnerische Geschosszahl für die Gebäude nach Satz 1 beträgt mindestens eins.

§ 29f Berichtigung der Gebäudegesamtfläche, Stichtagsregelung

(1) In der Verbandssatzung ist vorzusehen, dass ein Verbandsmitglied einen Anspruch darauf geltend machen kann, dass bei der Bemessung seines Beitrages statt der gemäß § 29e Abs. 3 in Verbindung mit § 29e Abs. 1 berechneten Gebäudegesamtfläche die von ihm nach Absatz 3 ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Multiplikation nach § 29d Abs. 1 verwendet wird.

(2) Die von der Anwendung des § 29e Abs. 3 betroffenen Verbandsmitglieder sind spätestens bei der ersten Beitragserhebung über die Gebäudegesamtfläche und die dieser zugrunde liegende Berechnung sowie über den Anspruch auf Berichtigung nach Absatz 1 zu informieren.

(3) Für die Ermittlung einer Gebäudegesamtfläche nach Absatz 1 sind alle von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen wird.

(4) Für eine Berichtigung nach Absatz 1 kann die Satzung eine Bagatellgrenze vorsehen, die an die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages, auch in Kombination mit dem Umfang der Berichtigung, anknüpft. Die Satzung darf eine Berichtigung nicht ausschließen, sofern die Auswirkung auf die Höhe des Beitrages mehr als 30 Euro pro Jahr beträgt.

(5) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Angaben im Liegenschaftskataster, die für die Berechnung der flurstücksbezogenen Bemessungszahl zugrunde gelegt werden, mit dem Stand vom 1. Januar des Jahres, für das der Beitrag erhoben werden soll, maßgeblich sind.

§ 29g Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium kann die Anlage 2 durch Verordnung ändern, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Objektarten der Landnutzung (Anlage 2, Teil 1) oder an Änderungen der Objektarten, Attributarten, Wertearten und Werte des Liegenschaftskatasters (Anlage 2, Teil 2) erforderlich ist und die Zuordnung von Flurstücken, Gebäuden oder deren Teilen zu den Typen nach den §§ 29c und 29d in Verbindung mit der Anlage 2 nicht verändert."

4. Die bisherige Anlage (zu § 7 Abs. 1) wird Anlage 1.

5. Es wird die folgende Anlage 2 angefügt:

"Anlage 2 25
(zu § 29c Abs. 3 und § 29d Abs. 3)

Teil 1
(zu § 29c Abs. 3):

Flurstücke sind nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 anhand ihrer aus dem Liegenschaftskataster abgeleiteten Landnutzung (Objektart) den Typen von Flurstücken nach § 29c Abs. 2 zugeordnet.

  1. Typ FA Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen entspricht den Objektarten:
    1. 221350,LN_Abbau`,
    2. 223100,LN_Landwirtschaft`,
    3. 223200,LN_Forstwirtschaft`,
    4. 223300,LN_AquakulturUndFischereiwirtschaft`.
  2. Typ FB Siedlungsflächen für Wohnen entspricht der Objektart 221100,LN_Wohnnutzung`.
  3. Typ FC Siedlungsflächen für Gewerbe, Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und Vergleichbares entspricht den Objektarten:
    1. 221210,LN_OeffentlicheEinrichtungen`,
    2. 221220,LN_KulturUndUnterhaltung`,
    3. 221310,LN_GewerblicheDienstleistungen`,
    4. 221320,LN_IndustrieUndVerarbeitendesGewerbe`,
    5. 221330,LN_VersorgungUndEntsorgung`,
    6. 221340,LN_Lagerung`.
  4. Typ FD Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares entspricht den Objektarten:
    1. 221410,LN_FreiluftUndNaherholung`,
    2. 221420,LN_Freizeitanlage`,
    3. 221430,LN_Sportanlage`,
    4. 221500,LN_Bestattung`,
    5. 222100,LN_StrassenUndWegeverkehr`,
    6. 222200,LN_Bahnverkehr`,
    7. 222300,LN_Flugverkehr`,
    8. 222400,LN_Schiffsverkehr`,
    9. 222500,LN_Schutzanlage`.
  5. Typ FE Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer entspricht den Objektarten:
    1. 224100,LN_Wasserwirtschaft`,
    2. 225100,LN_OhneNutzung`.

Teil 2
(zu § 29d Abs. 3):

Gebäude sind nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 anhand der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Objektarten, Attributarten, Wertearten und Werte den Gebäudetypen nach § 29d Abs. 2 zugeordnet.

1. Typ GA Gebäude für Wohnen und Vergleichbares entspricht der Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:

Werteart Wert
- Wohngebäude 1000
- Wohngebäude mit Gemeinbedarf 1110
- Wohngebäude mit Handel und Dienstleistungen 1120
- Wohngebäude mit Gewerbe und Industrie 1130
- Land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude 1210
- Forsthaus 1223.

2. Typ GB Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares entspricht der Objektart
,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:

Werteart

Wert

- Gebäude für Handel und Dienstleistungen 2010 1
- Jugendherberge 2072
- Hütte (mit Übernachtungsmöglichkeit) 2073
- Gebäude für Handel und Dienstleistung mit Wohnen 2310
- Gebäude für öffentliche Zwecke 3000
- Parlament 3011
- Rathaus 3012
- Gericht 3015
- Kreisverwaltung 3017
- Finanzamt 3019
- Allgemeinbildende Schule 3021
- Berufsbildende Schule 3022
- Hochschulgebäude (Fachhochschule, Universität) 3023
- Forschungsinstitut 3024
- Schloss 3031
- Museum 3034
- Rundfunk, Fernsehen 3035
- Veranstaltungsgebäude 3036
- Kloster 3048
- Krankenhaus 3051
- Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte 3065
- Polizei 3071
- Kaserne 3073
- Justizvollzugsanstalt 3075
- Bahnhofsgebäude 3091
- Flughafengebäude 3092
- Gebäude für öffentliche Zwecke mit Wohnen 3100
- Gebäude für Erholungszwecke 3200.

3. Typ GC Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares, die als eingeschossig gelten, entspricht der

a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:

Werteart Wert
- Gebäude für Handel und Dienstleistungen 2010 2
- Messehalle 2060
- Tankstelle 2130
- Waschstraße, Waschanlage, Waschhalle 2131
- Theater, Oper 3032
- Konzertgebäude 3033
- Kirche 3041
- Synagoge 3042
- Kapelle 3043
- Gotteshaus 3045
- Moschee 3046
- Feuerwehr 3072
- Sport-, Turnhalle 3211
- Hallenbad 3221
- Gebäude im Stadion 3230

b) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Kirchturm, Glockenturm 1002
- Feuerwachturm 1007

c) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Radioteleskop 1280.

4. Typ GD Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und Vergleichbares entspricht der

a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:

Werteart Wert
- Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe 2000
- Gebäude für Gewerbe und Industrie 2100
- Bergwerk 2171
- Windmühle 2211
- Wassermühle 2212
- Schöpfwerk 2213
- Gebäude für Gewerbe und Industrie mit Wohnen 2320
- Betriebsgebäude für Straßenverkehr 2410
- Betriebsgebäude für Schienenverkehr 2420
- Betriebsgebäude für Flugverkehr 2430
- Betriebsgebäude für Schiffsverkehr 2440
- Betriebsgebäude zur Seilbahn 2450
- Parkhaus 2461 3
- Parkdeck 2462
- Garage 2463
- Gebäude zur Versorgung 2500
- Gebäude zur Entsorgung 2600
- Treibhaus, Gewächshaus 2740
- Burg, Festung 3038
- Trauerhalle 3081

b) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Wasserturm 1001
- Kontrollturm 1004
- Kühlturm 1005
- Leuchtturm 1006
- Sende-, Funkturm, Fernmeldeturm 1008
- Stadt-, Torturm 1009
- Förderturm 1010
- Bohrturm 1011
- Schloss-, Burgturm 1012

c) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Biogasanlage 1215
- Windrad 1220

d) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung`, Kennung 51006, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Zuschauertribüne, überdacht 1431
- Zuschauertribüne, nicht überdacht 1432
- Stadion 1440
- Stadion, überdacht 1441
- Stadion, nicht überdacht 1442
- Schießanlage 1480.

5. Typ GE einfache Gebäude entspricht der

a) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,gebaeudefunktion`:

Werteart Wert
- Wasserbehälter 2513
- Land- und forstwirtschaftliches Betriebsgebäude 2720
- Schutzhütte 3281

b) Objektart,AX_Gebaeude`, Kennung 31001, Attributart,bauweise`:

Werteart Wert
- Offene Halle 4 4000

c) Objektart,AX_Turm`, Kennung 51001, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Aussichtsturm 1003

d) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe`, Kennung 51002, Attributart "bauwerksfunktion":

Werteart Wert
- Solarzellen 1230

e) Objektart,AX_VorratsbehaelterSpeicherbauwerk`, Kennung 51003, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Silo 1201
- Tank 1205

f) Objektart,AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung`, Kennung 51006, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Gradierwerk 1490

g) Objektart,AX_SonstigesBauwerkOderSonstigeEinrichtung`, Kennung 51009, Attributart,bauwerksfunktion`:

Werteart Wert
- Überdachung 1610."

_____
1) Gebäude für Handel und Dienstleistungen werden bei einer Höhe (abgeleitet aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung) von mehr als 8 m dem Typ GB zugeordnet

2) Gebäude für Handel und Dienstleistungen werden bei einer Höhe (abgeleitet aus den 3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und Katasterverwaltung) von bis zu 8 m dem Typ GC zugeordnet

3) Parkhäuser werden abweichend von anderen Gebäuden des Typs GD als mehrgeschossig behandelt.

4) Offene Hallen sind unabhängig von ihrer Gebäude- oder Bauwerksfunktion dem Typ GE zugeordnet.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Justizgesetzes

Das Niedersächsische Justizgesetz vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 8), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 80 Abs. 3 Nr. 1 wird die folgende Nummer 1 a eingefügt:

"1a. zur Erhebung von Verbandsbeiträgen für zur Deicherhaltung verpflichtete Verbände,".

2. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung einschließlich der Vorschriften über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung)."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gebäude für Handel und Dienstleistungen Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 251501

ENDE