Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 47 vom 25.06.2026 EU)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende neue § 4a eingefügt:

" § 4a Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Feldberegnung

(1) Können beim Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Wasserentnahme zur Beregnung oder Berieselung von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in derselben Gemarkung nicht alle Bedarfe erfüllt werden und ist einer der Antragsteller der einzige Wasser- und Bodenverband, der in der Gemarkung die Aufgabe der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Beregnung oder Berieselung wahrnimmt, so soll die Wasserbehörde den Entnahmen für dessen Bedarf den Vorrang gewähren.

(2) Besitzt eine Gemarkung eine Größe von mehr als 3.000 ha, so kann die Wasserbehörde Teilgebiete abgrenzen, für die Absatz 1 jeweils entsprechend gilt. Ein Teilgebiet soll eine Größe von mehr als 1.000 ha besitzen. Die Abgrenzung ist öffentlich bekannt zu machen."

2. Der bisherige § 4a wird § 4b.

3. Dem § 5 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser soll versagt werden, wenn nachweisliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Einflüssen wie dem Klimawandel künftig in einem betroffenen Grundwasserkörper die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigen kann. Wird eine Bewilligung aufgrund des Satzes 1 nicht erteilt, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch als Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4.
In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" die Angabe "oder nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes" eingefügt.

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
5.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wer Untersuchungen nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung oder aufgrund einer Verpflichtung nach § 50 Abs. 5 WHG durchführt, hat deren Ergebnisse dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
6.
Es wird der folgende neue § 36 eingefügt:

" § 36 Umfang des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
(zu § 26 WHG)

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfasst nicht das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Beregnung oder Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken."

7. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
  1. nach Absatz 4,
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen sowie
  3. von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht.
"Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
  1. nach den Absätzen 4 und 5 sowie
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen."

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) § 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG gilt entsprechend für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 für die Herstellung und wesentliche Änderung von

  1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,
  2. Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer und
  3. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen."

8. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "entsprechend" die Angabe "mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich für ab dem 1. Januar 2027 eingetretene wirtschaftliche Nachteile nur gewährt wird, sofern die Berechnung für einen Ausgleichsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr einen Betrag von 100 Euro übersteigt" eingefügt.

9. In § 61 Satz 1 werden nach dem Wort "dienen" die Worte "oder die im Rahmen der Unterhaltungspflicht zur Rückhaltung von Wasser errichtet worden sind" eingefügt.

10. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in Abschnitt I der Anlage 4 genannten" durch die Angabe "nach § 100 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz gegründeten Verbände einschließlich des Unterhaltungsverbands Krainke" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "35" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Eine Umgestaltung der in Abschnitt I der Anlage 4 genannten Verbände ist zulässig. "Eine Umgestaltung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände ist zulässig."

c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 4) und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage 4) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 1 entsprechend regeln. "Die nach § 100 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände und die nach § 100 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung unverändert bestehen gebliebenen Verbände können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem Absatz 1 entsprechend regeln."

11. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Worte "oder anstelle einer Erlaubnis einer Anzeige" eingefügt.

b) Es wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das eine Menge von 5.000 m3 in einem Jahr überschreitet, bedarf abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG einer Erlaubnis oder einer Anzeige nach Maßgabe einer vom Fachministerium zu erlassenden Verordnung. Die Verordnung kann eine Pflicht zur Erfassung entnommener Wassermengen sowie nähere Einzelheiten des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens regeln."

12. Nach § 88 wird der folgende § 88a eingefügt:

" § 88a Progressive Staffelung von Wasserversorgungsgebühren

Werden für die Lieferung von Wasser Gebühren erhoben, kann eine nach der Verbrauchsmenge erhobene Gebühr auch progressiv gestaffelt sein, soweit die Gebührenhöhe nicht außer Verhältnis zur Leistung steht."

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
13.
§ 89 wird gestrichen.

14. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) In zum 26. Juni 2026 festgesetzten Wasserschutzgebieten ist eine Bohrung, die am 26. Juni 2026 noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, unzulässig. Eine Befreiung von dem Verbot nach Satz 1 kann erteilt werden, sofern eine Bohrung erforderlich ist, um eine Lagerstätte vollständig zu nutzen, für die am 26. Juni 2026 eine bergrechtliche Bewilligung besteht. Anderweitige Anforderungen an Bohrungen bleiben unberührt."

15. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) § 52 Abs. 5 WHG gilt entsprechend für Einschränkungen der erwerbsgärtnerischen Nutzung eines Grundstücks. Pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten stehen den Schutzbestimmungen gleich. "(1) § 52 Abs. 5 und § 99 WHG gelten entsprechend, soweit
  1. eine Anordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 WHG oder § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes, erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks einschränken, oder
  2. pflanzenschutzrechtliche Verbote und Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten erhöhte Anforderungen festsetzen, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken."

b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte "die Verursachung" durch die Worte "den Eintritt" ersetzt.

16. In § 94 Abs. 2 werden nach der Angabe " § 53 Abs. 4 WHG" ein Komma und die Worte "die dort geltenden besonderen Anforderungen und den Ausgleich" eingefügt.

17. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, dass die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser zu errichten und zu betreiben haben, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Regelung im Sinne des Satzes 1 kann als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Diese Festsetzungen sind in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ortsüblich bekannt zu machen; die übrigen Vorschriften des Baugesetzbuchs finden auf diese Festsetzungen keine Anwendung."

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.

c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2

Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 Abs. 1 WHG als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind.

werden gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird einziger Satz und darin wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

e) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 4 und 8" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 bis 3, 5 und 9" ersetzt.

18. § 96a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Zu den für die Gebührenberechnung zu kalkulierenden Kosten gehören auch die Kosten von Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus den §§ 3 und 3a der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Pflichten."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und darin wird die Angabe " § 5 NKAG gilt" durch die Angabe "Im Übrigen gilt § 5 NKAG" ersetzt.

19. Nach § 107 wird der folgende § 107a eingefügt:

" § 107a Überragendes öffentliches Interesse

Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, und Bauten des Küstenschutzes liegen im überragenden öffentlichen Interesse."

20. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 108 Erfordernis der Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG) "Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung (zu § 68 WHG)".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Planfeststellung und Plangenehmigung für Ausbaumaßnahmen, die der Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers oder der Wiedervernässung von Mooren oder Feuchtgebieten dienen, entfallen, wenn

  1. eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist,
  2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind."

21. § 109 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

alt neu
Für die Planfeststellung bei Vorhaben, die dem Hochwasserschutz dienen, oder für Bauten des Küstenschutzes gilt § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG mit folgenden Abweichungen: " § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG gilt mit folgenden Abweichungen:".

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG" durch die Angabe " § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 WHG" ersetzt.

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 Abs. 4 VwVfG mit folgenden Maßgaben:

  1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, die Frist wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Wasserbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
  2. Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
  3. Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sowie Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. "(4) Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 107a haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 gilt entsprechend für Gewässerausbauten zur Herstellung oder wesentlichen Änderung von Häfen, für die das für Häfen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Energiewende einschließlich der Produktion von Wasserstoff, Wasserstoffderivaten und Grünen Gasen, den Umschlag von Rohstoffen für die Produktion von Batterien, insbesondere für die Produktion von Elektromobilität, den Umwelt- oder Naturschutz oder die Klimafolgenanpassung einen dringlichen Bedarf festgestellt hat."

22. Im Sechsten Abschnitt wird nach § 116 der folgende § 116a angefügt:

" § 116a Hochwasserschutzregister

Bei einer vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörde wird ein Hochwasserschutzregister geführt. In dem Register sind alle Deiche nach § 2 Abs. 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) einschließlich aller Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte, zu erfassen. Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Deiche, Dämme und Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind. Die Träger der Deicherhaltung nach § 7 NDG und die für die Erhaltung von sonstigen Deichen, Dämmen und Anlagen nach Satz 3 zuständigen Stellen übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die in Satz 2 genannten Angaben sowie etwaige Änderungen dieser Angaben an die Landesbehörde. Das Hochwasserschutzregister ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich zugänglich zu machen."

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
23.
Im Achten Abschnitt wird nach § 122 der folgende § 122a angefügt:

" § 122a Duldung von Messstellen
(zu § 50 Abs. 4a und 5 WHG)

Soweit die Errichtung einer Messstelle erforderlich ist, um Untersuchungen nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung durchzuführen oder eine Verpflichtung nach § 50 Abs. 5 WHG zu erfüllen, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Messstelle zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Entstehen Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete von demjenigen zu entschädigen, durch dessen Gewässerbenutzung die Messstelle veranlasst ist."

24. Dem § 128 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Wasserbehörden können Regelungen zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung auch mit Wirkung gegenüber den Inhaberinnen und Inhabern von Erlaubnissen und Bewilligungen im Wege einer Allgemeinverfügung treffen. Wird eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 erlassen, so ist vor deren Erlass eine Anhörung ( § 28 VwVfG) entbehrlich."

25. § 133 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 4a" durch die Angabe " § 4b" ersetzt.

bb) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen einer Allgemeinverfügung zur sparsamen Verwendung von Wasser oder über vorübergehende Einschränkungen der Verwendung eine Benutzung ausübt,".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

dd) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. entgegen § 26 die entnommene Wassermenge nicht mit Messgeräten misst, die Messergebnisse nicht aufzeichnet oder nicht aufbewahrt,".

ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden Nummern 6 bis 10.

ff) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11 und erhält folgende Fassung:

alt neu
11. auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 58 Abs. 2 untersagt worden ist, "11. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 7 im Gewässerrandstreifen Dünge- oder Pflanzenschutzmittel einsetzt oder lagert,"

gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.

hh) Die bisherige Nummer 11

11. entgegen § 96 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

wird gestrichen.

ii) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden Nummern 13 und 14.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 6 eingefügt:

"6. des § 86 Abs. 1 Satz 2 zum erlaubnisfreien Einleiten von Niederschlagswasser,".

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden Nummern 7 bis 9.

26. Es wird der folgende § 134 angefügt:

" § 134 Übergangsbestimmung

Eine Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage, die nach § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 in der bis zum 26. Juni 2026 geltenden Fassung als erteilt galt, gilt bis zu einer wesentlichen Änderung der Anlage fort."

27. In Anlage 2 wird in Nummer 3.3 in der Spalte "Verwendungszweck" vor den Worten "zur Beregnung" die Angabe "für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, soweit nach einer Verordnung nach § 86 Abs. 4 hierfür eine Erlaubnispflicht besteht," eingefügt.

28. Anlage 4 (zu den §§ 63 und 64) erhält die als Anlage beigefügte Fassung.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
29.
Anlage 5 erhält folgende Fassung:

Alt:

.
Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung Anlage 5
(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)

1. Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

a) Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart "Funktion", "ohne Funktion", "Vegetationsmerkmal" oder "Art der Festlegung" eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.

aa) Leicht versiegelte Flächen:

einfacher Hektarsatz

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert
1 2 3
Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden . Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. 41007
Historische Anlage
Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z.B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten. Funktion 1300
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Sportanlage
Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist. Funktion 4100
Golfplatz
Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. Funktion 4110
Verkehrsübungsplatz
Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient. Funktion 4270
Hundeübungsplatz
Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. Funktion 4280
Modellflugplatz
Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. Funktion 4290
Schwimmbad, Freibad
Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport. Funktion 4320
Campingplatz
Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Funktion 4330
Grünanlage
Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient. Funktion 4400
Grünfläche
Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. Funktion 4410
Park
Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. Funktion 4420
Botanischer Garten
Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser). Funktion 4430
Kleingarten
Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden. Funktion 4440
Spielplatz, Bolzplatz
Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. Funktion 4470
Friedhof Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind. 41009

Ohne Funktion*)

Friedhof (Park)
Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist. Funktion 9403
Historischer Friedhof
Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt. Funktion 9404
Landwirtschaft Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen. 43001
Gartenland
Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird. Vegetationsmerkmal 1030
Baumschule
Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. Vegetationsmerkmal 1031
Damm, Wall, Deich Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. 61003
Sonstiges Recht Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche. 71011
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung. Art der Festlegung 4720
*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

bb) Mitteldicht versiegelte Flächen:

zweieinhalbfacher Hektarsatz

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung,
Attributart mit Wert
1 2 3
Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. 41002
Lagerplatz
Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden. Funktion 1740
Betriebsfläche Versorgungsanlage
Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Funktion 2502
Förderanlage
Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren. Funktion 2510
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser. Funktion 2522
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Funktion 2532
Umspannstation
Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. Funktion 2540
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Funktion 2552
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2562
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Funktion 2572
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Funktion 2582
Betriebsfläche Entsorgungsanlage
Betriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Funktion 2602
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Funktion 2612
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet 1 eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2622
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2623
Deponie (oberirdisch)
Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen. Funktion 2630
Deponie (untertägig)
Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt his an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst. Funktion 2640
Halde Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst. 41003
Tagebau, Grube, Steinbruch Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbruche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. 41005
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001

Ohne Funktion *

Verkehrsbegleitfläche Straße
Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Funktion 2312
Fußgängerzone
Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann Funktion 5130
Weg Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Graben zur Wegentwässerung. 42006

Ohne Funktion*)

Fußweg
Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. Funktion 5220
Radweg
Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. Funktion 5240
Rad- und Fußweg
Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. Funktion 5250
Platz Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Markte, Festveranstaltungen). 42009

Ohne Funktion*)

Fußgängerzone
Fußgängerzone ist ein dam Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann Funktion 5130
Parkplatz
Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche. Funktion 5310
Rastplatz
Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten. Funktion 5320
Raststätte
Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. Funktion 5330
Marktplatz
Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden. Funktion 5340
Festplatz
Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. Funktion 5350
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.

Flächen von Bahnverkehr sind

  • der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- and Überführung, Seiten- and Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,
  • an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z.B. Böschungsflächen).
42010

Ohne Funktion*)

Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr
Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient. Funktion 2322
Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche and die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015

Ohne Funktion*)

Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016

Ohne Funktion*)

Hafenanlage (Landfläche)
Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient. Funktion 5610
Schleuse (Landfläche)
Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist and die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. Funktion 5620
Anlegestelle (Landfläche)
Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. Funktion 5630
Fähranlage (Landfläche)
Fahranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. Funktion 5640
Unland, Vegetationslose Fläche Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z.B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. 43007
Gewässerbegleitfläche
Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. Funktion 1100
*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

cc) Stärker versiegelte Flächen:

vierfacher Hektarsatz

Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung, Attributart mit Wert
1 2 3
Wohnbaufläche Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplatze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. 41001
Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. 41002
Handel und Dienstleistungen
Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind. Funktion 1400
Ausstellung, Messe
Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. Funktion 1450
Gärtnerei
Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. Funktion 1490
Industrie und Gewerbe
Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten. Funktion 1700
Werft
Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. Funktion 1790
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. Funktion 2501
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser. Funktion 2521
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. Funktion 2531
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Funktion 2551
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und - sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. Funktion 2561
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Funktion 2571
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen
Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. Funktion 2581
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Funktion 2601
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Funktion 2611
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung
Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2621
Fläche gemischter Nutzung Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind Insbesondere landlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. 41006
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. Funktion 2700
Flächen besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. 41007
Öffentliche Zwecke
Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient. Funktion 1100
Verwaltung
Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z.B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen. Funktion 1110
Bildung und Forschung
Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z.B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute). Funktion 1120
Kultur
Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z.B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlosser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen. Funktion 1130
Religiöse Einrichtung
Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. Funktion 1140
Gesundheit, Kur
Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z.B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten. Funktion 1150
Soziales
Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z.B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime. Funktion 1160
Sicherheit und Ordnung
Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen. Funktion 1170
Parken
Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen. Funktion 1200
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Gebäude- und Freifläche
Sport, Freizeit, Erholung
Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Funktion 4001
Freizeitanlage
Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist. Funktion 4200
Zoo
Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. Funktion 4210
Safaripark, Wildpark
Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. Funktion 4220
Freizeitpark
Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. Funktion 4230
Freilichttheater
Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien. Funktion 4240
Freilichtmuseum
Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden. Funktion 4250
Autokino, Freilichtkino
Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. Funktion 4260
Erholungsfläche
Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. Funktion 4300
Wochenend- und Ferienhausfläche
Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. Funktion 4310
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. Funktion 2311
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen.

Flächen von Bahnverkehr sind

  • der Bahnkörper (Unterbau für Gleise; bestehend aus Dämmen oder Einschnitten und deren kleineren Böschungen, Durchlässen, schmalen Gräben zur Entwässerung, Stützmauern, Unter- und Überführung, Seiten- und Schutzstreifen) mit seinen Bahnstrecken,
  • an den Bahnkörper angrenzende bebaute und unbebaute Flächen (z.B. Böschungsflächen).
42010
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. Funktion 2321
Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche. Funktion 5501
Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. Funktion 2341

Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist. Für das Jahr 2012 können zusätzliche Beiträge noch nach der Anlage 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erhoben werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

b) Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.

c) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.

2. Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3. Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

a) Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Satz 1.

b) Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.

4. Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.


Neu:

"Anlage 5
(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)

Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung

1. Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

a) Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart 'Funktion', 'ohne Funktion', 'Vegetationsmerkmal' oder 'Art der Festlegung' eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.

aa) Leicht versiegelte Flächen:

einfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung,
Attributart mit Wert

1

2

3

Fläche besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf der vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. 41007
Historische Anlage Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z.B. historischen Stadtmauern und -türmen, Denkmälern und Ausgrabungsstätten, sofern keine konkretere Nutzungszuordnung möglich ist. Funktion 1300
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Sportanlage Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-) Sport und für Zuschauer bestimmt ist. Funktion 4100
Golf Golf ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. Funktion 4110
Verkehrsübungsplatz, Testgelände, Fahrsicherheit Verkehrsübungsplatz, Testgelände, Fahrsicherheit ist eine Fläche, die persönlichen Übungs- und Erprobungszwecken dient. Funktion 4270
Hundeübungsplatz Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. Funktion 4280
Modellfluggelände Modellfluggelände ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. Funktion 4290
Schwimmen Schwimmen ist eine Anlage mit Wasserfläche sowie Anlagen an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport. Funktion 4320
Campingplatz Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. Funktion 4330
Grünanlage Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen. Sie dient der Erholung einschließlich spielerischer Aktivitäten oder erfüllt stadtgestalterische Aufgaben. Funktion 4400
Siedlungsgrünfläche Siedlungsgrünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. Funktion 4410
Park Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. Funktion 4420
Botanischer Garten Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt;
systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser).
Funktion 4430
Kleingarten Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die im Unterschied zu Gartenbauland vorwiegend der Freizeit und Erholung dient. Funktion 4440
Spielplatz, Bolzplatz Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz, an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. Funktion 4470
Friedhof Friedhof ist eine Landfläche, die zur Bestattung dient oder gedient hat, sofern die Zuordnung zu Grünanlage nicht zutreffender ist. Waldbestattungsflächen werden der Nutzungsart Wald zugeordnet. 41009

Ohne
Funktion*)

Landwirtschaft Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche (einschließlich landwirtschaftlichen Brachlands). 43001
Gartenbauland Gartenbauland ist eine Fläche, die dem gewerbsmäßigen Anbau von Gartengewächsen (Gemüse, Obst und Blumen) sowie für die Aufzucht von Kulturpflanzen dient. Vegetationsmerkmal 1030
Baumschule Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. Vegetationsmerkmal 1031
Damm, Wall, Deich Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. 61003
Sonstiges Recht Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder
anderen Eigenschaften einer Fläche nach weiteren, nicht unter die Objektarten 71001 bis 71010 zu subsumierenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
71011
Truppenübungsplatz,
Standortübungsplatz
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung. Art der Festlegung
4720
*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

bb) Mitteldicht versiegelte Flächen:

zweieinhalbfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung,
Attributart mit Wert

1

2

3

Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, auf der sich Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie deren Betriebsflächen befinden. 41002
Lagerfläche Lagerfläche bezeichnet Areale, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden, ohne Zusammenhang zu weiteren Wertearten. Funktion 1740
Umspannstation Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. Funktion 2540
Deponie (oberirdisch) Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Funktion 2630
Deponie (untertägig) Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Funktion 2640
Förderanlage Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Rohstoffen und Energieträgern. Funktion 2700
Halde Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Dauerhaft anders genutzte
Halden werden als Objekte entsprechend der tatsächlichen Nutzung erfasst.
41003
Tagebau, Grube, Steinbruch Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut und für die Förderung des oberirdischen Abbaugutes genutzt wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. 41005
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001

Ohne
Funktion*)

Begleitfläche Straßenverkehr Begleitfläche Straßenverkehr bezeichnet eine unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Begleitfläche Straßenverkehr ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. Funktion 2312
Fußgängerzone Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion 5130
Weg Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. 42006

Ohne
Funktion*)

Fußweg Fußweg ist ein Weg, der aufgrund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. Funktion 5220
Radweg Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. Funktion 5240
Rad- und Fußweg Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. Funktion 5250
Begleitfläche Weg Begleitfläche Weg bezeichnet eine unbebaute Fläche, die einem Weg zugeordnet wird. Funktion 5270
Platz Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Parkplätze, Märkte,
Festveranstaltungen).
42009

Ohne
Funktion*)

Fußgängerzone Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. Funktion 5130
Parkplatz Parkplatz bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum Abstellen von Fahrzeugen stehen. Funktion 5310
Rastplatz Rastplatz ist eine Anlage zum Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, gegebenenfalls mit Toiletten. Funktion 5320
Raststätte, Autohof Raststätte, Autohof ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. Dazu gehören auch Autohöfe gemäß der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Funktion 5330
Marktplatz Marktplatz ist ein Platz, auf dem Markt abgehalten wird. Funktion 5340
Festplatz Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. Funktion 5350
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42010

Ohne
Funktion*)

Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015

Ohne
Funktion*)

Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016

Ohne
Funktion*)

Hafenanlage (Landfläche) Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb von "Hafen", die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient. Funktion 5610
Schleuse (Landfläche) Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb von "Schleuse", die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. Funktion 5620
Anlegestelle Anlegestelle umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. Funktion 5630
Fähranlage Fähranlage ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. Funktion 5640
Unland, Vegetationslose Fläche Unland/Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die nicht dauerhaft landwirtschaftlich genutzt wird, wie z.B. Fels-, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. 43007
Gewässerbegleitfläche Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Gewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. Funktion 1100
*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten.

cc) Stärker versiegelte Flächen:

vierfacher Hektarsatz

Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung,
Attributart mit Wert

1

2

3

Wohnbaufläche Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (z.B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. 41001
Industrie- und Gewerbefläche Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, auf der sich Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie deren Betriebsflächen befinden. 41002
Handel und Dienstleistung Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind. Dazu gehören auch Flächen zur Beherbergung, Restauration und/oder Vergnügung. Funktion 1400
Ausstellung, Messe Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. Funktion 1450
Gärtnerei Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur
Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen.
Funktion 1490
Industrie und Gewerbe Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerfläche enthalten. Funktion 1700
Werft Werft bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. Funktion 1790
Versorgungsanlage Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme, Wasser, Öl, Gas oder zur elektronischen Informationsübertragung vorhanden sind. Funktion 2500
Wasserwerk Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)wasser. Funktion 2520
Kraftwerk Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von
elektrischer Energie.
Funktion 2530
Raffinerie Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. Funktion 2550
Gaswerk Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdgas. Funktion 2560
Heizwerk Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. Funktion 2570
Funk- und Fernmeldeanlage Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsübertragung stehen. Funktion 2580
Entsorgung Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. Funktion 2600
Kläranlage, Klärwerk Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. Funktion 2610
Abfallbehandlungsanlage Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. Funktion 2620
Bergbaubetrieb Bergbaubetrieb ist eine Fläche, die für die Förderung des Abbaugutes unter Tage genutzt wird. 41004
Fläche gemischter Nutzung Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht.
Solche Flächen sind insbesondere ländlichdörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für die Wirtschaft und die Verwaltung.
41006
Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft bezeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Land- und Forstwirtschaft dient, einschließlich des Wohnteils. Funktion 2700
Landwirtschaftliche Betriebsfläche Landwirtschaftliche Betriebsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem landwirtschaftlichen Betrieb ohne eine Wohnnutzung dient. Funktion 6800
Forstwirtschaftliche Betriebsfläche Forstwirtschaftliche Betriebsfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem forstwirtschaftlichen Betrieb ohne eine Wohnnutzung dient. Funktion 7600
Fläche besonderer funktionaler Prägung Fläche besonderer funktionaler

Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf der vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007
Öffentliche Zwecke Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und dem Gemeinwesen dient. Funktion 1100
Regierung und Verwaltung Regierung und Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Regierung und Verwaltung, z.B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung, stehen. Funktion 1110
Bildung und Wissenschaft Bildung und Wissenschaft bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben
wird (z.B. Schulen, Universitäten, Institute).
Funktion 1120
Kultur Kultur bezeichnet eine Fläche, auf
der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z.B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen, stehen.
Funktion 1130
Religiöse Einrichtung Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. Funktion 1140
Gesundheit, Kur Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z.B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten. Funktion 1150


Bezeichnung

Begriffsbestimmung

Kennung,
Attributart mit Wert

1

2

3

Soziales Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z.B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime. Funktion 1160
Sicherheit und
Ordnung
Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen. Funktion 1170
Medien und Kommunikation Medien und Kommunikation bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für die Erzeugung und Verbreitung von Printmedien, Hörfunk, Film und Fernsehen sowie Internet und Telefonie stehen. Funktion 1180
Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. 41008
Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit und Erholung Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit und Erholung ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. Funktion 4001
Freizeitanlage Freizeitanlage bezeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Freizeitgestaltung oder dazu dient, Tiere zu zeigen. Funktion 4200
Zoo Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. Funktion 4210
Safaripark, Wildpark Safaripark, Wildpark ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. Funktion 4220
Freizeitpark Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. Funktion 4230
Freilichtbühne Freilichtbühne ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Aufführungen im Freien. Funktion 4240
Freilichtmuseum Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt sind. Funktion 4250
Autokino, Freilichtkino Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. Funktion 4260
Erholungsfläche Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. Funktion 4300
Wochenend- und Ferienhausfläche Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. Funktion 4310
Straßenverkehr Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42001
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. Funktion 2311
Bahnverkehr Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. 42010
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schiene Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schiene dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. Funktion 2321
Flugverkehr Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. 42015
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt ist eine besondere Flugverkehrsfläche. Funktion 5501
Schiffsverkehr Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. 42016
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. Funktion 2341

Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist.

b) Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.

c) Ist eine Gemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.

2. Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3. Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

a) Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Satz 1.

b) Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.

4. Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 53), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 wird die Angabe " § 108" durch die Angabe " § 108 Abs. 1" ersetzt.

3. § 37a

§ 37a Gründung weiterer Deichverbände

(1) Die in den Nummern 16 und 17 der Anlage genannten Deichverbände werden am 1. Januar 2004 gegründet.

(2) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlungen des Deichverbandes nach Absatz 1 ein, die erforderlich sind, bis der Deichverband handlungsfähig ist. Sie erstellt einen Satzungsentwurf sowie ein Verzeichnis der Mitglieder und ermittelt die Tatsachen, aus denen sich feststellen lässt, wie viele Stimmen jedes der Mitglieder haben wird. Den Beteiligten ist in einem Anhörungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Satz 2 genannten Unterlagen zu geben; § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 des Wasserverbandsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde erlässt die Satzung. Die Aufsichtsbehörde sorgt für die erste Berufung der Organe des Deichverbandes. Die von der Aufsichtsbehörde einberufenen Verbandsversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(4) Die Trägerschaft der Deicherhaltung geht am 1. Januar 2004 auf die Deichverbände nach Absatz 1 über. Bis die Deichverbände nach Absatz 1 ihre Tätigkeit aufnehmen, haben die am 31. Dezember 2003 zur Deicherhaltung verpflichteten Deichverbände die Deiche im Auftrag und auf Kosten der Deichverbände nach Absatz 1 zu erhalten.

(5) Die Deichverbände nach Absatz 1 sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger der Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2. Die Gesamtrechtsnachfolge tritt ein. sobald der Deichverband nach Absatz 1 seine Tätigkeit aufnimmt. Ist ein Deichverband nach Absatz 4 Satz 2 für ein Gebiet zuständig, das sich auf das Gebiet mehrerer Deichverbände nach Absatz 1 erstreckt, so vereinbaren diese die Auseinandersetzung im Verhältnis der Einheitswerte der auf sie entfallenden Flächen des Deichverbandes nach Absatz 4 Satz 2.

(6) Der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht. Mit diesem Zeitpunkt sind die Deichverbände nach Absatz 4 Satz 2 aufgelöst.

wird gestrichen.

4. Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

.

Verzeichnis der Deichverbände Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1)


Deichverband Aufsichtsbehörde Hauptdeich-Strecken Höhenlinie über NN
1. Rheider Deichacht Landkreis Leer Linker Emsdeich von der Landkreisgrenze Emsland/Leer bis zum Dollart; Dollartdeich vom Emsdeich bis zur Landesgrenze 5 m
2. Deichverband Heede-Aschendorf-Papenburg Landkreis Emsland Rechter Emsdeich von der Schleuse Herbrum bis zur Landkreisgrenze Emsland/Leer;
linker Emsdeich von Borsum (gegenüber der Schleuse Herbrum) bis zur Landkreisgrenze Emsland/Leer
5 m
3. Overledinger Deichacht Landkreis Leer Rechter .Emsdeich von der Landkreisgrenze Emsland/Leer bis zum Ledadeich;
linker Ledadeich vom Damm der Bahnlinie Papenburg-Leer bis zum Emsdeich
5 m
4. Leda-Jümme- Verband Landkreis Leer Ledadeiche vom Sperrwerk, rechtsseitig bis zur Seeschleuse Leer und linksseitig bis zum Damm der Bahnlinie Papenburg-Leer 5 m
5. Moormerländer Deichacht Landkreis Leer Rechter Emsdeich vom Ledadeich bis zum Borßumer Siel;
rechter Ledadeich von der Seeschleuse Leer bis zum Emsdeich
5 m
6. Deichacht Krummhörn Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste vom nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) bis zum Emsdeich;
rechter Emsdeich vom Borßumer Siel bis zum Deich an der ostfriesischen Küste
5 m
7. Deichacht Norden Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste 4,3 km westlich des Dornumer Siels (Dreihausen/Mönchtrift) bis zum nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) 5 m
8. Deichacht Esens-Harlingerland . Landkreis

Wittmund

Deich an der ostfriesischen Küste von der Landkreisgrenze Friesland/Wittmund bis 4,3 km westlich des Dornumer Siels (Dreihausen/Mönchtrift) 5 m
9. III. Oldenburgischer Deichband Landkreis Friesland Deich am Jadebusen, an der Jade und an der Küste im Landkreis Friesland vom östlichen Höftdeich bei Dangast bis zur Landkreisgrenze Friesland/Wittmund 5 m
10. II. Oldenburgischer Deichband Landkreis Wesermarsch Linker Weserdeich unterhalb des Huntespernverkes (lestlicher Randpfeiler) bis Volkerser Wurp;
Deich an der Jade und am Jadebusen vom Weserdeich bei Volkerser Wurp bis zum hochliegenden Gelände am östlichen Höftdeich bei Dangast
6 m
11. I. Oldenburgischer Deichband Landkreis Wesermarsch Linker Weserdeich vom Ochtumsperrwerk (westliche Außenkante des Randpfeilers der Schleuse) bis zum östlichen Randpfeiler des Huntespernverkes 6 m
12. Deichverband Osterstader Marsch Landkreis Cuxhaven Rechter Weserdeich von der Landesgrenze nordwestlich Bremen bis zur Landesgrenze südlich Bremerhaven 6 m
13. Deichverband Land Wursten Landkreis Cuxhaven Deich von der Landesgrenze nördlich Bremerhaven bis zum hochliegenden Gelände bei Arensch 6 m
14. Cuxhavener Deichverband Stadt Cuxhaven Elbedeich von 100 m westlich des Grodener Hauptdeichsiels bis zum hochliegenden Gelände bei Duhnen 6 m
15. Hadelner Deich- und Uferbauverband Landkreis Cuxhaven Elbedeich von der Gemeindegrenze Belum/ Otterndorf bis 100 m westlich des Grodener Hauptdeichsiels 6 m
16. Ostedeichverband Landkreis Cuxhaven Elbedeich vom Ostedeich bis zur Gemeindegrenze Belum/ Otterndorf;
linker Ostedeich vom Ostesperrwerk bis zum Elbedeich
6 m
17. Deichverband Kehdingen-Oste Landkreis Stade Elbedeich vom Schwingedeich bis zum Ostedeich;
linker Schwingedeich vom Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich;
rechter Ostedeich vom Ostesperrwerk bis zum Elbedeich
6 m
18. Deichverband der
I. Meile Altenlandes
Landkreis Stade Elbedeich vom Lühesperrwerk bis zum Schwingedeich;
rechter Schwingedeich vom Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich
7 m
19. Deichverband der
II. Meile Alten Landes
Landkreis Stade Elbedeich von der Landesgrenze westlich Hamburg bis zum Lühespernverk 7 m
20. Harburger Deichverband Landkreis Harburg Elbedeich vom Seevesiel bis zur Landesgrenze östlich von Hamburg 7,50 m
21. Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland Landkreis Harburg Elbedeich vom Ilmenau-Sperrwerk bis zum Seevesiel 7,50 m
22. Artlenburger Deichverband Landkreis Lüneburg Elbedeich von Staustufe Geesthacht/Damm der B 404 bis zum Ilmenausperrverk 8 m

Neu:

"Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1)

Verzeichnis der Deichverbände


Deichverband

Aufsichtsbehörde

Hauptdeich-Strecken

Höhenlinie
über NN

1. Rheider Deichacht Landkreis Leer Linker Emsdeich von der Landkreisgrenze Emsland/Leer bis zum Dollart; Dollartdeich vom Emsdeich bis zur Landesgrenze 5 m
2. Deichverband Heede-Aschendorf-Papenburg Landkreis Emsland Rechter Emsdeich von der Schleuse Herbrum bis zur Landkreisgrenze Emsland/Leer; linker Emsdeich von Borsum (gegenüber der Schleuse Herbrum) bis zur Landkreisgrenze Emsland/Leer 5 m
3. Overledinger Deichacht Landkreis Leer Rechter Emsdeich von der Landkreisgrenze Emsland/Leer bis zum Ledadeich; linker Ledadeich vom Damm der Bahnlinie Papenburg-Leer bis zum Emsdeich 5 m
4. Leda-Jümme-Verband Landkreis Leer Ledadeiche vom Sperrwerk, rechtsseitig bis zur Seeschleuse Leer und linksseitig bis zum Damm der Bahnlinie Papenburg-Leer 5 m
5. Moormerländer Deichacht Landkreis Leer Rechter Emsdeich vom Ledadeich bis zum Borßumer Siel; rechter Ledadeich von der Seeschleuse Leer bis zum Emsdeich 5 m
6. Deichacht Krummhörn Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste vom nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) bis zum Emsdeich; rechter Emsdeich vom Borßumer Siel bis zum Deich an der ostfriesischen Küste 5 m
7. Deich- und Sielacht Norderland Landkreis Aurich Deich an der ostfriesischen Küste 4,3 km westlich des Dornumer Siels (Dreihausen/Mönchtrift) bis zum nordöstlichen Ende des Störtebekerdeiches (Leybucht) 5 m
8. Deich- und Sielacht Harlingerland Landkreis Wittmund Deich an der ostfriesischen Küste von der Landkreisgrenze Friesland/Wittmund bis 4,3 km westlich des Dornumer Sieles (Dreihausen/Mönchtrift) 5 m
9. III. Oldenburgischer Deichband Landkreis Friesland Deich am Jadebusen, an der Jade und an der Küste im Landkreis Friesland vom östlichen Höftdeich bei Dangast bis zur Landkreisgrenze Friesland/Wittmund 5 m
10. II. Oldenburgischer Deichband Landkreis Wesermarsch Linker Weserdeich unterhalb des Huntesperrwerkes (westlicher Randpfeiler) bis Volkerser Wurp; Deich an der Jade und am Jadebusen vom Weserdeich bei Volkerser Wurp bis zum hochliegenden Gelände am östlichen Höftdeich bei Dangast 6 m
11. I. Oldenburgischer Deichband Landkreis Wesermarsch Linker Weserdeich vom Ochtumsperrwerk (westliche Außenkante des Randpfeilers der Schleuse) bis zum östlichen Randpfeiler des Huntesperrwerkes 6 m
12. Deichverband Osterstader Marsch Landkreis Cuxhaven Rechter Weserdeich von der Landesgrenze nordwestlich Bremen bis zur Landesgrenze südlich Bremerhaven 6 m
13. Deichverband Land Wursten Landkreis Cuxhaven Deich von der Landesgrenze nördlich Bremerhaven bis zum hochliegenden Gelände bei Arensch 6 m
14. Cuxhavener Deichverband Stadt Cuxhaven Elbedeich von 100 m westlich des Grodener Hauptdeichsieles bis zum hoch liegenden Gelände bei Duhnen 6 m
15. Hadelner Deich- und Gewässerverband Landkreis Cuxhaven Elbedeich von der Gemeindegrenze Belum/Otterndorf bis 100 m westlich des Grodener Hauptdeichsieles 6 m
16. Ostedeichverband Landkreis Cuxhaven Elbedeich vom Ostedeich bis zur Gemeindegrenze Belum/Otterndorf; linker Ostedeich vom Ostesperrwerk bis zum Elbedeich 6 m
17. Deichverband KehdingenOste Landkreis Stade Elbedeich vom Schwingedeich bis zum Ostedeich; linker Schwingedeich vom Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich; rechter Ostedeich vom Ostesperrwerk bis zum Elbedeich 6 m
18. Deichverband der I. Meile Altenlandes Landkreis Stade Elbedeich vom Lühesperrwerk bis zum Schwingedeich; rechter Schwingedeich vom Schwingesperrwerk bis zum Elbedeich 7 m
19. Deichverband der II. Meile Alten Landes Landkreis Stade Elbedeich von der Landesgrenze westlich Hamburg bis zum Lühesperrwerk 7 m
20. Harburger Deichverband Landkreis Harburg Elbedeich vom Seevesiel bis zur Landesgrenze östlich von Hamburg 8 m
21. Deich- und Wasserverband Vogtei Neuland Landkreis Harburg Elbedeich vom Ilmenau-Sperrwerk bis zum Seevesiel 8,60 m
22. Artlenburger Deichverband Landkreis Lüneburg Elbedeich vom westlichen Anschluss des Deiches an das Gebäude des Mündungssperrtors des Elbe-Seiten-Kanals (Nordwert: 5914323, Ostwert: 32599910) bis zum Ilmenau-Sperrwerk 8,80 m".

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

§ 4a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4a Energieerzeugung

Beim Betrieb der Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG können die jeweiligen Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar ist. Dabei können Einrichtungen, die zur Energieerzeugung erforderlich sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. Die Möglichkeit, im Rahmen von § 2 Nr. 14 WVG Energie zu erzeugen, bleibt unberührt.

" § 4a Energieerzeugung

(1) Über die in § 2 WVG genannten Aufgaben hinaus kann ein Verband die Aufgabe, erneuerbare Energie zu erzeugen und in ein Energieversorgungsnetz einzuspeisen, wahrnehmen, soweit

  1. die Energieerzeugung durch den Verband selbst oder durch ein Unternehmen erfolgt, an dem der Verband beteiligt ist, für den dem Verband zuzurechnenden Umfang der Energieerzeugung nur eigene Flächen des Verbandes im Verbandsgebiet verwendet werden, dieser Umfang seinen Verbrauch im Jahr vor der Investitionsentscheidung nicht um mehr als 100 Prozent überschreitet und die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss die Investition ohne Gegenstimmen beschlossen hat, oder
  2. beim Betrieb von Anlagen nach § 5 Abs. 1 WVG die jeweiligen Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden und dies mit der Erledigung der sonstigen satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 können Einrichtungen, die zur Energieerzeugung erforderlich sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit den dort genannten Anlagen stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden.

(2) Die Möglichkeit, im Rahmen von § 2 Nr. 14 WVG Energie zu erzeugen, bleibt unberührt."

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes

§ 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes)."

Artikel 5
Änderung der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung

§ 2 der Allgemeinen Vorbehaltsverordnung vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. November 2020 (Nds. GVBl. S. 379), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 4 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

2. Nummer 18

18. Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 2 7. September 2017 (BGBl. I S. 3465), und Niedersächsisches Bodenschutzgesetz vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66), nebst den zur Durchführung dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften, ausgenommen gegenüber den großen selbständigen Städten, die untere Abfallbehörde sind.

wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 5), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Verbot des Grünlandumbruchs nach Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, die zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

  1. aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 3 BNatSchG, wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt, oder
  2. aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung zum Trinkwasser- und Gewässerschutz, die am 26. Juni 2026 bereits geschlossen war, wenn die Wiederaufnahme unverzüglich nach dem Ende der in der Vereinbarung festgelegten Gültigkeit erfolgt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Es wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbildenden Nutzung von Moorstandorten durch Anbau geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Anbau-Paludikultur) soll die Naturschutzbehörde für diese Standorte auf Antrag eine Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn die Nutzung mit einer Anhebung des Wasserstandes auf dem Moorstandort verbunden ist und soweit diese im Einklang mit den Belangen von Natur- und Klimaschutz sowie Landschaftspflege steht. Eine Ausnahme darf nur für Moorstandorte außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. Die Zulassung der Ausnahme erlischt, wenn nicht die Anhebung des Wasserstandes und die Anpflanzung der Anbau-Paludikultur innerhalb einer angemessenen, von der Naturschutzbehörde zu bestimmenden Frist durchgeführt wird; die Naturschutzbehörde kann die Frist auf Antrag verlängern. Ist die Zulassung der Ausnahme nach Satz 4 erloschen, so kann die Naturschutzbehörde die unverzügliche Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Moorstandortes anordnen. Gleiches gilt, wenn die Nutzung der Fläche mit Anbau-Paludikultur innerhalb von zehn Jahren nach Durchführung des Grünlandumbruchs endgültig aufgegeben worden ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Ergänzend zu § 30 Abs. 3 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde für entwässerte, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Moore von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme auch zum Zwecke einer nassen land- oder forstwirtschaftlichen torferhaltenden oder torfbildenden Nutzung durch Anbau-Paludikultur oder durch natürlichen Aufwuchs geeigneter gebietsheimischer Pflanzen (Paludikultur) zulassen, wenn dadurch ein gleichwertiger geschützter Biotop geschaffen wird und soweit die Nutzung im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. Eine Ausnahme darf nur für Moore außerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder geschützten Landschaftsbestandteilen zugelassen werden. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. In § 43 Abs. 2 Nrn. 7 und 7a wird die Angabe "Abs. 4" jeweils durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich

Die Verordnung über den erweiterten Erschwernisausgleich vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 62) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

2. In der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) wird in der Überschrift zur Tabelle die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (26.06.2026) in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nrn. 4 und 29 am 1. Januar 2027 sowie Nrn. 5, 6, 13 und 23 am 1. Mai 2027 in Kraft.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 28)

Alt:

.

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände Anlage 4
(zu den §§ 63 und 64)

Abschnitt I
Unterhaltungsverbände, die durch das Niedersächsische Wassergesetz in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung gegründet wurden

Nr. des
Unterhaltungs- verbandes
Unterhaltungsverband Aufsichts- behörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlags- gebiet der
nachstehenden Gewässer
Bemerkungen zu
Spalte 5
Name Sitz
1*) 2 3 4 5 6
1 Bode/Zorge Walkenried Landkreis Göttingen Helme, Zorge, Bode
2 Großer Graben Schöningen Landkreis Helmstedt Großer Graben
3 Ohre Brome Landkreis Gifhorn Ohre
5 Jeetzel-Seege Lüchow Landkreis Lüchow- Dannenberg Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach einschließlich Deichvorland
6 Kateminer Mühlenbach Neu Darchau Landkreis Lüchow- Dannenberg Kateminer Mühlenbach
10 Gewässer- und Landschaftspflege- verband Mittlere und Obere Ilmenau Uelzen Landkreis Uelzen Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)
12 Luhe Salzhausen Landkreis Harburg Luhe
13 Seeve Jesteburg Landkreis Harburg Elbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich) einschließlich Deichvorland
14 Este Hollenstedt Landkreis Harburg Este bis zur Ahren'schen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und Moorwettern
15 Aue Harsefeld Landkreis Stade Aue bis zur Mühle in Horneburg
16 Altes Land Jork Landkreis Stade Elbe von der Moorwettern bis zur Schwinge, ohne Este oberhalb der Ahrenschen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe (Aue) oberhalb der Mühle in Horneburg, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
17 Schwinge Fredenbeck Landkreis Stade Schwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade
18 Kehdingen Drochtersen Landkreis Stade Elbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
19 Obere Oste Zeven Landkreis Rotenburg (Wümme) Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste- Schwinge-Kanal
20 Untere Oste Hemmoor Landkreis Cuxhaven Oste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste- Schwinge-Kanal einschließlich Deichvorland
21 Hadeln Otterndorf Landkreis Cuxhaven Elbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Weser einschließlich Deichvorland
22 Münden Münden Landkreis Göttingen Werra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich)
23 Schwülme Uslar Landkreis Northeim Weser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich)
24 Beyer- Holzminden Holzminden Landkreis Holzminden Weser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach
25 Lenne Eschershausen Landkreis Holzminden Weser vom Forstbach (einschließlich) bis zur Ilse einschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser entwässernden Flächen
26 Ilse-Hamel Hameln Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach
27 Emmer-Humme Bad Pyrmont Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, linksseitig, von der Mündung der Ilse bis zum Haarbach (einschließlich)
28 Exter-Wesertal Rinteln Landkreis Schaumburg Weser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben
29 Else Melle Landkreis Osnabrück Else
30 Bückeburger Aue Bückeburg Landkreis Schaumburg Aue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ils einschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen
31 Uchter Mühlenbach Stolzenau Landkreis Nienburg (Weser) Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach (Brücke B 441)
32 Große Aue Sulingen Landkreis Diepholz Große Aue einschließlich der alten Mündungsstrecke ohne Langhorst-Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf-Uchte
33 Meerbach und Führse Nienburg (Weser) Landkreis Nienburg (Weser) Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich)
35 Weser-Aller- Dreieck Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, vom Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Allerkm 25)
37 Oberaller Gifhorn Landkreis Gifhorn Aller bis zur Oker ohne Ise einschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen
38 Schunter Königslutter Landkreis Helmstedt Schunter einschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen
39 Oker Altenau Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Natur- schutz Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen
40 Lachte Lachendorf Landkreis Celle Lachte
42 Obere Fuhse Peine Landkreis Peine Fuhse bis zur Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 198 bis km 208 entwässernden Flächen
43 Aue-Erse Vechelde Landkreis Peine Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 208 bis km 216,3 und in den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen
44 Untere Fuhse Burgdorf Region Hannover Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen
45 Örtze Faßberg Landkreis Celle Aller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich)
46 Wietze Burgwedel Region Hannover Aller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leine einschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen
47 Rhume Gieboldehausen Landkreis Osterode am Harz Göttingen Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich)
48 Obere Innerste Langelsheim Landkreis Goslar Innerste bis zur Nette
49 Nette Seesen Landkreis Goslar Nette
50 Untere Innerste Hildesheim Landkreis Hildesheim Innerste unterhalb der Nette einschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen
52 Mittlere Leine Hannover Region Hannover Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen
53 West- und Südaue Barsinghausen Region Hannover Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen
54 Untere Leine Neustadt am Rübenberge Region Hannover Leine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue
55 Meiße Winsen (Aller) Landkreis Celle Aller, rechtsseitig, von der Örtze bis zum Wiedenhausener Bach
56 Böhme Walsrode Landkreis Soltau- Fallingbostel Aller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich)
57 Alpe-Schwarze Riede Rethem (Aller) Landkreis Soltau- Fallingbostel Aller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Allerkm 25)
58 Lehrde Stemmen Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich)
59 Goh-Bach Kirchlinteln Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsebach
60 Rechter Weserverband Verden Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser
61 Hache und Hombach Syke Landkreis Diepholz Hache, oberhalb der Mühle in Südweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich)
63 Ochtum- verband Harpstedt Landkreis Oldenburg Ochtum von der Varreler Bäke (einschließlich) bis zur Mündung
64 Obere Wümme Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme bis zur Rodau
65 Mittlere (Wümme) Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich)
66 Untere Wümme Fischerhude Landkreis Verden Wümme von der Wieste bis zur Wörpe
69 Entwässerungsverband Stedingen Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neuenhuntorfer Sieltief(einschließlich) bis zur Weser einschließlich Deichvorland
70 Obere Hunte Bad Essen Landkreis Osnabrück Hunte bis zum Bornbach (einschließlich) einschließlich der zur Großen Aue entwässernden Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen
71 Hunte Diepholz Landkreis Diepholz Hunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach
74 Wüsting Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (einschließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltief einschließlich Deichvorland
75 Moorriem-Ohm- steder Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Hunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser einschließlich Deichvorland
76 Braker Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltief einschließlich Deichvorland
77 Stadlander Sielacht Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (einschließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
78 Os terstade-Süd Schwanewede Landkreis Osterholz Weser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümme einschließlich Deichvorland
79 Os terstade-Nord Sandstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Lune einschließlich Deichvorland
80 Lune Loxstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geeste einschließlich Deichvorland
81 Entwässerungsverband Butjadingen Brake (Unterweser) Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tief einschließlich Deichvorland
82 Geeste Ringstedt Landkreis Cuxhaven Geeste
84 Entwässerungsverband Jade Brake(Unterweser) Landkreis Wesermarsch Jadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich) einschließlich Deichvorland
85 Entwässerungs- verband Varel Jever Landkreis Friesland Jadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tief einschließlich Deichvorland
87 Sielacht Rüstringen Jever Landkreis Friesland Jadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
88 Sielacht Wangerland Jever Landkreis Friesland Binnenjade unterhalb des Inhauser Tiefs einschließlich Deichvorland
94 Große Aa Lingen (Ems) Landkreis Emsland Ems bis zur Großen Aa (einschließlich) einschließlich der
in den Dortmund- Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 entwässernden Flächen
95 Ems I Lingen (Ems) Landkreis Emsland Ems von der Großen Aa bis zur Hase einschließlich der
in den Dortmund- Ems-Kanal von km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen
96 Hase - Bever Osnabrück Landkreis Osnabrück obere Hase bis zur Düte (einschließlich), Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmerbach, Recktebach einschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen
97 Mittlere Hase Bersenbrück Landkreis Osnabrück Hase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne-Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor- Kanal einschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen
99 Untere Hase Meppen Landkreis Emsland Hase unterhalb des Hahnenmoor- Kanals einschließlich der
in den Dortmund- Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen
100 Nordradde Sögel Landkreis Emsland Nordradde
101 Ems II Haren (Ems) Landkreis Emsland Ems von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde
102 Ems III Lathen Landkreis Emsland Ems von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal
103 Ohe- Bruchwasser Lorup Landkreis Emsland Ohe, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschloot einschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen
104 Ems IV Papenburg Landkreis Emsland Ems vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg-Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstief einschließlich der in den Küstenkanal von km 55 bis km 69,2 entwässernden Flächen
108 Sielacht Stickhausen Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg -Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasseracht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107)
109 Sielacht Moormerland Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanal einschließlich Deichvorland
110 Sielacht Rheiderland Weener Landkreis Leer Dieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nord einschließlich Deichvorland
112 Entwässerungs-
verband Aurich
Aurich Landkreis Aurich Ems-Jade-Kanal von km 20,9 bis km 48,25
114 Vechteverband Neuenhaus Landkreis Grafschaft Bentheim Vechte einschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die linksemsischen Kanäle entwässern
115 Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband Neuhaus Landkreis Lüneburg Elbe, rechtsseitig einschließlich Deichvorland

*) Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten (hier fehlende Nummern finden sich in den Abschnitten II und III; der Unterhaltungsverband Nr. 4 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 5, die Unterhaltungsverbände Nrn. 7, 8 und 9 haben sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 10 zusammengeschlossen, der Unterhaltungsverband Nr. 34 ist aufgelöst, der Unterhaltungsverband Nr. 93 hat sich mit dem Unterhaltungsverband Nr. 96 zusammengeschlossen).

Abschnitt II
Wasser- und Bodenverbände, die ausgedehnt wurden

Nr. des
Unterhaltungsverbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet der
nachstehenden Gewässer
Bemerkungen zu
Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
11 Wasserverband der Ilmenau- Niederung Lüneburg Landkreis Lüneburg Elbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbaches einschließlich Deichvorland
36 Ise Wahrenholz Landkreis Gifhorn Ise
41 Wasserverband Mittelaller Celle Landkreis Celle Aller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte
62 Mittelweserverband Syke Landkreis Diepholz Weser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landesgrenze (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich)
68 Gewässer- und Landschaftspflegeverband Teufelsmoor Worpswede Landkreis Osterholz Hamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesum ohne das Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld
72 Hunte-Wasseracht Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte vom Altonaer Mühlen-Bach (einschließlich) bis zum Hemmelsbälcer Kanal ohne Haaren einschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen
73 Haaren-Wasseracht Bad Zwischenahn Landkreis Ammerland Haaren
83 Unterhaltungsverband Land Wursten Dorum Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, unterhalb der Geeste einschließlich Deichvorland
86 Sielacht Bockhorn-Friedeburg Bockhorn Landkreis Friesland Jadebusen vom Ellenserdammer Tief (einschließlich) bis zum Mariensieler Tief einschließlich Deichvorland
89 Sielacht Wittmund Wittmund Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems von der Harle (einschließlich) bis zum Neuharlinger Sieltief einschließlich Deichvorland
90 Sielacht Esens Esens Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems vom Neuharlinger Sieltief (einschließlich) bis zum Benser Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
91 Sielacht Dornum Esens Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems vom Benser Tief bis zum Dornumersieler Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
92 Entwässerungsverband Norden Norden Landkreis Aurich Küste zwischen Weser und Ems vom Dornumersieler Tief bis zum Norder Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
98 Hase-Wasseracht Cloppenburg Landkreis Cloppenburg Hase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kana
105 Muhder Sielacht Westoverledingen Landkreis Leer Ems, rechtsseitig, vom Hauptvorfluter Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, linksseitig, unterhalb der Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer einschließlich Deichvorland
106 Friesoyther Wasseracht Friesoythe Landkreis Cloppenburg Leda, linksseitig, bis Schöpfwerk Bokelesch (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (einschließlich) bis zum Dreyschloot, ohne Ohe einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen
111 Entwässerungsverband Oldersum Moormerland Landkreis Leer Sautelkanal und Ems vom Terborger Schöpfwerkstief bis zum Emder Vorflut-Kanal einschließlich Deichvorland
113 I. Entwässerungsverband Emden Krummhörn Landkreis Aurich Ems vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112) einschließlich Deichvorland

Abschnitt III
Wasser- und Bodenverbände, die als selbständige Unterhaltungsverbände unverändert bestehen bleiben

Nr. des
Unterhaltungsverbandes
Unterhaltungsverband Aufsichtsbehörde Verbandsgebiet:
Das Niederschlagsgebiet der
nachstehenden Gewässer
Bemerkungen zu
Spalte 5
Name Sitz
1 2 3 4 5 6
51 Leineverband Northeim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Leine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste
67 Deich- und Sielverband St. Jürgensfeld Lilienthal Landkreis Osterholz Hamme, linksseitig, von km 25 bis zum Zusammenfluss mit der Wümme einschließlich der rechtsseitig in die Wümme unterhalb der Wörpe entwässernden Flächen
107 Ammerländer Wasseracht Westerstede Landkreis Ammerland Nordloher-Barßeler Tief, rechtsseitig bis zur Grenze des Landkreises Ammerland und des Landkreises Leer, linksseitig bis unterhalb Schöpfwerk Barßel, und Aper Tief bis 2 km oberhalb der Mündung in die Jümme einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 13 und km 20 entwässernden Flächen

Neu:

"Anlage 4
(zu den §§ 63 und 64)

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände


Nr. des Unterhaltungsverbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichtsbehörde

Verbandsgebiet:

Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen zu Spalte 5

Name

Sitz

1*)

2

3

4

5

6

1 Bode/Zorge Walkenried Landkreis Göttingen Helme, Zorge, Bode
2 Großer Graben Schöningen Landkreis Helmstedt Großer Graben
3 Aller-Ohre-Ise-Verband Gifhorn Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Niederschlagsgebiet der niedersächsischen Aller bis zur Oker, einschließlich der in den Mittellandkanal von km 225 bis km 259 entwässernden Flächen und das Niederschlagsgebiet der Ise sowie Ohre
5 Jeetzel-Seege Dannenberg (Elbe) Landkreis Lüchow-Dannenberg Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach einschließlich Deichvorland
6 Kateminer Mühlenbach Neu Darchau Landkreis Lüchow-Dannenberg Kateminer Mühlenbach
10 Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere und Obere Ilmenau Uelzen Landkreis Uelzen Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)
11 Wasserverband der Ilmenau-Niederung Echem Landkreis Lüneburg Elbe, linksseitig, vom Kateminer Mühlenbach bis zur Ilmenau und Ilmenau unterhalb des Hasenburger Mühlenbaches einschließlich Deichvorland
12 Luhe Salzhausen Landkreis Harburg Luhe
13 Seeve Jesteburg Landkreis Harburg Elbe von der Ilmenau bis zum Seeve-Kanal (einschließlich) einschließlich Deichvorland
14 Este Hollenstedt Landkreis Harburg Este bis zur Ahren'schen Mühle in Buxtehude (im Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und Moorwettern
15 Aue Harsefeld Landkreis Stade Aue bis zur Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg
16 Altes Land Jork Landkreis Stade Elbe von der Moorwettern bis zur Schwinge, ohne Este oberhalb der Ahren'schen Mühle in Buxtehude (einschließlich Nebenarm Westviver bis zur Marschtorschleuse) und ohne Lühe, einschließlich der Schwinge, rechtsseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
17 Schwinge Fredenbeck Landkreis Stade Schwinge bis 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade
18 Kehdingen Wischhafen Landkreis Stade Elbe von der Schwinge bis zur Oste, Schwinge, linksseitig, ab 400 m unterhalb der Brücke der Bahnlinie Cuxhaven-Stade bei Stade bis zur Elbe und Oste, rechtsseitig von der Neuwettern (einschließlich) bis zur Elbe einschließlich Deichvorland
19 Obere Oste Zeven Landkreis Rotenburg (Wümme) Oste bis zu den beiden Wehren in Bremervörde und Oste-Schwinge-Kanal
20 Untere Oste Hemmoor Landkreis Cuxhaven Oste von den beiden Wehren in Bremervörde, rechtsseitig bis zur Neuwettern, linksseitig bis zur Elbe, ohne Oste-Schwinge-Kanal einschließlich Deichvorland
21 Hadelner Deich- und Gewässerverband Otterndorf Landkreis Cuxhaven Elbe unterhalb der Oste und Küste zwischen Elbe und Weser einschließlich Deichvorland
22 Münden Münden Landkreis Göttingen Werra und Fulda, Weser bis zur Nieme (einschließlich)
23 Schwülme Uslar Landkreis Northeim Weser von der Nieme bis zur Schwülme (einschließlich)
24 Bever-Holzminden Holzminden Landkreis Holzminden Weser, rechtsseitig, von der Schwülme bis zum Forstbach
25 Lenne Eschershausen Landkreis Holzminden Weser vom Forstbach (einschließlich) bis zur Ilse einschließlich der linksseitig oberhalb des Lonaubaches in die Weser entwässernden Flächen
26 Ilse-Hamel Bad Münder Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, rechtsseitig, von der Ilse (einschließlich) bis zum Nährenbach
27 Emmer-Humme Emmerthal Landkreis Hameln-Pyrmont Weser, linksseitig, von der
Mündung der Ilse bis zum
Haarbach (einschließlich)
28 Exter-Wesertal Hessisch Oldendorf Landkreis Schaumburg Weser, rechtsseitig vom Nährenbach (einschließlich) bis zum Troisbach und linksseitig vom Haarbach bis zum Herren-Graben
29 Else Melle Landkreis
Osnabrück
Else
30 Bückeburger Aue Bückeburg Landkreis Schaumburg Aue (Bückeburger Aue) und Gehle ohne Ils einschließlich der in den Mittellandkanal von km 106,4 bis km 120,5 entwässernden Flächen
31 Uchter Mühlenbach Mellinghausen Landkreis Nienburg (Weser) Weser, linksseitig, von der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen bis zur Großen Aue und Uchter Mühlenbach bis Sarninghäuser Meerbach (Brücke B 441)
32 Große Aue Mellinghausen Landkreis Diepholz Große Aue einschließlich der alten Mündungsstrecke ohne Langhorst-Kuhlen-Graben oberhalb der Straße Nendorf-Uchte
33 Meerbach und Führse Nienburg (Weser) Landkreis Nienburg (Weser) Weser, rechtsseitig, von der Gehle bis zum Hege-Graben (einschließlich), Weser, linksseitig, von der alten Mündung der Großen Aue bis zum Bückener Mühl-Bach (einschließlich)
35 Weser-Aller-Dreieck Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, vom Hege-Graben bis zur Aller und Aller, linksseitig, unterhalb Hülsen (Allerkm 25)
38 Schunter Königslutter Landkreis Helmstedt Schunter einschließlich der in den Mittellandkanal von km 220 bis km 225 entwässernden Flächen
39 Oker Altenau Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen
40 Lachte Celle Landkreis Celle Lachte
41 Wasserverband Mittelaller Celle Landkreis Celle Aller von der Oker, linksseitig bis zur Fuhse, rechtsseitig bis zum Vorwerker Bach (einschließlich) ohne Lachte
42 Fuhse-Aue-Erse Burgdorf Landkreis Peine Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhsekanal (Celle) einschließlich und Fuhse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 216,3 und den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 und den Zweigkanal nach Salzgitter entwässernden Flächen
45 Örtze Faßberg Landkreis Celle Aller, rechtsseitig, vom Vorwerker-Bach bis zur Örtze (einschließlich)
46 Wietze Burgwedel Region Hannover Aller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leine einschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen
47 Rhume Gieboldehausen Landkreis Göttingen Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich)
48 Obere Innerste Langelsheim Landkreis Goslar Innerste bis zur Nette
49 Nette Seesen Landkreis Goslar Nette
50 Untere Innerste Bad Salzdetfurth Landkreis Hildesheim Innerste unterhalb der Nette einschließlich der in den Stichkanal nach Hildesheim von km 4,5 bis zum Hafen in Hildesheim entwässernden Flächen
51 Leineverband Northeim Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Leine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste
52 Gewässer- und Landschaftspflegeverband Mittlere Leine Barsinghausen Region Hannover Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach

Linden entwässernden Flächen


Nr. des Unterhaltungsverbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichtsbehörde

Verbandsgebiet:

Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen zu Spalte 5

Name

Sitz

1*)

2

3

4

5

6

53 West- und Südaue Barsinghausen Region Hannover West- und Südaue mit den Zuflüssen Rodenberger Aue, Sachsenhäger Aue und Nebenflüssen einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen
54 Untere
Leine
Neustadt am Rübenberge Region Hannover Leine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue
55 Meiße Celle Landkreis Celle Aller, rechtsseitig, von der Örtze bis zum Wiedenhausener Bach
56 Böhme Walsrode Landkreis Heidekreis Aller, rechtsseitig, vom Wiedenhausener Bach (einschließlich) bis zur Böhme (einschließlich)
57 Alpe-Schwarze Riede Rethem (Aller) Landkreis Heidekreis Aller, linksseitig, von der Leine bis Hülsen (Allerkm 25)
58 Lehrde Stemmen Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Böhme bis zur Lehrde (einschließlich)
59 Goh-Bach Kirchlinteln Landkreis Verden Aller, rechtsseitig, von der Lehrde bis zum Halsebach
60 Rechter Weserverband Verden Verden (Aller) Landkreis Verden Weser, rechtsseitig, von der Aller bis zur Landesgrenze (Bremen) und Aller, rechtsseitig, vom Halsebach (einschließlich) bis zur Weser
61 Hache und Hombach Syke Landkreis Diepholz Hache, oberhalb der Mühle in Sudweyhe und Hombach bis zum Gänsebach (einschließlich)
62 Mittelweserverband Syke Landkreis Diepholz Weser, linksseitig, vom Bückener Mühl-Bach bis zur Landesgrenze (Bremen) und Ochtum bis zur Vareler Bäke ohne Hache oberhalb der Mühle in Sudweyhe und ohne Hombach oberhalb des Gänsebaches (einschließlich)
63 Ochtumverband Harpstedt Landkreis Oldenburg Ochtum von 190 m unterhalb der Einmündung der Varreler Bäke (Landesgrenze Bremen/Niedersachsen) bis zur Mündung
64 Obere Wümme Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme bis zur Rodau
65 Mittlere Wümme Rotenburg (Wümme) Landkreis Rotenburg (Wümme) Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich)
66 Untere Wümme Fischerhude Landkreis Verden Wümme von der Wieste bis zur Wörpe
67 Deich- und Sielverband St. Jürgensfeld Lilienthal Landkreis Osterholz Hamme, linksseitig, von km 25 bis zum Zusammenfluss mit der Wümme einschließlich der rechtsseitig in die Wümme unterhalb der Wörpe entwässernden Flächen
68 Gewässer- und Landschaftspflegeverband Teufelsmoor Worpswede Landkreis Osterholz Hamme und Wümme von der Wörpe (einschließlich) bis zur Lesum ohne das Gebiet des Deich- und Sielverbandes St. Jürgensfeld
69 Entwässerungsverband Stedingen Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Ochtum bis zur Hunte, und Hunte, rechtsseitig, vom Neuenhuntorfer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser einschließlich Deichvorland
70 Obere
Hunte
Bad Essen Landkreis
Osnabrück
Hunte bis zum Bornbach (einschließlich) einschließlich der zur Großen Aue entwässernden Randflächen und der in den Mittellandkanal von km 43,5 bis km 68,5 entwässernden Flächen
71 Hunte Diepholz Landkreis Diepholz Hunte vom Bornbach bis zum Altonaer Mühlenbach
72 Hunte-Wasseracht Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte vom Altonaer Mühlen-Bach (einschließlich) bis zum Hemmelsbäker Kanal ohne Haaren einschließlich der in den Küstenkanal von km 0,0 bis km 13,0 entwässernden Flächen
73 Haaren-Wasseracht Bad Zwischenahn Landkreis Ammerland Haaren
74 Wüsting Huntlosen, Gemeinde Großenkneten Landkreis Oldenburg Hunte, rechtsseitig, vom Hemmelsbäker Kanal (einschließlich) bis zum Neuenhuntorfer Sieltief einschließlich Deichvorland
75 Moorriem-Ohmsteder Sielacht Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Hunte, linksseitig, vom Donnerschweer Sieltief (einschließlich) bis zur Weser einschließlich Deichvorland
76 Braker Sielacht Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, von der Hunte bis zum Schmalenflether Sieltief einschließlich Deichvorland
77 Stadlander Sielacht Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Schmalenflether Sieltief (einschließlich) bis zum Beckumer Sieltief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
78 Osterstade-Süd Beverstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Lesum bis zur Kleinen Weser (einschließlich) und Lesum rechtsseitig, unterhalb des Zusammenflusses der Hamme und Wümme einschließlich Deichvorland
79 Osterstade-Nord Beverstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Kleinen Weser bis zur Lune einschließlich Deichvorland
80 Lune Beverstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, von der Lune (einschließlich) bis zur Geeste einschließlich Deichvorland
81 Entwässerungsverband Butjadingen Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Weser, linksseitig, vom Beckumer Sieltief bis zur Nordsee und Jadebusen bis zum Schweiburger Tief einschließlich Deichvorland
82 Geeste Beverstedt Landkreis Cuxhaven Geeste
83 Unterhaltungsverband Land Wursten Beverstedt Landkreis Cuxhaven Weser, rechtsseitig, unterhalb der Geeste
84 Entwässerungsverband Jade Brake
(Unterweser)
Landkreis Wesermarsch Jadebusen vom Schweiburger Sieltief (einschließlich) bis zur Jade (einschließlich) einschließlich Deichvorland
85 Entwässerungsverband Varel Jever Landkreis Friesland Jadebusen von der Jade bis zum Ellenserdammer Tief einschließlich Deichvorland
86 Sielacht Bockhorn-Friedeburg Bockhorn Landkreis Friesland Ellenserdammer Tief einschließlich Deichvorland


Nr. des Unterhaltungsverbandes

Unterhaltungsverband

Aufsichtsbehörde

Verbandsgebiet:

Das Niederschlagsgebiet der nachstehenden Gewässer

Bemerkungen zu Spalte 5

Name

Sitz

1*)

2

3

4

5

6

87 Sielacht Rüstringen Jever Landkreis Friesland Jadebusen und Binnenjade vom Mariensieler Tief (einschließlich) bis zum Inhauser Tief (einschließlich) einschließlich Deichvorland
88 Sielacht Wangerland Jever Landkreis Friesland Jadebusen und Küste zwischen Inhauser Tief und Tettenser Tief bis Rispeler Tief einschließlich Deichvorland
89 Sielacht Wittmund Wittmund Landkreis Wittmund Küste zwischen Weser und Ems von der Harle (einschließlich) bis zum Neuharlinger Sieltief einschließlich Deichvorland
90 Deich- und Sielacht Harlingerland Esens Landkreis Wittmund Neuharlinger Sieltief (östlich) bis zum Dornumersieler Tief (westlich), einschließlich einschließlich Deichvorland
92 Deich- und Sielacht Norderland Norden Landkreis
Aurich
Norder Tief einschließlich Deichvorland
94 Große Aa und Ems I Lingen (Ems) Landkreis Emsland Ems bis zur Hase einschließlich der in den Dortmund- Ems-Kanal von km 121,8 bis km 138,5 und km 140 bis km 148,5 entwässernden Flächen im Land Niedersachsen
96 Hase-Bever Osnabrück Landkreis
Osnabrück
obere Hase bis zur Düte (einschließlich), Dissener Bach, Bever, Ödingberger Bach, Dümmerbach, Recktebach Einschließlich der in den Zweigkanal Osnabrück von km 4,2 bis Hafen Osnabrück entwässernden Flächen
97 Mittlere
Hase
Bersenbrück Landkreis
Osnabrück
Hase von der Düte bis zum Hahnenmoor-Kanal (einschließlich) ohne Hase vom Bünne-Wehdeler Grenzkanal (einschließlich) bis zum Hahnenmoor-Kanal einschließlich der in den Mittellandkanal von km 25 bis km 43,5 und in den Zweigkanal Osnabrück von km 0,0 bis km 4,2 entwässernden Flächen
98 Hase-Wasseracht Essen (Oldenburg) Landkreis Cloppenburg Hase vom Bünne-Wehdeler Grenz-Kanal (einschließlich)
bis zum Hahnenmoor-Kanal
99 Untere Hase Meppen Landkreis Emsland Hase unterhalb des Hahnenmoor-Kanals einschließlich der in den Dortmund- Ems-Kanal von km 148,5 bis zur Schleuse in Meppen entwässernden Flächen
100 Nordradde Sögel Landkreis Emsland Nordradde
101 Ems II Haren (Ems) Landkreis Emsland Ems von der Hase bis zur Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter in die Ems ohne Nordradde
102 Ems III Lathen Landkreis Emsland Ems von der Einmündung des Unterwasserkanals der Schleuse Hilter bis zum Dersumer Schloot (einschließlich) ohne Küstenkanal
103 Ohe-Bruchwasser Lorup Landkreis Emsland Ohe, Bruchwasser bis zum Bockhorster Grenzschloot einschließlich der in den Küstenkanal von km 41,064 (Sperrtor) bis km 55 entwässernden Flächen
104 Ems IV Papenburg Landkreis Emsland Ems vom Dersumer Schloot bis zum Hauptvorfluter Papenburg-Nord (einschließlich) ohne Dieler Sieltief und Dieler Schöpfwerkstief einschließlich der in den Küstenkanal von km 55 bis km 69,2 entwässernden Flächen
105 Muhder Sielacht Westoverledingen Landkreis Leer Ems, rechtsseitig, vom Hauptvorfluter Papenburg-Nord bis zur Leda und Leda, linksseitig, unterhalb der Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer einschließlich Deichvorland
106 Friesoyther Wasseracht Friesoythe Landkreis Cloppenburg Leda, linksseitig, bis Schöpfwerk Bokelesch (einschließlich) und Barßeler Tief, linksseitig von der Soeste (einschließlich) bis zum Dreyschloot, ohne Ohe einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 20 und km 41,064 (Sperrtor) entwässernden Flächen
107 Ammerländer Wasseracht Westerstede Landkreis
Ammerland
Nordloher-Barßeler Tief, rechtsseitig bis zur Grenze des Landkreises Ammerland und des Landkreises Leer, linksseitig bis unterhalb Schöpfwerk Barßel, und Aper Tief bis 2 km oberhalb der Mündung in die Jümme einschließlich der in den Küstenkanal zwischen km 13 und km 20 entwässernden Flächen
108 Sielacht Stickhausen Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, bis zum Ostermeedlandsiel (einschließlich), linksseitig bis zur Brücke der Bahnlinie Papenburg-Leer, ohne Ohe-Bruchwasser (Gebiet Nr. 103), Friesoyther Wasseracht (Gebiet Nr. 106) und Ammerländer Wasseracht (Gebiet Nr. 107)
109 Sielacht Moormerland Leer (Ostfriesland) Landkreis Leer Leda, rechtsseitig, unterhalb des Ostermeedlandsiels und Ems, rechtsseitig, von der Leda bis zum Terborger Schöpfwerkstief (einschließlich) ohne Sautelkanal einschließlich Deichvorland
110 Sielacht Rheiderland Jemgum Landkreis Leer Dieler Sieltief, Dieler Schöpfwerkstief und Ems, linksseitig, unterhalb des Hauptvorfluters Papenburg-Nord einschließlich Deichvorland
111 Entwässerungsverband Oldersum Moormerland Landkreis Leer Sautelkanal und Ems vom Terborger Schöpfwerkstief bis zum Emder Vorflut-Kanal
112 Entwässerungsverband Aurich Aurich Landkreis Aurich Ems-Jade-Kanal von
km 20,9 bis km 48,25
113 I. Entwässerungsverband Emden Krummhörn Landkreis
Aurich
Ems vom Emder Vorflut-Kanal (einschließlich) und Küste zwischen Ems und Weser bis zum Norder Tief ohne den Entwässerungsverband Aurich (Gebiet Nr. 112) einschließlich Deichvorland
114 Vechteverband Neuenhaus Landkreis Grafschaft Bentheim Vechte einschließlich der unterhalb des Niederschlagsgebietes gelegenen Flächen, die in die linksemsischen Kanäle entwässern
115 Unterhaltungsverband Krainke Neuhaus Landkreis Lüneburg Elbe, rechtsseitig einschließlich Deichvorland".
*) Nummernfolge nach Niederschlagsgebieten. Fehlende Nummern beruhen darauf, dass Verbände aufgelöst worden sind oder sich zusammengeschlossen haben.
EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).

ID 261668

ENDE