Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz und des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zur Aufhebung der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe
- Niedersachsen -

Vom 7. Oktober 2026
(Nds. GVBl. Nr. 86 vom 13.10.2026)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 24. März 1989 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 911), wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Teil erhält folgende Fassung:

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Erster Teil
Zuständige Behörden

§ 1 Zuständige Behörden

Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist die Behörde zuständig, die über die Abwassereinleitung zu entscheiden hat. Abweichend von Satz 1 ist in Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Wasserbehörde zuständig. 3Bei den unteren Wasserbehörden gehört diese Aufgabe zum übertragenen Wirkungskreis.

"Erster Teil
Zuständige Behörde

§ 1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) und dieses Gesetzes ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz."

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Wasserbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "zugelassen" das Komma und die Worte "insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes" gestrichen.

4. In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "10. Februar" durch die Angabe "10. Oktober" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Artikel 24 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)" durch die Angabe "Artikel 15 Abs. 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199)" ersetzt.

6. § 13 erhält folgende Fassung:

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§ 13 Verwaltungsaufwand
(Zu § 13 AbwAG)

(1) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt, der dem Land und den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht; dazu gehören auch die Aufwendungen, die den Gemeinden durch die Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 2 entstehen. Der Ansatz für den Verwaltungsaufwand bestimmt sich nach dem Haushaltsplan.

(2) Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes der den kommunalen Körperschaften durch den Vollzug des AbwAG und dieses Gesetzes entsteht, erhalten diese aus den Mitteln nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verordnung die Höhe der Zuweisungen festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere bestimmen, daß sich die Zuweisungen nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richten.

" § 13 Verwaltungsaufwand
(Zu § 13 AbwAG)

Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorab der Verwaltungsaufwand gedeckt, der

  1. dem Land durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes und
  2. den Gemeinden für die Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 entsteht.

Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden wird gedeckt durch eine pauschale Zuweisung in Höhe von 2,56 Euro für jeden Bescheid, mit dem diese die Abwasserabgabe auf einen Abwassereinleiter abwälzen. Der Ansatz für den Verwaltungsaufwand des Landes bestimmt sich nach dem Haushaltsplan."

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

In Anlage 1 (zu § 2) Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), erhält die Angabe in der Spalte "Vorhaben" folgende Fassung:

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Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes; "Bau einer nicht von Nummer 4 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes und von Straßen, die der Errichtung oder Erschließung von Windenergieanlagen dienen, sofern sie vollständig in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land im Sinne des § 2 Nr. 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes gebaut werden sollen;"

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe

Die Verordnung über Zuweisungen an kommunale Körperschaften aus der Abwasserabgabe vom 12. April 1984 (Nds. GVBl. S. 113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 513), wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID: 262548

ENDE