umwelt-online: Badegewässerverordnung Anlage - NRW

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 Qualitätsanforderungen an Badegewässer Anlage

 

  Parameter G I Mindesthäufigkeit
der Probenahme
Analysen- oder Prüfungsverfahren
Mikrobiologische Parameter
1 Gesamtcoliforme Bakterien    /100 ml 500 10000 14tägig
1
Fermentation im Mehrfachansatz. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszahlen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran und Kultur auf geeignetem Milieu wie Milch-Zucker-Tergitol Agar, Endo-Agar, 0,4 %ige Teepol-Nährbouillon, Umpflanzen und Identifizierung verdächtiger Kolonien.
Bei 1. und 2. unterschiedliche Berührungstemperatur, je nachdem ob gesamtcoliforme oder faekalcoliforme Bakterien bestimmt werden.
2 Faekalcoliforme Bakterien    /100 ml 100 2000 14tägig
1
3 Streptococcus faec.  /100 ml 100 - 2 Litskysche Methode Auszählen (wahrscheinlichste Zahl) oder
Filtration über Membran. Kultur auf geeignetem Nährboden.
4 Salmonellen  /1l - 0 2 Konzentration durch Filtrieren über Membran.
Impfen auf Standart-Nährboden. Anreicherung,
Überführen auf Isolierungs-Agar-Agar,
Identifizierung
5 Darmviren  PFU/10/ - 0 2 Konzentration durch Filtrieren, Ausflocken oder Zentrifugieren; Bestätigung
Physikalische und chemische Parameter
6 pH   - 6 - 9 O 2 Elektrometrie mit Eichung auf pH 7 und 9
7 Färbung - keine anomale Änderung der Färbung   O 14tägig
1
Besichtigungsprüfung
oder
- - 2 photometrische Prüfung nach Platinkobalt-Eichskala
8 Mineralöle mg/I  -
kein sichtbarer Film auf der Wasseroberfläche, kein Geruch 14tägig
1  
Besichtigungs- und Geruchsprüfung oder
Extraktion an ausreichendem Wasservolumen und Wiegen des Trockenrückstands
< 0,3 - 2
9 Tenside, die auf
Methylenblau reagieren
mg/l (Natriumlaurylsulfat)
- keine anhaltende Schaumbildung 14tägig
1
  Besichtigungsprüfung oder
< 0,3 - 2 Methylenblauverfahren - absorptionsspektrophotometrisch
10 Phenol
(Phenol-Zahl)
mg/l C6H5OH
- kein spezifischer Geruch 14tägig
1
Überprüfung auf spezifischen Geruch nach Phenol oder
<0,005 < 0,05 2 Absorptionsspektrophotometrie 4-AAP-Methode (4-Aminoantipyrin)
11 Transparenz m 2 1 O 14tägig 1 Secchi-Scheibe
12 Gelöster Sauerstoff
% -Sättigung O2
80-120 - 2 Winkler-Methode oder elektrometrische Methode (Sauerstoffmesser)
13 Teer-Rückstände und schwimmende Körper wie Holz, Kunststoff, Flaschen, Gefäße aus Glas, Kunstoff, Gummi oder sonstigen Stoffen. Bruch oder Splitter   keine   14tägig
1
Besichtigungsprüfung
14 Ammoniak mg/l NH4     3 Absorptions-Spektrophotometer - Nessler Reagenz - oder Indophenolblau-Methode
15 Kjeldahl-Stickstoff mg/l N     3 Kjeldahl-Methode
Andere Stoffe, die als Zeichen von Verschmutzung gelten
16 Pestizide mg/l
(Parathion, HCH,
Dieldrin)
    2 Extraktion mit geeigneten Lösungsmitteln und chromatographische Bestimmung
17 Schwermetalle wie:
- Arsen   mg/l As
- Cadmium   Cd
- ChromVI   Cr VI
- Blei    Pb
- Quecksilber   Hg
      2 Atomabsorption, gegebenenfalls mit vorheriger Extraktion
18 Cyanide mg/l CN     2 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien
19 Nitrate und     mg/l NO3
Phosphate      PO4
    3 Absorptionsspektrophotometrie mittels spezifischer Reagenzien

G = (guide) = Leitwert

I  = (imperativ) = zwingender Wert.

O  Überschreitung der Grenzwerte bei außergewöhnlichen geographischen oder meteorologischen Verhältnissen vorgesehen.

  1. Hat eine in früheren Jahren durchgeführte Probenahme Ergebnisse erbracht, die sehr viel günstiger sind als die Anforderungen dieses Anhangs und ist kein neuer Faktor hinzugekommen, der die Qualität der Gewässer verringert haben könnte, so können die zuständigen Behörden die Häufigkeit der Probenahmen um einen Faktor 2 verringern.
  2. Der Gehalt Ist von den zuständigen Behörden zu überprüfen, wenn eine Untersuchung in dem Badegebiet das Vorhandensein dieser Stoffe möglich erscheinen oder auf eine Verschlechterung der Wasserqualität schließen lässt.
  3. Diese Parameter müssen von den zuständigen Behörden überprüft werden, wenn die Tendenz zur Eutrophierung der Gewässer besteht


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