Einleitungssatzung - Satzung der Emschergenossenschaft zur Benutzung genossenschaftlicher Abwasseranlagen
-Nordrhein-Westfalen-
Vom 18. November 2011
(GV.NRW. Nr. 18 vom 29.08.2012 S. 295)
Die Genossenschaftsversammlung hat auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 6 Absatz 1 Satz 3, 10 und 13 Absatz 1 des Emschergenossenschaftsgesetzes vom 7. Februar 1990(GV. NRW. S.144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.716), sowie § 2 Absatz 1 Nummer 6 Emschergenossenschaftsgesetz in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010(GV. NRW. S.185), am 18. November 2011 die "Satzung der Emschergenossenschaft zur Benutzung genossenschaftlicher Abwasseranlagen (Einleitungssatzung)" beschlossen:
§ 1 Zweck
Diese Satzung bestimmt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 Emschergenossenschaftsgesetz die Pflichten aller Genossen zum Schutz der Genossenschaftsanlagen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Inhalt und nähere Bestimmung der weiteren in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ( Emschergenossenschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz etc.), soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieser Satzung sind:
§ 3 Zuleitungsbestimmungen für genossenschaftliche Anlagen
(1) Das den genossenschaftlichen Anlagen, insbesondere dem Abwasserkanal Emscher, zugeleitete Abwasser muss zum Zeitpunkt der Zuleitung am Übergabepunkt den geltenden rechtlichen Anforderungen und den bestehenden besonderen Verträgen entsprechen und darf nur in solchen Qualitäten zugeleitet werden, die die Funktionsfähigkeit der genossenschaftlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(2) Abwässer dürfen nur dann zugeleitet werden, wenn
(3) Das Abwasser aus dem Einzugsgebiet des Abwasserkanal Emscher darf gemäß Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 8. August 2008 unbeschadet anderer Anforderungen die folgenden Konzentrationen nicht überschreiten:
| Stoffe | Grenzwert | Probenart | Analysenverfahren |
| Benzol | 1,25 mg/ | Qualifizierte Stichprobe 1 | DIN 38407 Teil F 9 |
| Toluol | 0,344 mg/l | Qualifizierte Stichprobe 1 | DIN 38407 Teil F 9 |
| Dichlormethan | 0,015 mg/l | Qualifizierte Stichprobe 1 | DIN EN ISO 10301 F4 |
| Aliphatische Kohlenwasserstoffe | 13 mg/l | Qualifizierte Stichprobe 1 | DIN EN ISO 9377-2-H53 |
| Phenole | 20 mg/l | Qualifizierte Stichprobe 1 | DIN 38.409 Teil H 16-2 |
| 1) Probenahme gem. DIN 38402 Teil 11 und AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (P - 8/1). | |||
(4) Im Übrigen gelten für nicht häusliche Abwässer die Richtwerte des Merkblatts DWA-M 115-2 "Indirekteinleitung nicht häuslichen Abwassers, Teil 2 Anforderungen", in der jeweils geltenden Fassung einschließlich eventueller Nachfolgeregelwerke. Eine Verdünnung des Abwassers mit dem Ziel der Einhaltung der Grenzwerte bzw. der Beschaffenheit ist nicht zulässig.
(5) In genossenschaftliche Anlagen dürfen grundsätzlich folgende Stoffe nicht eingeleitet werden:
(6) Hinsichtlich der Absätze 3 bis 5 tragen die zuständigen Stellen dafür Sorge, dass gesetzliche, verordnungsrechtliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, sowie behördliche Auflagen von den Indirekteinleitern bei Einleitung in die kommunalen Netze eingehalten werden.
(7) Die Genossenschaft kann Ausnahmen von den vorgenannten Regelungen unter Absatz 4 und 5 zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies auf Grund von Entscheidung des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder des dazu Berechtigten erforderlich wird.
(8) Auch bei Einhaltung der Einleitungsbeschränkungen kann die Genossenschaft die Schmutzfracht für einzelne Einleitungen in genossenschaftliche Anlagen begrenzen, wenn dies zur Einhaltung der Bedingungen aus behördlichen Vorgaben, insbesondere für die Einleitung aus einer genossenschaftlichen Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer oder wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten Klärschlammverwertung geboten ist. Die Genossenschaft behält sich vor, die Einleitung bestimmter Stoffe gesondert zu regeln, wenn Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden gemäß Absatz 2 zu erwarten sind.
§ 4 Überwachungs- und Prüfberechtigung
(1) Die Genossenschaft kann die Einhaltung der in dieser Satzung genannten und in Bezug genommenen Anforderungen am Übergabepunkt prüfen. Sie darf zu diesem Zweck unter Beachtung der Vorgaben des § 6 Absatz 1 Emschergenossenschaftsgesetzes die Zuleitungsanlage betreten. Die Betretung der Zuleitungsanlage und weiterer Anlagen der Genossen, die im Zusammenhang mit der Zuleitungsanlage stehen, bedarf der Abstimmung.
(2) Die Genossenschaft teilt dem Genossen die Ergebnisse der Prüfung mit.
(3) Werden bei Messungen am Übergabepunkt Überschreitungen von Grenzwerten bzw. unzulässige Beschaffenheiten oder Zuleitungen im Sinne des § 3 festgestellt, werden die Genossenschaft und die jeweiligen Einleiter gemeinsame Anstrengungen zur Abhilfe unternehmen.
§ 5 Eigentum
(1) Sofern sich aus einem besonderen Vertrag keine anderweitige Einigung über das Eigentum ergibt, gilt der Übergabepunkt als Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen der Genossenschaft und des Genossen.
(2) Genossenschaftliche Anlagen gelten, sofern sich aus einem besonderen Vertrag nichts anderes ergibt, im Zweifel als Scheinbestandteile eines im Eigentum eines Genossen stehenden Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht der Genossenschaft zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der genossenschaftlichen Anlage zu. Unter den gleichen Voraussetzungen gelten Zuleitungsanlagen eines Genossen im Zweifel als Scheinbestandteile eines genossenschaftlichen Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Jedenfalls steht dem Genossen zumindest das wirtschaftliche Eigentum an der Zuleitungsanlage zu.
§ 6 Kosten
(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage insbesondere in den Fällen des § 3 Absatz 2 besondere Kosten bei der Genossenschaft anfallen, sind diese nach den genossenschaftlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Genossen zu erheben.
(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat der Genosse die Kosten für die Prüfung zu tragen.
§ 7 Informationspflichten
(1) Werden gegenüber einem Genossen oder der Genossenschaft durch die zuständige Behörde Änderungen hinsichtlich einer geplanten Herstellung oder hinsichtlich wesentlicher Änderungen des Betriebs einer Zuleitungsanlage angeordnet, wird der Genosse die Genossenschaft bzw. die Genossenschaft den Genossen über die Änderungen unterrichten. Insbesondere ist eine Abschrift der anordnenden Behördenentscheidung jeweils zeitnah zu übergeben.
(2) Genossen haben die Genossenschaft vor der Vornahme von wesentlichen Änderungen an einer Zuleitung oder Zuleitungsanlage zu unterrichten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere:
Die Genossenschaft kann der Vornahme wesentlicher Änderungen widersprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch die beabsichtigte Änderung eine Schädigung der genossenschaftlichen Anlagen zu besorgen ist.
(3) Genossen, die entgegen den Regelungen in § 3 Abwasser oder schädliche Stoffe in genossenschaftlichen Anlagen gelangen lassen (zum Beispiel durch Auslaufen aus Behältern o. ä.), haben dies der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die kommunalen Genossen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Emschergenossenschaftsgesetz) übersenden der Genossenschaft die jeweils beschlossene, aktuelle Abwassersatzung.
§ 8 Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser
(1) Genossen, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen der Genossenschaft einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind der Genossenschaft zu benennen.
(2) Die Genossen haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte
§ 9 Besondere Verträge
(1) Die Benutzung genossenschaftlicher Abwasserbehandlungsanlagen wird nur auf Grund besonderen Vertrages gewährt.
(2) Insbesondere mit den Genossen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Emschergenossenschaftsgesetz können Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen werden, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.
(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen der Genossenschaft und dem Genossen mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.
(4) Von den Anforderungen des § 3 Absatz 3 dieser Satzung sowie gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.
§ 10 Inkrafttreten
Die Einleitungssatzung tritt nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 1. Januar 2013 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012, Aktenzeichen IV-1-072.020 03, gemäß § 10 Absatz 2 Emschergenossenschaftsgesetz genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 10 Absatz 5 Emschergenossenschaftsgesetz werden hiermit gemäß § 10 Absatz 4 Emschergenossenschaftsgesetz bekannt gemacht.
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