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Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51a des Landeswassergesetzes NW
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 18.Mai 1998
(MBl. NW. 1998 S. 654, S. 918)



1 Allgemeines

Mit dem zum 1.7.1995 novellierten Landeswassergesetz (GV. NW. S. 926) haben sich für die Beseitigung von Niederschlagswasser grundlegende Änderungen ergeben. Durch § 51a LWG wird eine gesetzliche Grundpflicht zur Versickerung oder Verrieselung vor Ort oder ortsnahen Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer eingeführt (ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung). Das bisher in § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG a.F. geregelte System der Abwasserbeseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers wurde damit umgestaltet. Während nach alter Rechtslage die Gemeinde das Recht hatte, unabhängig von den Möglichkeiten einer ortsnahen Versickerung oder Verrieselung etc. den Anschluß des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage zu verlangen, ist es nunmehr die gesetzlich verankerte Zielsetzung, Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen möglichst ortsnah dem natürlichen Wasserkreislauf zuzuführen, wenn es unbelastet ist und die örtlichen und hydrogeologischen Bedingungen eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung auf Dauer ermöglichen; das Wohl der Allgemeinheit darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

2 Gesetzliche Grundpflicht 51a Abs. 1 und 2 LWG) 

2.1 Anwendungsbereich 

2.1.1 Neufälle ab 1. Januar 1996

Die grundsätzliche Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung gilt nach der Stichtagsregelung in § 51a Abs. 1 LWG für Grundstücke, die nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder mit dem Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden.

2.1.2 Altfälle 

Bei Grundstücken, bei denen das Niederschlagswasser bereits vor dem 1.1.1996 ortsnah beseitigt wird, ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen. Die Pflicht des Grundstückseigentümers zur entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigung wurde nach altem Recht entweder durch die Übertragung dieser Pflicht geregelt bzw. dadurch, daß die Gemeinde den Anschluß des Niederschlagswassers an die öffentliche Abwasseranlage nicht nach § 51 Abs. 2 S. 2 LWG a.F. gefordert hat.

Bei bebauten oder befestigten Grundstücken, die bereits vor dem 1.1.1996 mit dem Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden sind, kann die Gemeinde die Umstellung auf eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung im Einzelfall zulassen. Im Hinblick auf die Regelungen in § 51a Abs. 4 S. 2 LWG für Altfälle kann die Gemeinde bei der Entscheidung ihre wirtschaftlichen Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung über öffentliche Kanalisation berücksichtigen und entsprechende Gebührenaspekte in den Abwägungsprozeß einbeziehen; auf Nummer 3.3.2 des Erlasses wird hingewiesen.

2.2 Wesentliche Gesetzesbegriffe 

2.2.1 Niederschlagswasser 

Durch die Novelle des Landeswassergesetzes wurde die Begriffsbestimmung für Niederschlagswasser in § 51 Abs. 1 LWG nicht geändert ("das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser"). Niederschlagswasser ist Abwasser und untersteht den Bestimmungen der §§ 51a ff. LWG.

2.2.2 Grundstücke

Im Unterschied zur alten Regelung in § 51 Abs. 2 Nummer 3 LWG a. F., die nur für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebiete galt, erfaßt die Grundpflicht des § 51a LWG alle bebauten und befestigten Grundstücksflächen. Straßenflächen und sonstige öffentliche Verkehrsflächen fallen auch unter den Begriff des "Grundstücks" i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG.

2.2.3 Versickerung, Verrieselung vor Ort/ortsnahe Einleitung in ein Gewässer 

Die Alternativen der Niederschlagswasserbeseitigung Versickern, Verrieseln, ortsnahe Einleitung, sind nach der Gesetzesregelung grundsätzlich gleichberechtigt und sollen im Einzelfall situationsangepaßte Lösungen gemäß der gesetzlichen Zielsetzung ermöglichen. Bei der Festlegung der jeweiligen Alternative im Einzelfall darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Nummer 2.2.4). Bei den Begriffen "vor Ort" und "ortsnahe Einleitung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff "vor Ort" bedeutet nicht, daß nur eine Versickerung/Verrieselung auf dem Einzelgrundstück zu erfolgen hat. Erweist sich z.B. bei einem Baugebiet eine zentrale Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers für mehrere Grundstücke als situationsangepaßte Lösung, stellt dies auch eine Niederschlagswasserbeseitigung "vor Ort" i.S. des Gesetzes dar.

Für die Ausfüllung des Begriffes "ortsnahe Einleitung" gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Eine metergenaue Festlegung, wann eine Einleitung noch ortsnah ist, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Entscheidend sind die örtlichen Verhältnisse.

Aufgrund der gesetzlichen Zielsetzung ist davon auszugehen, daß z.B. in einem größeren Baugebiet eine Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Gewässer auch noch "ortsnah" ist, wenn Niederschlagswasser zentral am Rande des Baugebietes in ein Gewässer eingeleitet werden kann und der Einleitungsort nicht unmittelbar an die zu entwässernden Grundstücke angrenzt. Dabei sollte eine Einleitung in der Regel nur in ein Gewässer erfolgen, zu dessen Wassereinzugsgebiet das konkrete Baugebiet gehört.

2.2.4 Wohl der Allgemeinheit 

Die für die Beseitigung des Niederschlagswassers in Betracht kommenden Beseitigungsformen stehen unter dem Vorbehalt der Gemeinwohlverträglichkeit. Über den Begriff des "Wohls der Allgemeinheit" sind u.a. alle wasserwirtschaftlichen Fragestellungen (u.a. Grundwasserschutz/Hochwasserschutzbelange) und alle anderen Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, insbesondere Natur- und Landschaftsschutz und die Gesundheit der Bevölkerung, abzudecken und ggf. gegeneinander abzuwägen. Beurteilungen haben sich nicht nur am Einzelgrundstück, sondern am gesamten Entsorgungsbereich auszurichten. Im Einzelfall kann es z.B. nicht gemeinwohlverträglich sein, punktuelle Versickerungen vorzusehen, wenn eine Kommune den Maßgaben des § 51a LWG durch geeignete Beseitigungsverfahren, die den Belangen des Grundwasserschutzes stärker Rechnung tragen, nachkommen kann (z.B. gemeindlich betriebenes Muldenrigolensystem oder ortsnahe Einleitung mittels eines Regenwasserkanals). Auch hier kommt es auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse an. Die Sicherstellung ordnungsgemäßer Wahrnehmung von Betreiberpflichten (§ 57 LWG) kann ein mitzubetrachtender Gemeinwohlaspekt sein. Unter Gemeinwohlaspekten können z.B. nach den örtlichen Verhältnissen Aspekte des Hochwasserschutzes und der Grundwasseranreicherung einen Vorrang der Versickerung bzw. Verrieselung begründen.

2.2.5 Nutzungsberechtigte 

"Nutzungsberechtigter" eines Grundstücks i.S. des § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG sind der Eigentümer und sonstige juristische oder natürliche Personen, die in rechtlich gesicherter Weise dauerhaft Zugriff auf das Grundstück haben.

2.3 Beseitigungspflicht 51a Abs. 2 LWG) 

§ 51a Abs. 2 LWG regelt den gesetzlichen Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser von der Gemeinde auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. Entscheidend für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind neben den konkreten fachlichen Möglichkeiten die planerischen Aussagen (Bauleitplanung, Entwässerungsplanung) sowie die satzungsrechtlichen Festlegungen nach § 51a Abs. 3 LWG, die von der Gemeinde getroffen worden sind. Sieht die Gemeinde nach Maßgabe des § 51a Abs. 1 LWG die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung vor, ist eine private Beseitigung nur nach Maßgabe des Satzungsrechtes möglich. Bezüglich der Frage, wer die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen hat, wird auf Nummer 8 des Erlasses verwiesen.

Über die vorgenannten Festlegungen hinaus sind besondere Freistellungs- bzw. Übertragungsakte bezüglich der Abwasserbeseitigungspflicht nicht erforderlich.

Zur Beseitigung von Niederschlagswasser, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet (§ 53 Abs. 3 LWG).

3 Ausnahmetatbestände 51a Abs. 4 LWG) 

3.1 Allgemeines

§ 51a Abs. 4 LWG schränkt den Anwendungsbereich des Absatzes 1 der Vorschrift ein. Der Ausnahmetatbestand soll verhindern, daß durch die Aufgabe des Anschlusses des Niederschlagswassers an ein bestehendes Mischsystem bzw. zukünftiges Nichtanschließen an ein vorhandenes System erhebliche Gebührenverschiebungen eintreten oder Betriebszustände auftreten, die bei der zugrundeliegenden früheren Planung nicht berücksichtigt werden konnten. Dabei kommt es bei der nach bisherigem Recht genehmigten Mischkanalisation nicht darauf an, ob die Planung bereits baulich ganz oder teilweise umgesetzt bzw. die entsprechenden Anlagen in Betrieb genommen worden sind.

3.2 Trennkanalisation 

Von der Verpflichtung nach § 51a Abs. 1 LWG ist Niederschlagswasser ausgenommen, das ohne Vermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet wird (§ 51a Abs. 4 S. 1 LWG). Diese Ausnahmeregelung gilt für bereits am 1.1.1996 bestehende Abwasseranlagen.

3.3 Mischkanalisation 

3.3.1 Genehmigte Kanalisationsnetzplanung 

§ 51a Abs. 4 S. 2 LWG trifft eine Sonderregelung für nach bisherigem Recht genehmigte Mischkanalisationen, wobei zeitliche Schnittstelle für den Genehmigungszeitpunkt das Inkrafttreten des novellierten LWG zum 1.7.1995 ist. Die Ausnahmeregelung erfaßt folglich neben Grundstücken, die vor diesem Termin an die Mischkanalisation angeschlossen wurden, auch Grundstücke, die erst nach dem in § 51a Abs. 1 LWG festgelegten Stichtag angeschlossen worden sind bzw. werden sollen.

Um der Zielsetzung des § 51a Abs. 1 LWG auch im Falle einer vor dem 1.7.1995 genehmigten Kanalisationsnetzplanung Rechnung zu tragen, muß die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft prüfen; ob durch den Nichtanschluß der Grundstücke an die Mischkanalisation ein technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde. Die Sonderregelung des § 51a Abs. 4 S. 2 LWG kann daher nur zur Anwendung gelangen, wenn die Prüfung die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes ergeben hat. In diesem Zusammenhang bleibt es der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unbenommen, insbesondere bei länger zurückliegenden Planungen, durch Änderungsanzeigen gem. § 58 Abs. 1 LWG die Kanalisationsnetzplanung für den betroffenen Bereich im Sinne einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung umzustellen.

3.3.2 Unverhältnismäßiger technischer oder wirtschaftlicher Aufwand 

Bei genehmigter Kanalisationsnetzplanung besteht die Verpflichtung zur Versickerung oder Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort bzw. ortsnahen Einleitung in ein Gewässer nicht, wenn der Aufwand für eine entsprechende Niederschlagswasserbeseitigung "technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig" wäre. Bei diesem Begriff handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, die anhand der Einzelfallumstände zu prüfen sind. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse kann auch der betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Schaden, der durch Hochwasserereignisse entsteht, und welchem durch Versickerung und Verrieselung vorgebeugt werden soll, ein Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung haben geringfügige Mehrkosten regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Ob eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hat grundsätzlich die Gemeinde als für das Mischsystem Abwasserbeseitigungspflichtige zu prüfen.

Im Einzelfall kann neben den technischen Fragen von Bedeutung sein, ob der wirtschaftliche Betrieb der Mischkanalisation als öffentliche Einrichtung - auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gebührenerhebung - bei einer Umstellung auf ortsnahe Niederschlagsentwässerung beeinträchtigt wäre. Maßgebliche Kriterien können die Kosten für die Anpassung der vorhandenen Anlagen an die geänderte Belastung und die Kosten für geänderte Betriebsweisen sein. Dabei sollten eventuelle Einsparungen und Mehrkosten - unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten für die Anlagen - gegenübergestellt werden.

4 Rechtliche Einordnung der Anlagen/wasserrechtliche Zulassungen 

4.1 Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung und Anforderungen

Die zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Anlagen müssen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Anlagen zur Ableitung von gesammeltem Niederschlagswasser sind nach § 3 Abs. 1 LWG keine Gewässer. Teiche, offene Gräben oder vergleichbare Einrichtungen, die dazu dienen, eine ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung zu ermöglichen oder das Niederschlagswasser zwischenzuspeichern und zeitversetzt dem Wasserhaushalt zuzuführen, sind nach ihrer Zweckrichtung als Abwasseranlagen zu betrachten. Dies gilt auch für den Fall, daß das Entwässerungssystem naturnah ausgestaltet ist.

4.2 Anzeigepflicht gem. § 58 Abs. 1 LWG 

Nach § 58 Abs. 1 LWG bedarf die Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie der Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder für die private Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als 3 Hektar sind, der Anzeige. Die Einrichtungen, die der getrennten Beseitigung des Niederschlagswassers auf den Einzelgrundstücken dienen, unterliegen in der Regel wegen Unterschreitens der maßgeblichen Flächengröße keiner Anzeigepflicht.

4.3 Abwasserbehandlungsanlagen 

Muß bei einer getrennten Beseitigung das Niederschlagswasser aufgrund seiner Verschmutzung oder aus sonstigen Gründen einer gezielten Behandlung zugeführt werden, sind die dafür erforderlichen Anlagen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 51 Abs. 3 LWG und damit nach § 58 Abs. 2 LWG genehmigungspflichtig, sofern sie nicht nach der Verordnung über die Freistellung von Abwasserbehandlungsanlagen ( FreistVO) vom 20.02.1992 (GV. NW. S. 100/SGV. NW. 77) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.

4.4 Gewässerbenutzungen

Das unmittelbare Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer bzw. Grundwasser) stellt eine Gewässerbenutzung i.S. des § 3 Abs. 1 Nummer 4 und 5 WHG dar. Nach § 2 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung der Gewässer (Abwassereinleitung) grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 7 WHG). Bei der Erlaubniserteilung ist § 52 Abs. 1c) LWG i.V.m. § 51a Abs. 2 LWG zu beachten; ist die Gemeinde z.B. bezüglich des Niederschlagswassers abwasserbeseitigungspflichtig, scheidet eine Erlaubniserteilung an den Grundstückseigentümer zur Einleitung von Niederschlagswasser aus, es sei denn, die Gemeinde entläßt den Eigentümer nach ihren satzungsrechtlichen Vorgaben aus dem Anschluß- und Benutzungszwang. Im Falle einer Gewässerbenutzung haben insofern die zur Niederschlagswasserbeseitigung Verpflichteten einen entsprechenden Erlaubnisantrag zu stellen. Auf den Musterantrag (Anlage) wird verwiesen.

Keine Gewässerbenutzung und somit erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone (z.B. großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche) und eine Versickerung, die ähnlich wie über eine belebte Bodenzone erfolgt 

5 Bauleitplanung 

5.1 Allgemeines 

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist § 51a LWG eine "sonstige Rechtsvorschrift" im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB, die nicht der gemeindlichen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB unterliegt und somit zu beachten ist. Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Rechtsvorschrift des § 51a LWG erfordert frühzeitige Planungsaussagen der Gemeinden zur Niederschlagswasserbeseitigung der betroffenen Baugebiete. Insbesondere im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist es dabei notwendig, frühzeitig die fachlichen Fragen in enger Abstimmung zwischen Gemeinde, Wasserbehörden und Staatlichen Umweltämtern abzuklären.

5.2 Verbindliche Bauleitplanung und Niederschlagswasserbeseitigung 

Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sind die erforderlichen Erschließungsanlagen zu planen und die erforderlichen Flächen zu sichern; die Erschließungskonzeption ist in der Begründung zu erläutern.

Bei der Planung der Erschließung hat die Gemeinde zunächst zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 und 4 LWG vorliegen. Zur Vorbereitung der Prüfung und Entscheidung ist die Ermittlung des Sachverhalts erforderlich. Dazu dient u.a. die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, insbesondere der unteren Wasserbehörde und des Staatlichen Umweltamtes. Nach § 19 Abs. 1 LWG ermitteln die zuständigen Behörden der Wasserwirtschaft die Grundlagen des Wasserhaushalts. Sie geben über ihre Ermittlungen den Gemeinden und Gemeindeverbänden und anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft. Darüber hinaus hat die Gemeinde ggf. eigene Ermittlungen anzustellen.

Zur Beurteilung, ob eine Versickerung/Verrieselung des Niederschlagswassers vor Ort oder eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer möglich ist, sind regelmäßig mindestens Grundaussagen zu den hydrogeologischen Randbedingungen (bei ortsnaher Einleitung zusätzliche Angaben zur Leistungsfähigkeit des oberirdischen Gewässers) und zur Sicherstellung der ggf. erforderlichen Flächen für die Entwässerungsanlagen notwendig.

Die Gemeinde hat ihre abschließende Entscheidung und die wesentlichen Beurteilungsgrundlagen zu der Frage; welche Form der Niederschlagswasserbeseitigung vorgesehen wird, in der Begründung darzulegen. Dabei hat die Gemeinde auch zu prüfen und zu begründen, ob Festsetzungen im Bebauungsplan (vgl. u.a. § 51a Abs. 3 S. 2 LWG) erforderlich sind.

Bei einer dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung auf den Grundstücken wird in der Regel keine Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich sein. In der Begründung ist darzulegen, ob und in welcher Form dort eine gemeinwohlverträgliche Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist; ggf. ist ein Hinweis im Bebauungsplan aufzunehmen.

Bei einer zentralen Versickerung werden in der Regel Festsetzungen für Flächen und Leitungsrechte erforderlich sein (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB, Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschl. der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser; § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises).

Für Satzungen nach § 34 BauGB (Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen), § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) und § 12 BauGB (Vorhaben- und Erschließungspläne) gelten die vorgenannten Ausführungen entsprechend.

6 Niederschlagswasserbeseitigungssatzung 51a Abs. 3 S. 1 LWG) 

Nach § 51a Abs. 3 S. 1 LWG kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, daß und in welcher Weise das Niederschlagswasser nach den Vorgaben des Absatzes 1 zu beseitigen ist. Der Absatz 3 räumt der Gemeinde nicht die Möglichkeit zur freien Entscheidung darüber ein, ob sie im Gemeindegebiet ortsnahe Entwässerung bezüglich des Niederschlagswassers durchführen will, sondern nur, ob sie die erforderlichen Festsetzungen in einer speziellen Satzung vornimmt. In der Satzung kann die Gemeinde festschreiben, in welcher Weise bezüglich der konkreten Grundstücke/Gebiete die Beseitigung des Niederschlagswassers erfolgen soll. Entsprechende Bestimmungen können auch in die einzelnen Bebauungspläne durch Festsetzungen nach § 51a Abs. 3S.2 LWG i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB integriert werden. Diese differenzierten Festsetzungen stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt der nach Wasserrecht zuständigen Behörde.

7 Zustimmung der Staatlichen Umweltämter 51a Abs. 3 S. 4 LWG) 

Alle Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne des § 51a Abs. 3 LWG bedürfen gemäß § 51a Abs. 3 S. 4 LWG der Zustimmung des jeweils zuständigen Staatlichen Umweltamtes (Nr. 23.1.59 des Verzeichnisses in der Anlage zur ZustVOtU, GV. NW. 1995, S. 436).

Die Prüfung des Staatlichen Umweltamtes erstreckt sich auf die wasserwirtschaftlichen Fragestellungen, die mit einer Versickerung/Verrieselung vor Ort oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer verbunden sind. Hierbei ist von den in der Planung der Gemeinde vorgesehenen Grundstücken auszugehen.

Von der Beteiligung der Staatlichen Umweltämter als Zustimmungsbehörde ist deren erforderliche Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Rahmen von Bauleitplanverfahren (§ 4 BauGB) zu trennen.

8 Ermittlungspflichten 

8.1 Ermittlungspflicht der Gemeinde

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung die notwendigen Grundlagen für die Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a Abs. 1 LWG zu ermitteln. Bestehen rechtskräftige Bebauungspläne, für deren Geltungsbereich noch keine genehmigte Kanalisationsnetzplanung vorliegt, besteht ebenfalls die Ermittlungspflicht der Gemeinde. Gleiches gilt, wenn eine Niederschlagswasserbeseitigungssatzung nach § 51a Abs. 3 S. 1 LWG erlassen werden soll.

8.2 Ermittlungspflicht des Nutzungsberechtigten 

Hat die Gemeinde in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bereits eine kanalmäßige Erschließung eines Grundstücks sichergestellt, obliegt die Ermittlung der Versickerungsfähigkeit des Grundstücks dem Nutzungsberechtigten, wenn das Grundstück auf dessen Betreiben hin nicht angeschlossen bzw. bei vorhandenem Anschluß auf ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung umgestellt werden soll. Sofern auf Betreiben der Gemeinde das Grundstück nicht angeschlossen werden soll, hat die Gemeinde die Ermittlungspflicht.

9 Bauordnungsrechtliche Anforderungen (§ 4 Abs. 1 Nummer 2 BauONW) 

Die im Zusammenhang mit § 51a LWG maßgeblichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind in dem Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.01.1997 (Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung) geregelt (SMBl. NW. Nr. 23210). Danach ist im Falle einer ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Benutzung gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des Niederschlagswassers vorliegt oder von den Wasserbehörden zugesichert ist (§ 38 VwVfG NW). Im Falle des gesetzlichen Übergangs der Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser gem. § 51a Abs. 2 LWG muß zur Annahme einer gesicherten Erschließung das Vorliegen der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht abgewartet werden, da mit ihrer Erteilung gerechnet werden kann.

10 Naturschutzrechtliche Anforderungen 

Anlagen zur Versickerung/Verrieselung vor Ort bzw. ortsnahen Einleitung können im Ausnahmefall Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, die nach § 8 BNatSchG, §§ 4ff. LG oder § 8a BNatSchG sowie § 1a BauGB zu behandeln sind. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die Eingriffe durch entsprechende Anordnung und Ausgestaltung der Anlagen nicht vorliegen.

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