Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen
- Nordrhein-Westfalen -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995 - IV B 6 - 031 002 0201
(MBl. NRW. 1995 S. 250)
Gl.-Nr.: 770



Die nachstehenden Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung für die in § 58 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Kanalisationsnetze werden hiermit nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht. Die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung gelten als Mindestanforderungen, die gegebenenfalls aus Gründen des Gewässerschutzes (z.B. Wasserschutzgebiete) erhöht werden können.

1 Geltungsbereich

Zu den Bauwerken eines genehmigungspflichtigen Kanalnetzes gehören insbesondere:

2 Betrieb und Unterhaltung der Einrichtungen

Die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes sind regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der "Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan)" vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Die vom Betreiber an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen und ihre zeitliche Durchführung ergeben sich aus der Anlage.

Bei der Reinigung der Kanalnetze ist zu beachten, daß der durch Aufwirbelung von Ablagerungen entstehende Schmutzeintrag in die Gewässer so gering wie möglich gehalten wird. Die Reinigung des Kanalnetzes ist in Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage durchzuführen.

3 Sicherstellung des Betriebes

3.1 Eine Anweisung für den Betrieb ist für jedes der in Ziffer 1 aufgeführten einzelnen Bauwerke oder für mehrere Bauwerke gemeinsam unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen.

Die Anweisung für den Betrieb ist bei den jeweiligen Bauwerken oder in der zugehörigen Betriebsstelle aufzubewahren und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu geben. Das Personal ist regelmäßig über den Inhalt der verschiedenen Anweisungen zu informieren.

3.2 Die Anweisung für den Betrieb muß mindestens folgende Angaben und Regelungen enthalten, soweit sie für das jeweilige Bauwerk zutreffend sind:

3.3 Neben den in Ziffer 3.2 aufgeführten Inhalten muß die Anweisung für den Betrieb von Pumpwerken, Regenbecken usw. noch folgende Angaben enthalten:

4 Betriebsbericht

4.1 Für jedes der Bauwerke oder gemeinsam für mehrere Bauwerke gemäß Ziffer 1 ist ein Betriebsbericht zu führen. In den Betriebsbericht sind die Angaben gemäß 4.2 einzutragen. Der Betriebsbericht ist im jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Kläranlage) aufzubewahren.

4.2 In den Betriebsbericht sind mit Datumsangabe mindestens einzutragen:

4.3 Der Betriebsbericht ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Dies kann an einer zentralen Stelle erfolgen. Wird der Bericht auf ADV-Anlagen geführt, sind auf Verlangen Ausdrucke in übersichtlicher und allgemein-verständlicher Form auszugeben.

5 Fernüberwachung

Betriebsstörungen automatisch arbeitender Maschinen, Störungen an Armaturen oder sonstigen Teilen von besonders wichtigen Anlagen, die auf den Wirkungsgrad - auch der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage - und auf das Gewässer erheblichen nachteiligen Einfluß haben können, sind insbesondere

einer besetzten Betriebsstelle optisch oder akustisch wahrnehmbar und, falls zur Sicherheit des Personals erforderlich, auch vor Ort anzuzeigen. Damit bei Betriebsstörungen oder sonstigen Schäden, die z.B. nur durch Anforderung extern gelagerter Ersatzteile behoben werden können, Sofortmaßnahmen veranlaßt werden können, müssen größere Pumpwerke und Regenbecken über eine Sprechverbindung (z.B. Telefon, Funk, Mobilfunk) erreichbar sein.

6 Personal

Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.

  Einrichtungen Ergebnis der Prüfung nach § 2 SüwVKan Maßnahmen Durchführung
1. Kanäle (einschl. der Einbindungen der Anschlußkanäle) Ablagerungen mit einer Höhe von mehr als 15% der Profilhöhe (geschätzt) bis
DN 1000
Reinigung nach Reinigungsplan, sonst innerhalb von
3 Monaten
größer DN 1000 Reinigung 6 Monaten
Beeinträchtigung des baulichen oder betrieblichen Zustandes einer Haltung Sanierung  
bei Beeinträchtigung der Standsicherheit:   unverzüglich
bei Beeinträchtigung der Funktion einer Haltung:   innerhalb von 5 bis 10 Jahren (abhängig vom Umfang der Beeinträchtigung)
bei Exfiltration:   unverzüglich bis innerhalb von 10 Jahren (abhängig von Abwasserbeschaffenheit und wasserwirtschaftlichen Verhältnissen)
Rattenbefall Bekämpfung nach Rattenbekämpfungsplan
2. Schachtbauwerke Schäden an Kanaldeckeln, Schmutzfängern, Steigeisen Auswechselung, Instandsetzung unverzüglich
Undichtigkeiten am Schachtkörper Abdichtung wie Kanäle
schadhafter Allgemeinzustand Instandsetzung gem. Kanalsanierung
3. Düker Ablagerungen mit Rückstau Räumung unverzüglich
Funktionsstörungen der Einrichtung Beseitigung unverzüglich
sichtbare Schäden im Material, Undichtigkeit Instandsetzung wie Kanäle
4. Abwasserpumpwerke, Hochwasserpumpwerke Fehler in der Funktion der Pumpen, der Pumpensteuerung, der Signal- und Alarmeinrichtungen, der Fernüberwachung und Fernwirksysteme Instandsetzung, Austausch unverzüglich
5. Druckleitungen ohne Drucknetz sichtbare Schäden, z.B. durch Korrosion Instandsetzung, Erneuerung Einzelfallentscheidung nach Bedeutung des Schadens
schadhafte Armaturen für die Entlüftung, Entleerung, Druckstoßsicherung, Kontrolleinrichtungen Instandsetzung, Austausch unverzüglich
6. Druck- und Vakuumentwässerungsnetze Mängel- und Schadensbehebung entsprechend den Angaben des Herstellers
7. Regenüberläufe Fehler in der Mengenregelung Neueinstellung, Instandsetzung unverzüglich
Verstopfung der Drossel Reinigung unverzüglich
Meßeinrichtung Neueinstellung  
8. Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Regenrückhaltebecken Ablagerungen in einzelnen Teilbereichen von mehr als 20 cm Höhe (geschätzt) Räumung innerhalb von 1 Woche bei Trockenwetter
Fehler in der Drossel/Mengenregelung Neueinstellung, Wartung, Instandsetzung unverzüglich
Fehler in der Funktion der maschinellen Anlage Instandsetzung, Austausch unverzüglich
Fehler in der Funktion von mechanischen Einrichtungen wie Armaturen, Reinigungseinrichtungen usw. Neueinstellung, Wartung, Instandsetzung unverzüglich
fehlerhafte Meßeinrichtung Kalibrierung, Neueinstellung innerhalb von 1 Monat
Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20% vom Sollwert Sanierung der Drosseleinrichtung innerhalb eines Jahres
sichtbare Schäden im Material Instandsetzung wie Kanäle
9. Einleitungsbauwerke sichtbare Schäden im Material Instandsetzung innerhalb von 5 Jahren
Ablagerungen mit einer Höhe von mehr als 15% der Querschnittshöhe (geschätzt) Räumung innerhalb von 3 Monaten
10. Hochwasserverschlüsse Fehler in der Funktion der Verschlußorgane Instandsetzung unverzüglich
11. Abscheideanlagen entleerungsbedürftiger Füllstand Entleerung unverzüglich
schadhafter Allgemeinzustand Instandsetzung, Austausch unverzüglich
12. Notstromaggregate Fehler in der Funktion Instandsetzung, Austausch unverzüglich
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