WasEG - Wasserentnahmeentgeltgesetz
Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 27. Januar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 30.01.2004 S. 30, 31; 12.12.2006 S. 622 06; 08.12.2009 S. 763; 25.07.2011 S. 390 11; 21.03.2013 S.153 13; 09.12.2014 S. 884 14; 08.07.2016 S. 559 16)
Gl.-Nr.: 77
§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen und Befreiungen 11 16
(1) Das Land erhebt für das
ein Wasserentnahmeentgelt.
(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für
§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz 11 13
(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.
§ 3 Entgelt- und Erklärungspflicht 14
(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
(2) Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 'Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen.
(3) Endverbrauchende Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
zu erlassen.
§ 4 Zuständigkeit, Festsetzung 06 16
(1) Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständigen Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.
(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.
§ 5 Einziehen des Entgelts, Stundung, Erlass, Niederschlagung 14
(1) Das Wasserentnahmeentgelt wird von der zuständigen Behörde eingezogen.
(2) Die zuständigen Behörde kann das Wasserentnahmeentgelt
(3) Bezugsgegenstand für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die jeweilige Konzerngesellschaft. Darüber hinaus soll die zuständigen Behörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
(1) Für die jeweiligen Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
(2) Für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 ist die Vorauszahlung zum 1. Oktober 2004 zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. Die im Jahre 2003 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Kommt der Entgeltpflichtige seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, schätzt die zuständige Behörde die entnommene Wassermenge nach billigem Ermessen. 'Die Vorauszahlung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) Für die dem Jahr 2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume sind die Vorauszahlungen zum 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zu entrichten. Die Vorauszahlung bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Absatz 2 erklärten Wassermenge und dem Entgeltsatz, der in dem Jahr der Vorauszahlung maßgeblich ist.
(4) Für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen ist für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2010 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgesetzten Entgeltsätzen. Die im Jahr 2010 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. September 2011 gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Rechtsbehelfe
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr verrechnet werden. Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, das Verrechnungsverfahren und die Nachweisführung zu erlassen.
(1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
(2) Der Aufwand, der aus der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem Aufkommen gedeckt.
(3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.
(4) Das verbleibende Aufkommen steht dem Land zur Verfügung.
§ 10 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Für die Hinterziehung des Wasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten
ENDE