Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- IVU-Richtlinie - im Wasserrecht

Vom 8. März 2011
(GV NRW. Nr. 6 vom 30.03.2011 S. 179)



Auf Grund von § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010(GV. NRW. S.185), wird nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 /EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung -I VU-Richtlinie- im Wasserrecht vom 19. Februar 2004(GV. NRW. S.179) wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "Artikel 1 " vor dem § 1 wird gestrichen.

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nrn. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Angabe " § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach §§ 58 oder 59 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. In § 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
  1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung,
  2. die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
  3. die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen.
"(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen

(1) Im Falle des § 2 Abs. 2 macht die zuständige Behörde den Antrag und die Antragsunterlagen öffentlich bekannt und weist darauf hin, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Öffentlichkeit kann während und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung nehmen.

(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Entscheidung über die Erlaubnis oder die Genehmigung der Öffentlichkeit bekannt. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn diese bereits aufgrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(4) Die Ergebnisse der Überwachung sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 8. Juli 1994 in der jeweils gültigen Fassung zugänglich.

" § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 und bei deren Anpassung nach § 7 Absatz 2 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 7 Absatz 2 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 sind einwendungsbefugt, Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "über das Vorhaben" die Wörter "und Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 2" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Antragsunterlagen zu" durch die Wörter "stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 5 Absatz 2 zur Verfügung" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben Einwendungen erhoben werden können. "Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 5 Absatz 4."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 5 Absatz 3 Satz 3 genannten Personen und Vereinigungen in geeigneter Weise zugänglich."

cc) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

7. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 7a" durch die Angabe " § 57" ersetzt.

8. § 8

§ 8 Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen

Bis spätestens 30. Oktober 2007 müssen vorhandene Einleitungen und Indirekteinleitungen von Abwasser aus Anlagen nach § 2 Abs. 2 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

wird aufgoben.

9. § 9 wird zu § 8 und wie folgt gefasst:

alt neu
  § 9 In- Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

" § 8 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 3 1. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung."

10. Artikel 2 wird aufgehoben.

Artikel 2
Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.