Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 728)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 305), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)" durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.
(Gültig ab 01.02.2027 siehe =>)
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis oder Bewilligung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde, und | "1. der Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis spätestens sechs Monate oder der Antrag auf Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis oder der Bewilligung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt wurde und". |
2. In § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Zahl "500" durch die Zahl "800" ersetzt.
3. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG bis zu 8 m3 pro Tag. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind.
Dies ist in der Regel gegeben, wenn
Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Behörde anzuzeigen, die nach § 19 für die Erteilung einer Erlaubnis zuständig wäre. § 65 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. | "(2) Zum Gemeingebrauch gehört auch das ortsnahe schadlose Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bis zu 800 m2 abflusswirksamer Fläche. Ein schadloses Einleiten liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind.
Dies ist in der Regel gegeben, wenn
Wer eine Einleitung nach den Sätzen 1 bis 3 vornehmen will, hat dies rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a." |
4. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Wasserführung" die Worte ", insbesondere bei Niedrigwasser," eingefügt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist die Erteilung der Genehmigung ausgeschlossen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Abs. 2 bis 7 WHG entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
6. § 33 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 33 Gewässerrandstreifen
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), gilt Folgendes:
(2) Soweit die Zwecke des Gewässerrandstreifens im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern aufgrund verbindlich vereinbarter Maßnahmen erreicht werden, haben diese Vorrang und entfällt insoweit die Verpflichtung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach Absatz 1 Nummer 1. (3) Abweichend von § 38 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), ist die räumliche Ausdehnung des Gewässerrandstreifens in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegen. (4) Über die in § 38 Abs. 4 WHG enthaltenen Verbote hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
§ 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend. (5) Soweit Verbotsregelungen nach Absatz 4 oder nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall einschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 52 Abs. 5 WHG entsprechend. | " § 33 Gewässerrandstreifen
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), gilt Folgendes:
(2) Die Verbote nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG gelten unbeschadet des § 38 Abs. 5 WHG mit folgender Maßgabe:
(3) Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gewässer oder für bestimmte Gewässerabschnitte innerhalb von Wasserkörpern, die den guten Zustand im Sinne des § 27 WHG nicht erreichen, im Gewässerrandstreifen weitere Regelungen über Nutzungsbeschränkungen oder zur Vornahme oder Erhaltung von Bepflanzungen sowie über ein Verbot bestimmter weiterer Tätigkeiten treffen, soweit dies zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands erforderlich ist. Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 38 Abs. 5 WHG gilt für Verbote und Beschränkungen nach Satz 1 entsprechend. (4) Soweit Verbote oder Beschränkungen aufgrund von Rechtverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1, für die eine Befreiung nach § 38 Abs. 5 WHG nicht erteilt werden kann, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall einschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. (5) Zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen nach § 38 Abs. 5 WHG ist bei Gewässern oder Gewässerabschnitten, für die die obere Wasserbehörde eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die untere Wasserbehörde." |
7. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Belange" die Worte "der Hochwasservorsorge sowie" eingefügt.
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die gewässerunterhaltungspflichtigen Körperschaften können sich nach Maßgabe des Absatzes 2 auch zusammenschließen, wenn die gemeinsame Gewässerunterhaltung der Hochwasservorsorge dienlich ist. Dies ist insbesondere in Einzugsgebieten mit erhöhtem hydrologischen Risiko der Fall."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wie folgt geändert:
Die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)" werden durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.
9. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. | "(1) Die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, sind verpflichtet, sich an den Kosten des Trägers der Unterhaltungslast nach § 35 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt hiervon unberührt. Bei der Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung nach Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen." |
10. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. | "Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a." |
b) Satz 3
Das Vorhaben ist von der nach Satz 1 zuständigen Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind.
wird gestrichen.
c) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte "darüber hinaus" gestrichen.
d) Satz 5
Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der angezeigten Art und Weise durchgeführt werden.
wird gestrichen.
11. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
" § 44a Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
(1) Keiner Erlaubnis bedarf das ortsnahe Einleiten von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG bis zu 10.000 m2 abflusswirksamer Fläche in das Grundwasser durch schadlose Versickerung. Schadlos ist die Versickerung, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist in der Regel gegeben, wenn
(2) Wird Oberflächenabfluss von Flächen im Wald oder in der offenen Flur durch Maßnahmen im Sinne des § 68a Abs. 1 in das Grundwasser eingeleitet, bedarf es keiner Erlaubnis."
12. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind auch Maßnahmen zur temporären Einschränkung des Gebrauchs von Trink- und Brauchwasser zu ergreifen, wenn die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser im Versorgungsgebiet gefährdet ist, insbesondere bei drohender Überlastung des Versorgungssystems in Hitzeperioden.
(6) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form über den tatsächlichen Wasserverbrauch im Verhältnis zum durchschnittlichen Wasserverbrauch im Versorgungsgebiet sowie den Ausnutzungsgrad der Wasserversorgungsanlagen unterrichten."
13. In § 49 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde" ersetzt.
14. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
" § 53a Zuständigkeit für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung
Der Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346) in der jeweils geltenden Fassung obliegt der oberen Wasserbehörde."
15. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen, von denen die obere Wasserbehörde in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des einzelnen Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder der behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG abweichen kann. Rechtsgültige Rechtsverordnungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG oder behördliche Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG bleiben von der Rechtsverordnung nach Satz 1 unberührt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "versickert werden soll" durch die Worte "zu versickern ist" ersetzt.
17. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Vollzug des § 49 Abs. 4 und des § 50 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung ist die obere Wasserbehörde zuständig."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AwSV sowie von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AwSV ist die oberste Wasserbehörde."
18. § 65 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 65 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Wer
hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht,
Der Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. (2) Das Vorhaben ist von der unteren Wasserbehörde zu untersagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 13 WHG nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare, Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. (3) Tritt ein wassergefährdender Stoff aus einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder beim Transport aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber, der Fahrzeugführer oder wer die Anlage instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder das Austreten des wassergefährdenden Stoffes verursacht hat. Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen. (4) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Wasserbehörde Regelungen erlassen über
| " § 65 Schadensfälle beim Transport von wassergefährdenden Stoffen oder beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen
Tritt ein wassergefährdender Stoff in einer nicht nur unerheblichen Menge beim Transport oder beim Umgang außerhalb von Anlagen nach § 2 Abs. 9 AwSV aus, so ist dies unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten allgemeinen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen, wenn der wassergefährdende Stoff in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder einzudringen droht; bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Anzeigepflichtig ist die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer oder wer das Austreten des wassergefährdenden Stoffs verursacht hat." |
19. In § 66 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)" durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.
20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Ausbau von Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung
(1) Keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung bedarf der naturnahe Ausbau von kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere flachen Mulden, im Wald oder auf offener Flur, soweit er den zeitweiligen Rückhalt und die unmittelbare Versickerung des Oberflächenabflusses von Flächen im Wald oder der offenen Flur am Ort des Anfalls bezweckt und außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erfolgt. § 37 WHG bleibt unberührt.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind rechtzeitig vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren bestimmt sich nach § 108a.
(3) Die Unterhaltung der nach Absatz 1 ausgebauten Gewässer obliegt den Vorhabenträgern. Sie umfasst insbesondere die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der die bezweckte Rückhaltefunktion gewährleistet. Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde auf einen Dritten übertragen werden. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Gewässerunterhaltung sind nicht anzuwenden."
21. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Talsperren" die Worte "Stauanlagen im Sinne des § 36 Abs. 2 WHG sind insbesondere" eingefügt und die Worte "(Stauanlagen) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben" gestrichen.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Einzelfalls" die Worte "gegenüber den Anforderungen nach § 36 Abs. 2 WHG" eingefügt.
b) Absatz 2
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Betreiber Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
22. § 80 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den §§ 79 Abs. 1 und 80 Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde. | "(2) Soweit sich die Risikomanagementpläne nach § 75 WHG auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erstrecken, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge dazu und ist sie für die Veröffentlichung und Koordinierung nach § 79 Abs. 1 und § 80 Abs. 2 WHG zuständig." |
23. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
" § 80a Sturzflutgefahrenkarten
(1) Das Landesamt für Umwelt erstellt für das Land Rheinland-Pfalz eine Karte über Sturzflutgefahren und veröffentlicht diese Karte auf seiner Internetseite. Die Karte enthält für verschiedene Niederschlagsintensitäten insbesondere Informationen zur Wassertiefe und zur Fließgeschwindigkeit und wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
(2) Soweit die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden für ihr Gebiet zusätzlich Sturzflutgefahrenkarten erstellen, die lokale Gegebenheiten abbilden, sind diese zu veröffentlichen und dabei als "örtliche Sturzflutgefahrenkarten" zu kennzeichnen. Bei der Veröffentlichung ist auf die Karte des Landes nach Absatz 1 hinzuweisen."
24. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "obere Wasserbehörde" durch die Worte "Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Beratung umfasst insbesondere die Erläuterung hydrologischer und hydraulischer Daten."
(Gültig ab 01.02.2027 siehe =>)
25. § 83 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 83 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(1) Für Gewässer erster und zweiter Ordnung setzt die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 WHG fest. (2) Überschwemmungsgebiete können von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde auch festgesetzt werden, soweit es erforderlich ist
§ 78 Abs. 5 WHG gilt entsprechend. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Schutzbereiche ausgewiesen werden, in denen Genehmigungen oder Zulassungen nach § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 3 WHG nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Zulassung nach diesen Vorschriften, insbesondere aus Gründen des Umfangs der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 3 WHG, nicht erfüllt werden. (4) Ohne dass es einer Festsetzung bedarf, gilt das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen, als festgesetztes Überschwemmungsgebiet. (5) Zur vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 3 WHG wird eine Information über die in Kartenform dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, das im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, von der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde öffentlich bekannt gemacht. Die Karten sind ab der Veröffentlichung von den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren und im Internet einzustellen. (6) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen. | " § 83 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer Festsetzung bedarf,
Im Übrigen setzt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 WHG fest. (2) Die Karten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden auf der Grundlage der Gefahrenkarten nach § 74 WHG durch das Landesamt für Umwelt erstellt. In den Karten können unter Berücksichtigung der zu erwartenden Wassertiefe oder der Fließgeschwindigkeit sowie einer daraus resultierenden besonderen Gefährdungslage für Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachwerte zusätzlich besondere Gefahrenbereiche dargestellt werden. (3) Die Entwürfe der Karten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind während der Dauer eines Monats bei den nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Wasserbehörden auszulegen. Diese weisen durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch bei der oberen Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. (4) Die Karten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden durch öffentliche Bekanntmachung der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz für verbindlich erklärt. Die für verbindlich erklärten Karten und die Daten über diese Gebiete werden vom Landesamt für Umwelt geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden zusätzlich vom Landesamt für Umwelt auf seiner Internetseite zum Abruf bereitgestellt. Sie können auch bei den nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Wasserbehörden eingesehen werden. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahmen nach den Sätzen 3 und 4 ist bei der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. (5) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 Satz 1 stehen den durch Rechtsverordnung gemäß § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich. Für diese Gebiete kann die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
(6) Überschwemmungsgebiete können von der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Wasserbehörde auch durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, soweit es erforderlich ist
§ 78a Abs. 5 WHG gilt entsprechend. (7) Für die Karten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 5 und 6 gilt § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG entsprechend. Über die Aufhebung der Verbindlicherklärung von Karten nach Absatz 4 Satz 1 informiert die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz. (8) Zur vorläufigen Sicherung von noch nicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 3 WHG wird eine Information über die in Kartenform dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, von der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt gemacht. Die Karten sind ab der Veröffentlichung von den nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren und auf ihrer Internetseite einzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für noch nicht durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Abs. 2 WHG entsprechend; die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in diesen Fällen durch die für die Festsetzung zuständige Wasserbehörde. (9) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen. (10) Vor dem 1. Februar 2027 festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete innerhalb der Risikogebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, gilt dies bis zur Verbindlicherklärung neuer Karten nach Absatz 4 Satz 1." |
26. § 84 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 84 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung und Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung und Ablagerung kann entsprechend § 78 Abs. 4 WHG zugelassen werden. (2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 und § 78 Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4 WHG, für Genehmigungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG und für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG ist die nach § 83 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde. | " § 84 Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) Abweichend von § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten auch die kurzfristige Lagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten; § 78a Abs. 1 Satz 2 WHG bleibt unberührt. Die kurzfristige Lagerung kann entsprechend § 78a Abs. 2 WHG zugelassen werden. (2) Zuständige Behörde für Zulassungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie § 78 Abs. 2 und 5 und § 78a Abs. 2 WHG ist die nach § 83 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde. Zuständige Behörde für Zulassungen nach § 78c Abs. 1 Satz 2 WHG und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 78c Abs. 2 Satz 2 WHG ist die untere Wasserbehörde." |
(Gültig ab 01.02.2027 siehe =>)
27. In § 84 Abs. 2 Satz 1 in der Fassung der vorstehenden Nummer 26 wird die Verweisung " § 83 Abs. 1" durch die Verweisung " § 83 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
28. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 1. Gewässerrandstreifen (§ 38 WHG und § 33), | "1. durch Rechtsverordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 festgesetzte oder nach § 33 Abs. 3 geregelte Gewässerrandstreifen," |
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 43 Abs. 1 und 3."
29. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 93" durch die Verweisung " § 108" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Einheitliche Stelle im Sinne des § 11a Abs. 2 und des § 70a Abs. 2 WHG ist die obere Wasserbehörde."
30. § 95 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, e, f und h" durch die Worte " § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, e, und f und § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h bei Benutzungen, die im Zusammenhang mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörben stehen," ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 31 Abs. 4" durch die Verweisung " § 31 Abs. 5" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 64 Abs. 1" durch die Verweisung " § 64 Abs. 1 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort "Überschwemmungsgebieten" die Worte "und Risikogebieten nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 WHG" eingefügt.
d) Nummer 6
6. § 65 Abs. 1 bis 3 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,
wird gestrichen.
e) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden Nummern 6 bis 8.
f) Die Worte "den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden" werden durch die Worte "der Struktur- und Genehmigungsdirektion als wasserwirtschaftliche Fachbehörde" ersetzt.
31. In § 104 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung " § 73 Abs. 2" durch die Verweisung " § 36 Abs. 2 Satz 3 WHG" ersetzt.
32. In § 107 werden die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)" durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189)" ersetzt.
33. § 108 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. in Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3, | "2. die Wasserbehörde kann auch über die in § 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 genannten Gründe hinaus ohne eine Erörterung nach § 73 Abs. 6 entscheiden," |
34. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
" § 108a Anzeigeverfahren
(1) Besteht für ein Vorhaben eine Anzeigepflicht, so sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Unterlagen beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich zu bestätigen.
(2) Die zuständige Wasserbehörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Pläne und Unterlagen zu prüfen, ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Zulassung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf mit dem Vorhaben in der beabsichtigten Art und Weise beginnen, sobald die zuständige Wasserbehörde ihm mitteilt, dass das Vorhaben keiner Zulassung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 2 gilt für nachgereichte Pläne und Unterlagen entsprechend."
35. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gewässerrandstreifens" die Worte "oder zur Regelung darin geltender Gebote, Verbote oder Beschränkungen" eingefügt und wird die Verweisung " §§ 102 bis 108" durch die Verweisung " §§ 102 bis 106 und 108" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. In der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen."
36. § 112 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.02.2027 siehe =>)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Überschwemmungsgebietes" die Verweisung "nach § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) § 111 Abs. 3 gilt entsprechend."
37. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und vorzeitige Besitzeinweisung" angefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zuständig für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a Abs. 1 WHG ist die Enteignungsbehörde."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
38. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "oder einer Untersagung seines Vorhabens zuwiderhandelt" gestrichen.
b) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 10. einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 33 zuwiderhandelt, | "10. entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 1 im Gewässerrandstreifen eine bauliche oder sonstige Anlage errichtet oder Gegenstände zeitweise lagert oder einer Verordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt," |
c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. entgegen § 44a Abs. 1 Satz 4 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,".
d) Die Nummern 22 und 23 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| 22. entgegen § 65 Abs. 1 oder Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 65 Abs. 2 einer Untersagung seines Vorhabens zuwiderhandelt,
23. einer Verordnung nach § 65 Abs. 4 zuwiderhandelt, | "22. entgegen § 65 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
23. entgegen § 68a Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt," |
e) In Nummer 27 werden die Worte "oder ablagert" gestrichen.
f) In dem Satzteil nach der Nummer 29 wird die Angabe "1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 26 und 29" durch die Angabe "1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 14, 15, 19, 21, 26 und 29" ersetzt.
39. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 25, 27 und 36 Buchst. a am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 25, 27 und 36 Buchst. a tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
ID 253291
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