Saarländisches Wassergesetz (6)
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§ 97 Vorbereitung des Unternehmens
Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde.
Achter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Enteignung
I. Abschnitt
Ausgleich
§ 99 Art, Ausmaß, Verfahren 10
(zu § 99 WHG)
(1) Der Ausgleich im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro je Antragsteller und Jahr übersteigen. Er bemisst sich nach den: durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.
(2) Zum Ausgleich ist der im Sinne von § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes Begünstigte verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.
(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.
II. Abschnitt
Entschädigung
§ 100 Entschädigung 10
(zu § 96 bis 99 WHG)
(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.
(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
III. Abschnitt
Enteignung
Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
Neunter Teil
Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren
I. Abschnitt
Wasserbehörde, Zuständigkeit
§ 102 Wasserbehörden 07a 10 14
(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Untere Wasserbehörden sind
§ 103 Sachliche Zuständigkeit 06 07a 10 14
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport auf die unteren Wasserbehörden und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf die Bergbehörden zu übertragen.
(4) Ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bei der Entscheidung einer anderen Behörde die Wasserbehörde zu beteiligen, so ist bei der Entscheidung einer obersten Landesbehörde die oberste Wasserbehörde, bei der Entscheidung einer unteren Landesbehörde die untere Wasserbehörde zuständig. Entsprechendes gilt bei der Beteiligung anderer Behörden bei Entscheidungen der Wasserbehörden.
§ 104 Örtliche Zuständigkeit 07a
Örtlich zuständig ist im Fall von § 103 Abs. 2 Nr. 2 diejenige untere Bauaufsichtsbehörde, die das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung oder das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung durchführt.
§ 105 Bestimmung in besonderen Fällen 10 14
(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz die zuständige Behörde.
(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie. Soweit der Fachbehörde Entscheidungs- und Eingriffsbefugnisse nach diesem Gesetz übertragen sind, ordnet sie die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.
Die Aufsicht über den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
II. Abschnitt
Verfahren
1. Titel
Allgemeine Bestimmungen
§ 108 Grundsatz
Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts Abweichendes ergibt.
Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind.
§ 110 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund von Privatrechtsverhältnissen erhoben worden, so kann die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung der Einwendungen aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist.
§ 111 Vorläufige Anordnung, Beweissicherung
Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Diese sind zu befristen. Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die zuständige Behörde kann auch zur Sicherung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
§ 112 Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232, 234 und 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden,
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auch über die Freigabe der Sicherheit.
§ 113 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können dem auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.
2. Titel
Förmliches Verwaltungsverfahren
(1) Im förmlichen Verfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sinngemäß. Auszulegen sind der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Plänen. Die Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten, Quellenschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten finden mit dem Erlass der Verordnung ihren Abschluss. Die Festsetzung ist durch die beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Für die Verfahren nach Absatz 1 und 2 ist § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz findet für die nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechende Anwendung.
§ 115 Entscheidung ohne förmliches Verfahren
Unvollständige, mangelhafte, offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (§ 109 dieses Gesetzes) nicht beiliegen. Mangelhaft sind Anträge, aus denen Art und Umfang der Gewässerbenutzung nicht eindeutig ersichtlich sind. Unzulässig sind Anträge, deren Gegenstand ein Vorhaben ist, das keinen wasserrechtlichen Tatbestand erfüllt. Unbegründet sind Anträge, denen nach Prüfung der Wasserbehörde selbst ohne Einwendungen Beteiligter nicht entsprochen werden kann.
§ 116 Inhalt des Bescheides
Der Bescheid hat zu enthalten:
3. Titel
Planfeststellungsverfahren
Im Planfeststellungsverfahren nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
§ 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
§ 118 Anzuwendende Vorschriften
Die §§ 115 und 116 dieses Gesetzes sind auf das Planfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.
4. Titel
Entschädigungsverfahren
§ 119 Festsetzung 10 21
(zu § 98 WHG)
(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit; Form und Frist der Klage zuzustellen.
(3) Wird der Entschädigungspflichtige verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben (§ 96 Abs. 4 WHG), so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
§ 120 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 119 Abs. 1 dieses Gesetzes ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 119 Abs. 2 dieses Gesetzes ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befasste Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
§ 121 Rechtsweg
(1) Wegen des Grundes der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Frist von einem Monat Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(2) Wegen der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten, nachdem der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist, Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrags oder Mehrbetrags zu richten. Die Klage gegen den zur Entschädigung Berechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird.
Zehnter Teil
Wasserbuch; Gewässergütekataster
§ 122 Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs 06 07a 10
(zu § 87 Abs. 1 WHG)
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sind beglaubigte Auszüge des Wasserbuchs niederzulegen.
§ 123 Eintragung 10
(zu § 87 Abs. 2 WHG)
(1) In das Wasserbuch sind die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse in Bezug auf die Gewässer, soweit sie sich nicht unmittelbar aus Rechtsvorschriften ergeben, einzutragen, insbesondere die behördlichen Entscheidungen
Grundstücke, auf die sich die einzutragenden Rechtsverhältnisse beziehen, sind nach dem Grundbuch zu bezeichnen. Rechtsverhältnisse von untergeordnetes Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.
§ 124 Verfahren
(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn ihr Fortbestand offen bar unmöglich ist.
§ 125 Einsicht
(1) Die Einsichtnahme in das Wasserbuch, seine Abschriften und diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet.
(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheim zu haltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt Kataster über den Gütezustand der Fließgewässer und des Grundwassers. Der aktuelle Zustand dieser Gewässer ist in den Katastern in übersichtlicher, allgemein verständlicher Form darzustellen. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet.
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