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Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung
- Saarland -
Vom 18. Oktober 2005
(ABl. Nr. 46 vom 03.11.2005 S. 1744)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) 1 Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung.
1.2 Rechtsgrundlage der Förderung stellen neben § 44 LHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, der § 13 Abwasserabgabengesetz (AbwAbgG) i. V. m. § 140 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG), sowie die §§ 58 und 67 Abs. 2 SWG dar.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen der naturnahen Gewässergestaltung, der Gewässerunterhaltung und der Gewässerentwicklung, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerstrukturgüte dienen und in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen. Die vom Ministerium für Umwelt herausgegebenen Grundsätze für eine naturnahe Gewässergestaltung und -entwicklung sind zu beachten. Sie sind als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie.
2.2 Zu den zuwendungsfähigen Maßnahmen zählen insbesondere:
2.2.1 Unterhaltung, Pflege und Entwicklung von Gewässern,
2.2.2 Gestaltung von Gewässern in Siedlungsbereichen,
2.2.3 naturnahe Umgestaltung von Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen,
2.2.4 Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen,
2.2.5 Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen und beschränkten dinglichen Rechten, die für v. g. Vorhaben an Gewässern erworben werden und für die Vorhaben dauerhaft benötigt werden,
2.2.6 Gewässerentwicklungskonzepte, -pläne, -untersuchungen,
2.2.7 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
2.3 Maßnahmen, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen, werden vorrangig gefördert:
2.3.1 Die Strukturgüteklasse des Gewässerabschnitts ist überwiegend schlechter als 3, in Ortslagen überwiegend schlechter als 5,
2.3.2 durch die beantragte Maßnahme entsteht eine mindestens 500 m lange, unverbaute, biologisch durchgängige Gewässerstrecke,
2.3.3 die beantragte Maßnahme steht in Verbindung mit Grunderwerb,
2.3.4 bei der beantragten Maßnahme sind keine irreversible Restriktion (z.B. Straße, Eisenbahn, Wohnbebauung, Industriefläche, Talsperre) vorhanden,
2.3.5 bei der Maßnahme ist eine ausreichende Gewässerqualität (Güteklasse II-III und besser) vorhanden bzw. zu erwarten,
2.3.6 die Maßnahme zielt u. a. darauf ab, die sich aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Anforderungen, insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung der aquatischen Durchgängigkeit, zu erfüllen.
3. Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2 können erhalten:
3.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts, die wasserbauliche Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen,
3.2 sonstige Institutionen soweit sie Aufgaben gemäß Ziffer 3.1 durchführen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Umwelt im Einzelfall.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung für die Benutzung des Gewässers beim Zuwendungsempfänger vorliegt.
4.2 Die Bagatellgrenze für Zuwendungen von Maßnahmen nach Nummer 2 beträgt 5.000,- Euro.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung gewährt.
5.4 Umfang der Förderung
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben:
Zuwendungsfähig sind folgende zur Durchführung der Maßnahme notwendigen und der Höhe nach angemessene Ausgaben für:
5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
5.5 Höhe der Förderung
Die Höhe der Zuwendung beträgt zwischen 50 v. H. und 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Maßnahmen, die einen besonderen Modellcharakter aufweisen, können in begründeten Ausnahmefällen mit bis zu 100 v. H. gefördert werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Mit einer Maßnahme darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde.
Als Maßnahmebeginn gilt der Tag des Beginns der Bauarbeiten bzw. ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten bei Baumaßnahmen nicht als Beginn der Maßnahme.
Das Ministerium für Umwelt - Referat A14 - kann in besonders begründeten Einzelfällen auf entsprechenden schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.
Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ist kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung ableitbar.
6.2 Maßnahmen, die vor der Bewilligung der Fördermittel - ohne Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn - begonnen worden sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.
6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten unter anderem die jeweiligen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides.
6.4 Die Bauten und baulichen Anlagen müssen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Fertigstellung dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden, für sonstige geförderte technische Einrichtungen, Geräte und Maschinen gilt innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung eine zweckgebundene Nutzung gemäß dem Zuwendungszweck.
6.5 Auf die Gewährung einer Landeszuwendung durch das Ministerium für Umwelt ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung auf geeignete Art und Weise hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten.
6.6 Subventionserhebliche Tatsachen
6.6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Subventionen oder des Subventionsvorteils erheblich sind, dem Ministerium für Umwelt mitzuteilen. Eine Nichtbeachtung dieser Verpflichtung, insbesondere falsche Angaben oder Mitteilungen, führen zur Rückforderung der Zuwendungen und ziehen eine strafrechtliche Verfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch 2 - StGB) bzw. Betrug (§ 263 StGB) nach sich.
6.6.2 Der Zuwendungsempfänger hat diese Richtlinie und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-P-GK) schriftlich anzuerkennen und in dem Antrag zu versichern, dass ihm/ihr die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt sind.
6.7 Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn:
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung an das Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken zu richten. Die entsprechenden Antragsformulare sind beim Ministerium für Umwelt, Referat A/4 (Ansprechpartner: Herr Bastian) zu beziehen.
Das Ministerium für Umwelt kann vom Antragsteller neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten.
Das Ministerium für Umwelt entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid.
7.2 Auszahlung der Zuwendung
Anträge auf Gewährung von Teilzahlungen sind an das Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken zu richten.
Teilauszahlungen werden nach Maßgabe der Nr. 7.4 VV / 7.3 VV-P-GK nur gewährt, wenn die mögliche Teilzahlung bei
beträgt.
Teilzahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises maximal bis zu einer Höhe von 95 v. H. der Zuwendung gewährt.
Im Übrigen erfolgt die Schlussauszahlung der Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
7.3 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist in dreifacher Ausfertigung dem Ministerium für Umwelt, Referat A/4, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken vorzulegen.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch das Ministerium für Umwelt.
Für Maßnahmen, die keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Grunderwerb), sind zur Ermöglichung der Prüfung der Mittelverwendung folgende Unterlagen einzureichen:
Weitere, ergänzende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
8. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
_______________________
1) Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 5. November 1999, Amtsbl.
S. 194.
2) Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 BGBl. I S. 3322.
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