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TR - VAwS 4 - Erlaß des Ministeriums für Umwelt betreffend Technische Regeln
Teilbereich Abfüllanlagen von Tankstellen - zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe
- Saarland -
Vom 8. September 1992
(GMBl. 1993 S. 26; 1994 S. 28)
Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790) und als Ergänzung der Verwaltungsvorschrift vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 403) zur VAwS und der Technischen Regeln - Teilbereiche Abfüllen und Umschlagen - zur VAwS - TR-VAwS 2- vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 418) werden für den Teilbereich Abfüllanlagen an Tankstellen folgende Technische Regeln erlassen:
Hinweis: Die TR-VAwS 4 sind keine eingeführten technischen Bestimmungen i.S. des § 3 Abs. 2 VAwS.
1. Ziel
Diese Anforderungen konkretisieren die Maßnahmen der Technischen Regeln - Teilbereiche Abfüllen und Umschlagen - zur Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe -TR-VAwS 2 - vom 16. Mai 1991 (GMBl. Saar S. 418) hinsichtlich der an die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen zu stellenden wasserrechtlichen Anforderungen.
Sie konkretisieren insbesondere Maßnahmen, die über die Vorschriften der TRbF 100, 112 und 180, 200, 212 und 280 hinausgehen.
Ziel ist es,
2. Anwendungsbereich
Dieser Anforderungskatalog gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch Eigenverbrauchstankstellen mit ein.
Der Katalog gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen.
Der Anwendungsbereich umfaßt sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.
3. Grundsätze
Die wasserrechtlichen Anforderungen an die Abfüllanlagen richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.
Das Gefährdungpotential hängt dabei neben dem Aufstellungsort von der Wassergefährdungsklasse des Kraftstoffs, der Betriebsart (siehe dazu 6.1) und von der im Schadensfall maximal austretenden Kraftstoffmenge ab (siehe dazu 7).
Die Anforderungen an Abfüllanlagen für Vergaserkraftstoff und Dieselkraftstoff sind im Bereich einer Tankstelle aufgrund des gleichen Gefährdungspotentials identisch.
4. Begriffsbestimmungen
Weiterhin sind die Begriffsbestimmungen der TRbF 100, 112 und 180, 200 und 212 sinngemäß anzuwenden, soweit die VAwS, dieser Anforderungskatalog sowie der "Anforderungskatalog für Abfüll/Umschlaganlagen" (TR-VAwS 2) nichts anderes vorsehen.
5. Errichtung und Betrieb
5.1 Errichtung
Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlagen und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 112 oder 212 entspricht und im folgenden keine weiteren Anforderungen gestellt werden.
Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.
5.2 Instandhaltung
Die flüssigkeitsundurchlässige Bodenbefestigung des Abfüllplatzes muß von einem Fachbetrieb nach § 19l WHG instandgehalten werden.
Der Betreiber kann für diese Tätigkeit selbst Fachbetrieb sein, wenn er die Voraussetzungen nach § 19l Abs. 2 WHG erfüllt. Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfventile sammeln, sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.
6. Maßnahmen zur Befestigung und Abdichtung der Abfüllplätze
(Anforderungskatalog Abfüll-/Umschlaganlagen:
B2)
6.1 Wirkbereiche
6.1.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge
Als Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen, -systeme, -geräte, -automaten und Kleinzapfgeräte) für die Betankung von Fahrzeugen gilt grundsätzlich der vom Zapfventil horizontal bestreichbare Bereich (Schlauchlänge) zuzüglich einem Meter, unabhängig von der Befestigungsart der Oberfläche.
Der horizontal bestreichbare Bereich kann, um z.B. einen Teil der Fläche unbefestigt herzustellen, durch flüssigkeitsundurchlässige Schutzmauern, -bleche o. ä. von mindestens einem Meter Höhe eingeschränkt werden (siehe Anlage 1, Abb. 1).
Eine Einschränkung des Wirkbereiches unter den vorgenannten Bedingungen ist nur möglich außerhalb von Wasserschutzgebieten und zwar für
6.1.2 Befüllung der Lagerbehälter
Als Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter aus Straßentankwagen gilt die horizontale Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankwagen und am Behälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten (Schlauchdefekt, Kupplungsdefekt) (siehe Anlage 1, Abb. 2).
Der Wirkbereich kann auch hier entsprechend 6.1.1 eingeschränkt werden (Anlage 1, Abb. 3).
Die Position des Tankwagens ist auf der Bodenfläche zu markieren.
6.2 Bodenbefestigung und -abdichtung
Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze nach Nr. 6.1.1 und 6.1.2 muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein, sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.
Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.
Anschlüsse an Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und anderen Einbauten in die Bodenbefestigung sind flüssigkeitsundurchlässig herzustellen, dies gilt auch für Aufkantungen.
Diese Anforderungen werden nachweislich von folgenden Abdichtungssystemen für kurze Zeiträume (< 72 h) erfüllt:
Als Nachweis der Dichtheit ist die Stahlbetonrichtlinie 1 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden (Zugspannungs- bzw. Druckzonennachweis). Der Rißbreitennachweis ist derzeit nicht möglich.
Zusätzlich sind folgende betontechnologische Maßnahmen vorzusehen:
Sollten trotz dieser Maßnahmen Trennrisse auftreten, gilt für diese eine Rissebeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.
Die Fugenausführung kann als geeignet angesehen werden, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand und Fugenaufbau in Anlehnung an das Merkblatt Nr. 1 "Abdichtung von Bodenfugen mit elastischen Fugendichtungsmassen" Ausgabe Mai 1989 des Industrieverbandes Dichtstoffe e.V. 2 oder der KIWA-Norm C 50 3 erfolgt.
Fugenmassen sind geeignet, wenn sie die Anforderungen der KJWA-Norm C 50 "Kriterien für Fahrbahndecken -Fugenmassen" 3 erfüllen.
Eine Einbau- und Instandhaltungsanweisung des Herstellers für die Abdichtung muß vorliegen.
Der Betreiber hat regelmäßige Untersuchungen nach Anlage 2 durchführen zu lassen.
Für die genannten Abdichtungsvarianten ist eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich.
Auch andere als die o. g. Abdichtungssysteme sind bei entsprechenden Nachweisen (z.B. nach Anlage 3) geeignet; für sie ist ebenfalls eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung erforderlich.
6.3 Zapfsäulenschächte
Die Zapfsäulenschächte müssen so ausgebildet sein, daß Kraftstoff nicht in den Untergrund gelangen kann.
Dazu müssen die Zapfsäulen über flüssigkeitsdichte und beständige Tropfbleche oder Bodenwannen aufgestellt werden.
Tropfbleche und Bodenwannen sind so einzubauen, daß auslaufender Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.
Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
Maßnahmen, die aufgrund des Explosions- oder Korrosionsschutzes erforderlich sind, sind zusätzlich zu treffen.
6.4 Domschächte
Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie der DIN 6626 oder 6627 entsprechen.
Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllung erfolgt.
6.5 Fernbefüllschächte
Fernbefüllschächte (Fernbefüllschränke) für die Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig auszubilden.
Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.
Abläufe sind nur bei oberirdischen Fernbefüllschächten zulässig und wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.
7. Rückhaltevermögen für austretende Stoffe (Anforderungskatalog Abfüll-Umschlaganlagen: R2-R5)
Abfüllplätze sind so zu errichten, daß austretender Kraftstoff infolge von
erkannt und zurückgehalten werden.
Zurückgehaltener Kraftstoff ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
7.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge
Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 L/Min.; Höchstleistungszapfventil 150 L/Min.).
Zapfautomaten und andere Abgabeeinrichtungen, die nicht während der gesamten Betriebszeit überwacht werden, müssen mit einer Abschaltautomatik ausgerüstet werden. Diese muß spätestens nach drei Minuten Betriebszeit den Abfüllvorgang selbständig unterbrechen.
Das Rückhaltevermögen wird in der Regel gewährleistet, wenn der Abfüllplatz ordnungsgemäß an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 ausreichender Größe und mit selbsttätigem Abschluß angeschlossen ist.
7.2 Befüllung der Lagerbehälter
Bei der Befüllung der Lagerbehälter ist ein Rückhaltevolumen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die bei maximalem Betriebsdruck bis zum Wirksamwerden einer geeigneten Sicherheitseinrichtung austreten kann.
Da die Entwicklung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung (Abfüll-Schlauch-Sicherung) noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, sind statt dessen - bis zum 31. Dezember 1993 befristet - folgende Maßnahmen während des Befüllvorgangs zu treffen:
Ab dem 1. Januar 1994 darf nur noch mit Hilfe einer selbständig wirkenden Sicherheitseinrichtung abgefüllt werden. Ansonsten ist ein ausreichendes Rückhaltevolumen nachzuweisen.
Werden die Lagerbehälter unter Verwendung einer Totmannschaltung befüllt, entfallen die o. g. vorübergehenden Maßnahmen. Das erforderliche Rückhaltevolumen ist dann auf die Taktzeit der Totmannschaltung abzustimmen.
Für die Aufnahme von Tropfleckagen ist Bindemittel vorzuhalten.
8. Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser (Anforderungskatalog Abfüll-/Umschlaganlagen: N3-N6)
8.1 Niederschlag
Niederschlagswasser, das auf dem Abfüllplatz anfällt, wird durch unvermeidbar ausgelaufenen Kraftstoff (Tropfmengen) verunreinigt. Es darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen.
Eine ausreichende Überdachung 4 macht die unter N3-N6 beschriebenen Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser in der Regel überflüssig.
Bei Tankstellen wird jedoch auch bei ausreichender Überdachung durch die hohe Fahrzeugfrequenz Niederschlag (Schnee, Regen) auf den Abfüllplatz getragen.
Die Ableitung des Niederschlags erfordert deshalb in jedem Fall Maßnahmen nach N3-N5 des genannten Katalogs.
8.2 Abscheider
Sofern kraftstoffverunreinigter Niederschlag nicht aufgefangen und entsorgt wird, ist eine Entwässerung über geeignete Abscheider erforderlich.
Die Eignung des Abscheiders richtet sich nach den Anforderungen der örtlichen Einleitungsbedingungen.
Wird ein Abscheider mit selbsttätigem Abschluß zur Sicherstellung des Rückhaltevermögens nach 7.1 verwendet, erfolgt seine Bemessung nach der Maßgabe, daß kein Niederschlagswasser während eines Schadensfalls zusätzlich zurückgehalten werden muß.
9. Bestehende Tankstellen
Bestehende Tankstellen sind grundsätzlich im Rahmen von Umbaumaßnahmen, den Anforderungen dieses Kataloges gemäß, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1997 nachzurüsten. Bei Tankstellen, für welche die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I. S. 1730) die Installierung einer Gasrückführung vorschreibt, gelten die Fristen des § 9 dieser Verordnung.
Dabei sind die Abfüllplätze im Einzelfall vor Herstellung der undurchlässigen Befestigung auf mögliche Verunreinigungen des Bodens durch Kraftstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse sind dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) vorzulegen.
Bau- bzw. Umbaumaßnahmen dürfen nur erfolgen, wenn nachweislich kein Sanierungsbedarf besteht oder eine vom LfU begleitete Sanierung durchgeführt wurde.
| Anlage 1 |
Abb. 1 Wirkbereiche bei Betankung der Fahrzeuge
Abb. 2 Wirkbereich bei Befüllung der Lagertanks
Abb. 3 Wirkbereich bei Befüllung der Lagertanks (mit Eingrenzung der Tanks)
| Untersuchung der Abfüllflächen | Anlage 2 |
Die Abfüllflächen sind regelmäßig zu kontrollieren.
Der optisch am stärksten verunreinigte Bereich je einer Vergaser- und Dieselkraftstoffsäule ist näher zu untersuchen.
Falls zu vermuten ist, daß Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, sind Proben zu entnehmen.
Die Proben sind auf Kohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzol, Toluol und Xylol zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Probenahmestellen sind dem Landesamt für Umweltschutz vorzulegen.
Die Untersuchung muß vom Sachverständigen nach § 11 VAwS auf Kosten des Betreibers der Tankstelle durchgeführt werden.
Die optische Untersuchung und die gegebenenfalls erforderliche Untersuchung von Proben sind in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme in jährlichem Abstand durchzuführen.
Nach erfolgter Probenahme ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen.
Sofern diese Untersuchungen zu keiner negativen Bewertung führen, ist der Abstand der Probenahme und -analyse anschließend im Wasserschutzgebiet auf 2 1/2 Jahre, ansonsten auf 5 Jahre zu erweitern.
| Eignungsnachweis für Bodenbefestigungen | Anlage 3 |
Der Eignungsnachweis muß folgende Punkte umfassen:
Eindringversuch über 72 Stunden bei 10 cm Flüssigkeitssäule, ermittelt mit einem realitätsnahen Modell, das Anschlüsse an Beton- und Metallteile integriert (Prüfflüssigkeitsgemisch aus je 50 % Super- und Dieselkraftstoff). Die Eindringtiefe bei porösen Werkstoffen wie Beton darf nicht mehr als ,1/3 der Dicke des abdichtenden Bauteils betragen. Das Abdichtungssystem muß beständig sein.
Simulation eines Frost-Tau-Zyklus (mehrfacher Wechsel zwischen -5 °C und +15 °C). Rissefreiheit muß nachgewiesen werden.
Simulation einer Hitzeperiode (mindestens dreiwöchige Einwirkung von >30 °C). Rissefreiheit muß nachgewiesen werden.
Prüfung des Einflusses von Scherkräften an Anschlußstellen aus Beton und Stahl. Rissefreiheit muß nachgewiesen werden.
Ggf. Prüfung des Einflusses von Bodenlebewesen.
Wiederkehrende Prüfmöglichkeit auf Funktionstüchtigkeit.
Einbauanweisung für die ausführenden Arbeitskräfte.
Wartungsanweisung für den Betrieb der Tankstelle.
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1) Deutscher Ausschuß für Stahlbeton (DAfStb) ..Richtlinie Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" zu beziehen über DAfStb, Bundesallee 216/218, W-1000 Berlin 15.
2) Herausgeber:
Industrieverband Dichtstoffe eV. (JVD) Postfach 24 43, 6200 Wiesbaden,
zu beziehen über: HS Public Relations GmbH, Lindemannstraße 92, 4000 Düsseldorf 1
3) Herausgeber:
KIWA Sir Winston Churchill Laan 273, NL-Rijswijk
deutsche Fassung zu beziehen über: Fa. Stewing Barbarastraße 50, W-4270 Dorsten
4) Ausreichend groß ist eine Überdachung dann, wenn sie um das 0,6 fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz hinausragt (lotrechte Verbindungslinie zwischen Traufe und Grenze des Abfüllplatzes, Winkel am Fußpunkt >30°).
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