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Wasserschutzgebietsverordnung "Hundscheid, Weißenborn und Eschenbruch"
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in den Gemeinden Mettlach, Losheim am See und der Ortsgemeinde Taben-Rodt

- Saarland -

Vom 20. Februar 2026
(AmtsBl. I Nr. 9 vom 12.03.2026)



Aufgrund der §§ 51 und 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl.2026 I Nr. 4) i. V. m. § 37 des Saarländischen Wassergesetzes ( SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) und den §§ 54, 111, 113 und 92 Absatz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz ( LWG RLP) vom 14. Juli 2015 (GVBl. 2015, 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember.2025 (GVBl. S 728), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz in Saarbrücken als nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz vom 14. September.2023 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz:

§ 1 Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt.

(2) Begünstigte Person im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 2 WHG ist die Gemeinde Mettlach, Freiherrvom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach.

§ 2 Beschreibung des Schutzgebietes

(1) Das Schutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:

Sechs Fassungsbereiche (Zone I)
- rot gekennzeichnet -,

eine engere Schutzzone (Zone II)
- blau gekennzeichnet -.

(2) Die Fassungsbereiche erstrecken sich auf folgende Grundstücke (z. T. = zum Teil):

Gemarkung Britten, Flur 07, Parz.-Nrn. 24, 25
Quelle Eschenbruch II

Gemarkung Britten, Flur 07, Parz.-Nr. 61/2
Quelle Birken

Gemarkung Britten, Flur 07, Parz.-Nr. 62 z. T.
Quelle Wiesen

Gemarkung Taben-Rodt, Flur 28, Parz.-Nr. 45/1 z. T.
Quelle Weißenborn

Gemarkung Saarhölzbach, Flur 01, Parz.-Nr. 17/2 z. T.
Quelle Hundscheid I

Gemarkung Saarhölzbach, Flur 01, Parz.-Nr. 21/2 z. T.
Quelle Hundscheid II

(3) Die engere Schutzzone umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung Britten, Flur 07, Parz.-Nrn.: 1, 2, 3, 4/1, 5/1, 6, 8 z. T., 11 z. T., 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27 z. T., 29 z. T., 31, 56 z. T., 58 z. T., 59, 61/1 62 z. T.

Gemarkung Saarhölzbach, Flur 01, Parz.-Nrn.: 17/2 z. T., 20/2 z. T., 21/1, 21/2 z. T., 23/1, 25/1, 21/2 z. T., 25/2, 32/2, 32/3, 33/1, 35/2, 36/1 z. T., 53/3 z. T., 172/4 z. T., 173/33 z. T., 366/19, 372/27, 374/30, 375/30, 376/172, 379/21, 381/173.

Gemarkung Taben-Rodt, Flur 28, Parz.-Nrn.: 36 z. T., 37 z. T., 39 z. T., 40, 41, 42, 43, 44, 45/1 z. T., 46/1, 47/1.

(4) Die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ergibt sich aus den nachstehend aufgeführten Plänen:

  1. Übersichtslageplan i. M. 1 : 10.000 mit Einzeichnung der Schutzzone II, der Wassergewinnungsanlagen sowie der Landes- und Gemeindegrenzen,
  2. Übersichtslageplan der Flurkarten-Ausschnitte i. M. 1 : 5.000 mit Einzeichnung der Schutzzone I, der Schutzzone II, der Landes- und Gemeindegrenzen,
  3. Flurkarten Blatt 5.1 i. M. 1 : 1.000 mit Einzeichnung der Schutzzonen I und II und der Grenzpunkte mit Koordinaten,
  4. Flurkarte Blatt 5.2,
  5. Flurkarte Blatt 5.3,
  6. Flurkarte Blatt 5.4,
  7. Flurkarte Blatt 5.5,
  8. Flurkarte Blatt 5.6,
  9. Flurkarte Blatt 5.7,

(5) Eine Ausfertigung der Pläne wird zu jedermanns Einsicht aufbewahrt bei:

  1. der Gemeinde Mettlach,
    Freiherrvom-Stein-Straße 64, 66693 Mettlach,
  2. der Gemeinde Losheim am See,
    Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See,
  3. der Verbandsgemeindeverwaltung Saarburg-Kell,
    Schlossberg 6, 54439 Saarburg,
  4. dem Landkreis Merzig-Wadern,
    Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig,
  5. dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
    - Landesplanungsbehörde -,
    Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken,
  6. dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
    Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken,
  7. der Struktur- und Genehmigungsbehörde Nord,
    - Obere Wasserbehörde -,
    Stresemannstraße 3 - 5, 56068 Koblenz.

Die Pläne können dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

(6) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundstücke berühren die festgelegten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(7) Die Fassungsbereiche sind durch Umzäunungen abgegrenzt.

§ 3 Schutzbestimmungen

(1) Engere Schutzzone (Zone II)

Die engere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, sowohl vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen als auch insbesondere vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind.

Aus diesem Grunde sind insbesondere verboten:

  1. Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen sowie Umgang mit radioaktiven Stoffen (ausgenommen für Mess-, Prüf- und Regeltechnik sowie für medizinische Anwendungen);
  2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
  3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Kleinmengen für den Haushaltsbedarf, Lagerung von Heizöl für den Hausgebrauch und von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe);
  4. Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle;
  5. Landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Betriebsführung oder Nutzung, sofern sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten, d. h. nach guter fachlicher Praxis betrieben wird. Dies gilt u. a. für:
  6. Anwendung von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche,
    Festmist), Silagesickersaft und Sekundärrohstoffdünger (Klärschlamm, Fäkalschlamm, Müllkompost, Biokompost etc.), ausgenommen Biokompost mit Gütesiegel für die Schutzzone II;
  7. Lagerung von Mineraldünger und Pflanzenschutzmitteln;
  8. Abwassereinleitung in den Untergrund einschließlich Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung. Ausgenommen ist die flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone auf dem Grundstück erfolgende Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser
  9. Ablagerung und Einbau von Abfällen, die die Anforderungen einer schadlosen Verwertung nicht erfüllen;
  10. Verwenden von Materialien beim Bau von Verkehrsanlagen, die den wasserwirtschaftlichen Anforderungen an ihre Schadlosigkeit nicht genügen;
  11. Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, Reststoffen und bergbaulichen Rückständen;
  12. Baustofflager, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann;
  13. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
  14. Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
  15. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln (ausgenommen bei oberirdischer Aufstellung bzw. Leitungsführung, Massekabel);
  16. Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen in den Untergrund, ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung über die natürlich gewachsene Bodenzone;
  17. Märkte, Volksfeste und Großveranstaltungen außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
  18. Motorsportveranstaltungen und -anlagen;
  19. Flugplätze;
  20. Wertholzlagerplätze mit Nassholzkonservierung;
  21. Schießstände oder Schießplätze (ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen);
  22. Gewinnung von Erdwärme;
  23. Anlagen zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften;
  24. Biogasanlagen ausgenommen Biogas-Gülleanlagen < 75 kW, sofern es sich um den Umbau einer bestehenden Anlage zum Lagern, Auffangen und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften handelt;
  25. Herstellen und Erweitern von Dränen;
  26. Badebetrieb, Campingplätze, Wochenendhäuser außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen;
  27. Sprengungen;
  28. Errichten und Erweitern von Fischteichen.

(2) In der engeren Schutzzone sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß Absatz 1 verboten:

  1. Ausweisung von Baugebieten;
  2. Ausweisung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;
  3. Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen;
  4. Sport- und Freizeitanlagen;
  5. Militärische Anlagen sowie Manöver und Übungen
    von Streitkräften und anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben der Schutzzone II entsprechen;
  6. Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling);
  7. Erweiterung von Deponien für inerte Erdmassen;
  8. Neubau und Erweiterung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen (ausgenommen Feld-, Wald-, Rad- und Gehwege);
  9. Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
  10. Gewinnen von Steinen, Erden und anderen oberflächennahen Rohstoffen;
  11. Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten - Bohrungen;
  12. Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung;
  13. Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
  14. Errichten und Erweitern baulicher Anlagen einschließlich deren Nutzungsänderung;
  15. Bau von Abwasserkanälen und -leitungen;
  16. Errichten und Erweitern von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
  17. Baustelleneinrichtungen.

(3) Fassungsbereiche (Zone I)

Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Wassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.

In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten:

  1. die in der Zone II verbotenen und genehmigungspflichtigen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
  2. Fahr- und Fußgängerverkehr;
  3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
  4. Anwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln;
  5. Versickerung von Niederschlagswasser.

Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlage dienen.

§ 4 Hinweise

(1) Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung die Vorschriften der §§ 62 , 63 WHG, 39 SWG und §§ 64, 65 LWG RLP i. V. m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel ( Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4) Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) bzw. der Düngeverordnung ( DüV) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 5 Befreiung

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag im Einzelfall von den Schutzbestimmungen des § 3 Absatz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

(2) Dem Antrag auf Befreiung sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel des Antrags innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.

(3) Zu dem Antrag auf Befreiung ist die Begünstigte zu hören ( § 37 Absatz 2 SWG).

(4) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.

(5) Die Befreiung darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

(6) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über die Befreiung ist zuzustellen und der Begünstigten zu übersenden.

(7) Die Befreiung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Entscheidung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

(8) Einer besonderen Befreiung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassungen bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird sowie für bergrechtliche Zulassungsverfahren, wenn die Wasserbehörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes beteiligt worden ist.

(9) Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.

(10) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - obere Wasserbehörde - kann, soweit das Gebiet von Rheinland-Pfalz betroffen ist, unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG auf Antrag von den Schutzbestimmungen des § 3 Befreiungen zulassen.

§ 6 Genehmigung

(1) Die untere Wasserbehörde entscheidet, soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 bis 9 entsprechend.

(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - obere Wasserbehörde - entscheidet, soweit das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betroffen ist, auf Antrag im Einzelfall über die Genehmigung nach § 3 Absatz 2. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 10 entsprechend.

§ 7 Bestandsschutz, Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde solche Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen, zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht schon aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß § 52 Absatz 1 Nummer 2c WHG zu dulden.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,

  1. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
  2. das Aufstellen, Unterhalten oder Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen (die Bewirtschaftung der Flächen soll hierdurch, soweit möglich, nicht behindert werden),
  3. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete oder Beauftragte der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen oder Untersuchen des Grundwassers und zum Entnehmen von Bodenproben,
  4. den Hinweis "Wasserschutzgebiet" im Liegenschaftskataster

zu dulden.

§ 8 Entschädigung, Ausgleich

(1) Soweit eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 5 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, hat die Begünstigte nach den §§ 52 Absatz 4, 96 bis 98 WHG i. V. m. § 100 SWG bzw. § 116 LWG RLP Entschädigung zu leisten.

(2) In den Fällen erhöhter Anforderungen im Sinne von § 52 Absatz 5 WHG hat die Begünstigte einen Ausgleich gemäß § 99 WHG i. V. m. § 99 SWG bzw. § 117 LWG RLP zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 1 besteht.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a, 8 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Schutzbestimmung dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Absatz 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (13.03.2026) im Amtsblatt des Saarlandes und im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft.

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Anlage


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