Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
- Saarland -

Vom 31. März 2004
(ABl. Nr. 21 vom 06.05.2004 S. 982)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Das Saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Bewirtschaftungsziele, Fristen

§ 2b Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten".

b) Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Grundwasser".

c) Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:

" § 19b Erlaubnis im vereinfachten Verfahren".

d) Die Überschrift von § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe".

e) Die Überschriften von §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

" § 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

§ 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes".

f) Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

" § 84a Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten".

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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§ 2 Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen.

Das Grundwasser ist zu schützen mit Wasser ist sparsam umzugehen. Wassersparende Verfahren sind anzuwenden.

Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Darüber hinaus sind Abwasservermeidungskonzepte zu entwickeln und umzusetzen.

 " § 2 Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung

(1) Die Gewässer sind naturnah zu bewirtschaften. Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen. Ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

(2) Das Grundwasser ist zu schützen und sparsam zu nutzen. Die Wasserentnahme ist auf das dauerhaft zur Verfügung stehende Wasserdargebot zu beschränken. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Abwasservermeidungskonzepte sind zu entwickeln und umzusetzen."

3. Nach § 2 werden die §§ 2a und 2b eingefügt:

4. § 12a erhält folgende Fassung:

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§ 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt erläßt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Meßmethoden und Meßverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.
 " § 12a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften

Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt, insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Messmethoden und Messverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  10. die Ermittlung des Zustandes der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
  11. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,
  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen."

5. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt:

6. Nach § 19a wird der § 19b eingefügt:

7. In § 32 werden die Worte "des Landesamtes für Umweltschutz" durch die Worte "der zuständigen Wasserbehörde" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "beeinträchtigt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "wird" die Worte "oder eine nachhaltige Einwirkung auf den Naturhaushalt oder die Gewässerökologie zu befürchten ist" angefügt.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der Absatz 2 eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Worte "der obersten Wasserbehörde" durch die Worte "des Landesamtes für Umweltschutz" ersetzt.

10. In § 37 Abs. 5 wird die Angabe " § 29 BNatSchG" durch die Angabe "den §§ 58 und 60 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung" und das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

11. § 38 erhält folgende Fassung:

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§ 38 Reinhalteordnungen
(zu § 27 WHG)

Reinhalteordnungen werden von der Obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit. Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft erlassen.

 " § 38 Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
(zu § 19a WHG)

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umweltschutz. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

  1. die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  2. die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind,
  3. die der landwirtschaftlichen Düngung dienen, 4. für die § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711), in der jeweils geltenden Fassung gilt. Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasser- und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann das Landesamt für Umweltschutz dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden."

12. In § 39 Abs. 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:

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Das Ministerium für Umwelt ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WHG zuständig.  "Das Ministerium für Umwelt ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG zuständig; die Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden."

13. § 40 erhält folgende Fassung:

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§ 40 Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne und Sonderpläne
(zu § 36 WHG)

(1) Das Ministerium für Umwelt stellt die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne auf. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt für wasserwirtschaftliche Sonderpläne entsprechend. Wasserwirtschaftliche Sonderpläne können für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von diesen hinsichtlich einzelner wasserwirtschaftlicher Sachgebiete aufgestellt werden.

 " § 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm
(zu §§ 1b, 36 und 36b WHG)

(1) Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Rhein, der sich im Saarland befindet, wird ein Beitrag für die Flussgebietseinheit erstellt und dieser mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. Soweit die Flussgebietseinheit auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, werden Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen des Satzes 2 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.

(2) Der Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Der Bewirtschaftungsplan oder Teile, die sich auf das im Saarland liegende Gebiet der Flussgebietseinheit beziehen, sowie das entsprechende Maßnahmenprogramm werden vom Ministerium für Umwelt im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

(3) Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren."

14. § 41 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 41 Bewirtschaftungspläne 04
(zu § 36b WHG)

Das Ministerium für Umwelt stellt die Bewirtschaftungspläne auf. Bewirtschaftungspläne sind auch für Quellbereiche oberirdischer Gewässer zu erstellen. Die §§ 1a und 36b Abs. 2 WHG gelten entsprechend. Die anerkannten Regeln zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten für Grundwasser zum Schutz vor nachteiligen Veränderungen der Beschaffenheit sind zu beachten.

 " § 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanes
(zu § 36b WHG)

(1) Das Ministerium für Umwelt fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplanes und die durchzuführenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe eines Bewirtschaftungsplanes werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt veröffentlicht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umweltschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfes herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfes kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt Stellung genommen werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes."

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "stellt" durch das Wort "kann" und das Wort "auf" durch das Wort "aufstellen" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen."

cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

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3. die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände. "3. die nach den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine." 

b) Die Absätze 3 und 5

(3) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Wirtschaft den Abwasserbeseitigungsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten ganz oder teilweise für verbindlich zu erklären. In der Verordnung können für die Ausführung der zur Durchführung des Planes erforderlichen Maßnahmen Fristen festgelegt werden, die je nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten zur Gewässersanierung unterschiedlich bemessen sein können.

(5) Der verbindliche Abwasserbeseitigungsplan ist durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Wirtschaft zu ändern, wenn die Änderung auf Grund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit und der Wirtschaftlichkeit geboten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einzelfall Abweichungen von dem verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan zulassen, wenn dieser in seinen Grundzügen nicht berührt wird.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

16. Dem § 48 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

17. In § 49a Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "der obersten Wasserbehörde" durch die Worte "des Landesamtes für Umweltschutz" ersetzt.

18. In § 50b Abs. 2 Nr. 3 wird die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt" durch die Bezeichnung "Landesamt für Umweltschutz" ersetzt.

19. § 51 Abs. 1 Satz 2

Genehmigungspflichtig ist auch das Einleiten von gefährlichen Stoffen, soweit für sie in allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden.

wird aufgehoben.

20. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

21. In § 56 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

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Die Gewässerrandstreifen sind naturnah zu bewirtschaften.  "Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele, nach § 2a dieses Gesetzes, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, sind die Gewässerrandstreifen naturnah zu bewirtschaften."

22. In § 68 Abs. 2 werden nach dem Wort "Fischerei" die Worte "insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit," eingefügt.

23. In § 72 wird in der Überschrift die Angabe "(zu § 31 Abs. 1 WHG)" durch die Angabe "(zu § 31 Abs. 2 und 3 WHG)" ersetzt.

24. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "anlegen" die Worte "oder beseitigen" eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Die Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für bauliche Anlagen oder Anpflanzungen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.  "Die Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Beseitigungen von Baum- oder Strauchpflanzungen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen."

25. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn Unternehmen in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7, Abs. 2, Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. 2, L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - eingetragen sind."

b) Es wird der Absatz 5 angefügt:

26. Nach § 84 wird der § 84a eingefügt:

27. In § 88 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe " § 29 BNatSchG" durch die Angabe "den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz" und das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

28. In § 103 Abs. 2 Nr. 1 werden nach der Bezeichnung " § 34" die Worte "sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms nach § 40" eingefügt.

29. In § 109 wird folgender Satz angefügt:

"Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19, März 2001 (ABl. EG L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind."

30. In § 114 Abs. 3 wird die Angabe " § 29 BNatSchG" durch die Angabe "den §§ 58 und 60 Bundesnaturschutzgesetz" und das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" ersetzt.

31. In § 140 Abs. 2 wird nach Nummer 3 ein Komma und die Nummer 4 angefügt:

32. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Buchstabe g angefügt

b) In Nummer 5 wird der Buchstabe i angefügt

c) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und die Nummer 9 angefügt:

Artikel 2
Überleitung von Verfahren und Zuständigkeiten

Soweit Behördenzuständigkeiten infolge der Änderung des Gesetzes übergegangen sind, können eingeleitete Verfahren von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen werden.

Artikel 3
Neufassung

Das Ministerium für Umwelt kann den Wortlaut des Saarländischen Wassergesetzes in der von In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt machen.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).