Änderungstext

HBeglG 2024/2025 - Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025
Gesetz Nr. 2125

- Saarland -

Vom 18. Dezember 2023
(Amtsbl. I Nr. 56 vom 22.12.2023 S. 1192; 11.09.2024 S. 688 24)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Haushaltsbegleitgesetz 2024/2025 (HBeglG 2024/2025)

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative"

Das Gesetz Nr. 1482 über das Sondervermögen "Zukunftsinitiative" vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. 2002 S. 70), das zuletzt durch das Haushaltsbegleitgesetz 2022 vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend."

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds" vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446) wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Verwaltung und Anlage der Mittel

Das Sondervermögen wird vom für die Krankenhausförderung zuständigen Ministerium verwaltet. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Landeshauptkasse des Saarlandes übertragen. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt.

Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in unverzinslichen Schuldscheinen des Landes anzulegen. Die Schuldscheine sind bei Fälligkeit auf dem Verwahrkonto des Sondervermögens gutzuschreiben.

Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die jeweils hierzu erlassenen Vorschriften entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes

§ 6 Absatz 5 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), wird wie folgt geändert:

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"Die Wörter "im Jahr 2021 um 28.070.000 Euro, im Jahr 2022 um 20.070.000 Euro und" werden gestrichen und nach den Wörtern "11.070.000 Euro" die Wörter "und ab dem Jahr 2025 um jährlich 8.070.000 Euro" eingefügt."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes

Das Saarländische Grundwasserentnahmeentgeltgesetz vom 12. März 2008 (Amtsbl. S. 694), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Saarländisches Grundwasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz Nr. 1643 über die Erhebung eines Grundwasserentnahmeentgelts "Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz - Gesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Das Land erhebt von dem Benutzer für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser ein Grundwasserentnahmeentgelt. "(1) Das Land erhebt für
  1. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser und
  2. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung

ein Wasserentnahmeentgelt."

b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 8 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. kommunale Maßnahmen zur Fremdwasserentflechtung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift, in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 wird jeweils das Wort "Ermäßigung" durch das Wort "Erstattung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwasserentnahmen" durch das Wort "Wasserentnahmen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird bei der Berechnung des Grundwasserentnahmeentgelts eine Erstattung von 0,01 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt. "Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird eine Erstattung von 0,013 Euro pro Kubikmeter für die an EMAS-zertifizierte Betriebe durch die öffentliche Wasserversorgung gelieferte Wassermenge gewährt."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Wassermenge" die Wörter "sowie für Verluste" eingefügt und das Wort "Ermäßigung" durch die Wörter "Erstattung bis zu maximal 12 % der abgegebenen Wassermenge" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Grundwasserbenutzungen" durch das Wort "Gewässerbenutzungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Grundwassermenge" durch das Wort "Wassermenge" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Grundwasserentnahme" durch das Wort "Wasserentnahme" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Grundwasserbenutzungen" durch das Wort "Gewässerbenutzungen" ersetzt.

7. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort "Grundwasserentnahmeentgelt" durch das Wort "Wasserentnahmeentgelt" ersetzt.

8. In § 2 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, § 7, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Grundwasserentnahmeentgelts" durch das Wort "Wasserentnahmeentgelts" ersetzt.

9. Die Anlage zu § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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Verwendungszweck

Entgeltsatz (Euro/m3)

Ermäßigter Entgeltsatz (Euro/m3)

1. Öffentliche Wasserversorgung 0,1 0,09*
2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser:
- Zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) 0,04 0,03**
- Zum Zweck der Kühlung 0,04 0,03**
- Zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher, gärtnerischer und forstwirtschaftlicher Nutzflächen 0,01 0,007**
- Zum Zweck der Fischhaltung 0,01 0,007**
- Zu sonstigen Zwecken 0,12 0,08**
* auf § 2 Absatz 3 wird verwiesen

** gilt für Unternehmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO 14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen.

"Anlage zu § 2 Absatz 2
Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen
Verwendungszweck Entgeltsatz (Euro/m3) Ermäßigter
Entgeltsatz
(Euro/m3)
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Öffentlichen Wasserversorgung 0,13 0,117*
2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser:
- zum Zweck der dauerhaften Wasserhaltung (länger als ein Jahr) 0,052 0,039**
- zum Zweck der Kühlung 0,052 0,039**
- zum Zweck der Bewässerung 0,013 0,0091**
- zum Zweck der Fischhaltung 0,013 0,0091**
Zu sonstigen Zwecken 0,156 0,104**
*) Auf § 2 Absatz 3 wird verwiesen

**) Gilt für Unternehmen, die nach der VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EG Nr. L 342 S. 1) registriert sind. Der ermäßigte Entgeltsatz gilt auch für Unternehmen, die über eine ISO-14001-Zertifizierung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle verfügen, darüber hinaus die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch Behördenabfrage nachweisen und sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern und eine entsprechende Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu führen. Gleiches gilt für Unternehmen und sonstige Einrichtungen der Wirtschaft, die am Umweltpakt Saar zwischen der Landesregierung und der saarländischen Wirtschaft zum Ausbau des partnerschaftlichen Dialogs im Umweltschutz teilnehmen.


Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland

Das Gesetz über die Errichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) vom 2. April 2003 (Amtsbl. S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" gestrichen.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. ab dem Haushaltsjahr 2023 Ausgaben aus dem Sondervermögen "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland", oder"

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Krankenhausfonds" (SaarlKHFG) vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 446, 448) wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

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"(1) Die Mittel aus dem Sondervermögen gemäß § 5 Satz 2 und 3 werden für Baumaßnahmen der im Krankenhausplan des Saarlandes aufgenommenen Krankenhäuser verwendet, wenn diese unter Berücksichtigung qualitativer Versorgungsziele zu einer Verbesserung der Strukturen in Krankenhäusern führen, die für die Sicherung der stationären medizinischen Versorgung der Bevölkerung von besonderer Bedeutung sind, zu einem Abbau von Überkapazitäten und Doppelstrukturen sowie zur Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und damit zum Aufbau von medizinischen Schwerpunktzentren führen.

(2) Die Mittel aus dem Sondervermögen, die gemäß § 5 Satz 1 zugeführt wurden, dienen der Bewältigung der direkten und indirekten finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie, welche in einem Veranlassungszusammenhang mit dieser stehen. Über die zweckentsprechende Verwendung dieser Mittel berichtet das für Gesundheit zuständige Ministerium halbjährig gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland"

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Transformationsfonds für den Strukturwandel im Saarland" (SaarlTraFoStrSoVerG) vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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"Ausgaben aus dem Fonds, die aus Krediten finanziert werden, die aufgrund der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation aufgenommen wurden, dürfen unter der Voraussetzung, dass für das betreffende Haushaltsjahr eine vom Landtag festgestellte außergewöhnliche Notsituation im Sinne von § 2 Absatz 1 vorliegt, bis einschließlich 2032 getätigt werden."

§ 8 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Zum Zeitpunkt der Auflösung nicht verausgabte Mittel werden dem Kernhaushalt zugeführt und zur Schuldentilgung eingesetzt."

Artikel 8
Gesetz zur Errichtung eines "Sondervermögens zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024"

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Das Saarland errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Sondervermögen zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Hochwassernotsituation 2024".

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der direkten und indirekten finanziellen Folgen des Hochwasserschadensereignisses vom 16. bis 21. Mai 2024.

(2) Aus den Mitteln des Sondervermögens können Zahlungen finanziert werden für:

  1. Schadensbeseitigung am Vermögen des Landes, wie etwa Liegenschaften, Forst und Landesstraßen,
  2. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Schadensbeseitigung an kommunaler Infrastruktur,
  3. Zuwendungen an freie Träger für Schäden an Kindertageseinrichtungen,
  4. Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach den Richtlinien der Landesregierung des Saarlandes für die Gewährung einer "Hochwasserhilfe" für bedürftige Betroffene des Elementarschadenereignisses im Mai 2024 sowie für die Gewährung staatlicher Zuwendungen bei Elementarschäden (Elementarschäden-Richtlinien - ESR),
  5. Maßnahmen zur Resilienzsteigerung, insbesondere durch Verbesserung des Hochwasserschutzes, des Frühwarnsystems sowie der Schadensvermeidung.

Aus dem Sondervermögen können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.

(3) Die Mittel des Sondervermögens stehen bis zum 31. Dezember 2025 zur Verfügung. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Sondervermögens nach § 8 finanziert werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 4 Kreditermächtigung

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft wird ermächtigt, im Namen des Saarlandes zur Deckung der Auszahlungen des Sondervermögens insgesamt Kredite von bis zu 94 Millionen Euro aufzunehmen.

§ 5 Verwaltung

Das Sondervermögen des Landes wird vom Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft verwaltet. Diese Verwaltung umfasst insbesondere die notwendige Kreditaufnahme, die Zuweisung von Mitteln an die für den Vollzug der Maßnahmen zuständigen Stellen und die Abwicklung des Schuldendienstes. Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet.

§ 6 Tilgung, Zinszahlungen und sonstige Ausgaben

(1) Das Sondervermögen erhält ab dem Haushaltsjahr 2026 aus dem Haushalt des Saarlandes Zuführungen in Höhe der im Wirtschaftsplan des Sondervermögens ausgewiesenen Zins- und Tilgungsbeträge. Außer- oder überplanmäßige Zuführungen zur Finanzierung von Ausgaben des Sondervermögens oder für Sondertilgungen dienen der Rückführung oder Begrenzung des Schuldenstands des Sondervermögens.

(2) Die im Haushaltsjahr 2024 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Landeshaushalt geleisteten Aufwendungen gemäß § 2 werden durch Umbuchungen dem Sondervermögen zugeordnet. Einnahmen von Dritten zur Finanzierung der hochwasserbedingten Mehrausgaben sowie zum Ausgleich hochwasserbedingter Mindereinnahmen sind dem Sondervermögen zuzuführen.

(3) Die planmäßige Tilgung der nach § 4 aufgenommenen Schulden erfolgt ab dem Haushaltsjahr 2026 auf Grundlage der Vorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Haushaltsstabilisierungsgesetz.

(4) Die Schulden des Sondervermögens können mit den Schulden des Saarlandes zusammengefasst und verrechnet werden, wenn damit eine wirtschaftliche Schuldenverwaltung gefördert wird.

§ 7 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser wird im Rahmen der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsgesetzes vom Landtag beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplans. Des Weiteren ist der Ausschuss über unterjährige Änderungen des Wirtschaftsplans zeitnah zu unterrichten, sofern sich im Einzelfall eine Ausgabenerhöhung in Höhe von 1.000 000 Euro und mehr ergibt. Änderungen der Ausgaben in Höhe von mehr als 5.000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Landtags. In Fällen der Sondertilgung auf Grundlage des § 4 Absatz 5 HG [2024/2025] gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung des Landes als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 8 Auflösung

Das Sondervermögen gilt mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten als aufgelöst.

Artikel 9
Gesetz zur Änderung der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)

Das Gesetz über die Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), wird wie folgt geändert:

1. "In § 65 Absatz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort "Vorschriften" "gelten oder anderslautende Regelungen in den jeweiligen Satzungen" eingefügt."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland

Das Gesetz über die Einrichtung einer Fördermitteldatenbank im Saarland (SFöDG) (Amtsbl. S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1192), wird wie folgt geändert:

In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "bis 6" ersetzt."

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 1 bis 7 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 8 bis 10 treten am Tag nach der Verkündung (22.12.2023) in Kraft

ID: 232598


ENDE