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SächsKomAbwVO - Sächsische Kommunalabwasserverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

- Sachsen -

Vom 3. Mai 1996
(GVBl. 1996 S. 180, 1998 S. 547; 20.07.2000 S. 348; 26.06.2008 S. 448; 11.12.2012 S. 753 12; 12.07.2014 S. 363 14)



Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,
  2. Verdichtungsgebiet:
    ein im Zusammenhang bebauter Teil einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in dem Bebauung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine gemeinsame Entsorgung des anfallenden Abwassers. Unmittelbar aneinander grenzende Teile verschiedener Gemeinden im Sinne von Satz 1 gelten als ein Verdichtungsgebiet,
  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt,
  4. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
  5. Eutrophierung:
    Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt,
  6. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
  7. Empfindliches Gebiet.
    Ein nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als empfindliches Gebiet ausgewiesenes Gewässer.

§ 2 Empfindliche Gebiete

(1) Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000.000 (Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information..

(2) Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist. Die Anforderungen der § § 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.

(3) Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,

  1. wenn die Ausweisungen anlässlich der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 5 Abs. 6 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, binnen sieben Jahren und
  2. wenn die Ausweisungen aufgrund der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, unverzüglich

nach Ausweisung zu erfüllen. Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 3 Kanalisationen 14

(1) Verdichtungsgebiete sind von den nach § 50 SächsWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 2000 Verdichtungsgebiete mit mehr als 15.000 EW,
  2. bis zum 31. Dezember 2005 Verdichtungsgebiete mit 2000 bis 15.000 EW.

Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  2. die Verhinderung von Leckagen,
  3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

§ 4 Kommunale Einleitungen 14

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit

  1. ab 1. Januar 2001 für Verdichtungsgebiete mit mehr als 15.000 EW,
  2. ab 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit 2000 bis 15.000 EW

die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierbei ist von den Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen auszugehen, die der Größe des Verdichtungsgebietes entsprechen.

(2) Für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten mit mehr als 10.000 EW in empfindliche Gebiete oder Gewässer, die zum Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete gehören, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen bereits vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingehalten werden. Satz 1 gilt für die Anforderungen an die Eliminierung von Stickstoffen nur, soweit das Einhalten dieser Anforderungen das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung der empfindlichen Gebiete beeinflusst.

(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf ab dem 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit weniger als 2 000 EW nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen des zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft erlassenen sächsischen Landesrechts entsprechen, insbesondere

  1. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung -SächsBadegewV) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, und
  2. der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung - SächsTWGewVO) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so ist durch entsprechende Auflagen und Fristen der zuständigen Wasserbehörde sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.

(7) Die staatliche Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse der staatlichen Überwachung und der ihnen gleichgestellten Ergebnisse der Eigenüberwachung richten sich nach der Abwasserverordnung.

(8) Die für die Erteilung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse.

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der Industriebranchen

  1. Milchverarbeitung,
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
  4. Kartoffelverarbeitung,
  5. Fleischwarenindustrie,
  6. Brauereien,
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
  10. Mälzereien,
  11. Fischverarbeitungsindustrie,

das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen für diese Industriebranchen eingehalten werden.

(2) § 4 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen 14

(1) Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde und
  2. nach § 58 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde, soweit nicht nach § 53 SächsWG eine Genehmigung als erteilt gilt.

(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
  2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
  3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlammes dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
  5. Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 7 Zusätzliche Anforderungen 14

Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Sächsischen Wassergesetzes oder aufgrund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnung gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffeliminierung.

§ 8 Berichte und Programme

Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Klärschlamm

Klärschlamm darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung vorrangig wieder zu verwenden.

§ 10 Feststellung 12

(1) Die obere Wasserbehörde stellt die sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Gebiete, soweit diese die in § 3 und § 4 genannten, jeweils zutreffenden Einwohnerwerte erreichen oder überschreiten, unter Angabe der Einwohnerwerte fest.

(2) Die Feststellung erfolgt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in § 3 und § 4 genannten Fristen.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Frist zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 der 30. Juni 1996.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)


Lfd. Nr. Gewässer
1 Flöha, unterhalb TS Rauschenbach bis Pockau
2 Freiberger Mulde, von Holzhau bis Berthelsdorf
3 Hüttenteich
4 Knappensee
5 Mulde, unterhalb Stauwehr Neumühle bei Wurzen bis Mündung Lossa und von Mündung Mühlgraben nördlich von Eilenburg bis Mündung Schwarzbach
6 Oberer Großhartmannsdorfer Teich
7 Rothbacher Teich
8 Schwarzer Schöps, von Sohland a. Rotstein bis Kreba
9 Silbersee
10 SP Lohsa 1, Fried.
11 SP Radeburg I
12 SP Radeburg II
13 SP Witznitz
14 Stausee Oberwald
15 Triebisch, von Grillenburg bis Mündung Rothschönberger Stollen
16 TS Bautzen
17 TS Dröda
18 TS Eibenstock
19 TS Einsiedel
20 TS Falkenstein
21 TS Gottleuba
22 TS Klingenberg
23 TS Koberbach
24 TS Lehnmuhle
25 TS Lichtenberg
26 TS Malter
27 TS Netzschkau
28 TS Pirk
29 TS Pöhl
30 TS Quitzdorf
31 TS Rauschenbach
32 TS Saidenbach
33 TS Werda
34 TS Wolfersgrün
35 Unterer Großhartmannsdorfer Teich
36 Weiße Elster, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Plauen
37 Weiße Müglitz/Müglitz, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Mündung Biela
38 Wilde Weißeritz, von Rehefeld bis Mündung zur Vereinigten Weißeritz


Erläuterung:
TS = Talsperre
SP = Speicher

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Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen Anlage 3
(zu § 4)

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung

Parameter Konzentration Prozentuale Mindestverringerung 1 Referenzmeßverfahren
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 2 25 mg/l O2 70 bis 90 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ±1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 125 mg/l O2 75 Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium- Dichromat
Suspendierte Schwebstoffe insgesamt 35 mg/l 90 3 1. Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 µm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen oder

2. Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Minuten bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen

1) Verringerung, bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden; gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOC). wenn eine Beziehung zwischen BSB5 oder CSB und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
3) Diese Anforderung ist fakultativ.

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

.

Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt Anlage 4
(zu § 4)

Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung

Parameter Konzentration Prozentuale
Mindestverringerung 1)
Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt 2 mg/l P
(10 000 bis 100 000 EW)
1 mg/l p
(mehr als 100 000 EW)
80 Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
Stickstoff insgesamt 2 15 mg/l N
(10000 bis 100 000 EW)
10 mg/l N (mehr als 100 000 EW) 3
70 bis 80 Molekulare Absorptions- Spektrophotometrie
1) Verringerung, bezogen auf die Belastung des Zulaufs.

2) Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3). Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.

3) Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12 °C heim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist.


.

 Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse Anlage 5
(zu § 4 Abs. 7)
  1. Es ist eine Überwachungsmethode anzuwenden, die zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht. Es können auch andere als die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.
  2. Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu prüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.
  3. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:
    2 000 bis 9999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Verordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
    10.000 bis 49.999 EW: zwölf Proben
    50.000 EW oder mehr: 24 Proben
  4. Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:
    1. Für die in Anlage 3 genannten Parameter ist in anliegender Tabelle die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Anlage 3 nicht erfüllt sein müssen.
    2. Für die in Anlage 3 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. Für die Konzentrationswerte für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen bis zu 150 % zulässig.
    3. Für die in Anlage 4 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den maßgeblichen Wert nicht überschreiten.
  5. Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie starke Niederschläge zurückzuführen sind.

Tabelle zu Nummer 4 Buchst. a

Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres Höchstzulässige Anzahl von
Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind
4 bis 7 1
8 bis 16 2
l7 bis 28 3
29 bis 40 4
4l bis 53 5
S4 bis 67 6
68 bis 81 7
82 bis 95 8
96 bis 110 9
111 bis 125 10
126 bis 140 11
141 bis 155 12
156 bis 171 13
172 bis 187 14
188 bis 203 15
204 bis 219 16
220 bis 235 17
236 bis 251 18
252 bis 268 19
269 bis 284 20
285 bis 300 21
301 bis 317 22
318 bis 334 23
335 bis 350 24
351 bis 365 25


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