Änderungstext
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz
Vom 29. März 2010
(SächsABl. vom 22.04.2010 S. 557)
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Boden- und Grundwasserschutzes sowie zur Vermeidung von Flächenneuinanspruchnahme (Förderrichtlinie Boden- und Grundwasserschutz - RL BuG/2007) vom 13. Juli 2007 (SächsABl. S. 1297), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2009 (SächsABl. S. 618), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
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1.1 Grundsätzlich gelten:
| "1.1 Grundsätzlich gelten:
a) Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere §§ 23 und 44, b) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454) zu §§ 23 und 44 SäHO, c) Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)." |
2. Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:
"1.2 Für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, gelten darüber hinaus insbesondere:
3. Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3 und wie folgt gefasst:
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1.3 Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
| "1.3 Fachliche Zielstellungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
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4. Die Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5
5. Nummer 4.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe und der Landesbehörden. | "Dies gilt insbesondere für das Prüfungsrecht der Rechnungshöfe, der Europäischen Kommission und der Landesbehörden." |
6. Nummer 4.7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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| Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert, so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten. | "Werden Zuwendungen aus Finanzierungsquellen mit besonderen Zweckbestimmungen oder Zuwendungsbedingungen finanziert (zum Beispiel Finanzhilfen der Europäischen Union), so sind die dafür gültigen Fördergrundsätze, Gebietskulissen und Verfahrensbestimmungen zusätzlich zu beachten." |
7. Nach Nummer 4.9.4 wird folgende Nummer 4.9.5 angefügt:
"Überschreitet die Zuwendung den Beihilfebetrag von 7.500 000 EUR darf diese erst gewährt werden, wenn sie als Einzelbeihilfe von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt worden ist."
8. Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
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| Für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit überwiegendem oder herausgehobenem staatlichem Interesse kann die Zuwendung nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen; bei der Stilllegung von Betriebsdeponien nicht leistungsfähiger Inhaber bis zu 100 Prozent. | "Für besonders bedeutende Einzelmaßnahmen mit einem besonders herausgehobenen staatlichen Interesse kann die Zuwendung nach Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Für Maßnahmen nach der Nummer 2.1.1 zur Stilllegung von Betriebsdeponien nicht leistungsfähiger Inhaber kann die Zuwendung bis zu 100 Prozent betragen." |
9. In Nummer 5.2.4 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484)" ersetzt.
10. In Nummer 5.3.1 Buchst. c werden die Wörter "Bildungsmaßnahmen und" gestrichen.
11. Nummer 5.3.1 Buchst. e wird wie folgt gefasst:
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| Ausgaben für Grunderwerb in besonders begründeten Ausnahmefällen nur dann, wenn die Maßnahme sonst nicht durchgeführt werden kann, | "Ausgaben von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 für Grunderwerb, wenn die Maßnahme sonst nicht durchgeführt werden kann und soweit die Projekte aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert werden, die Ausgaben 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen," |
12. Nummer 5.3.2 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
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| Grunderwerb, sofern nicht die zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der Maßnahme besteht sowie Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden und Gartenanlagen, | "Grunderwerb mit Ausnahme der Ausgaben nach Nummer 5.3.1 Buchst. e sowie Herstellung oder Wiederherstellung von Gebäuden und Gartenanlagen," |
13. In Nummer 6.5 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1136)" ersetzt.
14. Nummer 7.2 Buchst. f wird wie folgt gefasst:
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| Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.1 und 3.1.3 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind, Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen von dem Antragsteller anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderwürdigkeit der Maßnahme erforderlich sind. | "Angaben zum Zuwendungsempfänger und zum Projektträger; bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1.2 und 3.1.3 zusätzlich Unterlagen, aus denen der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten ersichtlich sind," |
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 10. Dezember 2009 in Kraft.