Änderungstext
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
- Sachsen -
Vom 5. Mai 2026
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30.05.2026 S. 175)
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, S. 484), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, | "1. die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 11a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
b) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Abs. 1 WHG, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WHG. | "6. die abschließende Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Erstellung und Abstimmung von Beiträgen nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie die Veröffentlichung nach § 83 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes," |
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Abs. 1 WHG und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG,
2. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen nach § 8 Abs. 1 WHG für das Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des § 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Gewässer und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen und Aufgaben, insbesondere die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und deren Widerruf nach § 17 WHG, der Widerruf der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG, die Entgegennahme der Anzeige nach § 8 Abs. 2 SächsWG und des Verzichts nach § 11 Satz 1 SächsWG sowie die Anordnung von Maßnahmen und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Satz 1 SächsWG, 3. die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Abs. 3 WHG und die Antragstellung nach § 19 Abs. 4 WHG bei bergrechtlichen Betriebsplänen des Braunkohlebergbaus, soweit Benutzungstatbestände Gegenstand sind, für die in Planfeststellungsverfahren nach Nummer 7 die obere Wasserbehörde zuständig wäre, |
|
b) Nummer 5 wird durch folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. Entscheidungen nach § 42 WHG und § 31 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 SächsWG, Anordnungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG oder § 31 Abs. 3 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 SächsWG zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll, | "5. Entscheidungen nach § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 31 Absatz 1 Nummer 6 Halbsatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Anordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 31 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, die Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes auf den Freistaat Sachsen übertragen oder eine Entscheidung nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes zulasten des Freistaates Sachsen getroffen werden soll," |
c) Nummer 9 wird durch folgende Nummer 9 ersetzt:
| alt | neu |
9. die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG
wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird, | "9. die Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
jeweils wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird, ". |
d) Nummer 12 wird durch folgende Nummer 12 ersetzt:
| alt | neu |
| 12. die Duldungsanordnungen nach § 91 Satz 1 WHG und § 97 SächsWG und die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Abs. 1 SächsWG, soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 SächsWG oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), in der jeweils geltenden Fassung, dienen, | "12. die Duldungsanordnung nach § 91 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 97 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die Datenermittlung der Erfüllung der Aufgaben nach § 89 des Sächsischen Wassergesetzes oder der Durchführung der Überwachungsprogramme nach § 9 der Oberflächengewässerverordnung und § 9 der Grundwasserverordnung dient," |
e) Nummer 13 wird durch folgende Nummer 13 ersetzt:
| alt | neu |
| 13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 und § 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 99 Abs. 1 SächsWG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist, | "13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach den §§ 95 bis 97, § 98 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie § 99 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der betreffenden Anlagen oder Handlungen zuständig ist," |
f) Nummer 15 wird durch folgende Nummer 15 ersetzt:
| alt | neu |
15. die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG,
| "15. die Aufgaben nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 100 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 106 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes,
". |
g) Nummer 16 wird durch folgende Nummer 16 ersetzt:
| alt | neu |
| 16. die Aufgaben nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG und die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 SächsWG von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen nach § 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung - Sächs-ImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444), geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist, | "16. die Aufgaben nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Genehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 53 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes von Indirekteinleitungen, die aus Anlagen im Sinne von § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stammen, soweit für die Genehmigung dieser Anlagen die Landesdirektion Sachsen nach der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 28. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 593), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist," |
h) Nummer 19 wird durch folgende Nummer 19 ersetzt:
| alt | neu |
| 19. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Erklärung oder Beschränkung der Schiffbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsWG, | "19. die Aufgaben nach § 17 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes," |
i) Nummer 21 wird durch folgende Nummer 21 ersetzt:
| alt | neu |
| 21. die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SächsWG sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 SächsWG, soweit es sich um eine Anlage nach § 68 Abs. 1 Satz 2 oder § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SächsWG handelt, | "21. die Genehmigung der Außerbetriebsetzung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes und die Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Ablassen einer Stauanlage nach § 22 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit es sich um eine Anlagenach § 68 Absatz 1 Satz 2 oder § 80 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes handelt," |
j) Nummer 24 wird durch folgende Nummer 24 ersetzt:
| alt | neu |
| 24. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 SächsWG, jeweils in Verbindung mit § 28 Abs. 1 SächsWG, wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, | "24. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um eine Ufermauer an einem Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt," |
k) Nummer 25 wird durch folgende Nummer 25 ersetzt:
| alt | neu |
| 25. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 SächsWG, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 SächsWG und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 SächsWG, wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt, | "25. die Entscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast nach § 33 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, die Zuweisung oder Aufteilung der Unterhaltung sowie die Bestimmung von Kostenbeiträgen nach § 34 des Sächsischen Wassergesetzes und die Entscheidung in Streitfällen nach § 36 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils wenn es sich um ein Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen handelt," |
l) Nummer 27 wird durch folgende Nummer 27 ersetzt:
| alt | neu |
27. Genehmigungen nach § 55 Abs. 2 SächsWG, die Aufgaben nach § 55 Abs. 6, § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 sowie § 58 Abs. 1 SächsWG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsB0) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258, S. 322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
| "27. Genehmigungen nach § 55 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes, die Aufgaben nach § 55 Absatz 6, § 57 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 58 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung,
". |
m) Nummer 28 wird durch folgende Nummer 28 ersetzt:
| alt | neu |
| 28. die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie Entscheidungen nach § 57 Abs. 2 und 3 SächsWG für Anlagen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Abs. 5 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 SächsWG, soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen, | "28. die Entgegennahme von Anzeigen, Nachweisen und Mitteilungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Sächsischen Wassergesetzes sowie Entscheidungen nach § 57 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes für Anlagen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 oder Anlagen nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlage dem Freistaat Sachsen obliegen," |
n) Nummer 33 wird durch folgende Nummer 33 ersetzt:
| alt | neu |
| 33. die Fachaufsicht nach § 84 Abs. 3 SächsWG und Anordnungen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, wenn jeweils gleichartige Maßnahmen und Anordnungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zweckmäßig sind, | "33. die Fachaufsicht nach § 84 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes und Anordnungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, um jeweils gleichartige Entscheidungen über den örtlichen Aufgabenbereich einer unteren Wasserbehörde hinaus zu treffen," |
o) Nummer 34 wird durch folgende Nummer 34 ersetzt:
| alt | neu |
| 34. die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Abs. 1 SächsWG, soweit ihre Aufgaben betroffen sind, | "34. die Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung bei der Erarbeitung der Beiträge für die Entwürfe der Bewirtschaftungspläne und der Maßnahmenprogramme nach § 87 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes, jeweils soweit ihre Aufgaben betroffen sind," |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen, | "6. die Überwachungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen," |
b) Nummer 14 wird durch folgende Nummer 14 ersetzt:
| alt | neu |
| 14. die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachter nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG, | "14. die Bestellung von und die Aufsicht über ehrenamtliche Messnetzbeobachterinnen und Messnetzbeobachter nach § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes," |
c) Nummer 17 wird durch folgende Nummer 17 ersetzt:
| alt | neu |
| 17. die Anerkennung nach § 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS, | "17. die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen sowie die Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach den §§ 52 bis 61 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," |
d) Nummer 18 wird durch folgende Nummer 18 ersetzt:
| alt | neu |
| 18. die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung - SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | "18. die Entgegennahme der Auskünfte und Unterlagen nach § 8 der Sächsischen Kommunalabwasserverordnung," |
e) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19 und 20 eingefügt:
"19. für den Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung im Hinblick auf
20. die Veröffentlichung und Aktualisierung der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen sowie die Übermittlung der nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/741 erforderlichen Informationen an das Umweltbundesamt,".
f) Die bisherige Nummer 19 wird zu Nummer 21.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
1. die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SächsWG die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsWG übernommen hat:
| "1. die Erfüllung folgender Aufgaben, soweit dem Freistaat Sachsen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wassergesetzes die Unterhaltungslast obliegt oder er diese nach § 32 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes übernommen hat:
". |
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. die Fortschreibung und Anpassung der Hochwasserschutzkonzepte nach § 71 Abs. 1 und 2 SächsWG, die Bewertung des Hochwasserrisikos und die Bestimmung der Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko nach § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG, die Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Abs. 1 WHG, die Aufstellung von Risikomanagementplänen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie die Überprüfung und Aktualisierung nach § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen, | "2. im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
jeweils für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe und der Gewässer in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen," |
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (31.05.2026) in Kraft.
Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 05.06.2020 S. 32)
ID 261420
| ENDE |